APO-JustizWD
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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung in den Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizwachtmeisterdienst - APO-JustizWD) Vom 5. Juli 2011

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung in den Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizwachtmeisterdienst - APO-JustizWD) Vom 5. Juli 2011
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 der Verordnung zum Neuerlass der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen für die Laufbahnen der Fachrichtung Justiz vom 5. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 279)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung in den Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizwachtmeisterdienst - APO-JustizWD) vom 5. Juli 201101.08.2011
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften01.08.2011
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2011
§ 2 - Besondere Einstellungsvoraussetzungen, Bewerbung und Auswahl01.08.2011
Abschnitt 2 - Ausbildung01.08.2011
§ 3 - Ziel, Dauer und Gestaltung der Ausbildung01.08.2011
§ 4 - Durchführung01.08.2011
§ 5 - Bewertung der Leistungen01.08.2011
§ 6 - Schriftliche Arbeiten01.08.2011
§ 7 - Abschluss, Befähigungsfeststellung01.08.2011

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Für den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung in den Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes gelten folgende von der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511) und der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Justiz vom 5. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung abweichende oder sie ergänzende Vorschriften.

§ 2 Besondere Einstellungsvoraussetzungen, Bewerbung und Auswahl

(1) In den Vorbereitungsdienst kann von der zuständigen Behörde eingestellt werden, wer
1.
die Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten und zur Einstellung in einen Vorbereitungsdienst erfüllt und
2.
mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der zuständigen Behörde einzureichen. Ihr sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
der Nachweis über den Erwerb der erforderlichen Bildungsvoraussetzungen oder, wenn ein entsprechendes Abschlusszeugnis noch nicht erteilt ist, das letzte Zeugnis,
3.
Nachweise über etwaige zusätzliche berufliche Tätigkeiten und Prüfungen.
Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, werden weitere Nachweise über das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen gefordert.
(3) Die Bewerberinnen und Bewerber haben sich einer bei der zuständigen Behörde gebildeten Kommission vorzustellen. Diese befindet darüber, ob die Bewerberinnen und Bewerber für eine Übernahme in den Vorbereitungsdienst empfohlen werden können.
(4) Vor der Einstellung haben sich die Bewerberinnen und Bewerber zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung einer ärztlichen Untersuchung bei einer von der zuständigen Behörde bestimmten Ärztin bzw. einem von der zuständigen Behörde bestimmten Arzt zu unterziehen.

Abschnitt 2 Ausbildung

§ 3 Ziel, Dauer und Gestaltung der Ausbildung

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, durch praktische und theoretische Unterweisung Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die sich ihrer Aufgabe verpflichtet fühlen und persönlich und fachlich geeignet sind, die Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes mit den Aufgaben des Sicherheits-, Sitzungs-, Vorführ- und Ordnungsdienstes bei den Gerichten weitgehend eigenverantwortlich wahrzunehmen.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate. Er umfasst eine praktische Ausbildung und einen ergänzenden theoretischen Unterricht (Lehrgang) von mindestens 120 Stunden.
(3) Erreicht die Nachwuchskraft das Ziel der Ausbildung insgesamt oder in einzelnen Teilen nicht, kann die zuständige Behörde den Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate verlängern und die Nachholung oder Wiederholung nicht erfolgreicher absolvierter Ausbildungsteile anordnen.
(4) In der praktischen Ausbildung sollen Nachwuchskräfte in allen Dienstgeschäften des Justizwachtmeisterdienstes unterwiesen werden. Sie sind so weit wie möglich an den laufenden Arbeiten zu beteiligen; dabei sollen ihnen nur solche Aufgaben übertragen werden, die einer vielseitigen Ausbildung förderlich sind.
(5) Im theoretischen Unterricht werden Kenntnisse in folgenden Modulen vermittelt:
1.
Modul 1 - Grundkenntnisse
a)
Überblick über das Staats-, Verfassungs- und Beamtenrecht,
b)
Überblick über die Gerichtsorganisation sowie über die Aufgaben und die Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
c)
wesentliche Bestimmungen der Aktenordnung,
d)
Grundkenntnisse in Erster Hilfe,
2.
Modul 2 - Zustellungswesen
Zustellungswesen und Behandlung von Postsendungen und sonstigen Dokumenten,
3.
Modul 3 - Umsetzung der Vorschriften des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie prozessrechtliche Ordnungsvorschriften
a)
Ausübung und Grenzen des unmittelbaren Zwangs,
b)
Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst,
4.
Modul 4 - Aufgaben im Außen- und Innendienst sowie Verhaltensstrategien
a)
sonstige Aufgaben nach der Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst,
b)
Umgang mit dem rechtsuchenden Publikum und den Verfahrensbeteiligten sowie das Verhalten in Konfliktsituationen.
(6) Weitere Einzelheiten der praktischen Ausbildung und des theoretischen Unterrichts werden von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der Ausbildungsleitung in den Ausbildungs- und Unterrichtsplänen festgelegt.

