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Gesetz zum Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Heiligen Stuhl Vom 6. Juli 2006

Gesetz zum Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Heiligen Stuhl Vom 6. Juli 2006
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Heiligen Stuhl vom 6. Juli 200622.07.2006
Eingangsformel22.07.2006
Artikel 122.07.2006
Artikel 222.07.2006
Artikel 322.07.2006
Vertrag - VERTRAG zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg22.07.2006
Artikel 1 - Glaubensfreiheit22.07.2006
Artikel 2 - Selbstverwaltungsrecht22.07.2006
Artikel 3 - Sonn- und Feiertagsschutz22.07.2006
Artikel 4 - Zusammenwirken22.07.2006
Artikel 5 - Religionsunterricht22.07.2006
Artikel 6 - Kirchliche Bildungseinrichtungen22.07.2006
Artikel 7 - Hochschulausbildung22.07.2006
Artikel 8 - Seelsorge in besonderen Einrichtungen22.07.2006
Artikel 9 - Seelsorger- und Beichtgeheimnis22.07.2006
Artikel 10 - Kirchliche Wohlfahrtspflege22.07.2006
Artikel 11 - Rundfunk22.07.2006
Artikel 12 - Kirchliche Körperschaften22.07.2006
Artikel 13 - Kirchliches Eigentumsrecht22.07.2006
Artikel 14 - Denkmalpflege22.07.2006
Artikel 15 - Kirchliche Friedhöfe22.07.2006
Artikel 16 - Kirchensteuer22.07.2006
Artikel 17 - Abgabenbefreiungen22.07.2006
Artikel 18 - Spenden und Sammlungen22.07.2006
Artikel 19 - Meldewesen und Datenschutz22.07.2006
Artikel 20 - Parität22.07.2006
Artikel 21 - Freundschaftsklausel22.07.2006
Artikel 22 - Geltung anderer Verträge22.07.2006
Artikel 23 - Inkrafttreten22.07.2006
Schlussprotokoll - Schlussprotokoll22.07.2006
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem am 29. November 2005 unterzeichneten Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Heiligen Stuhl wird zugestimmt.

Artikel 2

Der Vertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 3

Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 23 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
1)
Ausgefertigt Hamburg, den 6. Juli 2006.
Der Senat
Fußnoten
1)
Gemäß Bekanntmachung vom 12. Oktober 2006 (HmbGVBl. S. 516) in Kraft getreten am 10. Oktober 2006.

Vertrag

VERTRAG zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg
DER HEILIGE STUHL, vertreten durch den Apostolischen Nuntius in Deutschland, Dr. Erwin Josef Ender, Titularerzbischof von Germania in Numidien, und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat und dieser durch seinen Präsidenten, den Ersten Bürgermeister Ole von Beust,
einig
-
in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen der Katholischen Kirche und der Freien und Hansestadt Hamburg im Geiste freiheitlicher Partnerschaft zu festigen und fortzuentwickeln,
-
in dem Bewusstsein der Eigenständigkeit von Staat und Kirche, im gegenseitigen Respekt vor ihrem Selbstbestimmungsrecht und in Bereitschaft zur Zusammenarbeit auf der Grundlage der vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantierten Stellung der Kirche im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat,
-
in der Achtung vor der Religionsfreiheit des Einzelnen sowie der Religionsgemeinschaften,
-
in dem Anliegen, die Menschenwürde und die Menschenrechte zu achten und zu schützen,
-
in der Einsicht, dass christlicher Glaube, christliches Leben und karitatives Wirken zugleich auch einen Beitrag zum Wohle des Ganzen wie auch zur Stärkung des Gemeinsinns der Bürger in der pluralen Gesellschaft einer weltoffenen, sich als Mittlerin zwischen den Völkern verstehenden Stadt leisten,
-
in dem Verlangen, damit auch zum friedlichen Aufbau eines immer enger zusammenwachsenden Europas beizutragen,
schließen unter Anerkennung der Fortgeltung des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 und in Würdigung des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 diesen Vertrag.

Artikel 1 Glaubensfreiheit

Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt der Freiheit, den katholischen Glauben zu bekennen und auszuüben, und dem karitativen Wirken der Katholischen Kirche (im Folgenden: die Kirche) den Schutz durch Verfassung und Gesetz.

Artikel 2 Selbstverwaltungsrecht

(1) Die Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.
(2) Die Kirche ist frei bei der Besetzung ihrer Ämter.

