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Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BeVO) Vom 5. August 2003

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BeVO) Vom 5. August 2003
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BeVO) vom 5. August 200301.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Anwendungsbereich01.01.2004
§ 2 - Begriffe01.01.2004
§ 3 - Rettungswege01.01.2004
§ 4 - Tragende Wände, Stützen, Decken01.01.2004
§ 5 - Trennwände01.01.2004
§ 6 - Notwendige Flure01.01.2004
§ 7 - Türen01.01.2004
§ 8 - Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung, Blitzschutzanlage01.01.2004
§ 9 - Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen01.01.2004
§ 10 - Weitergehende Anforderungen01.01.2004
§ 11 - Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen01.01.2004
§ 12 - Zusätzliche Bauvorlagen01.01.2004
§ 13 - Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten01.01.2004
§ 14 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2004
§ 15 - Inkrafttreten01.01.2004
Auf Grund von § 80 Absatz 1 Nummer 14 sowie § 81 Absatz 1 Nummern 4 und 5 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert
am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten
mit mehr als 12 Gastbetten.

§ 2 Begriffe

(1) Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile,
die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen, ausgenommen
die Beherbergung in Ferienwohnungen, bestimmt sind.
(2) Beherbergungsräume sind Räume, die dem Wohnen oder
Schlafen von Gästen dienen. Eine Folge unmittelbar zusammenhängender
Beherbergungsräume (Suite) gilt als ein Beherbergungsraum.
(3) Gasträume sind Räume, die für den Aufenthalt von Gästen, jedoch nicht zum Wohnen oder Schlafen bestimmt sind, wie
Speiseräume und Tagungsräume.

§ 3 Rettungswege

(1) Für jeden Beherbergungsraum müssen mindestens zwei
voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein; sie dürfen
jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.
Der erste Rettungsweg muss für Beherbergungsräume, die nicht zu
ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe führen, der zweite
Rettungsweg über eine weitere notwendige Treppe oder eine Außentreppe.
Einer der Rettungswege nach Satz 2 darf über ein Foyer führen: dabei
darf die Entfernung zwischen Treppenraum und Ausgang aus dem Foyer ins Freie
nicht mehr als 20 m betragen. In Beherbergungsstätten mit insgesamt nicht
mehr als 60 Gastbetten genügt als zweiter Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten
der Feuerwehr erreichbare Stelle des Beherbergungsraumes; dies gilt nicht,
wenn in einem Geschoss mehr als 30 Gastbetten vorhanden sind.
(2) An Abzweigungen notwendiger Flure, an den Zugängen zu
notwendigen Treppenräumen und an den Ausgängen ins Freie ist durch
Sicherheitszeichen auf die Ausgänge hinzuweisen. Die Sicherheitszeichen
müssen beleuchtet sein.

§ 4 Tragende Wände, Stützen, Decken

(1) Tragende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig
sein. Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen, wenn
sich dort keine Beherbergungsräume befinden.
(2) Tragende Wände, Stützen und Decken brauchen nur
feuerhemmend zu sein
1.
in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen,
2.
in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen.

§ 5 Trennwände

(1) Trennwände müssen feuerbeständig sein
1.
zwischen Räumen einer Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht zu der Beherbergungsstätte gehören sowie
2.
zwischen Beherbergungsräumen und
a)
Gasträumen,
b)
Küchen.
Soweit in Beherbergungsstätten die tragenden Wände, Stützen
und Decken nur feuerhemmend zu sein brauchen, genügen feuerhemmende Trennwände.
(2) Trennwände zwischen Beherbergungsräumen sowie zwischen
Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen müssen feuerhemmend
sein.
(3) In Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und nach
Absatz 2 sind Öffnungen unzulässig. Öffnungen in Trennwänden
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 müssen feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse
haben, die auch die Anforderungen an Rauchschutzabschlüsse erfüllen.

§ 6 Notwendige Flure

(1) § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 HBauO ist nicht anzuwenden.
(2) In notwendigen Fluren müssen Bekleidungen, Unterdecken
und Dämmstoffe aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Bodenbeläge
müssen aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen bestehen.
(3) In notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichfluren)
darf die Entfernung zwischen Türen von Beherbergungsräumen und notwendigen
Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie nicht länger als 15
m sein.
(4) Stufen in notwendigen Fluren müssen beleuchtet sein.

