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Gesetz zum Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche Vom 6. Juli 2006

Gesetz zum Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche Vom 6. Juli 2006
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 6. Juli 200622.07.2006
Eingangsformel22.07.2006
Artikel 122.07.2006
Artikel 222.07.2006
Artikel 322.07.2006
Anlage - Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche22.07.2006
Artikel 1 - Glaubensfreiheit und Rechtsstellung22.07.2006
Artikel 2 - Körperschaftsrechte22.07.2006
Artikel 3 - Geltungsbereich22.07.2006
Artikel 4 - Zusammenwirken22.07.2006
Artikel 5 - Evangelische Theologie, Religionspädagogik und Kirchenmusik22.07.2006
Artikel 6 - Evangelische Hochschulen, Schulen, Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung22.07.2006
Artikel 7 - Religionsunterricht22.07.2006
Artikel 8 - Kirchliches Eigentum22.07.2006
Artikel 9 - Denkmalpflege22.07.2006
Artikel 10 - Friedhöfe22.07.2006
Artikel 11 - Gebühren22.07.2006
Artikel 12 - Gebührenbefreiung22.07.2006
Artikel 13 - Kirchensteuerrecht22.07.2006
Artikel 14 - Kirchensteuerverwaltung22.07.2006
Artikel 15 - Meldewesen und Datenschutz22.07.2006
Artikel 16 - Sammlungswesen22.07.2006
Artikel 17 - Seelsorge in besonderen Einrichtungen und bei der Feuerwehr22.07.2006
Artikel 18 - Aufgaben kirchlich-diakonischer Einrichtungen22.07.2006
Artikel 19 - Sonn- und Feiertagsschutz22.07.2006
Artikel 20 - Seelsorge- und Beichtgeheimnis22.07.2006
Artikel 21 - Kirchengerichte22.07.2006
Artikel 22 - Rundfunk22.07.2006
Artikel 23 - Gleichbehandlungsgrundsatz22.07.2006
Artikel 24 - Freundschaftsklausel22.07.2006
Artikel 25 - Schlussbestimmung22.07.2006
Schlussprotokoll - Schlussprotokoll22.07.2006
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene
Gesetz:

Artikel 1

Dem am 29. November 2005 unterzeichneten Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen
Kirche wird zugestimmt.

Artikel 2

Der Vertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 3

Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 in
Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu
geben.
1)
Ausgefertigt Hamburg, den 6. Juli 2006.
Der Senat
Fußnoten
1)
Gemäß Bekanntmachung vom 12. Oktober 2006 (HmbGVBl. S. 516) in Kraft getreten am 12. Oktober 2006.

Anlage

Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und die Nordelbische Evangelisch-Lutherische
Kirche, vertreten durch die Kirchenleitung,
-
geleitet von dem Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zu festigen und zu fördern und
die gewachsenen Beziehungen festzuschreiben und dauerhaft fortzuentwickeln,
-
in der Überzeugung, dass die Trennung von Staat und Kirche gleichermaßen
Distanz bedeutet und Kooperation gebietet, und mit dem Ziel, dieses Verhältnis
dauerhaft zu gestalten,
-
in Anerkennung der kirchlichen Mitverantwortung für das öffentliche
Leben,
-
im Respekt vor der Religions- und Glaubensfreiheit des Einzelnen und in Anerkennung
des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen,
-
im Bewusstsein der Unterschiedlichkeit des geistlichen Auftrags der Kirchen und
der weltlichen Aufgaben des Staates und der gemeinsamen Aufgaben zum Wohle
der Menschen in Hamburg,
-
auf der Grundlage der vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
garantierten Stellung der Kirchen im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat,
schließen zur rechtlichen Ordnung ihrer Beziehungen diesen Vertrag.

Artikel 1 Glaubensfreiheit und Rechtsstellung

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt der Freiheit, den Glauben nach den evangelisch-lutherischen Grundlagen
zu bekennen und auszuüben, den Schutz durch Verfassung und Gesetz.
(2) Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb
der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie ist frei bei der Besetzung
ihrer Ämter.

Artikel 2 Körperschaftsrechte

(1) Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche, ihre Kirchenkreise und Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten
Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihr Dienst
ist öffentlicher Dienst eigener Art. Sie sind Dienstherren nach öffentlichem
Recht.
(2) Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche wird Beschlüsse über die Errichtung, Veränderung und
Aufhebung von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts
dem Senat anzeigen.
(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg und die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche wirken bei der Errichtung
und Veränderung kirchlicher Anstalten und Stiftungen privaten und öffentlichen
Rechts zusammen (Schlussprotokoll).

