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Gesetz zur Bildung der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg Vom 8. Februar 2005

Gesetz zur Bildung der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg Vom 8. Februar 2005
*)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (HmbGVBl. S. 160)
Fußnoten
*)
Artikel 1 des Gesetzes zur Bildung der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg und zur Änderung des Hamburgischen Hochschulgesetzes (WiSoG) vom 8. Februar 2005 (HmbGVBl. S. 28)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Bildung der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg vom 8. Februar 200526.02.2005
Eingangsformel26.02.2005
§ 1 - Integration der HWP in die Universität Hamburg26.02.2005
§ 2 - Bildung der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg26.02.2005
§ 3 - Aufgaben der Fakultät26.02.2005
§ 4 - Fakultätsverwaltung26.02.2005
§ 5 - Gründungsphase26.02.2005
§ 6 - Organe der Fakultät26.02.2005
§ 7 - Gründungsdekanat26.02.2005
§ 8 - Gründungs-Fakultätsrat26.02.2005
§ 9 - Departments26.02.2005
§ 10 - Studiengänge01.07.2009
§ 11 - Studierende und Studierendenschaft der HWP26.02.2005
§ 12 - Organisatorische Übergangsregelungen26.02.2005
§ 13 - Satzungen der HWP26.02.2005
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene
Gesetz:

§ 1 Integration der HWP in die Universität Hamburg

(1) Die HWP - Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik (HWP) wird mit Wirkung vom 1. April 2005 in
die Universität Hamburg integriert.
(2)
1
Der Status der HWP als eigenständige staatliche Hochschule und rechtsfähige
Körperschaft des öffentlichen Rechts endet mit dem in Absatz 1 genannten
Zeitpunkt.
2
Rechtsnachfolgerin der HWP wird die Universität Hamburg.
(3) Die in der HWP hauptberuflich tätigen Beamtinnen und Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter,
die Angehörige des öffentlichen Dienstes der Freien und Hansestadt
Hamburg sind, werden mit Wirkung von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in
der Universität Hamburg weiter beschäftigt.
(4) Die Mitglieder der HWP werden mit dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt Mitglieder der Universität Hamburg
als Körperschaft, die Einrichtungen der HWP Teil der Universität
Hamburg als Einrichtung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes - HmbHG).

§ 2 Bildung der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg

(1) Mit Wirkung vom 1. April 2005 bildet die bisherige HWP gemeinsam mit den bisherigen Fachbereichen Wirtschaftswissenschaften
und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg die neue Fakultät
Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg.
(2) Mit Wirkung von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt werden die nach § 1 Absatz 4 in die Universität Hamburg übernommenen
Mitglieder der HWP gemeinsam mit den Mitgliedern der Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften
und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg Mitglieder der neuen
Fakultät.
(3) Die Einrichtungen der HWP werden ebenso wie die den Fachbereichen Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften
der Universität Hamburg zugeordneten Einrichtungen mit dem genannten
Zeitpunkt der neuen Fakultät zugeordnet.

§ 3 Aufgaben der Fakultät

(1) Die Fakultät nimmt nach den allgemeinen Regelungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes in der jeweils
geltenden Fassung und nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen
auf ihren Gebieten alle Aufgaben der bisherigen HWP und der Universität
Hamburg wahr.
(2) Aufgabe der Fakultät ist es insbesondere, das neue Studienangebot für die Fakultät zu entwickeln,
Forschungsschwerpunkte zu bestimmen und die neue Organisationsstruktur der
Fakultät vorzubereiten, die nach Ablauf der Gründungsphase Geltung
erlangen soll.
(3) Die Fakultät stellt sicher, dass im Rahmen der Fortführung bestehender und bei Entwicklung neuer
Studienangebote das Profil der bisherigen HWP in der Lehre und bei der Zusammensetzung
der Studierenden berücksichtigt wird.

§ 4 Fakultätsverwaltung

1
Die Fakultät erhält eine eigene Verwaltung, die von einer Geschäftsführerin
oder einem Geschäftsführer unter der Gesamtverantwortung des Dekanats
geleitet wird.
2
Mit Wirkung vom 1. April 2005 werden ihr Personal und Einrichtungen der Verwaltungen der Fachbereiche
Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg
zugeordnet.
3
Über die Zuordnung des Personals und der Einrichtungen der Verwaltung der HWP entscheidet das Präsidium
der Universität im Einvernehmen mit dem Gründungsdekanat nach den
Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Gesamtuniversität.
4
Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet die für das Hochschulwesen zuständige Behörde.

