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Hamburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (HmbRettSanAPO) Vom 5. Februar 2008

Hamburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (HmbRettSanAPO) Vom 5. Februar 2008
*)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
[Fortgeltende Verordnungsermächtigung: Gemäß § 36 des Hamburgisches Rettungsdienstgesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367) gilt die Hamburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter als auf Grund von § 31 Absatz 1 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes erlassen.]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (HmbRettSanAPO) vom 5. Februar 200801.04.2008
Eingangsformel01.04.2008
§ 1 - Ausbildungsziel01.04.2008
§ 2 - Form, Dauer und Inhalte der Ausbildung01.04.2008
§ 3 - Verkürzung der Ausbildung01.04.2008
§ 4 - Ausbildungsstätten01.04.2008
§ 5 - Zugangsvoraussetzungen01.04.2008
§ 6 - Prüfungsausschuss01.04.2008
§ 7 - Zulassung zur Prüfung01.04.2008
§ 8 - Gliederung und Durchführung der Prüfung01.04.2008
§ 9 - Benotung01.04.2008
§ 10 - Bestehen und Wiederholung der Prüfung01.04.2008
§ 11 - Niederschrift, Prüfungsunterlagen01.04.2008
§ 12 - Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche01.04.2008
§ 13 - Rücktritt von der Prüfung01.04.2008
§ 14 - Versäumnisfolgen01.04.2008
§ 15 - Gleichwertige Ausbildungen01.04.2008
§ 16 - Anerkennung von Ausbildungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland01.04.2008
§ 17 - Übergangsvorschriften01.04.2008
§ 18 - Inkrafttreten01.04.2008
Anlage 1 - Ausbildung und Prüfung in der Ausbildungsstätte01.04.2008
A. Anforderungen an die Ausbildungsstätte01.04.2008
B. Theoretische Ausbildung01.04.2008
I. Anatomie, Physiologie und Hygiene01.04.2008
II. Störungen der Vitalfunktionen01.04.2008
III. Chirurgische Erkrankungen01.04.2008
IV. Innere Medizin - Pädiatrie01.04.2008
V. Erkrankung der Augen01.04.2008
VI. Geburtshilfe01.04.2008
VII. Psychiatrie01.04.2008
VIII. Einführung in die Krankenhausausbildung01.04.2008
IX. Rettungsdienst-Organisationen, technische und rechtliche Fragen01.04.2008
Anlage 2 - Ausbildung im Krankenhaus01.04.2008
I. Anforderungen an das ausbildende Krankenhaus01.04.2008
II. Anforderungen an die Auszubildenden01.04.2008
III. Durchführung der Ausbildung01.04.2008
Anlage 3 - Ausbildung an einer Rettungswache01.04.2008
I. Anforderungen an die ausbildende Rettungswache01.04.2008
II. Anforderungen an die Auszubildenden01.04.2008
Anlage 4 - Zeugnis01.04.2008
Auf Grund von § 24 des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes (HmbRDG) vom 9. Juni 1992 (HmbGVBl. S. 117), zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 11), wird verordnet:

§ 1 Ausbildungsziel

(1) Die Ausbildung soll dazu befähigen, die Notärztinnen und Notärzte sowie die Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten in der Notfallrettung bei der Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen und der Herstellung der Transportfähigkeit der Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zu unterstützen, insbesondere bis zur Übernahme der Behandlung durch eine Notärztin oder einen Notarzt oder bis zum Tätigwerden einer Rettungsassistentin oder eines Rettungsassistenten selbständig Herz-Lungen-Wiederbelebungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Funktionen durchzuführen sowie beim Krankentransport eine fachgerechte Betreuung zu gewährleisten.
(2) Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung schließt mit der Qualifikation „Rettungssanitäterin“ oder „Rettungssanitäter“ ab.