Artikel 3 Geltungsbereich

Dieser Vertrag erstreckt sich auch auf die rechtlich unselbstständigen Dienste, Werke und Einrichtungen
der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Körperschaften sowie die im Schlussprotokoll genannten selbstständigen
Dienste, Werke und Einrichtungen. Über die Aufnahme weiterer selbstständiger
Dienste, Werke und Einrichtungen in den Geltungsbereich dieses Vertrages ist
zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen zu erzielen (Schlussprotokoll).

Artikel 4 Zusammenwirken

(1) Der Senat und die Kirchenleitung treffen sich zur Pflege ihrer Beziehungen in regelmäßigem Abstand.
Sie werden sich zur Klärung von Fragen, die das beiderseitige Verhältnis
betreffen oder die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins
Benehmen setzen.
(2) Zur ständigen Vertretung ihrer Anliegen gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg und zur gegenseitigen
Information bestellt die Kirchenleitung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen
Kirche ihren Beauftragten oder ihre Beauftragte bei Senat und Bürgerschaft
der Freien und Hansestadt Hamburg.
(3) Senat und Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg unterrichten die Kirchenleitung der Nordelbischen
Evangelisch-Lutherischen Kirche über ihren Beauftragten oder ihre Beauftragte
rechtzeitig von ihren jeweiligen Gesetzgebungs- und anderen Vorhaben, welche
die Belange der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche unmittelbar
berühren, und hören sie an.
(4) Überträgt die Freie und Hansestadt Hamburg Aufgaben, die das staatskirchenrechtliche Verhältnis
berühren, auf andere Rechtsträger, so wird sie sich auch diesen
gegenüber um die Einhaltung der Inhalte und Ziele dieses Vertrages bemühen.
Sie gibt der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche rechtzeitig Gelegenheit,
zu den Übertragungen, Ziel-, Leistungs- und anderen Vereinbarungen Stellung
zu nehmen.

Artikel 5 Evangelische Theologie, Religionspädagogik und Kirchenmusik

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg fördert die Pflege der evangelischen Theologie als konfessionsgebundener
wissenschaftlicher Disziplin in freier Forschung und Lehre, insbesondere an
der Universität Hamburg.
(2) In grundsätzlichen Angelegenheiten der Studiengänge Pfarramt und Lehramt streben die Vertragsparteien eine
Vereinbarung an.
(3) Das Nähere in Angelegenheiten der evangelischen Kirchenmusik wird gesondert vereinbart (Schlussprotokoll).
(4) Der Universitätsprediger oder die Universitätspredigerin wird im Einvernehmen mit der Nordelbischen
Evangelisch-Lutherischen Kirche bestellt.

Artikel 6 Evangelische Hochschulen, Schulen, Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung

(1) Das Recht der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen
Kirche zum Betreiben eigener Bildungsstätten wird im Rahmen des allgemeinen
Rechts gewährleistet und gefördert.
(2) Sofern Bildungsgänge solchen im staatlichen Bereich gleichwertig sind, sind Abschlüsse im Rahmen des
Landesrechts staatlich anzuerkennen.

Artikel 7 Religionsunterricht

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährleistet die Erteilung des Religionsunterrichts als ordentliches
Lehrfach in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Nordelbischen
Evangelisch-Lutherischen Kirche gemäß Artikel 7 Absatz 3 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
(2) Das Nähere regelt eine Gemeinsame Kommission Schule/Kirche (Schlussprotokoll).

