Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG) Vom 19. März 1991
Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG) Vom 19. März 1991
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 34) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Hamburgisches Statistikgesetz (HmbStatG) vom 19. März 1991 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2004 |
§ 2 - Anordnung von Landesstatistiken | 01.01.2004 |
§ 3 - Regelungsumfang | 01.01.2004 |
§ 4 - Anwendung von Bundesrecht | 01.01.2004 |
§ 5 - Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts; Vergabe statistischer Arbeiten | 28.02.2009 |
§ 6 - Geheimhaltung | 01.01.2004 |
§ 7 - Abschottung | 01.01.2004 |
§ 8 - Geschäftsstatistiken | 01.01.2004 |
§ 9 - Verbot der Reidentifizierung | 01.01.2004 |
§ 10 - Strafvorschriften | 01.01.2004 |
§ 11 - Bußgeldvorschrift | 01.01.2004 |
§ 12 - Übergangsvorschrift | 01.01.2004 |
§ 13 - Inkrafttreten | 01.01.2004 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden und Gerichte der Freien und Hansestadt Hamburg sowie für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht durch die Freie und Hansestadt Hamburg unterliegen, bei der Durchführung von Statistiken für Landeszwecke (Landesstatistiken).
(2) Ergänzend zum Bundesrecht gelten die §§ 5 und 7 auch bei der Durchführung von
1.
Statistiken für Bundeszwecke (Bundesstatistiken),
2.
Statistiken, die durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften angeordnet sind (EG-Statistiken).
§ 2 Anordnung von Landesstatistiken
(1) Landesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet.
(2) Keiner Anordnung durch Gesetz bedürfen Landesstatistiken,
1.
bei denen keine Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse erhoben werden, die einer natürlichen oder juristischen Person zugeordnet werden können,
2.
bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden,
3.
bei denen Angaben ausschließlich aus öffentlichen Registern verwendet werden und in einer Rechtsvorschrift die Übermittlung der Angaben aus dem Register an die für die Durchführung von Statistiken allgemein zuständige Stelle zugelassen ist,
4.
die von einer öffentlichen Stelle im Sinne des § 1 Absatz 1 aus den in ihrem Geschäftsgang rechtmäßig anfallenden Daten erstellt werden und die sich auf den Aufgabenbereich oder den inneren Betrieb der öffentlichen Stelle beschränken (Geschäftsstatistiken),
5.
die die hamburgische Bürgerschaft oder der Senat zur Vorbereitung einer kurzfristig anstehenden Entscheidung benötigt, sofern die Angaben bei nicht mehr als 0,1 vom Hundert der Bevölkerung und mit schriftlicher Einwilligung der Befragten erhoben werden.
(3) Der Senat wird ermächtigt, Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht mit einer Geltungsdauer bis zu 3 Jahren durch Rechtsverordnung unter der Voraussetzung anzuordnen, dass nur ein beschränkter Kreis von Personen, Unternehmen, Betrieben oder Arbeitsstätten erfasst wird und die Ergebnisse der Erhebung für bestimmte, im Zeitpunkt der Erhebung bereits festliegende Aufgaben des Landes erforderlich sind.
§ 3 Regelungsumfang
(1) Die Rechtsvorschrift, mit der eine Landesstatistik angeordnet wird, bestimmt den Kreis der zu Befragenden, die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt und bei wiederkehrenden Erhebungen deren zeitliche Abstände.
(2) Laufende Nummern und Ordnungsnummern zur Durchführung von Landesstatistiken bedürfen einer Bestimmung in der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nur insoweit, als sie Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.
§ 4 Anwendung von Bundesrecht
(1) Für Landesstatistiken gelten die folgenden Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 mit der Änderung vom 17. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt 1987 I Seiten 462, 565 und 1990 Seite 2837) entsprechend:
1.
§ 10 Erhebungs- und Hilfsmerkmale
2.
§ 11 Erhebungsvordrucke
3.
§ 12 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale
4.
§ 13 Adressdatei
5.
§ 14 Erhebungsbeauftragte
6.
§ 15 Auskunftspflicht
7.
§ 17 Unterrichtung
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 5 Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts; Vergabe statistischer Arbeiten
(1) Die Durchführung von Statistiken obliegt dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)
1
Einzelne Arbeiten der Durchführung einer Statistik können an Dritte vergeben werden, soweit sichergestellt ist, dass die dadurch erlangten Kenntnisse über Betroffene nicht für andere Zwecke verwendet werden und die in den §§ 6 und 7 enthaltenen Vorschriften zur statistischen Geheimhaltung eingehalten werden.
2
Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen.
3
Soweit die Vergabe nicht an öffentliche Stellen erfolgt, ist sicherzustellen, dass der Dritte den Auftrag nicht einem anderen überträgt und sich der Kontrolle des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unterwirft.
4
Bei einer Vergabe an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes muss eine den Vorschriften des Hamburgischen Datenschutzgesetzes entsprechende datenschutzrechtliche Kontrolle gewährleistet sein.
