Berufsordnung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Altenpflegerinnen und Altenpfleger (Pflegefachkräfte-Berufsordnung) Vom 29. September 2009
Berufsordnung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Altenpflegerinnen und Altenpfleger (Pflegefachkräfte-Berufsordnung) Vom 29. September 2009
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Berufsordnung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Altenpflegerinnen und Altenpfleger (Pflegefachkräfte-Berufsordnung) vom 29. September 2009 | 03.10.2009 |
Eingangsformel | 03.10.2009 |
§ 1 - Geltungsbereich | 03.10.2009 |
§ 2 - Ziele | 03.10.2009 |
§ 3 - Berufsbild | 03.10.2009 |
§ 4 - Berufsaufgaben | 03.10.2009 |
§ 5 - Berufspflichten | 03.10.2009 |
§ 6 - Kompetenzerhaltung und Qualitätssicherung | 03.10.2009 |
§ 7 - Annahme geldwerter Leistungen | 03.10.2009 |
§ 8 - Gutachterliche Tätigkeit | 03.10.2009 |
§ 9 - Selbstständige Tätigkeiten | 03.10.2009 |
§ 10 - Verletzung der Berufspflichten | 03.10.2009 |
§ 11 - Schlussbestimmung | 03.10.2009 |
Anlage - Kompetenzerhaltende Maßnahmen | 03.10.2009 |
Auf Grund von § 19 Absatz 4 des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 201), zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 17), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Berufsordnung regelt die allgemeinen und speziellen Berufsaufgaben der Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bzw. Gesundheits- und Krankenpfleger, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie der Altenpflegerinnen bzw. Altenpfleger (Pflegefachkräfte), die in der Freien und Hansestadt Hamburg ihren Beruf ausüben. Die Berufsordnung gilt auch für Pflegefachkräfte, die als Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ihren Beruf vorübergehend in der Freien und Hansestadt Hamburg ausüben.
§ 2 Ziele
(1) Mit der Festlegung von Berufspflichten der Pflegefachkräfte dient die Berufsordnung dem Ziel,
1.
das Vertrauen zwischen Pflegefachkräften und Pflegebedürftigen herzustellen, zu erhalten und zu fördern,
2.
die Qualität der pflegerischen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung zu sichern und
3.
berufswürdiges Verhalten zu fördern sowie berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern.
(2) Pflege ist unter Berücksichtigung und ohne Bewertung von Nationalität, Glauben, politischer Einstellung, Kultur, sexueller Identität, Hautfarbe, Alter, Geschlecht oder sozialem Status auszuführen.
§ 3 Berufsbild
Grundlage pflegerischer Berufstätigkeit sind das Krankenpflegegesetz und das Altenpflegegesetz. Die Pflegefachkräfte bedienen sich der fachlichen, personalen, sozialen und methodischen Kompetenzen, die zur Pflege von Menschen in unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen erforderlich sind. Die Tätigkeit ist dabei unter Einbeziehung geeigneter präventiver, kurativer, rehabilitativer und palliativer Maßnahmen auf die Wiedererlangung, Verbesserung, Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit der zu pflegenden Menschen auszurichten. Für sterbende Menschen ist die bestmögliche, würdevolle Begleitung zu gewährleisten.
§ 4 Berufsaufgaben
(1) Pflegefachkräfte üben ihre Berufstätigkeit eigenverantwortlich und im Rahmen ärztlich veranlasster Maßnahmen (Delegation) eigenständig aus. Als Pflegefachkräfte sind sie in Absprache mit den Pflegebedürftigen und ihren Bezugspersonen insbesondere verantwortlich für die Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfes sowie für Planung, Organisation, Durchführung, Dokumentation und Evaluation der Pflege. Dabei beraten, fördern und unterstützen sie die Pflegebedürftigen und ihre Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung und im Umgang mit ihrer Gesundheit und Krankheit. Pflegefachkräfte leiten Auszubildende und pflegerische Hilfskräfte in der fachpraktischen Pflege an.