Artikel 3 Sonn- und Feiertagsschutz

Der gesetzliche Schutz der Sonntage, der staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage und der kirchlichen Feiertage wird der Kirche gewährleistet. Die Kirche und die Freie und Hansestadt Hamburg stimmen dahingehend überein, dass Ruhe- und Besinnungszeiten von tragender Bedeutung auch für Gesellschaft und Staat sind.

Artikel 4 Zusammenwirken

(1) Zur Klärung von Fragen und zur Vertiefung ihrer Beziehungen treffen sich der Erzbischof von Hamburg und der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg regelmäßig.
(2) Zur ständigen Vertretung seiner Anliegen gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg und zur Pflege der gegenseitigen Information bestellt der Erzbischof von Hamburg einen Beauftragten und unterhält ein Kommissariat (Katholisches Büro).
(3) Der Senat und die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg unterrichten den Erzbischof von Hamburg bzw. seinen Beauftragten rechtzeitig von ihren jeweiligen Gesetzgebungs- und anderen Vorhaben, welche die Belange der Kirche unmittelbar berühren, und hören sie an.
(4) Überträgt die Freie und Hansestadt Hamburg Aufgaben, die das staatskirchenrechtliche Verhältnis berühren, auf andere Rechtsträger, so wird sie auch diesen gegenüber auf die Einhaltung der Inhalte und Ziele dieses Vertrages achten, soweit es ihr möglich ist. Sie gibt der Kirche rechtzeitig Gelegenheit, zu den Übertragungen, Ziel-, Leistungs- und anderen Vereinbarungen Stellung zu nehmen. (Schlussprotokoll)

Artikel 5 Religionsunterricht

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährleistet gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Katholischen Kirche.
(2) Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes setzt die Zustimmung des Erzbischofs von Hamburg nach den kirchlichen Regelungen gemäß Missio canonica voraus. Soweit der katholische Religionsunterricht an öffentlichen Schulen durch qualifizierte, kirchlich bedienstete Lehrkräfte erteilt wird, erstattet die Freie und Hansestadt Hamburg dafür die Kosten.
(3) Näheres zu den Absätzen 1 und 2 wird durch eine Vereinbarung mit dem Erzbischof von Hamburg geregelt.

Artikel 6 Kirchliche Bildungseinrichtungen

(1) Kirchliche Bildungseinrichtungen werden weiterhin im Rahmen des geltenden Rechts gewährleistet und gefördert. Dies gilt in besonderem Maße für das katholische Schulwesen.
(2) Sofern Bildungsgänge solchen im staatlichen Bereich gleichwertig sind, sind die Abschlüsse im Rahmen des Landesrechts staatlich anzuerkennen.

Artikel 7 Hochschulausbildung

(1) Die Kirche hat das Recht, eigene Hochschulen zu unterhalten. Die staatliche Anerkennung dieser Hochschulen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg erklärt sich bereit, an der Universität Hamburg eine Ausbildungsstätte für katholische Theologie und Religionspädagogik zu fördern. Die Vertragsparteien regeln bei der Einrichtung der Ausbildungsstätte das Nähere einvernehmlich.
(3) Beide Vertragsparteien streben eine Kooperation mit anderen Bundesländern bzw. dort bestehenden oder noch zu schaffenden Ausbildungsstätten zum Zweck der Förderung der Ausbildung in katholischer Theologie und Religionspädagogik an.

Artikel 8 Seelsorge in besonderen Einrichtungen

(1) In öffentlichen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Heimen, aber auch Justizvollzugsanstalten oder Polizeiausbildungsstätten gewährleistet die Freie und Hansestadt Hamburg der Kirche das Recht, dort seelsorgerlich tätig zu sein und wird dies fördern. Die Kirche ist auch zu Gottesdiensten und religiösen Veranstaltungen berechtigt. Artikel 4 Absatz 4 gilt entsprechend. (Schlussprotokoll)
(2) Um die seelsorgerliche Betreuung zu ermöglichen, teilt der Träger der Einrichtung der zuständigen kirchlichen Stelle die Namen der Personen mit, die sich zum katholischen Glauben bekennen, soweit die Mitteilung deren Willen nicht widerspricht.
(3) Der Zutritt zu einer Justizvollzugs- oder Polizeieinrichtung setzt das Einverständnis der zuständigen Behörde zur Person des Seelsorgers voraus; das Einverständnis kann nur aus wichtigem Grund versagt oder widerrufen werden. Der Zutritt zu sonstigen öffentlichen Einrichtungen erfolgt im Benehmen mit dem Träger. Näheres wird durch Vereinbarung mit den öffentlichen, freien oder privaten Trägern dieser Einrichtungen geregelt.