§ 2 Form, Dauer und Inhalte der Ausbildung

(1) Die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern umfasst mindestens 520 Ausbildungsstunden und gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1.
eine theoretische Ausbildung durch eine staatlich anerkannte Ausbildungsstätte von 160 Stunden nach Anlage 1, die innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten abgeschlossen sein soll,
2.
eine klinisch-praktische Ausbildung an einem dafür staatlich anerkannten Krankenhaus von 160 Stunden nach Anlage 2, die in höchstens zwei Abschnitten von mindestens je 80 Stunden abzuleisten ist,
3.
eine praktische Ausbildung in einer dafür staatlich anerkannten Rettungswache von 160 Stunden nach Anlage 3; es sind wenigstens 40 Einsätze, von denen mindestens 20 Notfalleinsätze sein müssen, nachzuweisen. Bis zu 30 Stunden im rettungsdienstrelevanten Sanitätsdienst werden anerkannt, sofern in dieser Zeit mindestens fünf Einsätze nachgewiesen werden,
4.
einen fünftägigen Abschlusslehrgang an der Ausbildungsstätte der theoretischen Ausbildung nach Nummer 1 von 40 Stunden, in dem die Kenntnisse der vorhergehenden Ausbildungsabschnitte vertieft werden,
5.
eine staatliche Abschlussprüfung, wobei der schriftliche Teil der Prüfung innerhalb des Abschlusslehrganges nach Nummer 4 erfolgen kann.
(2) Die Ausbildungsabschnitte sind unter der Verantwortung der Ausbildungsstätte nach Absatz 1 Nummer 1 in der angegebenen Reihenfolge abzuleisten. Die Ausbildung soll zusammenhängend abgeleistet und innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden.
(3) Die Auszubildenden haben über ihre Tätigkeiten während der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 ein Ausbildungsnachweisheft zu führen, aus dem sich ergibt, welche Tätigkeiten im Einzelnen Ausbildungsgegenstand waren.

§ 3 Verkürzung der Ausbildung

Auf Antrag der Auszubildenden kann die zuständige Behörde auf die Ausbildungsabschnitte nach § 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit anrechnen, so dass ein Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise entfällt. Sofern der Ausbildungsabschnitt nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 auf Grund einer Anrechnung nach Satz 1 ganz entfällt, ist der Abschlusslehrgang abweichend von § 2 Absatz 1 Nummer 4 an der die Ausbildung fortführenden Ausbildungsstätte durchzuführen.

§ 4 Ausbildungsstätten

(1) Die Ausbildungsstätten nach § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 bedürfen der staatlichen Anerkennung der zuständigen Behörde. Eine Ausbildungsstätte wird zur Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern als geeignet anerkannt, wenn sie die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung sicherstellt und die in den Absätzen 2 bis 9 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Anerkennung ist durch die zuständige Behörde zu widerrufen, wenn deren Voraussetzungen nachträglich entfallen oder bei Unzuverlässigkeit der Leitung der Ausbildungsstätte.
(2) Die Ausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 soll hauptberuflich entweder von einer Ärztin oder einem Arzt mit der Qualifikation der Bereichsbezeichnung Rettungsmedizin oder Notfallmedizin oder von einer Person mit geeigneter pädagogischer und notfallmedizinischer Qualifikation, mindestens abgeschlossene Ausbildung zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten, geleitet werden. Die Leitung kann auch einem Kollegium von bis zu drei Personen obliegen, wobei mindestens ein Mitglied der Leitung die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen muss. Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit der Leiterin oder des Leiters oder des Leitungskollegiums der Ausbildungsstätte dartun.
(3) Die Ausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 muss für die in der Anlage 1 genannten Lehrgebiete über Lehrkräfte verfügen, die eine entsprechende fachliche Qualifikation besitzen und mindestens zwei Jahre in ihrem Beruf tätig sind. Die Ausbildungspläne nach § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 sind von der zuständigen Behörde zu genehmigen.
(4) Die Ausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 muss geeignete Räume für den Unterricht zur Verfügung stellen.
(5) Für den Unterricht nach Anlage 1 müssen geeignete Lehr- und Lernmittel vorhanden sein.
(6) Die praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummern 2 und 3 muss durch schriftliche Kooperationsvereinbarungen mit geeigneten Krankenhäusern und Rettungswachen sichergestellt und der zuständigen Behörde nachgewiesen werden, sofern die Ausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 nicht über entsprechende Ausbildungseinrichtungen verfügt.
(7) An der Ausbildungsstätte sind die Ausbildungsleistungen nach § 2 Absatz 1 zu dokumentieren, insbesondere Angaben über das Lehrpersonal, die Auszubildenden, die Art und Dauer der Ausbildung einschließlich der Aufzeichnungen über Ausbildungsgespräche sowie arbeitsrechtlich relevante Unterlagen, und für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufzubewahren.
(8) Staatlich anerkannte Schulen nach § 4 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert am 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2722 ), in der jeweils geltenden Fassung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten gelten als für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern nach dieser Verordnung anerkannt.
(9) Die Krankenhäuser für die klinisch-praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und die Ausbildung in einer Rettungswache nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 kann mit deren Einverständnis auf Vorschlag des Trägers der jeweiligen Ausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 von der zuständigen Behörde als zur Ausbildung geeignet anerkannt werden.

