Verordnung zur Umwandlung der Betriebsanstalt LBK Hamburg in eine Kapitalgesellschaft (LBKUmwVO) Vom 4. Januar 2005
Verordnung zur Umwandlung der Betriebsanstalt LBK Hamburg in eine Kapitalgesellschaft (LBKUmwVO) Vom 4. Januar 2005
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Umwandlung der Betriebsanstalt LBK Hamburg in eine Kapitalgesellschaft (LBKUmwVO) vom 4. Januar 2005 | 12.01.2005 |
Eingangsformel | 12.01.2005 |
§ 1 - Formwechsel | 12.01.2005 |
§ 2 - Folgen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Vertretungen | 12.01.2005 |
Anlage - Gesellschaftsvertrag der LBK Hamburg GmbH (Anlage B 1 zum Beteiligungsvertrag) | 12.01.2005 |
§ 1 - Firma und Sitz der Gesellschaft | 12.01.2005 |
§ 2 - Gegenstand des Unternehmens | 12.01.2005 |
§ 3 - Stammkapital, Kapitalerhöhungen | 12.01.2005 |
§ 4 - Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr | 12.01.2005 |
§ 5 - Bekanntmachungen | 12.01.2005 |
§ 6 - Organe der Gesellschaft | 12.01.2005 |
§ 7 - Vertretung und Geschäftsführung | 12.01.2005 |
§ 8 - Gesellschafterversammlung | 12.01.2005 |
§ 9 - Aufsichtsrat | 12.01.2005 |
§ 10 - Jahresabschluss, Ergebnisverwendung | 12.01.2005 |
§ 11 - Verfügungen über Geschäftsanteile | 12.01.2005 |
§ 12 - Einziehung | 12.01.2005 |
§ 13 - Einziehungsvergütung | 12.01.2005 |
§ 14 - Abtretung statt Einziehung | 12.01.2005 |
§ 15 - Wettbewerbsverbot | 12.01.2005 |
§ 16 - Unangemessene Vorteile | 12.01.2005 |
§ 17 - Schlussbestimmungen | 12.01.2005 |
§ 18 - Gründungskosten | 12.01.2005 |
Auf Grund von § 1 und § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Umwandlung der Betriebsanstalt LBK Hamburg in eine Kapitalgesellschaft vom
17. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 487, 491) wird verordnet:
§ 1 Formwechsel
(1) Die gemäß § 1 des Gesetzes zur
Errichtung der Betriebsanstalt LBK Hamburg vom 17. Dezember
2004 (HmbGVBl. S. 487) errichtete LBK Hamburg - Anstalt öffentlichen
Rechts - (LBK Hamburg) wird formwechselnd in eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (GmbH) umgewandelt.
(2) Die GmbH führt die Firma „LBK Hamburg GmbH“
und hat ihren Sitz in Hamburg.
(3) Die GmbH hat ein Stammkapital von 1 Million Euro. Das Stammkapital
wird in voller Höhe mit einer Stammeinlage im Nennbetrag von 1 Million
Euro von der Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg Immobilien - Anstalt
öffentlichen Rechts - (LBK-Immobilien) mit Sitz in Hamburg übernommen.
Die Stammeinlage wird ohne Aufgeld ausgegeben. Soweit der Wert des Reinvermögens
des formwechselnden Rechtsträgers den Nennbetrag der dafür ausgegebenen
Stammeinlage übersteigt, wird er in die Kapitalrücklage der GmbH
eingestellt.
(4) Die Satzung der GmbH wird gemäß der Anlage festgestellt. Besondere Rechte, wie
insbesondere Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsanteile oder Mehrstimmrechte
werden nicht gewährt.
(5) Die ersten Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer
der GmbH werden durch gesonderten Gesellschafterbeschluss bestellt.
§ 2 Folgen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
(1) Rechte und Pflichten der Beschäftigten des LBK Hamburg
aus den bestehenden Anstellungs- und Arbeitsverträgen bleiben durch den
Formwechsel unberührt. Ein Betriebsübergang im Sinne von § 613 a Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs findet nicht statt.
(2) Mit Eintragung des Formwechsels im Handelsregister enden die
Ämter der Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder des formwechselnden
Rechtsträgers und geht die Direktionsbefugnis auf die Geschäftsführerinnen
bzw. Geschäftsführer der GmbH über.