§ 4 Durchführung

(1) Die theoretische Ausbildung findet an der der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern angegliederten Bildungsstätte für den Justizvollzug statt. Der Lehrgang wird in vier einwöchigen Veranstaltungen durchgeführt.
(2) Die praktische Ausbildung findet bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften als Ausbildungsbehörden statt. Beide Ausbildungsabschnitte sollen inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmt sein.
(3) Die zuständige Behörde weist die Nachwuchskräfte der Bildungsstätte und den Ausbildungsbehörden zu.
(4) Ausbildungsleiterin bzw. Ausbildungsleiter ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Amtsgerichts. Sie bzw. er bestimmt die Ausbilderinnen und Ausbilder für die praktische Ausbildung und ist für die Lenkung und Überwachung der Ausbildung verantwortlich.

§ 5 Bewertung der Leistungen

Die Leistungen im Vorbereitungsdienst sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
15 bis 14 Punkte sehr gut (Note 1):eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
13 bis 11 Punkte gut (Note 2):eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
10 bis 8 Punkte befriedigend (Note 3):eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
7 bis 5 Punkte ausreichend (Note 4):eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
4 bis 2 Punkte mangelhaft (Note 5):eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
1 bis 0 Punkte ungenügend (Note 6):eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 6 Schriftliche Arbeiten

(1) Die Nachwuchskräfte haben im Rahmen der theoretischen Ausbildung zum Ende eines Moduls jeweils eine schriftliche Arbeit zu dem Lehrstoff des Moduls unter Aufsicht anzufertigen. Die Themen der schriftlichen Arbeiten werden von den Lehrkräften des Lehrgangs in Abstimmung mit der Lehrgangsleitung gestellt und sind aus den Gebieten Verfassungs-, Beamten- und Besoldungsrecht, Sitzungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst und sonstige Aufgaben nach der Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst, Zustellungswesen und Behandlung von Postsendungen und Aktenordnung zu entnehmen.
(2) Die Arbeiten werden von den Lehrkräften des Lehrgangs mit einem Bewertungsvorschlag versehen. Die Ausbildungsleitung nimmt die Endbenotung der schriftlichen Arbeiten vor. Sie entscheidet im Falle eines Ordnungsverstoßes, einer Täuschung oder eines Täuschungsversuchs je nach der Schwere des Verstoßes über eine Wiederholung der Prüfungsleistung oder eine Bewertung mit der Note ungenügend (0 Punkte).

§ 7 Abschluss, Befähigungsfeststellung

(1) Zum Abschluss der Ausbildung berät die Ausbildungsleitung mit den Ausbilderinnen und Ausbildern über die Leistungen der Nachwuchskräfte in der praktischen Ausbildung. Sie fasst das Ergebnis dieser Beratung sowie die im theoretischen Unterricht erbrachten Leistungen in einer Gesamtnote zusammen. Sie stellt auf dieser Grundlage fest, ob die Nachwuchskraft das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat und teilt dies der zuständigen Behörde mit.
(2) Die zuständige Behörde teilt der Nachwuchskraft die erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes schriftlich mit. Nachwuchskräfte, die das Ziel der Ausbildung, auch nach einer möglichen Verlängerung nach § 3 Absatz 3, endgültig nicht erreicht haben, erhalten hierüber einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.
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