APO-AAD
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Laufbahnzweig Amtsanwaltsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwaltsdienst - APO-AAD) Vom 5. Juli 2011

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Laufbahnzweig Amtsanwaltsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwaltsdienst - APO-AAD) Vom 5. Juli 2011
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 7 der Verordnung zum Neuerlass der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen für die Laufbahnen der Fachrichtung Justiz vom 5. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 279)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Laufbahnzweig Amtsanwaltsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwaltsdienst - APO-AAD) vom 5. Juli 201101.08.2011
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften01.08.2011
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2011
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen, Bewerbung und Auswahl01.08.2011
§ 3 - Ziel01.08.2011
§ 4 - Bewertung der Leistungen01.08.2011
Abschnitt 2 - Ausbildung01.08.2011
§ 5 - Dauer und Gliederung der Ausbildung01.08.2011
§ 6 - Fachwissenschaftliches Studium - Erster und Dritter Ausbildungsabschnitt01.08.2011
§ 7 - Fachpraktische Ausbildung - Zweiter Ausbildungsabschnitt01.08.2011
§ 8 - Begleitende Lehrveranstaltungen01.08.2011
§ 9 - Ausbildungsleitung01.08.2011
§ 10 - Beurteilungen01.08.2011
Abschnitt 3 - Amtsanwaltsprüfung01.08.2011
§ 11 - Amtsanwaltsprüfung01.08.2011
§ 12 - Verwendung nach bestandener Prüfung01.08.2011

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Für die Ausbildung und Prüfung für die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Laufbahnzweig Amtsanwaltsdienst gelten folgende von der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511) und der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Justiz vom 5. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung abweichende oder sie ergänzende Vorschriften.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen, Bewerbung und Auswahl

(1) Zur Ausbildung können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die
1.
die Rechtspflegerprüfung bestanden haben,
2.
nach der Persönlichkeit, den Fähigkeiten und den bisherigen fachlichen Leistungen für den Amtsanwaltsdienst geeignet erscheinen,
3.
sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt haben und
4.
zum Zeitpunkt der Zulassung zur Ausbildung das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall in entsprechender Anwendung von § 16 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 HmbLVO Ausnahmen vom Höchstalter für die Zulassung zur Ausbildung nach Satz 1 Nummer 4 zulassen.
(2) Die Bewerbung um Zulassung zur Ausbildung ist auf dem Dienstweg an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt zu richten.
(3) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet die zuständige Behörde auf Vorschlag der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts. Grundlagen der Auswahl sind die dienstlichen Beurteilungen, eine Stellungnahme der Gerichtspräsidentin bzw. des Gerichtspräsidenten oder der Leiterin bzw. des Leiters der Staatsanwaltschaft zur Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den Amtsanwaltsdienst und ein Vorstellungsgespräch bei der Generalstaatsanwältin oder beim Generalstaatsanwalt unter Beteiligung der Leitenden Oberstaatsanwältin oder des Leitenden Oberstaatsanwalts bei dem Landgericht Hamburg.
(4) Die zuständige Behörde kann die Beamtinnen und Beamten auf Vorschlag der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts vor der Zulassung zur Ausbildung für die zur Feststellung ihrer Eignung erforderliche Zeit, längstens für sechs Monate, mit der Wahrnehmung von Geschäften des Amtsanwaltsdienstes beauftragen.
(5) Die zur Ausbildung zugelassenen Beamtinnen und Beamten leisten die Ausbildung in ihrer bisherigen Rechtsstellung ab.
(6) Erscheint die Beamtin oder der Beamte während der Ausbildung nach der Persönlichkeit, den Fähigkeiten und den fachlichen Leistungen für den Amtsanwaltsdienst ungeeignet, widerruft die zuständige Behörde die Zulassung zur Ausbildung.
(7) Der Einstellungstermin ist der 2. Januar eines jeden Jahres.

§ 3 Ziel

(1) Die Ausbildung soll Amtsanwältinnen und Amtsanwälte heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren fachlichen Kenntnissen befähigt sind, selbständig und verantwortlich das Amt der Staatsanwaltschaft bei dem Amtsgericht auszuüben.
(2) Zur Ausbildung gehört insbesondere der Erwerb der Fähigkeit
1.
auf den zugewiesenen Aufgabengebieten Lebenssachverhalte zu erfassen, zu klären und zu ordnen,
2.
Verfahren gesetzmäßig mit praktischem Geschick zu betreiben,
3.
wirtschaftliche, soziale und rechtspolitische Zusammenhänge zu verstehen,
4.
Rechtsfragen zu lösen,
5.
sachgerechte Entscheidungen zu treffen, sie allgemein verständlich in Anklageschriften und Bescheiden zu fassen und die Anklagen vor Gericht zu vertreten.