(3) Mit Eintragung des Formwechsels im Handelsregister setzt sich
das Mandat der Personalräte und des Gesamtpersonalrats als Betriebsräte
beziehungsweise Gesamtbetriebsrat bis zur Wahl der Betriebsräte fort,
längstens aber für die Dauer von sechs Monaten. Satz 1 gilt für
die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und die Gesamtjugend- und Gesamtauszubildendenvertretung
des formwechselnden Rechtsträgers entsprechend. Das Mandat der Schwerbehindertenvertretungen
bleibt durch den Formwechsel unberührt und setzt sich bis zur gesetzlich
vorgesehenen Neuwahl fort.
(4) Die zwischen dem Vorstand des LBK Hamburg und den Personalräten
oder dem Gesamtpersonalrat des LBK Hamburg geschlossenen Dienstvereinbarungen
gelten in der GmbH als Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 77 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes in
der Fassung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2519), zuletzt geändert
am 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974, 978), fort, bis sie durch die Betriebsparteien
geändert oder aufgehoben werden.
(5) Die GmbH hat nach ihrer Eintragung im Handelsregister einen
obligatorischen Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz zu bilden, der
sich je zur Hälfte aus Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseignerinnen
und Anteilseigner und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammensetzt.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 4. Januar 2005.
Anlage
Gesellschaftsvertrag der LBK Hamburg GmbH (Anlage B 1 zum
Beteiligungsvertrag)
§ 1 Firma und Sitz der Gesellschaft
1.1
Die Firma der Gesellschaft
lautet:
LBK Hamburg GmbH
1.2
Der Sitz der Gesellschaft
ist Hamburg.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
2.1
Gegenstand des Unternehmens
ist der Betrieb von Krankenhäusern zur Erfüllung des diesen mit
dem Krankenhausplan der Freien und Hansestadt Hamburg („FHH“)
und seinen Nachfolgeinstituten übertragenen bedarfsorientierten Auftrags
der Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen hoher Qualität,
unter Beachtung der Zielsetzung eines patientenorientierten und differenzierten
Leistungsangebots kooperativ zusammenwirkender, leistungsfähiger Krankenhäuser.
Gegenstand des Unternehmens ist ferner der Erwerb und Betrieb sowie das Management
von Krankenhäusern in Großstädten („urban hospitals“)
und damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten wie z. B. die Errichtung
und der Betrieb telemedizinischer Zentren.
2.2
Die Gesellschaft ist zur
Vornahme aller Handlungen und Maßnahmen berechtigt, die unmittelbar
oder mittelbar zur Förderung des vorstehenden Unternehmensgegenstandes
geeignet sind, namentlich zur Erbringung medizinischer und nichtmedizinischer
Dienstleistungen, die mit dem Betrieb von Krankenhäusern zusammenhängen.
2.3
Die Gesellschaft ist berechtigt,
sich an anderen Unternehmen gleicher oder verwandter Art des In- und Auslandes
zu beteiligen, sowie solche Unternehmen zu gründen oder zu erwerben.
§ 3 Stammkapital, Kapitalerhöhungen
3.1
Das Stammkapital der Gesellschaft
beträgt
Euro 1 Million.
Es ist übernommen worden von der Landesbetrieb Krankenhäuser
Immobilien - Anstalt öffentlichen Rechts („LBK-Immobilien“)
mit einer Stammeinlage im Nennbetrag von EUR 1 Million.
3.2
Bei Kapitalerhöhungen
haben die Gesellschafter ein Bezugsrecht im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten.
Für Verfügungen über Bezugsrechte gelten die §§ 11.1, Satz 1, 11.2 entsprechend.
§ 4 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr
4.1
Die Gesellschaft ist auf
unbestimmte Zeit errichtet.
4.2
Das Geschäftsjahr läuft
vom 1.1. bis 31.12. eines jeden Jahres.
§ 5 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger
für die Bundesrepublik Deutschland.
§ 6 Organe der Gesellschaft
Die Gesellschaft hat folgende Organe:
a)
die Geschäftsführung,
b)
die Gesellschafterversammlung,
c)
den Aufsichtsrat.
§ 7 Vertretung und Geschäftsführung
7.1
Die Gesellschaft hat einen
oder mehrere Geschäftsführer. Die Gesellschaft wird durch zwei Geschäftsführer
gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen
vertreten. Falls nur ein Geschäftsführer bestellt ist, vertritt
dieser die Gesellschaft allein.
