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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über die Gewährung von Finanzhilfe an private Schulträger (Finanzhilfeverordnung) Vom 16. Dezember 2003

Verordnung über die Gewährung von Finanzhilfe an private Schulträger (Finanzhilfeverordnung) Vom 16. Dezember 2003
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 270)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Gewährung von Finanzhilfe an private Schulträger (Finanzhilfeverordnung) vom 16. Dezember 200301.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 213.07.2005
§ 302.10.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
Auf Grund von § 21 a des Hamburgischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG) vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 386), geändert am 2. Dezember 2003 (HmbGVBl. S. 549), wird verordnet:

§ 1

Der Träger einer Ersatzschule ist grundsätzlich als wirtschaftlich bedürftig im Sinne von § 14 HmbSfTG in der jeweils geltenden Fassung anzusehen, wenn er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung verfolgt.

§ 2

(1) Die Personalausgaben einer allgemeinen Ersatzschule entsprechen sparsamer und ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung, soweit der auf eine Schülerin oder einen Schüler entfallende Anteil die in den Schülerjahreskosten nach § 15 Absätze 2 und 3 HmbSfTG in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Personalausgaben um höchstens 5 vom Hundert (v. H.) übersteigt. Die Personalausgaben einer privaten Sonderschule entsprechen sparsamer und ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung, soweit der auf eine Schülerin oder einen Schüler entfallende Anteil die in den Schülerjahreskosten nach § 15 Absätze 2 und 3 HmbSfTG in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Personalausgaben um höchstens 20 v. H. übersteigt.
(2) Die Sachausgaben für den laufenden Betrieb einer allgemeinen Ersatzschule einschließlich Abschreibungen in steuerrechtlich zulässiger Höhe sowie gezahlter Zinsen zur Finanzierung von Schulgebäuden entsprechen sparsamer und ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung, soweit der auf eine Schülerin oder einen Schüler entfallende Anteil die in den Schülerjahreskosten nach § 15 Absätze 2 und 3 HmbSfTG in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Sachausgaben um höchstens 5 v. H. übersteigt. Die Sachausgaben für den laufenden Betrieb einer privaten Sonderschule einschließlich Abschreibungen in steuerrechtlich zulässiger Höhe sowie gezahlter Zinsen zur Finanzierung von Schulgebäuden entsprechen sparsamer und ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung, soweit der auf eine Schülerin oder einen Schüler entfallende Anteil die in den Schülerjahreskosten nach § 15 Absätze 2 und 3 HmbSfTG in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Sachausgaben um höchstens 20 v. H. übersteigt.
(3) Den berücksichtigungsfähigen Ausgaben nach den Absätzen 1 und 2 werden hinzugerechnet
1.
Zuführungen zu Rückstellungen, die nach § 249 Absätze 1 und 2 des Handelsgesetzbuches gebildet werden müssen oder dürfen, soweit der Zweck der Rückstellungen dem Zweck der Finanzhilfegewährung entspricht;
2.
Einstellungen in eine freie Rücklage bis zu einer Höhe von 1,5 v. H. der Finanzhilfe des Bewilligungsjahres und bis die Rücklage insgesamt 7,5 v. H. der Finanzhilfe für das Bewilligungsjahr erreicht hat, soweit die Rücklage für eine dem Zweck der Finanzhilfegewährung entsprechende Verwendung gebildet wird.
(4) Überschreiten die Ausgaben nach Absatz 1 oder Absatz 2 die jeweils geltende Höchstgrenze, sind sie berücksichtigungsfähig, soweit die Überschreitung in der jeweils anderen Ausgabenart durch Nichterreichung der Höchstgrenze ausgeglichen wird.
(5) Bis zum 31. Dezember 2005 dürfen abweichend von Absatz 3 Nummer 2 von den privaten Sonderschulen zusätzliche Sonderrücklagen gebildet werden. Die Einstellungen in die Sonderrücklage und die nach Absatz 3 Nummer 2 gebildete Rücklage werden bis zu einer Höhe von insgesamt 15 v. H. des Finanzhilfevolumens für das Bewilligungsjahr den berücksichtigungsfähigen Ausgaben nach den Absätzen 1 und 2 hinzugerechnet. Diese zusätzlichen Sonderrücklagen sind bis zum 31. Dezember 2009 aufzulösen.

§ 3

Elternbeiträge und Spenden, die nach dem Willen der Eltern oder der Spenderin oder des Spenders dazu verwendet werden sollen, Schulgebäude zu errichten oder Schulgrundstücke oder solche Einrichtungsgegenstände zu erwerben, die nicht Ersatzbeschaffungen sind, oder zu diesem Zweck aufgenommene Darlehen zu tilgen, gehören nicht zu den erzielbaren Einnahmen der Ersatzschule. Dasselbe gilt für Elternbeiträge und Spenden, die nach dem Willen der Eltern oder der Spenderin oder des Spenders der Finanzierung des Betriebs einer Vorschulklasse, einer Integrationsklasse oder einer Ganztagsschule dienen sollen, soweit diese Angebote nach § 17 Absätze 3 und 4 sowie § 18 HmbSfTG in der jeweils geltenden Fassung bei der Bemessung der Finanzhilfe nicht berücksichtigt werden.

§ 4

(1) In dem Antrag auf Bewilligung von Finanzhilfe sind anzugeben,
1.
die Zahl der Schülerinnen und Schüler je Ersatzschule am Stichtag der Herbsterhebung des Vorjahres des Bewilligungsjahres und die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich am Stichtag der Herbsterhebung des Bewilligungsjahres die Ersatzschule besuchen werden;
2.
die voraussichtliche Zahl der Lehrkräfte, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die im Bewilligungsjahr gemäß § 10 HmbSfTG in der jeweils geltenden Fassung zur Dienstleistung an die Ersatzschule beurlaubt oder ihr zur Ausbildung zugewiesen sein werden. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind dem Antrag der letzte Jahresabschluss mit Begründung und ein erläuterter Wirtschaftsplan für das Bewilligungsjahr beizufügen. In dem Wirtschaftsplan sind die Ausgaben und Kosten nach § 2 und die Einnahmen einschließlich der Einnahmen nach § 3 in ihrer voraussichtlichen Höhe für jede betriebene Ersatzschule gesondert aufzuführen.
(2) Für die Darstellung der Ausgaben und Einnahmen im Verwendungsnachweis gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine abweichende - insbesondere detailliertere - Darstellung der Einnahmen, Ausgaben und Kosten verlangen.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Gewährung von Finanzhilfe an private Schulträger vom 1. Oktober 1991 (HmbGVBl. S. 333) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(3) Die Verordnung über die Zuschläge zur Regel-Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft vom 22. Januar 2002 (HmbGVBl. S. 11) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 16. Dezember 2003.
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