Verordnung über die Gewährung von Beitreibungshilfe Vom 24. Mai 1961
Verordnung über die Gewährung von Beitreibungshilfe Vom 24. Mai 1961
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 382) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Gewährung von Beitreibungshilfe vom 24. Mai 1961 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Einziger Paragraph | 14.09.2005 |
Auf Grund des § 2 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) vom 13. März 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 79) wird verordnet
*)
:
Fußnoten
*)
Gemäß Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Verwaltungsvollstreckungsrechts vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519) gilt die Verordnung über die Gewährung von Beitreibungshilfe als auf Grund von § 37 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erlassen.
Einziger Paragraph
Es werden im Verwaltungswege beigetrieben
1.
Geldforderungen der Hamburger Wasserwerke GmbH aus Lieferung von Wasser und aus Miete für Wassermesser einschließlich der Zuschläge wegen Nichteinhaltung der Zahlungsfrist,
2.
Entgelte für die Leistungen der Hafenlotsen (Hafenlotsgelder).
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 24. Mai 1961.
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