7.2
Die Gesellschafterversammlung
kann auch bei mehreren Geschäftsführern einzelnen, mehreren oder
allen Einzelvertretungsbefugnis erteilen oder Geschäftsführer generell
oder im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 2. Alternative BGB (Mehrfachvertretungsverbot) befreien.
7.3
Die Geschäfte der Gesellschaft
werden von den Geschäftsführern nach Maßgabe des Gesetzes,
dieses Vertrages, der Anstellungsverträge, der von der Gesellschafterversammlung
der Gesellschaft erlassenen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung
sowie den von der Gesellschafterversammlung im allgemeinen oder im Einzelfall
gegebenen Weisungen geführt.
7.4
Die Gesellschafterversammlung
kann eine Geschäftsordnung beschließen, wonach unter anderem die
Vornahme bestimmter Geschäfte durch die Geschäftsführung der
vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf.
7.5
Die Gesellschafterversammlung
kann entsprechend § 111 Abs. 4 Satz 4 AktG ihre Zustimmung zu Maßnahmen der Geschäftsführung
erteilen, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen und zu denen
der Aufsichtsrat seine Zustimmung verweigert hat. Die Zustimmung gilt als
Weisung an die Geschäftsführung zur Durchführung der Maßnahme.
7.6
Der Gesellschafterversammlung
obliegt die Zustimmung zur Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern
bei Tochtergesellschaften sowie für Abschluss, Änderungen und Aufhebung
von Geschäftsführeranstellungsverträgen bei Tochtergesellschaften
(im Sinne von § 290 HGB).
§ 8 Gesellschafterversammlung
8.1
Die Gesellschafterversammlung
ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie ist für alle Angelegenheiten
der Gesellschaft zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich und
abschließend einem anderen Organ durch Gesetz, diesen Gesellschaftsvertrag
oder Beschluss der Gesellschafterversammlung überwiesen sind; namentlich
obliegt der Gesellschafterversammlung die Kontrolle und Beratung der Geschäftsführung.
Die Gesellschafterversammlung findet regelmäßig am Sitz der Gesellschaft
oder am Sitz einer Tochtergesellschaft der Gesellschaft statt.
8.2
Jede Gesellschafterversammlung
ist durch die Geschäftsführung durch eingeschriebenen Brief (Einwurf-Einschreiben)
oder Telefax an jeden Gesellschafter unter der der Gesellschaft zuletzt schriftlich
bekanntgegebenen Anschrift mit einer Frist von mindestens 2 (zwei) Wochen
unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Der
Lauf der Frist beginnt mit dem der Absendung des Telefax bzw. der Aufgabe
des eingeschriebenen Briefes folgenden Tag. Der Tag der Versammlung wird bei
der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Die endgültige Tagesordnung
ist wenigstens 5 (fünf) Tage vor der Versammlung in der für die
Einberufung vorgeschriebenen Weise anzukündigen.
8.3
Mit Zustimmung aller Gesellschafter
kann die Versammlung auch rechtswirksame Beschlüsse ohne Einhaltung der
vorstehenden Formen und Fristen fassen, wenn sämtliche Gesellschafter
anwesend oder vertreten sind und auf die Einhaltung der gesellschaftsvertraglich
vorgesehenen Formen und Fristen verzichten oder sich an der Beschlussfassung
beteiligen. In gleicher Weise können Beschlüsse auf brieflichem,
elektronischem oder telefonischem Weg oder per Telefax gefasst werden, wenn
sich alle Gesellschafter an der Beschlussfassung beteiligen oder kein Gesellschafter
der Art der Beschlussfassung widerspricht. Formlos gefasste Beschlüsse
sind den Gesellschaftern von der Geschäftsführung schriftlich zu
bestätigen; § 8.11 gilt
sinngemäß.
8.4
Die Gesellschafterversammlung
ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 85 % des gesamten Stammkapitals
vertreten sind. Kommt eine beschlussfähige Gesellschafterversammlung
nicht zustande, so ist auf Verlangen der Geschäftsführung oder eines
Gesellschafters eine neue Gesellschafterversammlung mit derselben Tagesordnung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals
beschlussfähig ist, wenn in der Einladung hierauf ausdrücklich hingewiesen
wurde und die neue Gesellschafterversammlung nicht früher als 2 (zwei)
Wochen und nicht später als 6 (sechs) Wochen nach der nicht beschlussfähigen
Versammlung stattfindet; für die Einberufung gilt § 8.2 entsprechend.