Artikel 8 Kirchliches Eigentum

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährleistet der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche das Eigentum
und andere Rechte an ihrem Vermögen gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der
Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919.
(2) Im Rahmen der allgemeinen Gesetze wird die Freie und Hansestadt Hamburg bei der Anwendung enteignungsrechtlicher
Vorschriften auf die Belange der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
Rücksicht nehmen und im Falle eines Eingriffs bei der Beschaffung gleichwertiger
Ersatzgrundstücke Hilfe leisten.
(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg wird bei kirchlichem Bedarf an Grundstücken bzw. grundstücksgleichen
Rechten, insbesondere bei Erschließung neuer Stadtteile und Aufsiedelung
neuer Gebiete die Belange der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
berücksichtigen und planungsrechtlich vorsehen.
(4) Die Vereinbarung der Freien und Hansestadt Hamburg mit der Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen
Staate über die Überlassung von staatseigenen Grundstücken
und die Inanspruchnahme von Kirchengrundstücken für öffentliche
Zwecke vom 17. August 1965 bleibt unberührt. Auf Wunsch der Nordelbischen
Evangelisch-Lutherischen Kirche werden bei kirchlichem Bedarf der nicht von
der in Satz 1 genannten Vereinbarung erfassten auf dem Gebiet der Freien und
Hansestadt Hamburg liegenden Kirchenkreise entsprechende staatseigene Grundstücke
oder grundstücksgleiche Rechte im Rahmen des haushaltsrechtlich Zulässigen
kostengünstig zur Verfügung gestellt.
(5) Macht die Freie und Hansestadt Hamburg einen dringenden öffentlichen Bedarf an Grundstücken oder
grundstücksgleichen Rechten der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen
Kirche, ihrer Einrichtungen oder Gemeinden geltend, wird die Kirchenleitung
im Rahmen der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
darauf hinwirken, dass die Freie und Hansestadt Hamburg Grundstücke oder
grundstücksgleiche Rechte, soweit sie nicht für kirchliche Zwecke
benötigt werden, zu angemessenen Bedingungen erwerben kann.

Artikel 9 Denkmalpflege

(1) Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche und die Freie und Hansestadt Hamburg tragen die gemeinsame Verantwortung
für Schutz, Pflege und Erhaltung kirchlicher Denkmäler.
(2) Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche stellt sicher, dass ihre Denkmäler grundsätzlich der Allgemeinheit
zugänglich gemacht werden.
(3) Bei Entscheidungen über Denkmäler, die gottesdienstlichen, kultischen oder gleichartigen kirchlichen Zwecken
unmittelbar dienen, berücksichtigt das Denkmalschutzamt der Freien und
Hansestadt Hamburg die Belange der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen
Kirche. Das Nordelbische Kirchenamt entscheidet im Benehmen mit dem Denkmalschutzamt.
(4) Durch Vereinbarungen können der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche Aufgaben der Denkmalpflege
übertragen werden.
(5) Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt bei der Förderung nach dem Denkmalrecht, auch bei der Vergabe von
Mitteln, Rücksicht auf die besonderen denkmalpflegerischen Aufgaben der
Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche. Sie unterstützt die Nordelbische
Evangelisch-Lutherische Kirche in ihren Bemühungen, auch von solchen
Einrichtungen Hilfe zu erhalten, die auf nationaler, europäischer oder
internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.

Artikel 10 Friedhöfe

(1) Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche hat das Recht, im Rahmen des geltenden Rechts kirchliche Friedhöfe
als öffentliche Bestattungsplätze zu unterhalten, neue Friedhöfe
anzulegen sowie bestehende zu verändern oder zu schließen. Sie
genießen den gleichen Schutz wie staatliche Friedhöfe. Staatliche
Maßnahmen, die kirchliche Friedhöfe betreffen, werden mit der Nordelbischen
Evangelisch-Lutherischen Kirche abgestimmt.
(2) Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche hat das Recht, auf staatlichen Friedhöfen Gottesdienste und Andachten
abzuhalten.

Artikel 11 Gebühren

(1) Die kirchlichen Körperschaften sind berechtigt, für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen Gebühren
zu erheben.
(2) Rückständige Gebühren werden auf Antrag des Einrichtungsträgers im Verwaltungszwangsverfahren
eingezogen. Die kirchliche Körperschaft, zu deren Gunsten vollstreckt
wird, hat der Freien und Hansestadt Hamburg die Kosten der Verwaltungsvollstreckung
(Gebühren und Auslagen) zu erstatten, die durch Zahlung des oder der
Pflichtigen nicht gedeckt sind.

Artikel 12 Gebührenbefreiung

(1) Auf Landesrecht beruhende Befreiungen und Ermäßigungen von Steuern und Gebühren, die für die
Freie und Hansestadt Hamburg gelten, gelten auch für kirchliche juristische
Personen des öffentlichen Rechts.
(2) Die Befreiung gilt auch für solche Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der
streitigen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Gerichtsvollzieher und
die Justizverwaltungsbehörden erheben.