(2) Pflegefachkräfte arbeiten mit anderen Berufsgruppen des Gesundheitsbereiches zusammen. Dabei achten sie den Kompetenzbereich anderer Berufsgruppen. Sie übernehmen im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik, Therapie und Rehabilitation Aufgaben anderer Berufsgruppen, wenn sie ihnen zur eigenständigen Durchführung übertragen werden. Pflegefachkräfte tragen sowohl für die Entscheidung der Übernahme als auch für die Qualität der Durchführung einer übertragenen Maßnahme die Verantwortung. Pflegefachkräfte dürfen nur solche Aufgaben übernehmen, für die sie ausreichend qualifiziert sind.
§ 5 Berufspflichten
Pflegefachkräfte haben insbesondere folgende Vorschriften zu beachten:
1.
Allgemeine Berufspflichten:
Eine pflegerische Berufsausübung verlangt, dass Pflegefachkräfte
a)
beim Umgang mit Pflegebedürftigen deren Selbstständigkeit, Würde und Selbstbestimmungsrecht respektieren sowie die Persönlichkeit und die Privatsphäre stets achten,
b)
sich mit Übernahme der Behandlung der Pflegebedürftigen zur gewissenhaften Versorgung mit geeigneten pflegerischen Einschätzungsverfahren und Behandlungsmethoden verpflichten,
c)
Rücksicht auf die Gesamtsituation der Pflegebedürftigen nehmen,
d)
den Mitteilungen der Pflegebedürftigen gebührende Aufmerksamkeit entgegen bringen und Kritik sachlich begegnen.
2.
Spezielle Berufspflichten:
a)
Schweigepflicht:
Pflegefachkräfte sind grundsätzlich zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der ihnen anvertrauten Pflegebedürftigen und deren Bezugspersonen verpflichtet; sie sind zur Offenbarung befugt, soweit dies gesetzlich bestimmt ist, sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes, insbesondere auch bei begründetem Verdacht einer Misshandlung, eines Missbrauchs oder einer schwerwiegenden Vernachlässigung, erforderlich ist; gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt; soweit gesetzliche Vorschriften die Schweigepflicht der Pflegenden einschränken, sollen sie die Pflegebedürftigen darüber unterrichten,
b)
Auskunftspflicht:
Pflegefachkräfte sind verpflichtet, Pflegebedürftigen oder stellvertretend ihren Bezugspersonen die erforderlichen Auskünfte über die geplanten pflegerischen Maßnahmen in verständlicher und angemessener Weise zu erteilen,
c)
Beratungspflicht:
Pflegefachkräfte haben die Pflegebedürftigen unter Berücksichtigung der individuellen Situation über notwendig durchzuführende Pflegemaßnahmen und über mögliche alternative Pflege- und Versorgungsformen zu informieren; dabei ist das Recht auf Ablehnung empfohlener Pflegemaßnahmen zu beachten; die Beratungspflicht schließt die Information über gesundheitsfördernde und gesundheitserhaltende Maßnahmen, Methoden und Verhaltensweisen ein,
d)
Informations- und Beteiligungspflicht:
Pflegefachkräfte haben den am Behandlungs- und Betreuungsprozess beteiligten Angehörigen anderer Berufsgruppen die notwendigen Informationen im Rahmen des Behandlungs- oder Betreuungsvertrages und der gesetzlichen Bestimmungen weiterzugeben; es sind rechtzeitig entsprechend spezialisierte Pflegefachkräfte oder Ärztinnen bzw. Ärzte hinzuziehen, wenn die eigene Kompetenz zur Lösung der pflegerischen und therapeutischen Aufgabe nicht ausreicht,
e)
Dokumentationspflicht:
Pflegefachkräfte haben die von ihnen erbrachte Pflegetätigkeit in strukturierter Form zu dokumentieren; hierzu wird ein im Arbeitsbereich installiertes Dokumentationssystem verwendet; die Dokumentationen erfolgen ausreichend, zeit- und handlungsnah, leserlich und werden fälschungssicher unterschrieben; das Dokumentationssystem muss allen am Behandlungs- und Betreuungsprozess beteiligten Angehörigen anderer Berufsgruppen im Rahmen des Behandlungs- oder Betreuungsvertrages und der gesetzlichen Bestimmungen zugänglich sein; die Pflegefachkräfte haben den Pflegebedürftigen auf deren Verlangen Einsicht in die sie betreffenden Krankenunterlagen zu gewähren; auf Verlangen sind den Pflegebedürftigen Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben; die Pflegedokumentation unterliegt dem Datenschutz; sofern eine elektronische Dokumentation verwendet wird, sind die besonderen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen zu beachten,
f)
Mitteilungspflicht:
Pflegefachkräfte, deren Gesundheit so weit eingeschränkt ist, dass die Berufsausübung wesentlich beeinträchtigt ist oder Pflegebedürftige gefährdet werden können (wie zum Beispiel bei übertragbaren Krankheiten), sind verpflichtet, dieses ihrem Arbeitgeber oder der zuständigen Behörde mitzuteilen, um geeignete Maßnahmen im Interesse des Arbeitnehmer- und Patientenschutzes ergreifen zu können.
§ 6 Kompetenzerhaltung und Qualitätssicherung
(1) Pflegefachkräfte sind verpflichtet, eigenverantwortlich Maßnahmen zur beruflichen Kompetenzerhaltung zu ergreifen. Geeignete Maßnahmen sind neben dem Studium der Fachliteratur insbesondere pflegefachliche Fortbildungen, die dem Erhalt der fachlichen Kompetenz durch kontinuierliche Aktualisierung des Wissensstandes und der pflegerischen Technologie unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und neuer Verfahren dienen. Die Fortbildungen sollen sich auf alle pflegerischen Fachrichtungen in ausgewogener Weise erstrecken; sie umfassen auch den Erwerb notwendiger pflegerechtlicher und gesundheitsökonomischer Kenntnisse sowie die Verbesserung kommunikativer und sozialer Kompetenzen und schließen Methoden der Qualitätssicherung, des Qualitätsmanagements und der evidenzbasierten Pflege wie die konsentuierten nationalen Expertenstandards ein.
(2) Pflegefachkräfte haben in dem Umfang von kompetenzerhaltenden Maßnahmen Gebrauch zu machen, wie dies zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung notwendigen Fachkenntnisse erforderlich ist. Der Umfang von mindestens zwanzig Fortbildungspunkten aus kompetenzerhaltenden Maßnahmen entsprechend der Anlage ist jährlich von jeder Pflegefachkraft verbindlich zu erbringen. Gegenüber der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde oder einer von dieser ermächtigten Stelle müssen auf Anforderung in geeigneter Form entsprechende kompetenzerhaltende Maßnahmen nachgewiesen werden können.
(3) Pflegefachkräfte übernehmen im Team und in der Institution Verantwortung, indem sie sich an der Qualitätsentwicklung und -sicherung beteiligen.
§ 7 Annahme geldwerter Leistungen
Die Annahme geldwerter Leistungen von Pflegebedürftigen oder Angehörigen, wie Geschenke, Geld, Sachmittel, Darlehen oder die unentgeltliche Überlassung von Gegenständen im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit sind untersagt. Ausgenommen hiervon ist die Annahme von Geschenken und anderen Vorteilen, wenn deren Wert geringfügig ist.
§ 8 Gutachterliche Tätigkeit
Das Ausstellen von Gutachten durch Pflegefachkräfte hat nach bestem Wissen und objektiven Beurteilungskriterien zu erfolgen. Gutachten, zu deren Ausstellung Pflegefachkräfte verpflichtet sind oder deren Ausstellung sie übernommen haben, sind innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben. Den Pflegebedürftigen sind Gutachten grundsätzlich zur Kenntnis zu geben.
