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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 2. März 2010

Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 2. März 2010
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 2. März 201013.03.2010
Eingangsformel13.03.2010
Artikel 113.03.2010
Artikel 213.03.2010
Artikel 313.03.2010
Artikel 413.03.2010
Staatsvertrag - Dreizehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)13.03.2010
Artikel 1 - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages13.03.2010
Artikel 2 - Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages13.03.2010
Artikel 3 - Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung13.03.2010
Protokollerklärung - Protokollerklärung aller Länder zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag13.03.2010
Protokollerklärung - Protokollerklärung aller Länder zu § 7 Absatz 7 des Rundfunkstaatsvertrages13.03.2010
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem vom 30. Oktober bis 20. November 2009 unterzeichneten Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.

Artikel 2

Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 3

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

Artikel 4

(Änderungsanweisung)

Staatsvertrag

Dreizehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

(Änderungsanweisungen)

Artikel 2 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

(Änderungsanweisungen)

Artikel 3 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. April 2010 in Kraft
*)
. Sind bis zum 31. März 2010 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Fußnoten
*)
In Kraft getreten am 1. April 2010 gemäß Bekanntmachung vom 8. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 430)

Protokollerklärung

Protokollerklärung aller Länder zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
„Die Länder beabsichtigen, zeitnah die bestehendenRegelungen im Rundfunkstaatsvertrag zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen und zum Medienkonzentrationsrecht zu überprüfen. In diese Prüfung sollen auch Regelungen einbezogen werden, die insbesondere in Ländern ohne regionale Fenster zur Vielfalt der lokalen und regionalen Rundfunkangebote beitragen können.“

Protokollerklärung

Protokollerklärung aller Länder zu § 7 Absatz 7 des Rundfunkstaatsvertrages
„Die Länder erwarten von den Rundfunkveranstaltern, dass sie mit den Verbänden der werbetreibenden Wirtschaft und der Produzenten zu Produktplatzierungen einen verbindlichen Verhaltenskodex vereinbaren.“
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