Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Nachwuchsförderungsverordnung - HmbNFVO -) Vom 15. Januar 1985
Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Nachwuchsförderungsverordnung - HmbNFVO -) Vom 15. Januar 1985
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236, 239) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Nachwuchsförderungsverordnung - HmbNFVO -) vom 15. Januar 1985 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Antragsverfahren | 01.01.2004 |
§ 2 - Kinderbetreuungszuschlag | 28.07.2007 |
§ 3 - Sonderzuwendungen | 01.01.2004 |
§ 4 - Nebentätigkeit | 01.01.2004 |
§ 5 - Anrechnung von Einkommen | 28.07.2007 |
§ 6 - Vergabekommission | 01.01.2004 |
§ 7 - Dauer der Förderung | 01.01.2004 |
§ 8 - Erstmalige Gewährung des Stipendiums | 01.01.2004 |
§ 9 - Verlängerung des Stipendiums | 01.01.2004 |
§ 10 - Unterbrechung | 01.01.2004 |
§ 11 - Abschlussbericht | 01.01.2004 |
Auf Grund von § 9 des Hamburgischen Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses vom 7. November 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 225) wird verordnet:
§ 1 Antragsverfahren
(1)
1
Die Stipendien werden hochschulöffentlich ausgeschrieben.
2
Die Leistungen nach dem Gesetz und dieser Verordnung werden von der Hochschule nur auf Antrag gewährt.
3
Die Hochschule ist dabei hinsichtlich der fachlichen Bewertung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers und des Vorhabens an die Beschlüsse ihrer Vergabekommission gebunden.
4
Die Entscheidung ist der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
(2)
1
Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ist verpflichtet, die für die Gewährung des Stipendiums (§§ 8 und 9), die Berechnung seiner Höhe (§§ 2 und 5) und die Gewährung der Sonderzuwendungen (§ 3) erforderlichen Angaben zu machen und durch Belege nachzuweisen.
2
Veränderungen gegenüber den bisherigen Angaben sind der Hochschulverwaltung unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu belegen.
§ 2 Kinderbetreuungszuschlag
(1) Die Stipendiatin bzw. der Stipendiat erhält einen Kinderbetreuungszuschlag, wenn
1.
sie bzw. er und die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner mindestens ein Kind zu versorgen haben und die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner nicht erwerbstätig ist,
2.
sie bzw. er als Alleinstehende bzw. Alleinstehender mindestens ein Kind zu versorgen hat.
(2) Als Kinder werden die in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 7), zuletzt geändert am 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621, 4632), in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Personen berücksichtigt.
§ 3 Sonderzuwendungen
(1) Sonderzuwendungen für Sachmittel und Reisekosten im Inland sollen eine Gesamthöhe von 1023 Euro während der Förderungsdauer nicht überschreiten.
(2)
1
Reisekosten umfassen Fahrkosten und erhöhte Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft.
2
Sie sind bei Reisen im Inland nach dem (HmbGVBl. S. 159), zuletzt geändert am 18. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 111), in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.
3
Reisekosten im Inland können unter Berücksichtigung einer zumutbaren Eigenbeteiligung der Stipendiatin bzw. des Stipendiaten pauschaliert werden, bei Reisen ins Ausland und im Ausland sollen sie pauschaliert werden.
§ 4 Nebentätigkeit
Als mit der Förderung zu vereinbarende Nebentätigkeit im Sinne von § 7 Nummer 5 des Hamburgischen Gesetzes zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses gilt eine Tätigkeit bis zu vier Wochenstunden.
§ 5 Anrechnung von Einkommen
(1) Einkünfte aus zulässiger Nebentätigkeit werden auf das Stipendium nicht angerechnet.
(2)
1
Einkommen im Sinne des Einkommensteuerrechts (Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Absätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes) werden auf das Stipendium angerechnet, soweit das zu versteuernde Einkommen der Stipendiatin bzw. des Stipendiaten nach Abzug der Einkommen- und Kirchensteuer bei Ledigen einen Betrag von 7669 Euro bei Verheirateten oder Lebenspartnern von 12271 Euro jährlich übersteigt.
