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Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Schaffung der planerischen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Freie-Elektronen-Lasers im Röntgenlaserbereich Vom 30. November 2004

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Schaffung der planerischen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Freie-Elektronen-Lasers im Röntgenlaserbereich Vom 30. November 2004
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Schaffung der planerischen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Freie-Elektronen-Lasers im Röntgenlaserbereich vom 30. November 200411.12.2004
Eingangsformel11.12.2004
Artikel 111.12.2004
Artikel 211.12.2004
Artikel 311.12.2004
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Schaffung der planerischen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Freie-Elektronen-Lasers im Röntgenlaserbereich11.12.2004
§ 1 - Anwendungsbereich, anzuwendende Rechtsvorschriften, Zuständigkeit11.12.2004
§ 2 - Schutzbereich11.12.2004
§ 3 - Vorarbeiten11.12.2004
§ 4 - Veränderungssperre, Vorkaufsrecht11.12.2004
§ 5 - Planfeststellungsverfahren11.12.2004
§ 6 - Planfeststellungsbeschluss11.12.2004
§ 7 - Vorzeitige Besitzeinweisung11.12.2004
§ 8 - Enteignung11.12.2004
§ 9 - Überwachung11.12.2004
§ 10 - Kostenregelung11.12.2004
§ 11 - Inkrafttreten11.12.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem am 28. September 2004 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Schaffung der planerischen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Freie-Elektronen-Lasers im Röntgenlaserbereich wird zugestimmt.

Artikel 2

Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 3

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 11 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben
*
.
Ausgefertigt Hamburg, den 30. November 2004.
Der Senat
Fußnoten
*)
Bekanntmachung vom Vom 29. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 1): Der Staatsvertrag ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten.

Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Schaffung der planerischen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Freie-Elektronen-Lasers im Röntgenlaserbereich
Die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat
und das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch die Ministerpräsidentin
des Landes Schleswig-Holstein,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften nachstehenden Staatsvertrag:
Vorbemerkung
Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig- Holstein beabsichtigen, die Stiftung Deutsches Elektronen- Synchrotron DESY mit Sitz in Hamburg-Bahrenfeld bei der Schaffung der planerischen Voraussetzungen für die vorgesehene Errichtung und den Betrieb einer neuen Forschungsanlage zu unterstützen. Mit diesem Staatsvertrag werden die Rechtsgrundlagen für das Zulassungsverfahren geschaffen.
Bei der Forschungsanlage handelt es sich um einen Freie-Elektronen-Laser, der extrem intensives Licht im Röntgenbereich erzeugt (im Folgenden kurz „Röntgenlaser“ genannt). Die Errichtung der Anlage wurde vom Wissenschaftsrat wegen ihrer forschungs- und technologiepolitischen Bedeutung empfohlen. Ihr Zweck ist die Ausnutzung innovativer Beschleunigertechnologie für die anwendungsorientierte Grundlagenforschung und die Erschließung neuer Nutzanwendungen für die Forschung mit Photonen. Die Anlage mit einem insgesamt etwa 3,5 km langen Tunnelbauwerk soll im Bereich des DESY-Geländes in Hamburg-Bahrenfeld beginnen und im Süden der Stadt Schenefeld (Schleswig-Holstein, Kreis Pinneberg) mit einer Experimentierhalle enden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat für eine finanzielle Beteiligung eine Zusage erteilt.
Die vorbereitende Planung für den Röntgenlaser erfolgt durch DESY Hamburg, an dessen Finanzierung die Freie und Hansestadt Hamburg derzeit mit 10 Prozent beteiligt ist. Für die Errichtung, den Betrieb und die Finanzierung der Maßnahme soll ein internationales Konsortium gegründet werden.

§ 1 Anwendungsbereich, anzuwendende Rechtsvorschriften, Zuständigkeit

(1) Der Röntgenlaser einschließlich der für seinen Betrieb notwendigen Anlagen (Betriebsanlagen des Röntgenlasers) darf nur gebaut und betrieben werden, wenn der Plan zuvor festgestellt ist. Die Feststellung des Plans für die Erstanlage und den Betrieb erfolgen in einem gemeinsamen Planfeststellungsverfahren für die auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein gelegenen Anlagenteile.
(2) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102).
(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen; es ist eine integrierte Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), neugefasst durch Bekanntgabe vom 5. September 2001 (BGBl. I, S. 2350), zuletzt geändert am 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914), durchzuführen. Der Planfeststellungsbeschluss schließt alle anderen behördlichen Entscheidungen, insbesondere auch die nach der Strahlenschutzverordnung erforderliche Errichtungs- und Betriebsgenehmigung mit ein.
(4) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
1.
Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben und
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkung der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Absatz 4 des VwVfG gilt entsprechend.
(5) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn
1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
2.
Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind.
(6) Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde ist das Landesbergamt in Clausthal-Zellerfeld. Bauaufsichtsbehörden sind für die unterirdischen Bauwerke des Röntgenlasers das Landesbergamt, für die oberirdischen Bauwerke der Landrat des Kreises Pinneberg für den Kreis Pinneberg und das Bezirksamt Altona für das hamburgische Gebiet. Die Zuständigkeitsanordnungen der beteiligten Länder sind entsprechend zu treffen.

§ 2 Schutzbereich

In einem Schutzbereich in einer beidseitig der Tunnelkante gemessenen Breite von bis zu 6 m und nach oben in einer von der Tunneloberkante gemessenen Höhe von bis zu 9 m dürfen über die vorhandene Bebauung hinaus keine Bauwerke errichtet werden. Die genauen Abmessungen des Schutzbereichs sind Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Es sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand des Tunnels und den Betrieb beeinträchtigen oder gefährden könnten.

