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Gesetz über die Gründung der HafenCity Universität Hamburg (HCUG) Vom 14. Dezember 2005

Gesetz über die Gründung der HafenCity Universität Hamburg (HCUG) Vom 14. Dezember 2005
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Artikel 1 des Gesetzes über die HafenCity Universität Hamburg vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 491)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Gründung der HafenCity Universität Hamburg (HCUG) vom 14. Dezember 200521.12.2005
Eingangsformel21.12.2005
§ 1 - Gründung der HafenCity Universität Hamburg21.12.2005
§ 2 - Mitglieder und Einrichtungen21.12.2005
§ 3 - Studierende, Studierendenschaft21.12.2005
§ 4 - Gründungsphase21.12.2005
§ 5 - Gründungsorganisation21.12.2005
§ 6 - Gründungspräsidium21.12.2005
§ 7 - Gründungssenat21.12.2005
§ 8 - Hochschulrat21.12.2005
§ 9 - Aufgaben der Gründungsorgane21.12.2005
§ 10 - Departments21.12.2005
§ 11 - Studiengänge21.12.2005
§ 12 - Hochschulzugang21.12.2005
§ 13 - Fortgeltung von Satzungen21.12.2005
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Gründung der HafenCity Universität Hamburg

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg gründet mit Wirkung vom 1. Januar 2006 nach § 1 Absatz 3 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) als staatliche Universität die HafenCity Universität Hamburg. Die HafenCity Universität Hamburg ist nach § 2 Absatz 1 HmbHG eine Einrichtung der Freien und Hansestadt Hamburg und rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung.
(2) Die HafenCity Universität Hamburg hat in den Bereichen Architektur, Bauwesen und Stadtentwicklung sowie in verwandten Gebieten und unter besonderer Berücksichtigung interdisziplinärer Entwicklungsmöglichkeiten die Aufgaben
1.
wissenschaftliche und anwendungsbezogene Studiengänge durchzuführen, die zu selbstständiger Arbeit befähigen und auf entsprechende berufliche Tätigkeitsfelder vorbereiten,
2.
Wissenschaft, Technik und Gestaltung durch Forschung und anwendungsbezogene sowie gestalterische Entwicklungsvorhaben weiter zu entwickeln und
3.
wissenschaftlichen Nachwuchs heranzubilden.
(3) Für die HafenCity Universität Hamburg gelten die Bestimmungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.

§ 2 Mitglieder und Einrichtungen

(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 werden in der HafenCity Universität Hamburg folgende Selbstverwaltungseinheiten oder Teile von Selbstverwaltungseinheiten (Bereiche) zusammengeführt:
1.
der Studiengang sowie die Lehr- und Forschungsbereiche der Architektur der Hochschule für bildende Künste,
2.
das Studiendekanat Bauwesen der Technischen Universität Hamburg-Harburg, soweit es den Studiengang Stadtplanung durchführt (Arbeitsbereiche Stadt-, Regional- und Umweltplanung; Stadt- und Regionalökonomie/Stadt- und Regionalsoziologie, Städtebau und Quartiersplanung) sowie die entsprechenden Arbeitsbereiche des Forschungsschwerpunktes Stadt, Umwelt und Technik der Technischen Universität Hamburg-Harburg,
3.
folgende Fachbereiche der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg:
a)
Architektur,
b)
Bauingenieurwesen,
c)
Geomatik.
Die von Satz 1 Nummern 1 und 3 erfassten Selbstverwaltungseinheiten sind mit Wirkung vom 1. Januar 2006 aufgelöst. Ihre Organe führen die Geschäfte bis zum Beginn der Amtszeit der Departmentorgane nach § 10 Absatz 4 weiter. Für den in Satz 1 Nummer 2 genannten Bereich kann die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident für die Phase bis zum Beginn der Amtszeit der Departmentorgane einen geschäftsführenden Vorstand bestellen.
(2) Die den in Absatz 1 genannten Bereichen bis zum 31. Dezember 2005 zugeordneten Mitglieder der Hochschule für bildende Künste, der Technischen Universität Hamburg-Harburg und der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg verlieren mit Ablauf des genannten Datums ihre Mitgliedschaft in diesen Hochschulen und werden Mitglieder der HafenCity Universität Hamburg nach § 8 HmbHG. § 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Die den in Absatz 1 genannten Bereichen bis zum 31. Dezember 2005 zugeordneten hauptberuflich tätigen Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg werden mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in der HafenCity Universität Hamburg mit den bestehenden Rechten und Pflichten weiter beschäftigt.
(4) Die für das Hochschulwesen zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 3 in Ausnahmefällen einzelne Mitglieder des Personals aus den in Absatz 1 genannten Bereichen anderen Hochschulen zuordnen.
(5) Die den in Absatz 1 genannten Bereichen zugeordneten Einrichtungen der Hochschule für bildende Künste, der Technischen Universität Hamburg-Harburg und der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg werden zum 1. Januar 2006 der HafenCity Universität Hamburg als Einrichtung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 HmbHG) zugeordnet.
(6) Auf Antrag kann Professorinnen und Professoren aus den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Fachbereichen der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg auf Grund eines Evaluationsverfahrens unter Hinzuziehung externer Gutachter das Amt einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors übertragen werden. Als Kriterien für die Übernahme kommen herausragende Leistungen in der Forschung oder bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Praxis in Betracht. Die näheren Regelungen über die Kriterien für die Übernahme und das Verfahren werden durch Satzung der HafenCity Universität Hamburg getroffen, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf.