Artikel 13 Kirchensteuerrecht

(1) Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche, ihre Kirchenkreise und Kirchengemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe
der Gesetze von ihren Mitgliedern Kirchensteuern und Kirchgeld zu erheben
und dafür eigene Kirchensteuergesetze und Verordnungen zu erlassen.
(2) Die Kirchensteuergesetze, ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Genehmigung durch die
Freie und Hansestadt Hamburg. Sie kann nur bei einem Verstoß gegen die
staatlichen Bestimmungen versagt werden.
(3) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht bis zum Ablauf von einem Monat nach Vorlage des Beschlusses
ausdrücklich versagt wird.

Artikel 14 Kirchensteuerverwaltung

(1) Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Kirchensteuer erfolgen durch die Finanzämter. Soweit die Steuer nach
Abzug vom Arbeitslohn in Betriebsstätten der Freien und Hansestadt Hamburg
erhoben wird, sind die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen verpflichtet, die
Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen.
(2) Für die Verwaltung der Kirchensteuer erhält die Freie und Hansestadt Hamburg eine Entschädigung in Höhe
eines Anteils des Kirchensteueraufkommens, die einvernehmlich festgelegt wird.
(3) Die Finanzämter geben den zuständigen kirchlichen Stellen im Rahmen des geltenden Rechts in allen
Kirchensteuerangelegenheiten die erforderlichen Auskünfte. Die Nordelbische
Evangelisch-Lutherische Kirche garantiert die Wahrung des Steuergeheimnisses.

Artikel 15 Meldewesen und Datenschutz

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg unterstützt die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche auf der Grundlage
des Hamburgischen Meldegesetzes in der jeweils geltenden Fassung bei der Durchführung
des kirchlichen Meldewesens.
(2) Die Meldebehörden übermitteln der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Daten. Die Datenübermittlung erfolgt kostenfrei.
(3) Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche garantiert den Datenschutz auf der Grundlage des Datenschutzgesetzes
der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche übermittelt ihrerseits den Meldebehörden Daten über
mitgliedschaftsbegründende Ereignisse.

Artikel 16 Sammlungswesen

Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche ist berechtigt, Spenden und andere freiwillige Leistungen für
kirchliche Zwecke zu erbitten.

Artikel 17 Seelsorge in besonderen Einrichtungen und bei der Feuerwehr

(1) In öffentlichen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Heimen, aber auch Justizvollzugsanstalten oder Polizeiausbildungsstätten
gewährleistet die Freie und Hansestadt Hamburg der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen
Kirche auf der Grundlage des Artikels 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland in Verbindung mit Artikel 141 der Verfassung des Deutschen Reichs
vom 11. August 1919 das Recht, dort seelsorgerisch tätig zu sein. Die
Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche ist auch zu Gottesdiensten und
religiösen Veranstaltungen berechtigt. Der Träger der Einrichtung
stellt den Raum dazu unentgeltlich zur Verfügung.
(2) Werden die Aufgaben von einem oder einer Geistlichen im Haupt- oder Nebenamt wahrgenommen, erfolgt dessen
oder deren Berufung für die Justizvollzugsanstalten und Polizeieinrichtungen
im Einvernehmen mit der Freien und Hansestadt Hamburg, für die sonstigen
Einrichtungen im Benehmen mit dem Träger.
(3) Werden Aufgaben im Bereich der Feuerwehr von einem oder einer Geistlichen im Haupt- oder Nebenamt wahrgenommen,
erfolgt dessen oder deren Berufung im Einvernehmen mit der Freien und Hansestadt
Hamburg.
(4) Das Nähere wird durch Vereinbarung geregelt.

Artikel 18 Aufgaben kirchlich-diakonischer Einrichtungen

(1) Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche und ihre Diakonischen Werke, das Diakonische Werk Hamburg - Landesverband
der Inneren Mission e.V., das Diakoniehilfswerk der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen
Kirche und das Diakonische Werk Schleswig-Holstein - Landesverband der Inneren
Mission e.V., nehmen in Erfüllung ihres Auftrags auch Aufgaben als anerkannte
freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheits- und Sozialhilfe
im Rahmen der Gesetze wahr und kooperieren mit staatlichen Trägern. Sie
unterhalten Kindertagesstätten, Heime, Dienste und sonstige Einrichtungen
für Betreuung, Pflege, Bildung und Beratung.
(2) Kirchliche Einrichtungen haben Anspruch auf Förderung nach den gleichen Bedingungen wie andere staatliche
oder freie Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.
(3) Ein nach Verfassung oder Gesetz bestehender Vorrang in der Aufgabenerfüllung für die freien Träger
der Wohlfahrtspflege ist von allen öffentlichen Stellen zu beachten.