8.5
Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
werden, soweit das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag nicht eine andere
Mehrheit vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Je EUR 100,- (Euro einhundert) eines Geschäftsanteils gewähren eine
Stimme.
Die folgenden Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 75 %
der abgegebenen Stimmen, in jedem Falle aber der Zustimmung der Gesellschafterin
LBK-Immobilien oder ihres Rechtsnachfolgers:
8.5.1
Änderungen des Gesellschaftsvertrages,
Umwandlungen, Verschmelzungen, Auf- und Abspaltungen sowie Ausgliederungen,
der Abschluss von Unternehmensverträgen sowie die Auflösung der
Gesellschaft;
8.5.2
Beschlüsse gemäss § 11.1 (Vinkulierung) und gemäss § 15 (Wettbewerbsverbot);
8.5.3
jede Änderung der
Geschäftsordnung;
8.5.4
die Verabschiedung der
folgenden Unternehmenspläne:
a)
Investitionsplan
b)
Liquiditätsplan
c)
Bauzielplan;
8.5.5
die Entlastung der Geschäftsführung
und des Aufsichtsrates;
8.5.6
die Befreiung eines Geschäftsführers
von den Beschränkungen des § 181 BGB;
8.5.7
die Feststellung des Jahresabschlusses
und die Gewinnverwendung;
8.5.8
die Wahl des Abschlussprüfers.
8.6
Steht ein Geschäftsanteil
mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so haben diese einen gemeinsamen Vertreter
zu benennen, der das mit dem Geschäftsanteil verbundene Stimmrecht nur
einheitlich ausüben darf.
8.7
Die ordentliche Gesellschafterversammlung
findet statt, sobald der Jahresabschluss erstellt ist und der Prüfungsbericht
des Abschlussprüfers vorliegt, spätestens jedoch sechs Monate nach
Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres. In der ordentlichen Gesellschafterversammlung
ist Beschluss zu fassen über:
a)
Feststellung des Jahresabschlusses
auf Vorschlag der Geschäftsführung;
b)
Verwendung des Bilanzgewinnes;
c)
Entlastung der Geschäftsführung;
d)
Entlastung des Aufsichtsrates;
e)
Wahl des Abschlussprüfers;
f)
sonstige Punkte der Tagesordnung.
8.8
Die Gesellschafterversammlung
verabschiedet bis zum letzten Tag des vorletzten Monats eines jeden Geschäftsjahres
die Pläne gemäss Ziffer 8.5.4.
8.9
Außerordentliche Gesellschafterversammlungen
sind einzuberufen, wenn
a)
die Geschäftsführung
oder der Aufsichtsrat dies im Interesse der Gesellschaft für notwendig
halten oder
b)
Gesellschafter, deren Geschäftsanteile
einzeln oder zusammen mindestens 10 % des Stammkapitals der Gesellschaft entsprechen,
die Einberufung verlangen.
8.10
Über jede Gesellschafterversammlung
ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses soll enthalten:
a)
Tag, Ort und Zeit der Versammlung;
b)
Namen der anwesenden oder
vertretenen Gesellschafter;
c)
Tagesordnung und Anträge;
d)
Ergebnis der Abstimmung sowie
Wortlaut der gefassten Beschlüsse;
e)
Angaben über die Erledigung
sonstiger Anträge.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung und
vom Protokollführer zu unterzeichnen.
8.11
Gesellschaftern, die in
der Gesellschafterversammlung weder anwesend noch vertreten waren, sind gefasste
Beschlüsse durch Übermittlung des Protokolls der Versammlung unverzüglich
gegen Empfangsnachweis mitzuteilen. Ein Gesellschafter, der bei der Beschlussfassung
selbst mitgewirkt hat oder zugegen war, kann einen Beschluss nur innerhalb
von einem Monat nach dem Tag der Beschlussfassung durch Erhebung einer Klage
bei dem zuständigen Gericht anfechten; für andere Gesellschafter
beginnt diese Frist mit dem Tag der Erlangung der Kenntnis nach Satz 1.