§ 3 Studierende, Studierendenschaft

Die Studierenden der in § 2 Absatz 1 genannten Bereiche der Hochschule für bildende Künste, der Technischen Universität Hamburg-Harburg und der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg werden mit Wirkung zum 1. Januar 2006 Studierende der HafenCity Universität Hamburg. Sie bleiben gleichzeitig bis zum Ende des Wintersemesters 2005/2006 Mitglieder ihrer Herkunftshochschulen. Sie bilden von dem genannten Zeitpunkt an die Studierendenschaft der HafenCity Universität Hamburg.

§ 4 Gründungsphase

Die in den §§ 5 bis 13 getroffenen Verfahrensbestimmungen gelten übergangsweise für die Gründungsphase der HafenCity Universität Hamburg. Die Gründungsphase endet mit dem Inkrafttreten der endgültigen Grundordnung, die die von den Gründungsorganen zu entwickelnden Neuorganisation der HafenCity Universität Hamburg regelt, spätestens am 30. September 2008.

§ 5 Gründungsorganisation

(1) Gründungsorgane der HafenCity Universität Hamburg sind das Gründungspräsidium, der Gründungssenat und der Hochschulrat. Für die Gründungsorgane gelten die Bestimmungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes über das Präsidium, den Hochschulsenat und den Hochschulrat entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Die Hochschule gliedert sich in die vier Departments Architektur, Bauingenieurwesen, Geomatik und Stadtplanung als Träger der fachwissenschaftlichen Kompetenzen.
(3) Die Lehre für die Bachelorstudien der Hochschule wird in einer Undergraduate School, für Masterstudien in einer Graduate School organisiert. Die Leitung einer School kann mit dem Vizepräsidentenamt verbunden werden. Leitung der Schools und weitere Einzelheiten regelt die vorläufige Grundordnung.
(4) Schwerpunkte in Forschung und Entwicklung werden befristet in Feldern eingerichtet, die die Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule festlegt. Sie sollen interdisziplinär und departmentübergreifend angelegt sein.

§ 6 Gründungspräsidium

(1) Das Gründungspräsidium besteht aus der Gründungspräsidentin oder dem Gründungspräsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und der Kanzlerin oder dem Kanzler.
(2) Die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident wird auf Grund des Vorschlags einer Findungskommission vom Senat bestellt
1)
. Als Gründungspräsidentin oder Gründungspräsident kann bestellt werden, wer die in § 80 Absatz 1 HmbHG für Präsidentinnen und Präsidenten von Hochschulen genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.
(3) Die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten werden von der Gründungspräsidentin oder dem Gründungspräsidenten aus den Professorinnen und Professoren der HafenCity Universität Hamburg ausgewählt und vom Gründungssenat bestätigt. Ihre Amtszeit endet mit Ablauf der Gründungsphase.
(4) Die erste Kanzlerin oder der erste Kanzler wird auf Vorschlag der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten vom Hochschulrat gewählt und vom Präses der zuständigen Behörde für eine Amtszeit von sechs Jahren bestellt.
Fußnoten
1)
[Übergangsbestimmung Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes über die HafenCity Universität Hamburg vom 14.12.2005 (HmbGVBl. S. 491, 494): Verzögert sich die Bestellung der Gründungspräsidentin bzw. des Gründungspräsidenten nach Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 1, kann der Senat auf Vorschlag des Präses der zuständigen Behörde eine kommissarische Präsidentin oder einen kommissarischen Präsidenten bestellen, die oder der bis zum Beginn der Amtszeit der Gründungspräsidentin oder des Gründungspräsidenten deren bzw. dessen Aufgaben wahrnimmt. Der Präses der zuständigen Behörde setzt sich mit den die neue Hochschule bildenden Einheiten über seinen Vorschlag ins Benehmen.]

