HmbLZulV
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über die Gewährung von Stellenzulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen (Hamburgische Lehrkräfte-Zulagenverordnung - HmbLZulV) Vom 18. Dezember 1979

Verordnung über die Gewährung von Stellenzulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen (Hamburgische Lehrkräfte-Zulagenverordnung - HmbLZulV) Vom 18. Dezember 1979
*)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 106)
Fußnoten
*)
Gemäß Artikel 23 § 2 Abs. 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts vom 26. Januar 2010 gilt diese Verordnung als auf Grund von § 59 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar (HmbGVBl. S. 23) erlassen.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Gewährung von Stellenzulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen (Hamburgische Lehrkräfte-Zulagenverordnung - HmbLZulV) vom 18. Dezember 197901.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.02.2010
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
Auf Grund von § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 9. Oktober 1979 (Bundesgesetzblatt I Seite 1675) wird verordnet:

§ 1

(1) Für die Dauer der Wahrnehmung einer besonderen Funktion im Sinne von § 59 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes erhalten eine Stellenzulage
1. Lehrkräfte bei einer Verwendung
a) an der Jugendanstalt Hahnöfersand
oder
an der Jugendanstalt Vierlande ... von 76,69 Euro,
b) im übrigen Strafvollzugsdienst ... von 51,13 Euro,
2. Lehrkräfte bis einschließlich der Besoldungsgruppen 12 der Bundesbesoldungsordnung A und der Landesbesoldungsordnung A bei ausschließlicher Verwendung an einer Sonderschule, soweit die Lehrer sich nicht in der Ausbildung für das Lehramt an Sonderschulen befinden ... von 55,22 Euro,
3. Lehrkräfte bis einschließlich der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A als Dozentin oder Dozent mit Lehr-, Organisations- und Beratungstätigkeit im Bereich der Lehrerfortbildung am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung ... von 76,69 Euro,
4. Lehrkräfte bis einschließlich der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A für die Dauer einer zeitlich begrenzten Verwendung als Seminarleiterin oder Seminarleiter im Bereich der Lehrerausbildung am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung ... von 76,69 Euro,
monatlich.
(2)
1
Schulleitern, Schulleiterstellvertretern, Abteilungsleitern, Didaktischen Leitern und Studiendirektoren wird die Zulage nicht gewährt.
2
Artikel 20 § 2 Absatz 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (Bundesgesetzblatt I Seiten 967, 980) gilt für Lehrer der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 509) entsprechend.
(3) Übt eine Lehrkraft mehrere der in Absatz 1 genannten Funktionen aus, so wird nur eine Stellenzulage, bei Stellenzulagen unterschiedlicher Höhe nur die jeweils höhere gewährt.

§ 2

Soweit durch § 1 eine nach den auf Grund von Artikel 5 § 3 Nummer 2 des Hamburgischen Anpassungsgesetzes zum Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 22. Mai 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 169) weitergeltenden Vorschriften des Hamburgischen Besoldungsgesetzes bisher zustehende Zulage wegfällt, gilt Artikel IX §§ 11 bis 13 des 2. BesVNG entsprechend.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 18. Dezember 1979.
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