§ 5 Zugangsvoraussetzungen

(1) Die Ausbildungsstätte prüft die Zulassungsvoraussetzungen. Die Ausbildung darf nur beginnen, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat und
1.
einen Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung besitzt oder eine abgeschlossene Berufsausbildung erworben hat,
2.
eine Geburtsurkunde oder einen Auszug aus dem Familienbuch oder dem Lebenspartnerschaftsbuch in jeweils beglaubigter Form vorlegt,
3.
eine Erste-Hilfe-Ausbildung, die nicht länger als ein Jahr zurückliegt, nachweisen kann,
4.
körperlich, geistig und persönlich zur Ausübung der Rettungssanitätertätigkeit geeignet ist,
5.
nicht bereits abschließend eine Prüfung abgelegt hat.
(2) Zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sind eine ärztliche Bescheinigung und ein amtliches Führungszeugnis vorzulegen, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen. Zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist eine entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben.

§ 6 Prüfungsausschuss

(1) Zur Durchführung der Prüfung ist bei jeder nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 anerkannten Ausbildungsstätte ein Prüfungsausschuss zu bilden, der jeweils aus folgenden Mitgliedern besteht:
1.
einer Ärztin oder einem Arzt mit Erfahrungen im Rettungsdienst und der Bereichsbezeichnung Rettungsmedizin oder Notfallmedizin oder einer anderen Person mit einer bildungsorganisatorischen Ausbildung, die durch eine notfallmedizinische Qualifikation ergänzt wird, als Vorsitz führendes Mitglied,
2.
der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Ausbildungsstätte,
3.
als Fachprüfer drei Lehrkräfte, die an der Ausbildung überwiegend beteiligt waren, davon mindestens eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent.
Sofern keine Ärztin oder kein Arzt nach Satz 1 Nummer 1 berufen wird, ist zusätzlich eine Ärztin oder ein Arzt mit der Qualifikation nach Satz 1 Nummer 1 als Fachprüfer zu berufen.
(2) Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen.
(3) Die zuständige Behörde bestellt das Vorsitz führende Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und auf Vorschlag der Ausbildungsstätte die Fachprüfer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(4) Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzführenden Mitgliedes.
(5) Die Prüfung findet grundsätzlich in nicht öffentlicher Sitzung statt. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann in besonderen Fällen Ausnahmen hiervon zulassen. Das Vorsitz führende Mitglied kann Sachverständige und Beobachterinnen oder Beobachter auf deren Antrag an einzelnen oder allen Prüfungsteilen zulassen. Die zuständige Behörde kann jederzeit eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden.

§ 7 Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich spätestens einen Monat vor Beginn des Abschlusslehrgangs an das Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen. Es setzt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte fest und teilt diese der zuständigen Behörde mit. Die Zulassung und die Prüfungstermine sind dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor der Prüfung durch das Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Die Zulassung zur Prüfung erfolgt vorbehaltlich der Vorlage aller erforderlichen Nachweise spätestens zu Prüfungsbeginn. Im Einzelfall können beim Vorliegen wichtiger Gründe durch das Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses abweichende Festlegungen zu den Antrags- und Zulassungsfristen getroffen werden.
(2) Mit dem Antrag sind folgende fachliche Nachweise vorzulegen:
1.
Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 mit mindestens ausreichenden Leistungen,
2.
Ausbildungsnachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der klinisch-praktischen Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, aus dem sich ergibt, welche Tätigkeiten im Einzelnen die zu prüfende Person ausgeführt hat,
3.
Einzelnachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Einsätzen und an der Ausbildungstätigkeit an einer anerkannten Rettungswache nach § 2 Absatz 1 Nummer 3,
4.
das Ausbildungsnachweisheft nach § 2 Absatz 3,
5.
etwaige Nachweise über die Anrechnung von Ausbildungsabschnitten nach § 3 Satz 1.