§ 7 Gründungssenat

(1) Dem Gründungssenat gehören an:
1.
sechs Professoren,
2.
zwei Mitglieder des akademischen Personals,
3.
zwei Studierende,
4.
ein Mitglied des Technischen, Bibliotheks- und Verwaltungspersonals (TVP).
(2) Die Mitglieder des Gründungssenats werden nach einer von der Gründungspräsidentin bzw. dem Gründungspräsidenten unverzüglich zu beschließenden und von der zuständigen Behörde zu genehmigenden vorläufigen Wahlordnung von den jeweiligen Mitgliedergruppen der HafenCity Universität Hamburg in freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlkreise werden nicht gebildet.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Gründungssenats endet mit dem Beginn der Amtszeit des neuen, in der endgültigen Grundordnung nach § 9 Absatz 3 Satz 2 vorzusehenden Kollegialorgans der HafenCity Universität Hamburg. Dies gilt auch für die studentischen Mitglieder des Gründungssenats. Deren Amtszeit beträgt jeweils ein Jahr.
(4) Die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident ist beratendes Mitglied des Gründungssenats und führt in ihm den Vorsitz.

§ 8 Hochschulrat

Der Hochschulrat hat fünf Mitglieder. Für ihn gilt § 84 HmbHG entsprechend, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.

§ 9 Aufgaben der Gründungsorgane

(1) Aufgabe der Gründungsorgane ist es insbesondere, das Studienangebot der HafenCity Universität Hamburg auf der Basis von Bachelor- und Masterstudiengängen zu konzipieren, Forschungsschwerpunkte zu bestimmen und die neue Organisations- und Personalstruktur der HafenCity Universität Hamburg festzulegen. Die neuen Studiengänge und Forschungsschwerpunkte sind nach Möglichkeit interdisziplinär und unabhängig von der Departmentstruktur nach § 10 zu entwickeln.
(2) Das Gründungspräsidium berät die Struktur- und Entwicklungsplanung der HafenCity Universität Hamburg mit den Sprecherinnen und Sprechern der Departments und beschließt mit ihnen über die Besetzung von Berufungsausschüssen (erweiterte Hochschulleitung). Das Recht der Gründungspräsidentin bzw. des Gründungspräsidenten, gemäß § 14 Absatz 2 HmbHG für Berufungsausschüsse externe Mitglieder zu benennen, bleibt unberührt.
(3) Der Gründungssenat erlässt nach den allgemeinen Regeln des HmbHG und unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Gesetzes eine vorläufige Grundordnung, die vom Hochschulrat genehmigt werden muss. Bis zum Ende der Gründungsphase ist eine endgültige Grundordnung zu verabschieden. Der Gründungssenat kann die Wahlordnung nach § 7 Absatz 2 durch eine neue Wahlordnung ersetzen.