Artikel 19 Sonn- und Feiertagsschutz

Die Freie und Hansestadt Hamburg und die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche stimmen dahingehend überein,
dass Ruhe- und Besinnungszeiten von tragender Bedeutung für die Gesellschaft
und den Staat sind. Der gesetzliche Schutz der Sonntage, der staatlich anerkannten
Feiertage und der kirchlichen Feiertage wird gewährleistet.

Artikel 20 Seelsorge- und Beichtgeheimnis

Die Freie und Hansestadt Hamburg respektiert das Seelsorge- und Beichtgeheimnis. Geistliche sind berechtigt,
ihr Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in der Beichte oder
in ihrer Eigenschaft als Seelsorger oder Seelsorgerin anvertraut worden oder
bekannt geworden ist.

Artikel 21 Kirchengerichte

(1) Im Verfahren vor den Kirchengerichten und in förmlichen Disziplinarverfahren gegen Geistliche, Kirchenbeamte
und Kirchenbeamtinnen sind
1.
die Kirchengerichte berechtigt, Zeugen, Zeuginnen und Sachverständige zu vereidigen,
2.
die Amtsgerichte der Freien und Hansestadt Hamburg verpflichtet, Rechtshilfeersuchen
stattzugeben.
Die den Eid abnehmende Person muss die Befähigung zum Richteramt besitzen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Verfahren wegen Verletzungen der Lehrverpflichtung.

Artikel 22 Rundfunk

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg wird darauf hinwirken, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
und die privaten Rundfunkveranstalter der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen
Kirche angemessene Sendezeiten für Zwecke der Verkündigung und der
Seelsorge sowie für sonstige religiöse Sendungen, auch zu Fragen
der öffentlichen Verantwortung der Kirche, gewähren. Sie wird darauf
bedacht sein, dass in den Programmen die sittlichen und religiösen Überzeugungen
der Bevölkerung geachtet werden. In den Aufsichtsgremien (Rundfunkräten,
Programmausschüssen) soll die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche
angemessen vertreten sein (Schlussprotokoll).
(2) Das Recht der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen
Kirche, privaten Rundfunk oder moderne Kommunikationsmittel nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen zu betreiben und sich dort als Veranstalter
zu beteiligen, bleibt unberührt.

Artikel 23 Gleichbehandlungsgrundsatz

Sollte die Freie und Hansestadt Hamburg anderen Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende
Leistungen und Rechte gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam
prüfen, ob wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes Änderungen dieses
Vertrages notwendig sind.

Artikel 24 Freundschaftsklausel

Die Vertragsparteien werden eine in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder
Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages einvernehmlich klären.

Artikel 25 Schlussbestimmung

(1) Weitere zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und
ihren Gliedkörperschaften abgeschlossene Verträge und Vereinbarungen
werden durch diesen Vertrag nicht berührt. Regelungen in diesem Vertrag
gehen inhaltlich abweichenden oder inhaltlich übereinstimmenden Regelungen
in anderen Verträgen oder Vereinbarungen vor, soweit sie denselben Gegenstand
betreffen.
(2) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation gemäß Artikel 43 der
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und der Zustimmung
der Synode nach Artikel 68 der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen
Kirche. Er tritt am Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunde und der
Mitteilung über die Zustimmung der Synode in Kraft. Der Tag des Inkrafttretens
wird im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt und im Gesetz- und Verordnungsblatt
der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche bekannt gemacht.
1)
Hamburg, den 29. November 2005
Für die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche Freie und Hansestadt Hamburg
Der Vorsitzende der Kirchenleitung Für den Senat
Dr. Hans Christian Knuth Ole von Beust
Bischof Erster Bürgermeister
Maria Jepsen
Bischöfin
Mitglied der Kirchenleitung
Fußnoten
1)
Gemäß Bekanntmachung vom 12. Oktober 2006 (HmbGVBl. S. 516) in Kraft getreten am 12. Oktober 2006.