§ 8 Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichem, einem fachpraktischen und einem mündlichen Teil.
(2) Jeder Prüfling hat unter der Aufsicht eines von dem Vorsitz führenden Mitglied bestimmten Mitglieds des Prüfungsausschusses in der schriftlichen Arbeit von zwei Stunden Dauer Fragen zu beantworten. Im Einzelfall können beim Vorliegen wichtiger Gründe durch das Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses abweichende Festlegungen zur Prüfungsdauer getroffen werden. Die Fragen der schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit der Ausbildungsstätte bestimmt. Die Bewertung erfolgt unabhängig voneinander durch zwei Prüferinnen oder Prüfer des Prüfungsausschusses.
(3) Die Prüfung der fachpraktischen Fertigkeiten ist von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern des Prüfungsausschusses abzunehmen und zu benoten. Sie umfasst folgende Bereiche:
1.
Herz-Lungen-Wiederbelebung ohne und mit Beatmungsgerät,
2.
eine Aufgabe als Teamarbeit für jeweils zwei Prüflinge im Bereich des Krankentransportes,
3.
eine Aufgabe als Teamarbeit für jeweils zwei Prüflinge im Bereich der Notfallrettung.
Die Aufgaben sollen jeweils innerhalb von 15 Minuten erledigt sein; die Zeitvorgabe ist den Prüflingen mitzuteilen. Im Einzelfall können beim Vorliegen wichtiger Gründe durch das Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses abweichende Festlegungen zur Prüfungsdauer getroffen werden. Die Bewertung erfolgt für alle Bereiche als Einzelbenotung.
(4) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Themen der Lernzielkataloge nach den Anlagen 1 bis 3. Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling mindestens 20 Minuten dauern. Sie ist von den Prüferinnen und Prüfern des Prüfungsausschusses im Beisein des Vorsitz führenden Mitglieds abzunehmen und zu bewerten. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses sind berechtigt, sich an der mündlichen Prüfung zu beteiligen.
(5) Die Bewertung der Prüfungsteile erfolgt als Einzelbenotung. Das Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern des Prüfungsausschusses aus deren Benotung die Gesamtnoten jeweils für den schriftlichen, fachpraktischen und mündlichen Teil der Prüfung.
(6) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird bis auf eine Stelle hinter dem Komma aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten für die Prüfungsteile ermittelt. Dabei wird die Stelle hinter dem Komma bis einschließlich 0,49 abgerundet und darüber hinaus aufgerundet.

§ 9 Benotung

Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der Prüfung der fachpraktischen Fertigkeiten und in der mündlichen Prüfung werden wie folgt benotet:
„sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht (bei Werten bis unter 1,5),
„gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht (bei Werten von 1,5 bis unter 2,5),
„befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht (bei Werten von 2,5 bis unter 3,5),
„ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht (bei Werten von 3,5 bis unter 4,5),
„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (bei Werten von 4,5 bis unter 5,5),
„ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (bei Werten ab 5,5).

§ 10 Bestehen und Wiederholung der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der drei Prüfungsteile nach § 8 Absatz 5 mit mindestens „ausreichend“ benotet wird. Die Prüfung der fachpraktischen Fertigkeiten ist bestanden, wenn jeder Bereich mit mindestens „ausreichend“ benotet wird. Werden im fachpraktischen Teil der Prüfung nicht in jedem Bereich mindestens ausreichende Leistungen erreicht, insbesondere, wenn der Prüfungsausschuss feststellt, dass Maßnahmen der Reanimation nicht ausreichend beherrscht werden, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob dieser Teil der Prüfung oder die gesamte Prüfung der fachpraktischen Fertigkeiten zu wiederholen ist.
(2) Ist die Prüfung nicht in allen Teilen bestanden, kann jeder nicht bestandene Prüfungsteil oder nach Absatz 1 Satz 3 zu wiederholende Prüfungsteil nach erneuter Anmeldung zur Prüfung einmal wiederholt werden. Die Wiederholung des nicht bestandenen Prüfungsteiles muss innerhalb von sechs Monaten nach dem letzten Prüfungstag erfolgen. Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind vom Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungsausschusses zeitgleich mit den Prüfungsterminen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 festzusetzen. Das Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Frist der Wiederholungsprüfung aus wichtigem Grund verlängern.
(3) Ist die Prüfung in allen Teilen bestanden, erhält die geprüfte Person ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4, in das eine Gesamtnote sowie die Prüfungsnoten der einzelnen Teile einzutragen sind. Die Unterschrift leistet das Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses. Die zuständige Behörde versieht es mit dem Dienstsiegel.
(4) Über das Nichtbestehen erhält die geprüfte Person von dem Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

§ 11 Niederschrift, Prüfungsunterlagen

(1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die Mitglieder des Prüfungsausschusses, Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung, besondere Vorkommnisse und Beschlüsse des Prüfungsausschusses hervorgehen. Die Niederschrift ist vom Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungsausschusses und mindestens einer Prüferin oder einem Prüfer des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten und alle Prüfungsunterlagen, einschließlich der Niederschrift, sind mindestens fünf Jahre bei der Ausbildungsstätte aufzubewahren.
(3) Auf Antrag ist den geprüften Personen innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung unverzüglich Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren.