Artikel 9 Seelsorger- und Beichtgeheimnis

Die Freie und Hansestadt Hamburg respektiert das Seelsorgergeheimnis. Geistliche, ihre Gehilfen und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, sind in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, ihr Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in der Beichte oder in ihrer seelsorgerlichen Tätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Das Beichtgeheimnis wird gewährleistet.

Artikel 10 Kirchliche Wohlfahrtspflege

(1) Die Kirche und ihre Einrichtungen nehmen in Erfüllung ihres Auftrages Aufgaben als anerkannte Träger der freien Jugendhilfe wahr.
(2) Die Kirche und ihre karitativen Einrichtungen nehmen in Erfüllung ihres Auftrages Aufgaben der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege wie auch der Familienförderung und der Ausländerseelsorge wahr. Sie unterhalten dafür Heime, Krankenhäuser, Dienste und sonstige Einrichtungen.
(3) Kirchliche Einrichtungen haben Anspruch auf Förderung nach den gleichen Bedingungen wie andere staatliche oder freie Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.
(4) Ein nach Verfassung und/oder Gesetz bestehender Vorrang in der Aufgabenerfüllung für die freien Träger der Wohlfahrtspflege ist von allen öffentlichen Stellen zu beachten.

Artikel 11 Rundfunk

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg wird darauf hinwirken, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter der Kirche angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie für sonstige religiöse Sendungen, auch zu Fragen der öffentlichen Verantwortung der Kirche, gewähren.
(2) Das Recht der Kirche, eigenen Rundfunk nach Maßgabe der Gesetze zu veranstalten oder sich an Rundfunkveranstaltern zu beteiligen, bleibt unberührt.
(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg wird sich nach ihren Möglichkeiten dafür einsetzen, dass in den Programmen auf die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung Rücksicht genommen wird.
(4) In den Aufsichtsgremien (Rundfunkräten, Programmausschüssen) soll die Kirche angemessen vertreten sein.

Artikel 12 Kirchliche Körperschaften

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg erkennt das Recht der Kirche zur Bildung eigener juristischer Personen an.
(2) Das Erzbistum, der Erzbischöfliche Stuhl und das Metropolitankapitel sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; ihr Dienst ist öffentlicher Dienst eigener Art. Das gilt ebenso für die Kirchengemeinden sowie für die aus ihnen gebildeten Verbände.
(3) Rechtsfähige kirchliche Stiftungen sind
(a)
privatrechtlich nach Maßgabe staatlichen Rechts oder
(b)
als öffentlich-rechtlich anzuerkennen, wenn sie ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg haben und durch ihre Satzung die Gewähr der Dauer bieten.
Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen liegt beim Erzbischof von Hamburg. Bei privatrechtlichen kirchlichen Stiftungen bedürfen Genehmigungen von Satzungsänderungen über Zweck und Zweckerreichung, von Zusammen- und Zulegungen sowie von Auflösungen des Einvernehmens mit der staatlichen Stiftungsaufsicht.
(4) Beschlüsse über die Errichtung und Veränderung in dieser Weise anerkannter juristischer Personen zeigt das Erzbistum ebenso wie die von ihm erlassenen gesetzlichen Vorschriften über deren vermögensrechtliche Vertretung und Verwaltung dem Senat an. Der Senat sorgt im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs für die kostenfreie Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger, Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes.
(5) Öffentlich-rechtliche Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des Erzbistums sind nach den geltenden steuerrechtlichen Regelungen gemeinnützig.

