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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Langenhorn (Fritz-Schumacher-Siedlung) Vom 17. März 2006

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Langenhorn (Fritz-Schumacher-Siedlung) Vom 17. März 2006
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Langenhorn (Fritz-Schumacher-Siedlung) vom 17. März 200622.03.2006
Eingangsformel22.03.2006
Einziger Paragraph22.03.2006
Anlage22.03.2006
Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl.
I S. 2415), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824),
in Verbindung mit § 4 und § 6 Absatz 2 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November
1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 14. Dezember 2005 (HmbGVBl.
S. 525), und § 2 Satz 1 Nummer 2 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 28. Juni 2000 (HmbGVBl.
S. 134), geändert am 1. Februar 2005 (HmbGVBl. S. 21), wird verordnet
:

Einziger Paragraph

(1) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch
eine schwarze Linie abgegrenzten Flächen in Langenhorn (Bezirk Hamburg-Nord,
Ortsteil 432).
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen
in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung,
die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung,
und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine
Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur
Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn
die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen
das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher,
insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung
zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche
Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich sind
a)
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften und
b)
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich
zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden
Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hamburg, den 17. März 2006.
Das Bezirksamt Hamburg-Nord

Anlage

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