§ 9 Selbstständige Tätigkeiten
Selbstständig tätige Pflegefachkräfte treffen folgende zusätzliche Pflichten:
1.
Selbstständig tätige Pflegefachkräfte sind verpflichtet, im Rahmen der Aufsicht und Überwachung dem öffentlichen Gesundheitsdienst nach § 19 Absatz 2 des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes in der jeweils geltenden Fassung die notwendigen Auskünfte zu erteilen,
2.
jede berufswidrige Werbung ist selbstständig tätigen Pflegefachkräften untersagt, insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung,
3.
selbstständig tätige Pflegefachkräfte sind verpflichtet, sich und ihre Beschäftigten ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu versichern.
§ 10 Verletzung der Berufspflichten
Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der in dieser Berufsordnung ausgewiesenen Berufspflichten ist von der zuständigen Behörde zu prüfen, ob damit die Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Führen der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen nicht mehr vorliegen und die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu widerrufen ist. Bei abhängig beschäftigten Pflegefachkräften sind bei der Prüfung der Verletzung der Berufspflichten nach § 6 Angebote der Arbeitgeber zur Kompetenzerhaltung und -entwicklung mit zu berücksichtigen.
§ 11 Schlussbestimmung
Diese Berufsordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert am 7. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11).
Anlage
(zu § 6 Absatz 2)
Kompetenzerhaltende Maßnahmen
Kategorie | Punktzahl | Maximale Gesamtpunktzahl | Nachweis durch |
Vortrag | 1 Punkt je Einheit1) | 8 Punkte je Tag | Nachweisheft oder Teilnahmebescheinigung |
Kongress (national beziehungsweise international), Tagung, Symposium | 3 Punkte je Halbtag 6 Punkte je Tag | 10 Punkte insgesamt bei Block- und Mehrtagesveranstaltungen je Jahr | Programm und Teilnahmebescheinigung beziehungsweise Nachweisheft |
Mitarbeit in einer Arbeitsgruppe Qualitätszirkel (jeweils mindestens 90 Minuten) | 2 Punkte je Termin | maximal 10 Punkte je Jahr | Nachweisheft oder Teilnahmebescheinigung |
Seminar, Kurs, Weiterbildung, Zusatzqualifikation | 1 Punkt je Einheit | 8 Punkte je Tag | Nachweisheft oder Teilnahmebescheinigung |
Interne Fortbildung beziehungsweise Fortbildung in der Praxis2) | 1 Punkt je Einheit | - | Nachweisheft oder Teilnahmebescheinigung |
Balintgruppe, Supervision, Coaching | 2 Punkte je Teilnahme | 16 Punkte insgesamt | Nachweisheft oder Teilnahmebescheinigung |
Fernfortbildung | 1 Punkt je Stunde bestätigter Zeitaufwand | 8 Punkte je Einzelkurs | Bescheinigung der Bildungsstätte |
Referententätigkeit | 1 Punkt je Einheit1) (wie bei den Teilnehmern), je Veranstaltung unterschiedlichen Inhaltes | 8 Punkte je Tag | Ausschreibung und Bestätigung des Veranstalters beziehungsweise Eigenbescheinigung |
Pflegerisches Studium | 10 Punkte je Studiensemester | 20 Punkte | Studienbescheinigung |
Mitgliedschaft in Berufs,- beziehungsweise Interessensverbänden der Pflege | 3 Punkte | 3 Punkte je Jahr | Ausweis beziehungsweise Bestätigung des Verbandes |
Abonnement einer Fachzeitschrift | 3 Punkte | 3 Punkte je Jahr | Bestätigung des Abonnements |
Aus den Teilnahmebescheinigungen muss der zeitliche Umfang der Maßnahme zu erkennen sein.
Fußnoten
1)
Eine Einheit entspricht 45 Minuten
Eine Einheit entspricht 45 Minuten
2)
Zum Beispiel Vorstellung neuer Materialien beziehungsweise Geräte; Reanimationskurs
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