8.12
Jeder Gesellschafter kann
sich bei der Beschlussfassung durch einen anderen Gesellschafter oder durch
einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechts-, steuer-
oder wirtschaftsberatenden Berufe (wie z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer) vertreten oder begleiten lassen. Ein Gesellschafter
kann sich auch durch mehrere Personen gemeinschaftlich vertreten lassen; diese
müssen ihre Stimme einheitlich abgeben, ansonsten gilt die betreffende
Stimmabgabe als Ablehnung des zur Abstimmung stehenden Beschlussgegenstands.
Steht ein Geschäftsanteil mehreren Personen gemeinschaftlich zu und haben
diese einen gemeinsamen Vertreter nach § 8.6 benannt, so kann dieser sich bei Verhinderung auch
durch einen der Mitinhaber des Geschäftsanteils vertreten lassen. Vertreter
haben sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
§ 9 Aufsichtsrat
9.1
Die Gesellschaft hat einen
Aufsichtsrat, der sich aus je acht Mitgliedern der Gesellschafter und der
Arbeitnehmer zusammensetzt.
Der Aufsichtsrat hat die gesetzlich vorgesehenen Rechte, Pflichten
und Aufgaben.
9.2
Die Bestellung und Abberufung
der Aufsichtsratmitglieder der Arbeitnehmer richtet sich nach den Vorschriften
des Mitbestimmungsgesetzes und dessen Durchführungsbestimmungen. Die
übrigen Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschafter werden durch die Gesellschafterversammlung
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt, soweit nicht
ein Gesellschafter von seinem Entsendungsrecht gemäss § 9.3 Gebrauch
macht.
9.3
Die LBK-Immobilien hat das
Recht, drei Mitglieder des Aufsichtsrates zu entsenden; es gilt insoweit § 103 Abs. 2 AktG.
9.4
Die regelmäßige
Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder läuft bis zur Beendigung der Gesellschafterversammlung,
die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn
der Amtszeit beschließt; das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit
beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Gesellschafterversammlung kann für
die von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder bei der Wahl eine kürzere
Amtszeit bestimmen.
9.5
Im Falle einer Ersatzwahl
endet die Amtszeit des neugewählten Mitgliedes spätestens mit Ablauf
der Amtszeit des ersetzten Mitgliedes. Entsprechendes gilt für entsandte
Mitglieder.
9.6
Der Aufsichtsrat wählt
aus seiner Mitte gemäß § 27 Abs. 1 und 2 MitbestG einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
9.7
Der Aufsichtsrat bestellt
den Ausschuss gemäß § 27 Abs. 3 MitbestG. Er kann aus seiner Mitte weitere Ausschüsse
bestellen. § 107 Abs. 3 AktG findet entsprechende Anwendung.
9.8
Die Mitglieder des Aufsichtsrates
erhalten eine Vergütung und Ersatz ihrer baren Auslagen, insbesondere
ihrer Reisekosten, wenn die Gesellschafterversammlung dies beschließt.
Ein solcher Beschluss bedarf einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
9.9
Der Aufsichtsrat muss 2
Sitzungen im Kalenderhalbjahr unbeschadet der Regelung in § 110 Abs. 3 AktG abhalten.
9.10
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu
bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. In jedem Fall müssen
mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein abwesendes
Aufsichtsratsmitglied kann seine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes
Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen.
9.11
Über Sitzungen des
Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse sind Niederschriften anzufertigen. § 107 Abs. 2 AktG über
Aufsichtsratsniederschriften gilt für sie sinngemäß.
9.12
Außerhalb von Sitzungen
sind schriftliche, telefonische, per Telefax oder E-Mail vorgenommene Beschlussfassungen
zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden
bestimmten angemessenen Frist widerspricht.
9.13
Ergibt eine Abstimmung
im Aufsichtsrat Stimmengleichheit, hat der Vorsitzende bei einer erneuten
Abstimmung über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit
ergibt, zwei Stimmen. Dem Stellvertreter steht die zweite Stimme nicht zu.
9.14
Ein Mitglied des Aufsichtsrats
kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung mit einer Frist
von einem Monat niederlegen. Eine fristlose Niederlegung des Aufsichtsratsamtes
ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder der Vorsitzende
des Aufsichtsrats - bzw. im Falle der Amtsniederlegung des Vorsitzenden, sein
Stellvertreter - damit einverstanden ist.
§ 10 Jahresabschluss, Ergebnisverwendung
10.1
Für den Jahresabschluss,
den Lagebericht und für die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazugehörigen
Unterlagen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 238 ff. HGB.