Artikel 13 Kirchliches Eigentumsrecht

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährleistet der Kirche, ihren Kirchengemeinden und sonstigen rechtsfähigen Vermögensträgern einschließlich ihrer Anstalten und Stiftungen das Eigentum und andere Rechte gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 2 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919.
(2) Im Rahmen der allgemeinen Gesetze wird die Freie und Hansestadt Hamburg bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die Belange der Kirche Rücksicht nehmen und im Falle eines Eingriffs bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke Hilfe leisten.
(3) Bei kirchlichem Bedarf an Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten, insbesondere bei Erschließung neuer Stadtteile und Aufsiedelung neuer Gebiete, wird die Freie und Hansestadt Hamburg die Belange der Kirche berücksichtigen und planungsrechtlich vorsehen. Auf Wunsch der Kirche werden entsprechende staatseigene Grundstücke bzw. grundstücksgleiche Rechte im Rahmen des haushaltsrechtlich Zulässigen kostengünstig zur Verfügung gestellt.
(4) Macht die Freie und Hansestadt Hamburg einen dringenden öffentlichen Bedarf an Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten der Kirche, ihrer Einrichtungen oder Gemeinden geltend, wird die Kirche dafür Sorge tragen, dass die Freie und Hansestadt Hamburg solche Grundstücke bzw. grundstücksgleichen Rechte, soweit sie nicht für kirchliche Zwecke benötigt werden, zu angemessenen Bedingungen erwerben kann.

Artikel 14 Denkmalpflege

(1) Die Kirche und die Freie und Hansestadt Hamburg tragen gemeinsam Verantwortung für den Schutz und den Erhalt der kirchlichen Denkmale.
(2) Die Kirche stellt sicher, dass ihre Denkmale erhalten bleiben und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht. Unter diesen Voraussetzungen finden Enteignungen nach dem Denkmalschutzrecht nicht statt.
(3) Entscheidungen über Denkmale, die gottesdienstlichen, kultischen oder gleichartigen kirchlichen Zwecken unmittelbar dienen, trifft die kirchliche Oberbehörde im Benehmen mit dem Denkmalschutzamt.
(4) Durch Vereinbarung können der Kirche Aufgaben der Denkmalpflege übertragen werden.
(5) Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt bei der Förderung nach dem Denkmalrecht, auch bei der Vergabe von Mitteln, Rücksicht auf die besonderen denkmalpflegerischen Aufgaben der Kirche. Sie setzt sich dafür ein, dass die Kirche auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalspflege tätig sind.

Artikel 15 Kirchliche Friedhöfe

(1) Kirchliche Friedhöfe unterstehen demselben Schutz wie die staatlichen Friedhöfe. Staatliche Maßnahmen, die kirchliche Friedhöfe betreffen, werden mit der Kirche abgestimmt.
(2) Die Kirche hat das Recht, im Rahmen des geltenden Rechts neue Friedhöfe einzurichten, gegebenenfalls bestehende zu erweitern, zu verändern sowie zu betreiben und zu schließen. Das Erzbistum Hamburg stimmt sich darüber im Einzelfall mit der zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg ab.
(3) Die kirchlichen Träger von Friedhöfen können eigene Benutzungs- und Gebührenordnungen erlassen und im Amtlichen Anzeiger, Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes bekannt machen. Friedhofsgebühren werden auf Antrag entsprechend den für staatliche Friedhöfe geltenden Bestimmungen eingezogen oder beigebracht.
(4) Bei der Bestattung haben die verstorbenen Mitglieder der Katholischen Kirche Vorrang.
(5) Die Kirche hat das Recht, auf staatlichen Friedhöfen Bestattungsfeiern und sonstige Gottesdienste abzuhalten.

Artikel 16 Kirchensteuer

(1) Die Kirche ist berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze von ihren Mitgliedern Kirchensteuern, Kirchgeld und Gebühren zu erheben.
(2) Die Kirchensteuerordnungen, die Kirchensteuerbeschlüsse, ihre Änderung und Ergänzung bedürfen der staatlichen Anerkennung. Diese kann nur bei einem Verstoß gegen die staatlichen Bestimmungen versagt werden. Die Kirchensteuerbeschlüsse gelten als anerkannt, wenn sie den Beschlüssen des vorhergehenden Jahres entsprechen.
(3) Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Kirchensteuer erfolgt durch die Finanzämter. Soweit die Steuer durch Abzug vom Arbeitslohn in Betriebsstätten in der Freien und Hansestadt Hamburg erhoben wird, sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen.
(4) Für die Verwaltung der Kirchensteuer erhält die Freie und Hansestadt Hamburg eine Entschädigung in Höhe eines Anteils des Kirchensteueraufkommens, die einvernehmlich festgelegt wird. Die Finanzämter geben den zuständigen kirchlichen Stellen im Rahmen des geltenden Rechts die erforderlichen Auskünfte in allen Kirchensteuerangelegenheiten. Die kirchlichen Stellen wahren das Steuergeheimnis.
(5) Das Nähere bedarf besonderer Regelungen.

