Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ÜTVO)
Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ÜTVO)
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Vom 20. Mai 2003
**)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 194) |
Fußnoten
*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
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Gilt gemäß Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19) als auf Grund dieses Gesetzes erlassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ÜTVO) vom 20. Mai 2003 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 07.07.2007 |
§ 2 | 01.01.2004 |
Auf Grund von § 20 Absatz 6, § 21 Absatz 1 Satz 4 und § 81 Absatz 1 Nummer 3 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353), wird verordnet:
§ 1
1
Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 HBauO vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 166), überwacht werden:
1.
der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,
2.
das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen,
3.
die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
4.
der Einbau von Verpressankern, sofern sie nicht der Baugrubensicherung dienen,
5.
das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle,
6.
das Einbringen von Ortschäumen in Bauteilflächen über 50 m².
2
Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.
§ 2
Für die Tätigkeiten nach § 1 Satz 1 Nummern 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 HBauO die entsprechenden Bauprodukte überwachen, als anerkannte Überwachungsstellen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 HBauO.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 20. Mai 2003.
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