2
Maßgeblich für die Berechnung des monatlichen Stipendiums ist der zwölfte Teil der entsprechenden Einkünfte im Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes.
3
Für jedes Kind werden dem Einkommensfreibetrag 1023 Euro pro Jahr hinzugerechnet.
(3) Erhalten beide Ehegatten oder Lebenspartner Stipendien nach diesem Gesetz, werden Einkünfte nach Absatz 2 nur bei dem Stipendiaten angerechnet, der die Einkünfte erzielt.
(4)
1
Veränderungen der Einkommensverhältnisse während der Bewilligungsdauer sind zu berücksichtigen, wenn sie zu einer Erhöhung oder Verminderung des monatlichen Stipendiums um mehr als 51 Euro führen.
2
Das erhöhte Stipendium ist vom Ersten des Monats an zu zahlen, in dem die Veränderungen wirksam werden; das verminderte Stipendium ist vom Ersten des Monats an zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem die Veränderungen wirksam geworden sind.
(5) Von der Anrechnung des Einkommens ist im Einzelfall abzusehen, wenn und soweit sie eine unbillige Härte bedeuten würde.
(6) Der sich aus der Berechnung nach den Absätzen 1 bis 5 ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden; bleibt der ermittelte Stipendienbetrag unter 51 Euro, wird ein Stipendium nicht gewährt.
§ 6 Vergabekommission
(1)
1
Die Vergabekommission entscheidet über die Förderungswürdigkeit bei Anträgen auf Stipendien und Sonderzuwendungen; sie legt die Förderungsdauer fest.
2
Bei Stipendienanträgen ist vor der Entscheidung eine Stellungnahme des Fachbereichs einzuholen, dem das Vorhaben zuzuordnen ist; bei mehreren Antragstellerinnen bzw. Antragstellern ist vom Fachbereich deren Rangfolge zu bestimmen.
(2)
1
Der Vergabekommission gehören an:
1.
drei Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen bzw. Professoren,
2.
ein Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter,
3.
ein studentisches Mitglied.
2
Den Vorsitz führt ein Mitglied nach Satz 1 Nummer 1.
(3) Die Mitglieder der Vergabekommission und mindestens je ein stellvertretendes Mitglied werden vom Hochschulsenat gewählt.
(4)
1
Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 2 Nummern 1 und 2 beträgt zwei Jahre, die des Mitglieds nach Absatz 2 Nummer 3 ein Jahr; Wiederwahl ist zulässig.
2
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen; das Gleiche gilt für die Stellvertretung.
(5)
1
Die Vergabekommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder, darunter zwei Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1, anwesend sind.
2
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
§ 7 Dauer der Förderung
(1)
1
Stipendien werden grundsätzlich für ein Jahr gewährt.
2
Ein Stipendium kann für eine kürzere Zeit gewährt werden, wenn der Förderungszweck in dieser Zeit erreicht werden kann.
(2)
1
Ein Stipendium endet mit Ablauf des Monats,
1.
in dem die mündliche Doktorprüfung stattgefunden hat,
2.
in dem das künstlerische Entwicklungsvorhaben beendigt worden ist,
3.
der dem Monat vorangeht, in dem die Stipendiatin bzw. der Stipendiat eine unzulässige Nebentätigkeit aufgenommen hat.
2
Im Übrigen endet es mit Ablauf des Förderungszeitraumes.
§ 8 Erstmalige Gewährung des Stipendiums
(1)
1
Bei Anträgen auf Grundstipendien hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die persönliche Befähigung darzulegen und das Vorhaben inhaltlich und zeitlich zu erläutern; dem Antrag ist ein Arbeitsplan beizufügen.
2
Hierzu ist im Gutachten nach Absatz 3 Stellung zu nehmen.
(2)
1
Bei Anträgen auf Abschlussstipendien hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die in Absatz 1 genannten Nachweise zu erbringen sowie im Arbeitsplan den Stand des Vorhabens und die Aussichten darzulegen, das Vorhaben innerhalb des beantragten Förderungszeitraums abzuschließen.
2
Die Angaben im Arbeitsplan sind im Gutachten nach Absatz 3 zu bestätigen.