§ 12 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

(1) Das Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses kann bei einem Prüfling, der die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder einen Täuschungsversuch begangen hat, den betreffenden Teil der Prüfung als nicht bestanden erklären. Eine solche Entscheidung ist bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig. § 10 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die zuständige Behörde die Prüfung innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem letzten Tag der Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 13 Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitz führenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich, in dringenden Fällen auch fernmündlich oder auf elektronischem Wege, mitzuteilen. Genehmigt das Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere im Falle einer Krankheit. In Zweifelsfällen kann die Vorlage einer Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird der Rücktritt nicht genehmigt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 14 Versäumnisfolgen

(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er die schriftliche Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, gilt der entsprechende Prüfungsteil als nicht bestanden.
(2) Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das Vorsitz führende Mitglied des Prüfungsausschusses. In Zweifelsfällen kann, insbesondere im Fall einer Krankheit, die Vorlage einer Bescheinigung verlangt werden.

§ 15 Gleichwertige Ausbildungen

(1) Eine nach den Grundsätzen des 520-Stunden-Programms des Bund-Länder-Ausschusses „Rettungswesen“ vom 20. September 1977 in der Freien und Hansestadt Hamburg vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder in einem anderen Land, der Bundeswehr oder der Bundespolizei erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter ist einer Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig. Dies gilt insbesondere für die Ausbildung zur Rettungssanitäterin und zum Rettungssanitäter im Rahmen der rettungsdienstlichen Grundausbildung nach § 5 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes vom 19. November 2002 (HmbGVBl. S. 284) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Eine andere in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Ausbildung ist von der zuständigen Behörde anzuerkennen, wenn sie gleichwertig ist.

§ 16 Anerkennung von Ausbildungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

(1) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Ausbildung kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist.
(2) Eine abgeschlossene Ausbildung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, ist anzuerkennen, wenn sie gleichwertig ist.

§ 17 Übergangsvorschriften

Ausbildungen einschließlich der Prüfungen und Wiederholungsprüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, werden nach den bisher geltenden Verfahren abgeschlossen und sind spätestens bis zum 31. März 2009 zu beenden.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.

Anlage 1

zu § 2 Absatz 1 Nummer 1
Ausbildung und Prüfung in der Ausbildungsstätte

A. Anforderungen an die Ausbildungsstätte

Die Anforderungen ergeben sich aus § 4 Absätze 2 bis 5.

B. Theoretische Ausbildung

I. Anatomie, Physiologie und Hygiene

Die Auszubildenden sollen
1.
Lage, Bau und regelrechte Funktion von
a)
Skelett und Skelettmuskulatur,
b)
Brust und Bauchorganen,
c)
Harn- und Geschlechtsorganen,
d)
Atmungsorganen einschließlich kindlicher Kehlkopf,
e)
Atemregulation,
f)
Herz einschließlich Steuerung der Herzarbeit,
g)
Blutkreislauf und Gefäße,
h)
Blut einschließlich Blutgruppen A B 0-System und Rhesusfaktoren,
i)
Haut,
j)
Nervensystem und Sinnesorganen,
2.
die Bedeutung des Flüssigkeits-, Wärme-, Säure- und Basenhaushalts
sowie
3.
allgemeine Grundlagen von Infektionskrankheiten sowie Infektionsschutzmaßnahmen
beschreiben können.

II. Störungen der Vitalfunktionen

Die Auszubildenden sollen
1.
Ursachen für Störungen der Bewusstseinslage aufzählen können, auf Grund der Erkennungsmerkmale auf Störungen der Bewusstseinslage schließen können und entsprechende Maßnahmen durchführen können,
2.
Ursachen für zentrale, periphere und mechanische Störungen der Atmung aufzählen können, auf Grund der Erkennungsmerkmale auf Störungen der Atmung (zentrale, periphere und mechanische) schließen können und entsprechende Maßnahmen durchführen können,
3.
Ursachen für Störungen von Herz und Kreislauf aufzählen können, auf Grund der Erkennungsmerkmale auf Störungen von Herz und Kreislauf, Schock verschiedener Ursachen, Herzinfarkt, Angina pectoris, Herzinsuffizienz, Lungenödem, Rhythmusstörungen, Herz-Kreislauf-Stillstand schließen können und entsprechende Maßnahmen durchführen können.

