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Verordnung über die Einrichtung zentraler Pass- und Personalausweisregister (Pass- und Personalausweisregisterverordnung) Vom 17. November 2009

Verordnung über die Einrichtung zentraler Pass- und Personalausweisregister (Pass- und Personalausweisregisterverordnung) Vom 17. November 2009
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. Oktober 2010 (HmbGVBl. S. 579, 580)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Einrichtung zentraler Pass- und Personalausweisregister (Pass- und Personalausweisregisterverordnung) vom 17. November 200921.11.2009
Eingangsformel21.11.2009
§ 1 - Register und verarbeitende Stellen01.11.2010
§ 2 - Umfang der Verarbeitungsbefugnis01.10.2010
§ 3 - Maßnahmen zur Datensicherheit und Datenschutzkontrolle01.10.2010
§ 4 - Datenschutzrechtliche Verantwortung01.10.2010
Auf Grund von § 11a Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 33), wird verordnet:

§ 1 Register und verarbeitende Stellen

Das nach § 21 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437, 2439), in der jeweils geltenden Fassung zu führende Passregister und das nach § 23 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) in der jeweils geltenden Fassung zu führende Personalausweisregister werden jeweils als gemeinsame automatisierte Datei von den Bezirksämtern und der Behörde für Inneres und Sport geführt. In den Registern werden jeweils die gesetzlich bestimmten Daten gespeichert.

§ 2 Umfang der Verarbeitungsbefugnis

Die Behörde für Inneres und Sport und die Bezirksämter sind im Rahmen der Erforderlichkeit und ihrer sich aus der Anordnung über Zuständigkeiten im Pass- und im Ausweiswesen vom 30. März 1992 (Amtl. Anz. S. 653), zuletzt geändert am 21. November 2006 (Amtl. Anz. S. 2813, 2815), in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Zuständigkeiten zum schreibenden und lesenden Zugriff auf das Pass- und auf das Personalausweisregister befugt. Ausgeschlossen ist der Zugriff durch ein Bezirksamt auf die in den Registern gespeicherten Daten, die von der Behörde für Inneres und Sport ausgestellte Pässe und Personalausweise betreffen.

§ 3 Maßnahmen zur Datensicherheit und Datenschutzkontrolle

(1) Die nach § 8 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit treffen die Behörde für Inneres und Sport und die Bezirksämter in ihrem jeweiligen Organisationsbereich. Zentrale Maßnahmen zur Datensicherheit trifft die Behörde für Inneres und Sport.
(2) Durch geeignete technische Vorkehrungen, insbesondere durch Vergabe personenbezogener Passworte wird sichergestellt, dass nur Personen Zugriff auf die beiden zentralen Register gewährt wird, die mit pass- und personalausweisbehördlichen Tätigkeiten betraut sind.
(3) Über alle Zugriffe wird eine Protokollierung gefertigt, aus der sich die betroffene Person, die verarbeiteten Daten, die verarbeitende Stelle, die verarbeitende Person sowie der Verarbeitungszeitpunkt ergeben. Die Protokolldaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sind die Aufzeichnungen auf Verlangen zugänglich zu machen. Die Protokolldaten über lesende Zugriffe werden nach Ablauf von drei Monaten gelöscht, wenn sie nicht für eine bereits eingeleitete Maßnahme der Datenschutzkontrolle benötigt werden.

§ 4 Datenschutzrechtliche Verantwortung

(1) Die Verantwortung für die Einhaltung der Maßnahmen zur Datensicherung und Datenschutzkontrolle tragen die Behörde für Inneres und Sport und die Bezirksämter in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Dies gilt auch für die Rechte der Betroffenen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Sperrung und Schadensersatz.
(2) Für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung trägt die jeweils tätige Stelle die Verantwortung.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 17. November 2009.
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