(3) Die Betreuerin bzw. der Betreuer und eine weitere Professorin bzw. ein weiterer Professor oder Privatdozentin bzw. ein Privatdozent haben gutachtlich zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des beantragten Stipendiums (Qualifikation der Bewerberin bzw. des Bewerbers, Qualität des Vorhabens) vorliegen.
§ 9 Verlängerung des Stipendiums
(1) Auf Antrag kann ein Stipendium verlängert werden.
(2)
1
Für die Entscheidung über eine Verlängerung hat die Stipendiatin bzw. der Stipendiat einen Arbeitsbericht vorzulegen, aus dem sich der sachliche und zeitliche Verlauf der bisherigen Arbeit sowie ein Arbeits- und Zeitplan für die beantragte Verlängerung ergeben.
2
Zu dem Arbeitsbericht ist durch Gutachten Stellung zu nehmen; hierbei sind die bisher von der Stipendiatin bzw. vom Stipendiaten erbrachten Leistungen zu bewerten.
(3) Ein Stipendium darf erst verlängert werden, wenn die Unterlagen nach Absatz 2 vorgelegen haben.
(4)
1
Anträge auf Verlängerung des Stipendiums in den besonderen Fällen nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes sind zusätzlich zu begründen.
2
Solche Verlängerungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Stipendiatin bzw. der Stipendiat, die Betreuerin bzw. der Betreuer sowie eine weitere Professorin bzw. ein weiterer Professor oder eine Privatdozentin bzw. ein Privatdozent übereinstimmend erklären, dass das Vorhaben innerhalb der beantragten Verlängerung abgeschlossen werden wird.
§ 10 Unterbrechung
(1)
1
Unterbricht die Stipendiatin bzw. der Stipendiat das Vorhaben, sind die Zahlungen vom Beginn der Unterbrechung an einzustellen.
2
Bei einer Unterbrechung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder eines anderen wichtigen, von der Stipendiatin bzw. vom Stipendiaten nicht zu vertretenden Grundes können die Zahlungen bis zum Ende des auf den Beginn der Unterbrechung folgenden Monats gewährt werden.
(2)
1
Die Stipendiatin bzw. der Stipendiat hat die Unterbrechung und deren Ende der Hochschule unverzüglich anzuzeigen.
2
Zeigt die Stipendiatin bzw. der Stipendiat das Ende der Unterbrechung innerhalb des Förderungszeitraumes an, werden die Zahlungen bis zum Ende des Stipendiums gewährt.
(3)
1
Das Stipendium ist um die Zeit der Unterbrechung zu verlängern, wenn diese nicht länger als drei Monate gedauert hat.
2
Im Übrigen kann das Stipendium um die Zeit der Unterbrechung verlängert werden.
(4) Begründet die Dauer der Unterbrechung Zweifel, ob das Vorhaben innerhalb der verbleibenden gesetzlichen Förderungsdauer abgeschlossen werden kann, ist über die Verlängerung des Stipendiums im Verfahren nach § 9 zu entscheiden.
§ 11 Abschlussbericht
(1) Nach Beendigung des Stipendiums teilt die Stipendiatin bzw. der Stipendiat der Vergabekommission mit, dass die Dissertation eingereicht oder das künstlerische Entwicklungsvorhaben abgeschlossen wurde.
(2)
1
Kann die Stipendiatin bzw. der Stipendiat die Dissertation nicht einreichen oder ist das künstlerische Entwicklungsvorhaben nicht abgeschlossen, legt sie bzw. er die Gründe hierfür dar und äußert sich zu dem beabsichtigten Fortgang der Arbeiten.
2
Ferner berichtet die Stipendiatin bzw. der Stipendiat bis zur Einreichung der Dissertation oder bis zum Abschluss des künstlerischen Entwicklungsvorhabens, längstens jedoch bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des Stipendiums der Hochschule jährlich zu einem bestimmten Termin schriftlich über den Stand der Arbeiten.
3
Die Betreuerin bzw. der Betreuer des Vorhabens hat jeweils hierzu Stellung zu nehmen.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 15. Januar 1985.
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