§ 7 Türen

(1) Feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse, die auch die Anforderungen
an Rauchschutzabschlüsse erfüllen, müssen vorhanden sein in
Öffnungen
1.
von notwendigen Treppenräumen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, und
2.
von notwendigen Fluren in Kellergeschossen zu Räumen, die von Gästen nicht benutzt werden.
(2) Rauchschutzabschlüsse müssen vorhanden sein in Öffnungen
1.
von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren,
2.
von notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen und
3.
von notwendigen Fluren zu Gasträumen, wenn an den Fluren in demselben Rauchabschnitt Öffnungen zu Beherbergungsräumen
liegen.

§ 8 Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung, Blitzschutzanlage

(1) Beherbergungsstätten müssen
1.
in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen,
2.
in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie,
3.
für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen, und
4.
für Stufen in notwendigen Fluren
eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
(2) Beherbergungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgung
haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen
Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere
1.
der Sicherheitsbeleuchtung,
2.
der Alarmierungseinrichtungen und
3.
der Brandmeldeanlage.
(3) Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten
ist eine Blitzschutzanlage erforderlich.

§ 9 Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen

(1) Beherbergungsstätten müssen Alarmierungseinrichtungen
haben, durch die im Gefahrenfall die Betriebsangehörigen und Gäste
gewarnt werden können. Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60
Gastbetten müssen sich die Alarmierungseinrichtungen bei Auftreten von
Rauch in den notwendigen Fluren auch selbsttätig auslösen.
(2) Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen
Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldern, die auf die Kenngröße
Rauch in den notwendigen Fluren ansprechen, sowie mit nicht automatischen
Brandmeldern (Handfeuermelder) haben. Die automatischen Brandmeldeanlagen
müssen in einer Betriebsart ausgeführt werden, bei der mit technischen
Maßnahmen Falschalarme vermieden werden. Brandmeldungen sind unmittelbar
und automatisch zu der für den Brandschutz zuständigen Behörde
zu übertragen.
(3) Aufzüge von Beherbergungsstätten mit mehr als 60
Gastbetten sind mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, die durch die automatische
Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung hat sicherzustellen,
dass die Aufzüge das nicht vom Rauch betroffene Eingangsgeschoss, ansonsten
das in Fahrtrichtung davor liegende Geschoss, anfahren und dort mit geöffneten
Türen außer Betrieb gehen.

§ 10 Weitergehende Anforderungen

An Beherbergungsstätten in Hochhäusern können aus Gründen des Brandschutzes weitergehende Anforderungen gestellt werden.

§ 11 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen

(1) Die Rettungswege müssen frei von Hindernissen sein. Türen
im Zuge von Rettungswegen dürfen nicht versperrt werden und müssen
von innen leicht zu öffnen sein.
(2) In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegplan
und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen. Die Hinweise müssen
auch in den Fremdsprachen, die der Herkunft der üblichen Gäste Rechnung
tragen, abgefasst sein.
(3) Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten
sind im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde
1.
eine Brandschutzordnung zu erstellen und
2.
Feuerwehrpläne anzufertigen; die Feuerwehrpläne sind der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung
zu stellen.
(4) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses
und danach mindestens einmal jährlich über
1.
die Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder zu unterweisen und
2.
die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand zu belehren.
(5) Für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 gestellten
Anforderungen ist der Betreiber oder der von ihm Beauftragte verantwortlich.

§ 12 Zusätzliche Bauvorlagen

Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten
über
1.
die Sicherheitsbeleuchtung,
2.
die Sicherheitsstromversorgung,
3.
die Alarmierungseinrichtungen,
4.
die Brandmeldeanlage,
5.
die Rettungswege auf dem Grundstück und die Flächen für die Feuerwehr.

§ 13 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten

Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
bestehenden Beherbergungsstätten sind die Vorschriften des § 11 (Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung,
verantwortliche Personen) anzuwenden.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 80 Absatz 1 Nummer 14 HBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 11 Absatz 1 Rettungswege nicht frei von Hindernissen
hält, Türen im Zuge von Rettungswegen versperrt oder versperren
lässt oder als Verantwortlicher nicht dafür sorgt, dass diese Türen
von innen leicht geöffnet werden können,
2.
entgegen § 11 Absatz 2 den Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten
bei einem Brand nicht in jedem Beherbergungsraum anbringt oder anbringen lässt.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2003 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. August 2003.
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