HmbJSchrAufbG
DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der hamburgischen Justiz (Hamburgisches Justizschriftgutaufbewahrungsgesetz - HmbJSchrAufbG) Vom 8. Juni 2010

Gesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der hamburgischen Justiz (Hamburgisches Justizschriftgutaufbewahrungsgesetz - HmbJSchrAufbG) Vom 8. Juni 2010
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der hamburgischen Justiz (Hamburgisches Justizschriftgutaufbewahrungsgesetz - HmbJSchrAufbG) vom 8. Juni 201023.06.2010
Eingangsformel23.06.2010
§ 1 - Anwendungsbereich23.06.2010
§ 2 - Aufbewahrung von Schriftgut23.06.2010
§ 3 - Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungsfristen23.06.2010
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Aufbewahrung von Schriftgut der in § 2 Absatz 1 genannten Gerichte und Behörden, soweit nicht bundes- oder landesrechtliche Vorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die Regelungen über die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften des Hamburgischen Archivgesetzes vom 21. Januar 1991 (HmbGVBl. S. 7), zuletzt geändert am 16. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 233, 239), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 2 Aufbewahrung von Schriftgut

(1) Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Fachgerichtsbarkeiten, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden, das für das Verfahren nicht mehr erforderlich ist, darf nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern. Entsprechendes gilt für das Schriftgut der Justizverwaltung.
(2) Schriftgut im Sinne des Absatzes 1 sind unabhängig von ihrer Speicherungsform insbesondere Akten, Aktenregister, öffentliche Register, Grundbücher, Namensverzeichnisse, Karteien, Urkunden und Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Kalender, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Bild-, Ton- und Datenträger und sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten geworden sind.

§ 3 Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungsfristen

(1) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungsfristen (Höchstfristen) zu bestimmen. Der Senat kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.
(2) Die Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftguts haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der Aufbewahrungsfristen sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.
das Interesse der Betroffenen daran, dass die zu ihrer Person erhobenen Daten nicht länger als erforderlich gespeichert werden,
2.
ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,
3.
ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren Beteiligter, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können,
4.
das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Justizbehörden, dass die Akten nach Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.
(3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen, soweit in der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden, mit dem Ablauf des Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet wurde.
Ausgefertigt Hamburg, den 8. Juni 2010.
Der Senat
Markierungen
Leseansicht