§ 3 Vorarbeiten

(1) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung des Vorhabens auf ihren Grundstücken notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume dürfen zu diesem Zweck während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten nur in Anwesenheit der Nutzungsberechtigten nach Satz 1 oder einer oder eines Beauftragten, Wohnungen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers betreten werden.
(2) Die Absicht, Vorarbeiten auszuführen, ist den Nutzungsberechtigten nach Absatz 1 auf Kosten des Trägers des Vorhabens mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung auf Kosten des Trägers des Vorhabens bekannt zu machen.
(3) Entstehen durch eine nach Absatz 1 zulässige Maßnahme einem Nutzungsberechtigten nach Absatz 1 unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die jeweils nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder der bzw. des Nutzungsberechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Der Entschädigungsanspruch verjährt in einem Jahr, die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Schaden eingetreten ist; die §§ 202 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.

§ 4 Veränderungssperre, Vorkaufsrecht

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Absatz 3 VwVfG), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden oder von einer wirksamen Genehmigung erfasst sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.
(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümerinnen und Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie können anstelle einer Entschädigung in Geld vom Träger des Vorhabens die Übernahme der von dem Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so können die Eigentümerinnen und Eigentümer den Antrag auf Entziehung des Eigentums an den Flächen bei der örtlich zuständigen Enteignungsbehörde stellen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den betroffenen Flächen zu. Die §§ 463 bis 473 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann der Träger des Vorhabens den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufes bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet. In diesem Fall ist die bzw. der Verpflichtete berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 354 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden. Tritt die bzw. der Verpflichtete vom Vertrag zurück, trägt der Träger des Vorhabens die Kosten des Vertrages auf der Grundlage des Verkehrswertes.

§ 5 Planfeststellungsverfahren

(1) Nachdem der Träger des Vorhabens die vollständigen Planunterlagen für das Planfeststellungsverfahren bei der Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde eingereicht hat, veranlasst die Behörde innerhalb eines Monats die Einholung von Stellungnahmen der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie die Auslegung des Plans in der Stadt Schenefeld des Landes Schleswig-Holstein sowie im Bezirksamt Altona der Freien und Hansestadt Hamburg.
(2) Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht übersteigen darf.
(3) Die Stadt Schenefeld sowie das Bezirksamt Altona der Freien und Hansestadt Hamburg legen den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht aus. Sie machen die Auslegung vorher ortsüblich bekannt.
(4) Die Erörterung nach § 73 Absatz 6 VwVfG hat die Anhörungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen.
(5) Bei der Änderung von Betriebsanlagen des Röntgenlasers kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 VwVfG und des § 9 Absatz 1 Satz 2 UVPG abgesehen werden. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwenderinnen und Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(6) Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden und nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist hinzuweisen. Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen der Behörden dürfen bei der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind.

§ 6 Planfeststellungsbeschluss

(1) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG bleiben unberührt.
(2) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, den bekannten Betroffenen und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vorschriften des VwVfG bleiben im Übrigen unberührt.
(3) Die Rechtswirkungen des § 75 Absatz 1 Satz 1 VwVfG gelten auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen.
(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag durch den Träger des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
(5) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Bau oder die Änderung des Röntgenlasers einschließlich der zu seinem Betrieb notwendigen Anlagen hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 7 Vorzeitige Besitzeinweisung

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Besitzerin oder der Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung des Röntgenlasers einschließlich der für seinen Betrieb notwendigen Anlagen benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die örtlich zuständige Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss muss vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind die Antragstellerin oder der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.
(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an die unmittelbare Besitzerin oder den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird der Besitzerin oder dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Vorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.
(6) Wird der festgestellte Plan aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und die vorherige Besitzerin oder der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.
(7) Auf das Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung sind für den Fall der Veräußerung des für den Bau und den Ausbau des Röntgenlasers benötigten Grundstücks die Vorschriften der §§ 265 und 325 der Zivilprozessordnung über das Verfahren bei einer Veräußerung der Streitsache und die Rechtswirkungen für die Beteiligten und deren Rechtsnachfolger (Erwerber) entsprechend anzuwenden.
(8) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 8 Enteignung

(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus des Röntgenlasers einschließlich der für seinen Betrieb notwendigen Anlagen ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 1 festgestellten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.
(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Der Planfeststellungsbeschluss muss vollziehbar sein. Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.
(3) Hat sich eine Beteiligte oder ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, so kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
(4) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.

§ 9 Überwachung

(1) Die behördliche Überwachung der Anlage ist Aufgabe der hierfür jeweils nach Landesrecht zuständigen Behörden. Maßnahmen werden im gegenseitigen Einvernehmen getroffen.
(2) Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden unterrichten einander über alle wichtigen, die Anlage betreffenden Erkenntnisse.

§ 10 Kostenregelung

(1) Soweit für die durch die Planung und Realisierung des Vorhabens entstehenden Kosten der Landes- und Kommunalbehörden der beiden Länder Verwaltungs- und Benutzungsgebühren, Entgelte und besondere Auslagen zu erheben wären, ist der Vorhabenträger von der Pflicht zur Zahlung dieser Gebühren, Entgelte und Auslagen befreit.
(2) Die Kosten des Landesbergamtes Clausthal-Zellerfeld werden vom Vorhabenträger getragen und direkt abgerechnet.

§ 11 Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag tritt am Ersten des Monats nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft.
*
Reinbek, den 28. September 2004
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Für das Land Schleswig-Holstein
Ole von Beust Heide Simonis
Erster Bürgermeister Ministerpräsidentin
Fußnoten
*)
Bekanntmachung vom Vom 29. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 1): Der Staatsvertrag ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten.
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