§ 5 Gründungsphase

(1)
1
Die in den §§ 6 bis 10 getroffenen Regelungen gelten übergangsweise für die Gründungsphase der
neuen Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität
Hamburg.
2
Die Gründungsphase endet mit dem Inkrafttreten der von den Gründungsorganen zu entwickelnden Neuorganisation
der Fakultät gemäß § 3 Absatz 2 und soll spätestens zum Beginn des Wintersemesters
2008/2009 abgeschlossen sein.
(2) Für die neue Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg gelten
die Bestimmungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes, soweit im Folgenden
nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 6 Organe der Fakultät

Organe der Fakultät sind
1.
das Gründungsdekanat, bestehend aus der Gründungsdekanin bzw. dem Gründungsdekan, drei Professorinnen
oder Professoren als Prodekane und der Geschäftsführerin bzw. dem
Geschäftsführer, sowie
2.
der Gründungs-Fakultätsrat.

§ 7 Gründungsdekanat

(1)
1
Die Gründungsdekanin oder der Gründungsdekan wird vom Präses der
für das Hochschulwesen zuständigen Behörde, dem Präsidenten
der Universität Hamburg, der Präsidentin der HWP sowie den Dekanen
der Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität
Hamburg ausgewählt und vom Präses der für das Hochschulwesen
zuständigen Behörde bestellt.
2
Ihre oder seine Amtszeit beträgt vier Jahre.
(2)
1
Die Prodekane werden von der Gründungsdekanin bzw. dem Gründungsdekan
ausgewählt und vom Gründungs-Fakultätsrat bestätigt.
2
Je eine Prodekanin bzw. ein Prodekan muss Mitglied
eines der in § 9 genannten Departments sein.
3
Die Amtszeit der Prodekane endet mit Ablauf der Gründungsphase.
(3)
1
Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer wird von der
Gründungsdekanin bzw. dem Gründungsdekan bestellt.
2
Ihre bzw. seine Amtszeit beträgt sechs Jahre.

§ 8 Gründungs-Fakultätsrat

(1)
1
Dem Gründungs-Fakultätsrat gehören einundzwanzig Mitglieder an,
davon zwölf Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.
2
Den in § 9 genannten Departments stehen je sieben Sitze zu.
(2)
1
Von den sieben Sitzen eines Departments stehen vier der Gruppe der Hochschullehrerinnen
und Hochschullehrer sowie je einer den Studierenden, dem akademischen Personal
und der Gruppe des Technischen Personals und des Verwaltungspersonals zu.
2
Die Vertreter der Gruppen werden von den jeweiligen
Gruppen im Department gewählt.
(3) Die Gründungsdekanin bzw. der Gründungsdekan ist beratendes Mitglied des Gründungs-Fakultätsrats
und führt in ihm den Vorsitz.
(4)
1
Der Gründungs-Fakultätsrat ist insbesondere zuständig für
die Entwicklung des neuen Studienangebots der Fakultät.
2
§ 9 Absatz 3 bleibt unberührt.
(5)
1
Die Mitglieder eines Departments im Gründungs- Fakultätsrat bilden jeweils
einen Ausschuss.
2
Die Ausschüsse haben die Aufgabe, generell und in Einzelfällen Entscheidungen in Fragen der
Lehre und der Prüfungen zu treffen, soweit die Verantwortung der Departments
für Studiengänge reicht.
3
Die Ausschüsse sollen über ihre Entscheidungen Einvernehmen mit der Gründungsdekanin
bzw. dem Gründungsdekan herstellen und den Gründungs-Fakultätsrat
unterrichten.

§ 9 Departments

(1)
1
Die neue Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften gliedert sich in
die folgenden drei Departments:
1.
Wirtschaftswissenschaften; Mitglieder dieses Departments sind die bisherigen Mitglieder des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften,
2.
Sozialwissenschaften; Mitglieder dieses Departments sind die bisherigen Mitglieder des Fachbereichs
Sozialwissenschaften,
3.
Wirtschaft und Politik; Mitglieder sind die bisherigen Mitglieder der HWP.
2
Einzelne Mitglieder der in § 2 Absatz 1 genannten
Bereiche können auch abweichend von dieser Gliederung anderen Bereichen
der Universität Hamburg zugeordnet werden.
(2) Organ des Departments ist mindestens ein Vorstand, dem die oder der aus dem Department ausgewählte Prodekanin
bzw. Prodekan als Sprecherin oder Sprecher angehört.
(3) Die Departments nehmen die bisherigen Aufgaben der HWP und der Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften
der Universität Hamburg in Studium und Lehre wahr, soweit bestehende
Diplom- und Bachelorstudiengänge und einzuführende Bachelorstudiengänge
betroffen sind.
(4)
1
Mit Wirksamwerden der Neuorganisation enden die Amtszeiten der zu diesem Zeitpunkt
bestehenden Fakultäts- und Departmentsorgane mit Ausnahme
der Gründungsdekanin bzw. des Gründungsdekans und der Geschäftsführerin
bzw. des Geschäftsführers.
2
Soweit Amtszeiten von Organen beendet sind, nehmen diese Organe die Geschäfte
bis zum Amtsantritt der neuen Fakultätsorgane weiterhin wahr.