5
Dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor Vergabe der Arbeiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 6 Geheimhaltung
(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse natürlicher und juristischer Personen, die für eine Statistik erhoben oder genutzt werden, sind von den Amtsträgern und den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Statistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit nicht durch dieses Gesetz oder durch besondere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Geheimhaltungspflicht nach Absatz 1 gilt nicht für
1.
Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Befragten schriftlich eingewilligt haben,
2.
Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf die in § 1 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen beziehen,
3.
Einzelangaben, die von der für die Durchführung der Statistik zuständigen Stelle mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,
4.
Einzelangaben, wenn sie den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.
(3)
1
Für die Verwendung gegenüber der hamburgischen Bürgerschaft und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen dem Senat und der zuständigen Fachbehörde vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
2
Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit dies in der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift zugelassen ist.
(4)
1
Die für die Durchführung der Statistik zuständige Stelle darf den Hochschulen oder sonstigen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung betrauten Einrichtungen für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Angaben übermitteln, wenn diese Angaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einem Betroffenen zugeordnet werden können und die Empfänger Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 5 sind.
2
Absatz 1 findet auf die Empfänger entsprechende Anwendung.
(5)
1
Personen, die Angaben nach Absatz 4 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung von der für die Durchführung der Statistik zuständigen Stelle auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind.
2
§ 1 Absätze 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (Bundesgesetzblatt I Seite 469) gilt entsprechend.
(6)
1
Die Übermittlung nach Absatz 4 ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe aufzuzeichnen.
2
Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
(7)
1
Die nach Absatz 2 oder 4 übermittelten Angaben dürfen nur für Zwecke genutzt werden, für die sie übermittelt wurden.
2
In den Fällen des Absatzes 4 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist.
3
Bei den Stellen, denen Angaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 5 Empfänger der Angaben sind.
§ 7 Abschottung
(1)
1
Die Wahrnehmung der statistischen Aufgaben ist organisatorisch und personell von der Erfüllung anderer Aufgaben des Verwaltungsvollzugs zu trennen.
2
Dies gilt nicht für Geschäftsstatistiken.
(2) Die Räume, in denen Unterlagen mit Daten über persönliche oder sachliche Verhältnisse aufbewahrt oder bearbeitet werden, die natürlichen oder juristischen Personen zugeordnet werden können, sind gegen unbefugten Zutritt zu sichern.
§ 8 Geschäftsstatistiken
(1)
1
Für die Erstellung von Geschäftsstatistiken dürfen öffentliche Stellen im Sinne von § 1 Absatz 1 Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse natürlicher und juristischer Personen nutzen, soweit diese Daten bei der rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben angefallen sind.
2
Zweck und Umfang der Geschäftsstatistiken müssen den dienstlichen Belangen angemessen sein.
3
Das Zusammenführen von Daten über dieselbe natürliche oder juristische Person aus Geschäftsvorgängen mit unterschiedlichem Sachbezug ist nur zulässig, soweit dies zur Erreichung des mit der Geschäftsstatistik verfolgten Zwecks zwingend geboten ist.
4
Veröffentlichungen dürfen keine Angaben enthalten, die den Bezug auf eine bestimmte natürliche oder juristische Person zulassen.
(2) Geschäftsstatistiken, die nicht nur für den inneren Dienstbetrieb bestimmt sind, bedürfen der schriftlichen Anordnung des Leiters der öffentlichen Stelle oder seines Beauftragten.
(3)
1
Die statistische Aufbereitung von Daten für Geschäftsstatistiken kann ganz oder teilweise dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen werden.
2
Zu diesem Zweck dürfen mit Ausnahme von Namen und Anschrift auch Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse übermittelt werden.
3
Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen und soll Art und Umfang der Aufbereitung festlegen.
(4)
1
Die im Geschäftsgang der Bezirksämter, Schulen, Hochschulen und Gerichte rechtmäßig anfallenden Daten dürfen der zuständigen Fachbehörde zur Erstellung einer an die Stelle einzelner Geschäftsstatistiken tretenden zusammenfassenden Landesstatistik übermittelt werden.
2
Vor der Übermittlung sind die Daten soweit zu anonymisieren, dass ein Personenbezug nicht erkennbar ist.
§ 9 Verbot der Reidentifizierung
Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Landesstatistiken oder solchen Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezuges außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.
§ 10 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person, die ihm im Rahmen einer Übermittlung nach § 6 Absatz 4 anvertraut oder bekannt gegeben worden sind, unbefugt offenbart, obwohl er zuvor gemäß § 6 Absatz 5 in entsprechender Anwendung des Verpflichtungsgesetzes besonders verpflichtet worden ist,
2.
entgegen § 9 Einzelangaben aus Landesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt.
§ 11 Bußgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen einer nach § 4 Nummer 2 bestehenden Verpflichtung die Antworten nicht auf den Erhebungsvordrucken in der vorgegebenen Form erteilt,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einer nach § 4 Nummer 6 bestehenden Auskunftspflicht eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 12 Übergangsvorschrift
1
Bestehende Landesstatistiken, die einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, können bis zu zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter durchgeführt werden.
2
Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
§ 13 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt § 29 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 133) außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 19. März 1991.
Der Senat
Feedback