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    DE - Landesrecht Hamburg

    Verordnung über die Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung der Beamtinnen und Beamten Vom 3. November 1998

    Verordnung über die Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung der Beamtinnen und Beamten Vom 3. November 1998
    *)
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 aufgehoben, §§ 4, 5 geänderte Bezeichnung durch Verordnung vom 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 382)
    Fußnoten
    *)
    Gemäß Artikel 23 § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts vom 26. Januar 2010 gilt diese Verordnung als auf Grund von § 13 Absatz 3 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar (HmbGVBl. S. 23) erlassen.

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung über die Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung der Beamtinnen und Beamten vom 3. November 199801.01.2004
    Eingangsformel01.01.2004
    § 1 - Dienstwohnung01.01.2004
    § 2 - Gemeinschaftsverpflegung01.01.2004
    § 3 - Sonstige Sachbezüge14.09.2005
    § 4 - Inkrafttreten14.09.2005
    Auf Grund von § 6 Absatz 2 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 22. Mai 1978 (Hamburgisches
    Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 169, 203), zuletzt geändert am 25.
    Juni 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1997 Seite 280, 1998
    Seite 4), wird verordnet:

    § 1 Dienstwohnung

    (1)
    1
    Bei Einräumung einer Dienstwohnung ist diese der Beamtin oder dem Beamten mit einem Betrag auf
    die Besoldung anzurechnen, der dem Mietwert entspricht (Dienstwohnungsvergütung).
    2
    Bei der Ermittlung des Mietwertes sind - ausgehend
    von der ortsüblichen Vergleichsmiete - werterhöhende und wertmindernde
    Umstände zu berücksichtigen.
    3
    In besonders begründeten Einzelfällen kann die Dienstwohnungsvergütung
    zur Vermeidung von Härten niedriger festgesetzt werden.
    (2)
    1
    Die festzusetzende Dienstwohnungsvergütung darf die folgenden Beträge nicht übersteigen (höchste Dienstwohnungsvergütung):
    bei monatlichen Bruttobezügen höchste Dienstwohnungsvergütung
    von Euro bis Euro Euro
    1332,00 1382,99 226,00
    1383,00 1433,99 234,50
    1434,00 1484,99 243,00
    1485,00 1535,99 251,50
    1536,00 1586,99 260,00
    1587,00 1637,99 268,50
    1638,00 1688,99 277,00
    1689,00 1739,99 285,50
    1740,00 1790,99 294,00
    1791,00 1841,99 302,50
    1842,00 1892,99 311,00
    1893,00 1943,99 319,50
    1944,00 1994,99 328,00
    1995,00 2045,99 336,50
    2046,00 2096,99 345,00
    2097,00 2657,99 345,00 zuzüglich je 8,50 Euro für je weitere angefangene 51,00 Euro des monatlichen Bruttobezugs über 2096,99 Euro
    2658,00 und mehr 438,50 zuzüglich je 6,00 Euro für je weitere angefangene 51,00 Euro des monatlichen Bruttobezugs über 2657,99 Euro
    Zu den Bruttobezügen im Sinne dieser Verordnung zählen:
    -
    das Grundgehalt,
    -
    die Zuschüsse zum Grundgehalt,
    -
    der Familienzuschlag, der ohne Rücksicht auf den tatsächlich zustehenden Familienzuschlag stets
    in Höhe der Stufe 3 anzusetzen ist,
    -
    die Amtszulagen,
    -
    die Stellenzulagen,
    -
    die Überleitungszulagen und
    -
    die Ausgleichszulagen.
    ²Eine Änderung der höchsten Dienstwohnungsvergütung
    aufgrund veränderter Bruttobezüge ist mit Wirkung vom Ersten des
    auf die Besoldungsänderung folgenden Monats an vorzunehmen.
    3
    Bei einer rückwirkenden Erhöhung der Bruttobezüge gilt als Tag der Besoldungsänderung der Zeitpunkt des Inkrafttretens
    des der Besoldungsänderung zugrunde liegenden Gesetzes, im Falle einer
    Beförderung der Zeitpunkt der Einweisung in die Planstelle.
    4
    Bei Teilzeitbeschäftigung oder bei einer Unterbrechung
    der Bezügezahlung sind die Bruttobezüge zugrunde zu legen, die der
    Beamtin oder dem Beamten bei voller Beschäftigung zustünden.
    (3) Neben der Dienstwohnungsvergütung sind der Beamtin oder
    dem Beamten mit einem angemessenen Betrag die sich aus der Wohnungsüberlassung
    ergebenden sonstigen Kosten (Betriebskosten im Sinne von § 27 der Verordnung
    über wohnungswirtschaftliche Berechnungen - Zweite Berechnungsverordnung in
    der Fassung vom 12. Oktober 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 2179), zuletzt
    geändert am 23. Juli 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1167), und Nebenleistungen
    (z. B. Überlassung von Gärten, Ausstattungsgegenständen oder
    Geräten) anzurechnen.

    § 2 Gemeinschaftsverpflegung

    Die Gemeinschaftsverpflegung ist den zur Teilnahme verpflichteten
    Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten mit dem Betrage auf die
    Besoldung anzurechnen, den die zuständige Behörde jeweils festgesetzt
    hat.

    § 3 Sonstige Sachbezüge

    Alle in den §§ 1 und 2 nicht aufgeführten Sachbezüge
    sind der Beamtin oder dem Beamten in Höhe der Selbstkosten auf die Besoldung
    anzurechnen.

    § 4 Inkrafttreten

    (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
    (2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Anrechnung
    von Sachbezügen auf die Besoldung der Beamten vom 20. März 1979
    (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 106) außer Kraft.
    Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 3. November 1998.
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