Schlussprotokoll

Schlussprotokoll
Zu Artikel 2 Absatz 3:
Die Rechtsfähigkeit der von der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche
errichteten Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird von
der Freien und Hansestadt Hamburg anerkannt, wenn sie ihren Sitz in der Freien
und Hansestadt Hamburg haben und durch ihre Satzung die Gewähr der Dauer
bieten. Beabsichtigt die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche, Aufgaben
der Rechtsaufsicht über kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts
zu übernehmen, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung mit der Freien
und Hansestadt Hamburg. In einer solchen Vereinbarung ist vorzusehen, dass
Genehmigungen von Satzungsänderungen über Zweck und Zweckerreichung,
von Zusammen- und Zulegungen sowie von Auflösungen des Einvernehmens
mit der staatlichen Stiftungsaufsicht bedürfen.
Zu Artikel 3:
1.
Das Einvernehmen gilt als erzielt, wenn die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche einen
weiteren Dienst, ein Werk oder eine Einrichtung anzeigt und die Freie und
Hansestadt Hamburg nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags
ausdrücklich widerspricht.
Selbstständige Dienste, Werke und Einrichtungen der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche in der Freien
und Hansestadt Hamburg sind zurzeit:
Bugenhagen-Konvikt in Hamburg e.V.
Deutsche Seemannsmission Hamburg-Altona e.V.
Deutsche Seemannsmission Hamburg-Harburg e.V.
Diakoniestiftung Alt-Hamburg
Diakonisches Werk des Kirchenkreises Blankenese e.V.
Diakonisches Werk Hamburg - Landesverband der Inneren Mission e.V.
Evangelisch-Lutherische Diakonissenanstalt Alten Eichen in Hamburg
Evangelische Auslandsberatung für Auswanderer,
Auslandstätige und Ausländerehen e.V.
Evangelische Schulstiftung Hamburg e.V.
Evangelische Stiftung Alsterdorf
Evangelische Stiftung der Bodelschwingh-Gemeinde
Frauensinnstiftung
Hospital zum Heiligen Geist
Martha Stiftung
Margarethenhort Jugendhilfe und Sozial-psychiatrische
Betreuung gGmbH
MOGO Hamburg in der Nordelbischen Kirche e.V.
Nordelbisches Zentrum für Weltmission und Kirchlichen Weltdienst (NMZ)
Passage gGmbH
Stiftung Anscharhöhe
Stiftung Das Rauhe Haus
Stiftung Diakonenanstalt des Rauhen Hauses
Verein für innere Mission in Hamburg - Hamburger Stadtmission
2.
Die Regelungen dieses Vertrages finden entsprechende Anwendung auf die Kirchenglieder,
Körperschaften und Einrichtungen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche
Hannovers in der Freien und Hansestadt Hamburg. Näheres vereinbaren der
Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und die Evangelisch-lutherische Landeskirche
Hannovers in einem Briefwechsel.
Zu Artikel 5 Absatz 3:
Gegenwärtig gilt die Vereinbarung zur Neuordnung des Fachgebietes Evangelische Kirchenmusik
an der Musikhochschule Hamburg vom 28. April 1997.
Zu Artikel 7 Absatz 2:
Als Gemeinsame Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 besteht die Gemischte
Kommission Schule/Kirche gemäß der am 10. Dezember 1964 unterzeichneten
gemeinsamen Erklärung der Schulbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg und der Evangelisch-lutherischen Landeskirchen auf Hamburger Staatsgebiet
zur Ordnung des Religionsunterrichts. Diese Erklärung bleibt unberührt.
Die Vertragsparteien werden regelmäßig eine Fortentwicklung im
Geiste dieses Vertrages prüfen.
Zu Artikel 22 Absatz 1:
Der Begriff „Rundfunk“ gemäß Absatz 1 ist im Sinne des
Rundfunkbegriffs von Artikel 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland dynamisch zu interpretieren und kann damit auf neue technische
Entwicklungen flexibel und offen reagieren. Er ist somit technikneutral zu
verstehen. Auf die Art und Weise der Übertragungsformen und -techniken
kommt es dabei nicht an. Vielmehr geht es darum, auf eine angemessene Beteiligung
der Nordelbischen Evangelisch- Lutherischen Kirche hinzuwirken.
Hamburg, den 29. November 2005
Für die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche Freie und Hansestadt Hamburg
Der Vorsitzende der Kirchenleitung Für den Senat
Dr. Hans Christian Knuth Ole von Beust
Bischof Erster Bürgermeister
Maria Jepsen
Bischöfin
Mitglied der Kirchenleitung
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