10.2
Der Jahresabschluss und
der Lagebericht sind durch eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
zu prüfen.
10.3
Ein etwaige Verlustvorträge
übersteigender Jahresüberschuss ist als Gewinn auszuweisen und an
die Gesellschafter auszuschütten, es sei denn, die Gesellschafterversammlung
beschlösse mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen etwas anderes.
10.4
Der FHH stehen die Prüfungs-
und sonstigen Rechte gemäß §§ 53, 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu.
§ 11 Verfügungen über Geschäftsanteile
11.1
Rechtsgeschäftliche
Verfügungen jeglicher Art über Geschäftsanteile oder Teile
von Geschäftsanteilen bedürfen, soweit in nachfolgendem Abs. 11.2
nichts ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist, zu ihrer Wirksamkeit eines
zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung, wobei der verfügungswillige
Gesellschafter stimmberechtigt ist. Rechtsgeschäftlichen Verfügungen
im Sinne des Satzes 1 stehen gleich die Begründung von Unterbeteiligungen,
stillen Gesellschaften, Treuhandschaften, die Einräumung von Beteiligungen
am Gewinn sowie ähnliche Rechtsverhältnisse, ferner die Begründung
einer Verpflichtung, die eine Beschränkung der Ausübung des Stimmrechtes
zum Gegenstand hat.
11.2
Die Verfügungsbeschränkung
des Abs. 11.1 Satz 1 gilt nicht für die Gesellschafterin LBK-Immobilien
und für Verfügungen des Mitgesellschafters Asklepios LBK Beteiligungsgesellschaft
mbH („Investor“) an Unternehmen, die mit dem Investor im Sinne
von § 15 AktG verbunden
sind; sie gilt ferner nicht für Verfügungen zwischen der LBK-Immobilien
und dem Investor und auch nicht für den Fall, dass der Investor im Zuge
der Fremdfinanzierung des Erwerbs seines Geschäftsanteils zugunsten von
Banken ein Pfandrecht zu banküblichen Konditionen bestellt. Die Verfügung
an ein mit dem Investor verbundenes Unternehmen muss jedoch unter der auflösenden
Bedingung erfolgen, dass die Verfügung unwirksam wird, wenn der Verfügungsempfänger
nicht mehr verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 AktG ist.
§ 12 Einziehung
12.1
Die Einziehung eines
Geschäftsanteils eines Gesellschafters mit dessen Zustimmung ist zulässig.
12.2
Die Einziehung des Geschäftsanteils
eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung ist zulässig, wenn
a)
der Geschäftsanteil
von einem Gläubiger des Gesellschafters gepfändet oder sonstwie
in den Geschäftsanteil vollstreckt wird und die Vollstreckungsmaßnahmen
nicht innerhalb von 3 (drei) Monaten aufgehoben werden,
b)
über das Vermögen
des Gesellschafters das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren
eröffnet und nicht binnen drei Monaten aufgehoben wird oder die Eröffnung
eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder der Gesellschafter
die Richtigkeit seines Vermögensverzeichnisses an Eides Statt zu versichern
hat,
c)
der Gesellschafter aus wichtigem
Grund aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus der Gesellschaft ausgeschlossen
worden ist,
d)
der Gesellschafter ohne die
nach § 11 erforderliche
Zustimmung der Gesellschafterversammlung Unterbeteiligungen, stille Gesellschaften,
Treuhandschaften, Beteiligungen am Gewinn oder Vereinbarungen über die
Ausübung von Stimmrechten trifft und diese nicht innerhalb von 30 Tagen
nach entsprechender schriftlicher Aufforderung durch einen Mitgesellschafter
ersatzlos aufhebt,
e)
ein Gesellschafter trotz
schriftlicher Abmahnung durch die Gesellschaft oder einen Mitgesellschafter
und nach Ablauf einer Nachbesserungsfrist von 2 Monaten gegen das Wettbewerbsverbot
des § 15 verstößt.
12.3
Steht ein Geschäftsanteil
mehreren Berechtigten gemeinschaftlich zu, so ist die Einziehung auch zulässig,
wenn die Voraussetzungen gem. § 12.2 nur
in der Person eines Mitberechtigten vorliegen.
12.4
Die Einziehung wird durch
die Gesellschafterversammlung beschlossen. Dabei hat der betroffene Gesellschafter
kein Stimmrecht.