III. Chirurgische Erkrankungen

Die Auszubildenden sollen auf Grund der Erkennungsmerkmale
1.
verschiedene Wundarten unterscheiden können sowie
2.
auf Blutungen nach außen und nach innen,
3.
auf arteriellen/venösen Gefäßverschluss an den Gliedmaßen,
4.
auf Harnverhaltung,
5.
auf Verletzungen des Bauches und der Bauchorgane,
6.
auf Fraktur, Luxation oder Distorsion,
7.
auf Schädel-/Hirnverletzungen und -erkrankungen (zum Beispiel Apoplexie) sowie Verletzungen der Wirbelsäule und des Rückenmarks,
8.
auf akutes Abdomen
schließen und entsprechende Maßnahmen durchführen können. Sie sollen anhand von Situationsbeschreibungen Mehrfachverletzungen feststellen und entsprechende Maßnahmen durchführen können. Entsprechende Maßnahmen durchführen beinhaltet auch, Veränderungen der Erkennungsmerkmale festzustellen und in Anpassung an den so ermittelten Zustand zu handeln.

IV. Innere Medizin - Pädiatrie

Die Auszubildenden sollen
1.
Ursachen für allergische Reaktionen aufzählen können und auf Grund der Erkennungsmerkmale auf allergische Reaktionen schließen,
2.
die im Notfalleinsatz infrage kommenden Arzneimittel einschließlich Infusionslösungen aufzählen und für jedes namentlich vermittelte Medikament Indikation, Wirkung, wesentliche Nebenwirkungen und Kontraindikationen angeben,
3.
Arzneimittel nach Weisung des Arztes verabreichen,
4.
die Erkennungsmerkmale für eine Infektionskrankheit aufzählen,
5.
auf Grund der Erkrankungsmerkmale auf Hitzeerschöpfung, Hitzschlag, Sonnenstich, Verbrennungen/Verbrühungen, Schädigungen durch Strom und Blitz und Unterkühlung schließen,
6.
auf Grund der Erkennungsmerkmale auf eine Vergiftung oder Strahlenkrankheit schließen,
7.
auf Grund der Erkennungsmerkmale auf Krämpfe bei Säuglingen und Kleinkindern schließen,
8.
auf Grund der Erkennungsmerkmale auf Exsikkose schließen
und entsprechende Maßnahmen durchführen können. Das beinhaltet auch, Veränderungen der Erkennungsmerkmale festzustellen und in Anpassung an den so ermittelten Zustand zu handeln.

V. Erkrankung der Augen

Die Auszubildenden sollen auf Grund der Erkennungsmerkmale auf akute Erkrankungen oder Verletzungen des Auges schließen können und entsprechende Maßnahmen durchführen können. Das beinhaltet auch, Veränderungen der Erkennungsmerkmale festzustellen und in Anpassung an den so ermittelten Zustand zu handeln.

VI. Geburtshilfe

Die Auszubildenden sollen
1.
den Ablauf einer regelgerechten Geburt beschreiben können,
2.
auf Grund der Erkennungsmerkmale auf eine plötzlich eintretende Geburt schließen und entsprechende Maßnahmen durchführen können,
3.
auf Grund der Erkennungsmerkmale auf Schwangerschafts- und Geburtskomplikationen schließen und entsprechende Maßnahmen durchführen können sowie
4.
Maßnahmen zum Transport von Früh-/Neugeborenen durchführen können.

VII. Psychiatrie

Die Auszubildenden sollen auf Grund der Erkennungsmerkmale auf Rauschzustände, Krampfanfälle, Nerven- und Gemütskrankheiten schließen können und entsprechende Maßnahmen auch des Selbstschutzes durchführen können.

VIII. Einführung in die Krankenhausausbildung

Die Auszubildenden sollen ihre Tätigkeiten während der Krankenhausausbildung beschreiben können unter besonderer Berücksichtigung des Verhaltens im Klinikbereich, speziell im OP- und Intensivbereich einschließlich der persönlichen Hygiene. Sie sollen mit Problemen der Sterilisation, Desinfektion und des Hospitalismus vertraut gemacht werden.