Artikel 17 Abgabenbefreiungen

(1) Auf Landesrecht beruhende Befreiungen und Ermäßigungen von Steuern, Gebühren und Beiträgen für die Freie und Hansestadt Hamburg gelten auch für die kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Gebührenbefreiungen gelten auch für solche Gebühren, die die ordentlichen Gerichte in Angelegenheiten der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Gerichtsvollzieher und die Justizverwaltungsbehörden erheben.

Artikel 18 Spenden und Sammlungen

Es ist das Recht der Kirche und ihrer Einrichtungen, bei ihren Mitgliedern und in der Öffentlichkeit freiwillige Gaben für ihre Zwecke zu sammeln.

Artikel 19 Meldewesen und Datenschutz

(1) Der Kirche werden zur Unterstützung eines eigenen Meldewesens nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister kostenfrei übermittelt.
(2) Die Übermittlung der Daten setzt voraus, dass bei der Kirche ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Sie erlässt ein die Grundrechte beachtendes eigenes kirchliches Datenschutzrecht, das dem staatlichen gleichwertig ist.

Artikel 20 Parität

Gewährt die Freie und Hansestadt Hamburg anderen Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Leistungen und Rechte, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages sachgerecht sind.

Artikel 21 Freundschaftsklausel

Die Vertragsparteien werden eine in Zukunft zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

Artikel 22 Geltung anderer Verträge

(1) Unberührt bleibt der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg vom 22. September 1994.
(2) Regelungen in diesem Vertrag und in dem in Absatz 1 genannten Vertrag gehen inhaltlich abweichenden oder inhaltlich übereinstimmenden Regelungen in älteren konkordatären Verträgen vor, soweit sie denselben Gegenstand betreffen.
(3) Im Übrigen sind die in diesem Vertrag behandelten Gegenstände der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien abschließend geregelt. (Schlussprotokoll)

Artikel 23 Inkrafttreten

(1) Dieser Vertrag, dessen deutscher und italienischer Text gleichermaßen verbindlich ist, bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag einschließlich des Schlussprotokolls, das Bestandteil des Vertrages ist, tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
1)
Diese Übereinkunft ist in doppelter Urschrift unterzeichnet worden.
Hamburg, den 29. November 2005
Für den Heiligen Stuhl
Erzbischof Dr. Erwin Josef Ender Apostolischer Nuntius in Deutschland
Für den Senat
Erster Bürgermeister Ole von Beust Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg
Fußnoten
1)
Gemäß Bekanntmachung vom 12. Oktober 2006 (HmbGVBl. S. 516) in Kraft getreten am 10. Oktober 2006.

Schlussprotokoll

Schlussprotokoll
Zu Artikel 4 Absatz 4
Die Vertragsparteien lassen sich davon leiten, dass die Ziele und Regelungen dieses Vertrages nach einer Übertragung von Aufgaben auch anderen Rechtsträgern gegenüber Wirkung entfalten sollen. Darauf achtet die Freie und Hansestadt Hamburg, soweit sie es rechtlich oder tatsächlich kann.
Zu Artikel 8 Absatz 1
Die Freie und Hansestadt Hamburg ermöglicht die individuelle und gemeinschaftliche Religionsausübung gemäß Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Einrichtungen, in denen sich Menschen aufhalten, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Glaubensfreiheit nicht außerhalb dieser Einrichtungen wahrnehmen können. Der Kreis der Einrichtungen beschränkt sich auf solche, bei denen in der Freien und Hansestadt Hamburg die Gewährleistung möglich ist.
Zu Artikel 22 Absatz 3
Die Freie und Hansestadt Hamburg besteht nicht auf der Einhaltung der in den Artikeln 9 und 10 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 und in Artikel 14 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 genannten Erfordernissen.
Der Heilige Stuhl besteht nicht auf Erbringung von Diözesandotationen nach Artikel 4 Absatz 1 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929.
Im Übrigen besteht Übereinstimmung zwischen den Vertragsparteien, dass die Bestimmungen des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 über die Anforderungen an geistliche Obere (Artikel 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3) und über Bekenntnisschulen (Artikel 23 und 24) sowie über die politische Betätigung von Geistlichen und Ordensleuten (Artikel 32) zwischen ihnen nicht angewendet werden, soweit diese Gegenstände nicht in diesem Vertrag geregelt sind.
Hamburg, den 29. November 2005
Für den Heiligen Stuhl
Erzbischof Dr. Erwin Josef Ender Apostolischer Nuntius in Deutschland
Für den Senat
Erster Bürgermeister Ole von Beust Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg
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