12.5
Vom Zeitpunkt des Zugangs
der Mitteilung über den Einziehungsbeschluss beim Gesellschafter bis
zur endgültigen Wirksamkeit der Einziehung ruht das Stimmrecht des betroffenen
Gesellschafters.
§ 13 Einziehungsvergütung
13.1
Die Einziehung erfolgt
gegen Vergütung.
13.2
Die Vergütung entspricht
dem Verkehrswert des eingezogenen Geschäftsanteils.
13.3
Können die Gesellschafter
sich nicht binnen drei Monaten über den Verkehrswert einigen, wird dieser
auf Antrag eines Gesellschafters für alle verbindlich von der BDO Deutsche
Warentreuhand Aktiengesellschaft, Niederlassung Berlin, festgestellt.
13.4
Die Einziehungsvergütung
nach § 13.2 ist
sofort fällig.
§ 14 Abtretung statt Einziehung
14.1
Soweit die Einziehung
eines Geschäftsanteils zulässig ist, kann die Gesellschafterversammlung
- ohne Stimmrecht des ausscheidenden Gesellschafters - statt dessen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen verlangen, dass der Geschäftsanteil
an die Gesellschaft oder eine durch Gesellschafterbeschluss bestimmte Person,
bei der es sich vorzugsweise um einen Gesellschafter handeln kann, abgetreten
wird, und zwar auch dergestalt, dass der Geschäftsanteil teilweise eingezogen
wird und im übrigen an die Gesellschaft oder die von ihr bezeichnete
Person abzutreten ist.
14.2
Soweit die Gesellschaft
statt der Einziehung des Geschäftsanteils dessen Abtretung an sich oder
eine von der Gesellschaft bezeichnete Person verlangt, gelten die Bestimmungen
der §§ 12 und 13 entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Vergütung für den abzutretenden Geschäftsanteil von
dem Erwerber des Geschäftsanteils geschuldet wird und die Gesellschaft
für deren Zahlung wie ein Bürge haftet. § 30 Abs. 1 GmbHG bleibt
unberührt.
§ 15 Wettbewerbsverbot
15.1
Die Gesellschafter verpflichten
sich, während der Dauer ihrer Gesellschafterstellung mit der Gesellschaft
oder ihren Tochtergesellschaften ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung
weder unmittelbar noch mittelbar im Betrieb oder Management von Krankenhäusern
in Ballungsräumen (Urban Hospitals), in denen die Gesellschaft bzw. eine
ihrer Tochtergesellschaften tatsächlich im maßgeblichen Zeitpunkt
tätig ist, in Wettbewerb zu treten, mit Ausnahme solcher Gebiete, in
denen der Investor oder die Asklepios Klinik GmbH bei Beurkundung dieses Vertrages
bereits Krankenhäuser betreibt oder Beteiligungen hält oder bis
zum IPO der Gesellschaft oder, sofern bis zum 31.12.2010 kein IPO der Gesellschaft
stattgefunden hat, noch längstens bis zum 31.12.2010 betreiben bzw. halten
wird. Diese Verpflichtung gilt nicht für Kapitalbeteiligungen an börsennotierten
Unternehmen, wenn diese Beteiligungen im Einzelfall fünf (5) % des Stamm/Grundkapitals
nicht überschreiten.
Der Investor oder die mit ihm verbundenen Unternehmen werden sich ohne
Zustimmung der Gesellschafterversammlung auch an keinem Unternehmen, gleich
welcher Rechtsform, direkt oder indirekt beteiligen, ein solches gründen,
beraten oder zu diesem in ein Dienstverhältnis treten, das zu der Gesellschaft
auf den im ersten Unterabsatz genannten Gebieten im Wettbewerb steht. Für
jeden Fall der Zuwiderhandlung unterwerfen sich die Gesellschafter der Regelung
des § 113 Abs. 1
HGB in analoger Anwendung. Der Anspruch auf Schadensersatz
verjährt in fünf Jahren ab Kenntnis des schädigenden Ereignisses.
Diese Regelung gilt zugunsten der Gesellschaft und der jeweils vertragstreuen
Gesellschafter, es sei denn, der betroffene Gesellschafter scheidet im Rahmen
einer Veräußerung von 100 % des Stammkapitals an einen oder mehrere
Dritte aus der Gesellschaft aus.