IX. Rettungsdienst-Organisationen, technische und rechtliche Fragen

Die Auszubildenden sollen
1.
Krankenkraftwagen nach ihrem Verwendungszweck als Krankentransportwagen und Rettungswagen unterscheiden und die Mindestausstattung des Krankenraumes von Krankenkraftwagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und die fakultative Zusatzausstattung aufzählen, die Ausstattung des Krankenraums in Krankenkraftwagen benutzen bzw. anwenden sowie die Maßnahmen nach Gebrauch von Instrumenten und Material durchführen,
2.
die vom Rettungsdienst benutzbaren Meldewege (Fernsprechnetze, Sprechfunknetze) kennen und Fernmeldemittel benutzen und im Zusammenhang hiermit die Funktechnik grob erklären, Meldungen entsprechend der Lage abfassen, die Funkdisziplin einhalten und entsprechende Vorschriften kennen,
3.
die für den Rettungsdienst zutreffenden Gesetze, Rechtsverordnungen, Vorschriften und Versicherungen aufzählen können und den Inhalt der beschriebenen Bestimmungen anhand des Textes erläutern können,
4.
Personen/Institutionen für eine Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst aufzählen können,
5.
Rettungs- und Notarztsysteme anhand von Beispielen beschreiben können,
6.
die Zusammenarbeit mit Dritten anhand von Fallbeispielen darstellen können,
7.
die Besonderheiten bei einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten kennen,
8.
auf Grund des Inhalts einer Meldung auf einen Notfalleinsatz schließen können,
9.
den chronologischen Ablauf eines Notfalleinsatzes beschreiben können,
10.
besondere Gefahrenstellen in einem rettungsdienstlichen Einsatzbereich aufzählen können und
11.
auf Grund der Erkennungsmerkmale auf Gefährdung schließen können und Selbstschutz bei Gefährdung sowie Maßnahmen zur Rettung durchführen können.

Anlage 2

zu § 2 Absatz 1 Nummer 2
Ausbildung im Krankenhaus

I. Anforderungen an das ausbildende Krankenhaus

1.
Das ausbildende Krankenhaus muss über die Abteilungen
a)
Anästhesie,
b)
Chirurgie einschließlich Traumatologie und
c)
Innere Medizin
verfügen.
Außerdem sollte, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einem anderen Krankenhaus, eine Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe vorhanden sein.
Wenn durch Kooperationsvereinbarungen nachgewiesen wird, dass alle Abteilungen abgedeckt sind, können die Ausbildungen auch an mehreren Krankenhäusern mit ihren speziellen Abteilungen durchgeführt werden.
2.
Arbeitsbereiche für den Auszubildenden sind
a)
Anästhesieabteilung, Operationssaal einschließlich Ein- und Ausleitungsräumen,
b)
Aufwachraum,
c)
Notfallaufnahmebereich,
d)
internistische/interdisziplinäre Intensivstation,
e)
rettungsdienstrelevante Spezialeinrichtungen wie zum Beispiel Stroke Unit, Verbrennungsstation,
f)
Kreißsaal und
g)
Pflegebereich.

II. Anforderungen an die Auszubildenden

1.
Die Auszubildenden müssen die 160 Stunden umfassende theoretische Ausbildung mit Erfolg absolviert haben.
2.
Die klinisch-praktische Ausbildung soll zusammenhängend durchgeführt werden. Sie kann für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in höchstens zwei Abschnitte zu je 80 Stunden an mindestens je acht Ausbildungstagen gegliedert werden und soll innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein.

III. Durchführung der Ausbildung

1.
Für die praktische Durchführung der Ausbildung muss im Einvernehmen zwischen der Ausbildungsstätte und dem Krankenhaus eine Ärztin oder ein Arzt oder stellvertretend ein anderes Mitglied aus dem Leitungsgremium der Fachabteilung benannt werden, die bzw. der Erfahrung in der Notfallmedizin hat. Die ausbildende Person soll mit den Lernzielen nach Anlage 1 vertraut sein.
2.
Für die Auszubildenden müssen als Ansprechpersonen benannt sein
a)
eine Ärztin oder ein Arzt sowie
b)
eine Schwester oder ein Pfleger.
3.
Über durchgeführte Maßnahmen bzw. Übungen wird ein Ausbildungsnachweis geführt. Dieser Ausbildungsnachweis muss durch die im Krankenhaus für die Ausbildung verantwortliche Person eine abschließende Beurteilung des Auszubildenden enthalten.
4.
Während der praktischen klinischen Ausbildung sind 80 Stunden in einer Aufnahmeeinheit mit gelegentlichen Lehrvisiten in einer Intensiveinheit und 80 Stunden in der klinischen Anästhesie, mit Anwesenheit bei mindestens zwei Entbindungen (auf Abruf) zu absolvieren. Enthalten sind zwei Stunden pro Woche Verfügungsstunden (insbesondere Kolloquium, Diskussionen, Fragestunden).
5.
Die organisatorische Vorbereitung der klinisch-praktischen Ausbildung hat durch eine Rettungssanitäterin oder einen Rettungssanitäter mit Befähigung nach Nummer 1 des Abschnitts I der Anlage 3 zu erfolgen, die bzw. der von dem Träger der Ausbildungsstätte zu benennen ist. Diese oder dieser hat die Verpflichtung, den Auszubildenden in der Zeit des Klinikpraktikums zu betreuen und dem ausbildenden Krankenhauspersonal als Ansprechpartner zu dienen. Im Rahmen dieser Verpflichtung hat sie bzw. er den Auszubildenden einmal während des Praktikums vor Ort aufzusuchen und ansonsten bedarfsorientiert entstehende organisatorische und inhaltliche Probleme mit den Beteiligten vor Ort zu erörtern.