§ 10 Departments

(1) Die HafenCity Universität Hamburg gliedert sich in vier Departments, nämlich:
1.
Architektur: Mitglieder dieses Departments sind die bisherigen Mitglieder des Studiengangs und des Lehr- und Forschungsbereichs Architektur der Hochschule für bildende Künste sowie des Fachbereichs Architektur der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg,
2.
Bauingenieurwesen: Mitglieder dieses Departments sind die bisherigen Mitglieder des Fachbereichs Bauingenieurwesen der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg,
3.
Geomatik: Mitglieder dieses Departments sind die bisherigen Mitglieder des Fachbereichs Geomatik der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg,
4.
Stadtplanung: Mitglieder dieses Departments sind die bisherigen Mitglieder des Studiendekanats Bauwesen der Technischen Universität Hamburg-Harburg, soweit es den Studiengang Stadtplanung durchführt (Arbeitsbereiche Stadt-, Regional- und Umweltplanung; Stadt- und Regionalökonomie/ Stadt- und Regionalsoziologie, Städtebau und Quartiersplanung) sowie die entsprechenden Arbeitsbereiche des Forschungsschwerpunktes Stadt, Umwelt und Technik der Technischen Universität Hamburg-Harburg.
(2) Einzelne Mitglieder der in § 2 Absatz 1 genannten Bereiche können abweichend von der in Absatz 1 genannten Gliederung anderen Bereichen der HafenCity Universität Hamburg zugeordnet werden.
(3) Die Departments nehmen die bisherigen Aufgaben der in § 2 Absatz 1 genannten Bereiche hinsichtlich der bestehenden Diplom-Studiengänge wahr.
(4) Organe der Departments sind die Vorstände und die Sprecherinnen oder Sprecher. Den Vorständen gehören an
1.
vier Professorinnen oder Professoren, im Department Architektur je zwei aus einem der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Bereiche,
2.
ein Mitglied des akademischen Personals,
3.
eine Studierende oder ein Studierender,
4.
ein Mitglied des TVP.
Die Vorstandsmitglieder werden von den jeweiligen Mitgliedergruppen im Department gewählt. Die Vorstände wählen aus den ihnen angehörenden vier Professorinnen und Professoren je eine Sprecherin oder einen Sprecher und ihre oder seine Vertreterin oder ihre oder seinen Vertreter. Die notwendigen Regelungen für diese Wahlen werden in der in § 7 Absatz 2 Satz 1 genannten Wahlordnung getroffen.
(5) Im Department Architektur soll die Sprecherin oder der Sprecher nicht aus demjenigen der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Bereiche stammen, dem die Vertreterin oder der Vertreter der Sprecherin oder des Sprechers angehört. An den gemeinsamen Sitzungen des Gründungspräsidiums nach § 9 Absatz 2 können bei Bedarf sowohl die Sprecherin oder der Sprecher als auch die Vertreterin oder der Vertreter der Sprecherin oder des Sprechers des Departments Architektur teilnehmen. Bei Entscheidungen über die Einsetzung von Berufungsausschüssen nach § 9 Absatz 2 haben sie gemeinsam eine Stimme.
(6) Die vorläufige Grundordnung trifft die näheren Regelungen über die Departmentorgane. Mit Beendigung der Gründungsphase der HafenCity Universität Hamburg gemäß § 4 Satz 2 enden die Amtszeiten der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Departmentorgane. Diese Organe führen jedoch die Geschäfte bis zum Amtsantritt der neuen Organe fort.

§ 11 Studiengänge

(1) Die im Gründungszeitpunkt der HafenCity Universität Hamburg bestehenden Studiengänge in den Bereichen Architektur der Hochschule für bildende Künste, Stadtplanung der Technischen Universität Hamburg-Harburg und in den Fachbereichen Architektur, Bauingenieurwesen und Geomatik der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg werden nach dem 1. Januar 2006 auf Grund der bis dahin für diese Studiengänge geltenden Rechtsvorschriften im Bereich Hochschulzugang, Hochschulzulassung, Studium und Prüfungen fortgeführt. Satz 1 gilt bis zur Neustrukturierung der Studiengänge durch die Gründungsorgane und dem Inkrafttreten entsprechender neuer Satzungen. Durch die Aufnahme geeigneter Bestimmungen ist sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzungen immatrikulierte Studierende ihr Studium nach den bis dahin geltenden Regelungen in angemessener Zeit abschließen können.
(2) Grundständige Studienangebote der HafenCity Universität sind zum Wintersemester 2006/2007 auf Bachelorstudien umzustellen. Spätestens zum Wintersemester 2008/2009 sind alle Studienangebote auf die neue Bachelor-Master-Studienstruktur umzustellen.
(3) Studierende der in Absatz 1 Satz 1 genannten Studiengänge der Hochschule für bildende Künste, der Technischen Universität Hamburg-Harburg und der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg, die ihr Studium bis zum 31. Dezember 2007 abschließen, erhalten auf Antrag Zeugnisse und Urkunden der genannten Hochschulen. Die Zeugnisse und Urkunden werden im Namen der genannten Hochschulen von der HafenCity Universität Hamburg erteilt.

§ 12 Hochschulzugang

Zum Studium in den in § 9 Absatz 1 genannten neuen Bachelorstudiengängen der HafenCity Universität Hamburg berechtigt ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife. Die HafenCity Universität Hamburg kann durch Satzung bestimmen, dass neben einem der in Satz 1 genannten Zeugnisse besondere Voraussetzungen nach § 37 Absatz 2 HmbHG nachzuweisen sind.

§ 13 Fortgeltung von Satzungen

Das in den in § 2 Absatz 1 genannten Bereichen der Hochschule für bildende Künste, der Technischen Universität Hamburg- Harburg und der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg vorhandene Satzungsrecht gilt nach dem 1. Januar 2006 als Satzungsrecht der HafenCity Universität Hamburg fort, soweit es diesem Gesetz nicht widerspricht, und solange, bis es durch neues Satzungsrecht der HafenCity Universität Hamburg ersetzt worden ist.
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