Jeder Gesellschafter hat die Gesellschaft und andere Gesellschafter
einmal jährlich zu Beginn jedes Geschäftsjahres und zusätzlich
auf Anfrage eines Gesellschafters oder der Gesellschaft über den Stand
seiner Beteiligungen auf Märkten der Gesellschaft und ihrer Beteiligungsunternehmen
sowie auf benachbarten Märkten und deren jeweiligen geschäftlichen
Status zu informieren. Stellen die Gesellschafter durch Beschluss der Gesellschafterversammlung
fest, dass die Beteiligung dem Gesellschaftsinteresse widerspricht, so ist
der die Beteiligung haltende Gesellschafter verpflichtet, innerhalb von 60
Tagen nach Zugang der Niederschrift des Beschlusses entweder (i) die fragliche
Beteiligung an unabhängige, nicht konzernmäßig oder familiär
verbundene Dritte zu verkaufen oder (ii) seine Geschäftsanteile an der
Gesellschaft den anderen Gesellschaftern zum Verkehrswert anzubieten.
15.2
Das Wettbewerbsverbot
findet zu Lasten der LBK-Immobilien und auch zu Lasten der FHH und ihrer Institutionen
keine Anwendung,
a)
im Hinblick auf das AK Bergedorf/Bethesda
und die derzeit von diesen außerhalb des Landesbetriebes Krankenhäuser
betriebenen Krankenhäuser und den diesen dienenden sonstigen Einrichtungen,
b)
wenn der Investor oder sein
Rechtsnachfolger in erheblicher Weise gegen diesen Gesellschaftsvertrag verstößt
oder
c)
wenn die Sicherstellung der
Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen im Rahmen des für
den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft geltenden Krankenhausplans oder
etwaiger nachfolgender Regelwerke nicht mehr gewährleistet ist oder
d)
die fragliche Tätigkeit
oder Investition öffentlich ausgeschrieben wird.
§ 16 Unangemessene Vorteile
16.1
Vereinbarungen zwischen
der Gesellschaft und den Gesellschaftern oder Gesellschaftern nahestehenden
Personen oder Gesellschaften sind unzulässig, wenn den Beteiligten Vorteile
gewährt werden, deren Gewährung unabhängige Dritte unter gleichen
Umständen nicht vereinbart hätten.
16.2
Leistungen, welche die
Gesellschaft an Gesellschafter oder diesen nahestehenden Personen oder Gesellschaften
aufgrund derartiger Vereinbarungen erbracht hat, sind der Gesellschaft in
natura oder durch Wertersatz von den betreffenden Gesellschaftern zurückzugewähren.
Der Rückgewährungsanspruch wird mit der Vorteilsgewährung fällig.
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Rückgewährungsansprüche
für die Gesellschaft geltend zu machen und sie in der Jahresbilanz auszuweisen.
§ 17 Schlussbestimmungen
17.1
Mündliche Abreden
bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Gesellschaftsvertrages
bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine notarielle Beurkundung
vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Abbedingung des Formerfordernisses.
Kein Gesellschafter kann sich auf eine abweichende tatsächliche Übung
berufen, solange die tatsächliche Abweichung nicht von allen übrigen
Gesellschaftern schriftlich bestätigt worden ist.
17.2
Falls einzelne Bestimmungen
dieses Gesellschaftsvertrages unwirksam sein sollten, oder dieser Gesellschaftsvertrag
Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Die Gesellschafter verpflichten sich, anstelle dieser
unwirksamen Bestimmung auf die Beschlussfassung und Aufnahme derjenigen wirksamen
Bestimmung in den Gesellschaftsvertrag hinzuwirken, welche dem Sinn und Zweck
der unwirksamen Bestimmung am meisten entspricht. Im Falle von Lücken
verpflichten sich die Gesellschafter, auf die Beschlussfassung und Aufnahme
derjenigen Bestimmung in den Gesellschaftsvertrag hinzuwirken, die dem entspricht,
was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte
man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
17.3
Gerichtsstand für
alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit
gesetzlich zulässig, am Sitz der Gesellschaft.
§ 18 Gründungskosten
Die durch den Formwechsel von einer Anstalt des öffentlichen
Rechts in eine GmbH verursachten Notar-, Gerichts- und Veröffentlichungskosten
und Steuern trägt die Gesellschaft bis zu einem Betrag von Euro 5.000,-.
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