Anlage 3

zu § 2 Absatz 1 Nummer 3
Ausbildung an einer Rettungswache

I. Anforderungen an die ausbildende Rettungswache

1.
Organisation:
Rettungswachen sind für die praktische Ausbildung im Sinne dieser Verordnung geeignet, wenn sie nach dem Einsatzaufkommen, der personellen Besetzung sowie der sächlichen Ausstattung in der Lage sind, Praktikanten in allen für ihre künftige Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter wesentlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zu unterweisen; insbesondere in Bezug auf die Zielsetzung einer fachgerechten Betreuung ist hier der fürsorgliche Umgang mit Patienten besonders zu schulen. Den Praktikanten muss ausreichend Möglichkeit gegeben werden, die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse praktisch anzuwenden. Im Einsatzbereich der Rettungswache muss ein Notarztdienst eingerichtet sein. Durch eine entsprechende Dienstplangestaltung ist zu gewährleisten, dass der Auszubildende während der praktischen Tätigkeit an wenigstens 40 Einsätzen, von denen mindestens 20 Notfalleinsätze sein müssen, teilnimmt. Bis zu 30 Stunden im rettungsdienstrelevanten Sanitätsdienst werden anerkannt, sofern in dieser Zeit mindestens fünf Einsätze nachgewiesen werden.
Für die praktische Anleitung und Unterweisung in der Rettungswache ist eine verantwortliche Person zu benennen, die mindestens die Qualifikation als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent besitzt und
a)
mindestens zwei Jahre im Rettungsdienst tätig ist,
b)
über die fachlich und pädagogisch erforderliche Qualifikation zur Ausbildung von mindestens 120 Stunden zum Beispiel als Lehrrettungsassistent verfügt,
c)
sich regelmäßig fortbildet und
d)
mit der Ausbildungsstätte zusammenarbeitet, die für die Gesamtausbildung zuständig ist.
Für die ärztliche Aufsicht und die Einheitlichkeit der Ausbildung muss vom Betreiber bzw. Träger der Rettungswache eine Notärztin oder ein Notarzt, die bzw. der über die Bereichsbezeichnung Rettungsmedizin oder Notfallmedizin oder eine vergleichbare Qualifikation sowie über mehrjährige Einsatzerfahrungen verfügt, bestimmt sein.
2.
Ausrüstung
In der Rettungswache ist ständig mindestens ein Rettungswagen vorzuhalten. Es ist je Rettungswagen nur ein Auszubildender einzusetzen. Für den Praxis begleitenden Unterricht müssen geeignete Räume mit Unterrichtsmaterialien (insbesondere Übungsphantome, Intubations- und Infusionstrainer) verfügbar sein. Ferner müssen Möglichkeiten zur Benutzung angemessener Desinfektionseinrichtungen bestehen.

II. Anforderungen an die Auszubildenden

Die Ausbildung auf der Rettungswache soll in einem Zeitraum von neun Monaten abgeschlossen sein. Die Auszubildenden müssen einen Tätigkeitsnachweis und mindestens fünf Einsatzberichte erstellen. Diese sind von dem ausbildenden Rettungsassistent oder der ausbildenden Rettungsassistentin abzuzeichnen. Die Auszubildenden haben dafür Sorge zu tragen, dass der bestätigte Tätigkeitsnachweis der Ausbildungsstätte zusammen mit den Einsatzberichten mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung vorgelegt werden. Die Vorlage der Unterlagen ist Voraussetzung der Zulassung zur Abschlussprüfung.

Anlage 4

Zeugnis
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