§ 10 Studiengänge

(1)
1
Die Studiengänge der HWP und der Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften und
Sozialwissenschaften der Universität Hamburg werden nach dem 1. April
2005 so lange auf Grund der bis zu diesem Zeitpunkt für den Hochschulzugang,
die Hochschulzulassung, das Studium und die Prüfungen in diesen Studiengängen
geltenden Rechtsvorschriften fortgeführt, bis für diese Bereiche
neue Rechtsvorschriften in Kraft getreten sind.
2
In den neuen Rechtsvorschriften ist sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Rechtsvorschriften immatrikulierte Studierende ihr Studium nach den
bis dahin geltenden Regelungen in angemessener Zeit abschließen können.
(2)
1
Der Bachelorstudiengang der HWP wird fortgeführt.
2
Die Departments Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität
Hamburg entwickeln unverzüglich eigene Bachelorstudiengänge.
3
Bestehende und neue Masterstudiengänge werden von der Fakultät verantwortet.

§ 11 Studierende und Studierendenschaft der HWP

(1) Die Studierenden der HWP werden mit Wirkung vom 1. April 2005 Studierende der Universität Hamburg sowie
Mitglieder der Studierendenschaft der Universität Hamburg mit den entsprechenden
korporationsrechtlichen Rechten und Pflichten.
(2)
1
Unverzüglich nach dem 1. April 2005 entsendet der Konvent der Studierendenschaft der HWP
drei Mitglieder in das Studierendenparlament der Universität Hamburg.
2
Bei der Wahl des allgemeinen Studierendenauschusses
der Universität Hamburg zu Beginn des Sommersemesters 2005 ist ein Mitglied
des allgemeinen Studierendenausschusses aus den bishierigen Studierenden der
HWP zu wählen.
3
Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Mitglieder der Organe der Studierendenschaft der Universität
Hamburg aus der HWP amtieren bis zum Ende der laufenden Amtsperiode dieser
Organe.
(3)
1
Im Übrigen enden die Amtstätigkeit und die Amtszeit der Organe der
Studierendenschaft der HWP mit Ablauf des 31. März 2005.
2
Die Studierendenschaft der HWP ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt aufgelöst.
3
Vom 1. April 2005 an übernimmt die Studierendenschaft
der Universität Hamburg die Aufgaben der bisherigen Studierendenschaft
der HWP und wird deren Rechtsnachfolgerin.

§ 12 Organisatorische Übergangsregelungen

(1)
1
Die Fachbereiche Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften der Universität
Hamburg sind mit Wirkung vom 1. April 2005 aufgelöst.
2
Die Amtszeiten ihrer Organe enden zu diesem Zeitpunkt. Die laufenden Geschäfte
werden von diesen Organen bis zum Amtsantritt der Organe der Fakultät
und der Departments weiterhin wahrgenommen.
(2)
1
Die am 1. April 2005 in der HWP bestehenden Selbstverwaltungseinheiten sowie die
an diesem Tage in den Fachbereichen Wirtschaftswissenschaften und Sozialwissenschaften
der Universität Hamburg vorhandenen wissenschaftlichen und sonstigen
Einrichtungen sowie ihre Organe bestehen längstens bis zum Wirksamwerden
der Neuorganisation nach § 3 Absatz 2 weiter und sind spätestens mit deren Wirksamwerden aufgelöst.
2
Ihre Organe nehmen die Geschäfte bis zum Amtsantritt
der neuen Selbstverwaltungsorgane unterhalb der Fakultät weiterhin wahr.

§ 13 Satzungen der HWP

Die in § 10 nicht genannten Satzungen der HWP gelten als Satzungen
der Universität Hamburg fort, soweit sie diesem Gesetz und dem übrigen
Satzungsrecht der Universität Hamburg nicht widersprechen.
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