§ 4 Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen in der Ausbildung und in der Prüfung sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut (16 - 18 Punkte):eine besonders hervorragende Leistung,
gut (13 - 15 Punkte):eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,
vollbefriedigend (10 - 12 Punkte):eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,
befriedigend (7 - 9 Punkte):eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
ausreichend (4 - 6 Punkte):eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (1 - 3 Punkte):eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
ungenügend (0 Punkte):eine völlig unbrauchbare Leistung.
(2) Durchschnitts- und Endnoten sind jeweils auf zwei Dezimalstellen abbrechend zu berechnen. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
von 14,00 Punkten bis 18 Punkte: sehr gut
von 11,50 Punkten bis 13,99 Punkte: gut
von 9,00 Punkten bis 11,49 Punkte: vollbefriedigend
von 6,50 Punkten bis 8,99 Punkte: befriedigend
von 4,00 Punkten bis 6,49 Punkte: ausreichend
von 1,50 Punkten bis 3,99 Punkte: mangelhaft
von 0 Punkten bis 1,49 Punkte: ungenügend.

Abschnitt 2 Ausbildung

§ 5 Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert fünfzehn Monate. § 11 Absatz 2 HmbLVO findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Ausbildung gliedert sich wie folgt:
1.
Erster Ausbildungsabschnitt: vier Monate fachwissenschaftliches Studium I,
2.
zweiter Ausbildungsabschnitt: neun Monate fachpraktische Ausbildung in den Geschäften des Amtsanwaltsdienstes bei einer Staatsanwaltschaft,
3.
dritter Ausbildungsabschnitt: zwei Monate fachwissenschaftliches Studium II.

§ 6 Fachwissenschaftliches Studium - Erster und Dritter Ausbildungsabschnitt

(1) Die fachwissenschaftliche Ausbildung findet in einem gemeinsamen Studiengang der Länder an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen statt. Durch Zuweisung an diese Fachhochschule werden die Beamtinnen und Beamten deren Studierende.
(2) Für die fachwissenschaftlichen Studien I und II gelten die Regelungen des Staatsvertrages über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung vom 2. Oktober 2006 bis 27. September 2007 (HmbGVBl. 2007 S. 65).

§ 7 Fachpraktische Ausbildung - Zweiter Ausbildungsabschnitt

(1) Der zweite Ausbildungsabschnitt ist der praktischen Einführung der Beamtinnen und Beamten in die Geschäfte des Amtsanwaltsdienstes gewidmet. Die im Studium I erworbenen Kenntnisse sollen in der Praxis angewandt werden. Die Beamtinnen und Beamten sollen so gefördert werden, dass sie am Schluss der Ausbildung imstande sind, die Aufgaben einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwaltes selbständig zu erledigen.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sollen
1.
in der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten,
2.
in dem Entwurf von Anklagen und Einstellungsbescheiden sowie
3.
in der Vertretung der Anklage vor Gericht (Vortrag)
geübt werden. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann für die Ausbildung im Einzelnen weitere Weisungen geben.

§ 8 Begleitende Lehrveranstaltungen

(1) In der fachpraktischen Ausbildung hat die Beamtin oder der Beamte an begleitenden Lehrveranstaltungen teilzunehmen.
(2) Der Unterricht ist auf die Wiederholung und Vertiefung der im Studium I erworbenen theoretischen Kenntnisse auszurichten. Ferner soll er die während der fachpraktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse systematisieren und auf den dritten Ausbildungsabschnitt vorbereiten.
(3) Der Begleitunterricht umfasst etwa 190 Stunden und soll nach Maßgabe eines Lehrplans, der mit den an dem gemeinsamen Studiengang beteiligten Landesjustizverwaltungen abgestimmt ist, insbesondere folgende Gebiete umfassen:
1.
Allgemeiner und Besonderer Teil des materiellen Strafrechts,
2.
Straßenverkehrsrecht,
3.
Strafprozessrecht,
4.
Klausur-, Vortrags- und Verfügungstechnik,
5.
Einübung von Sachvortrag und Schlussvortrag,
6.
Anfertigung und Besprechung von sechs Aufsichtsarbeiten, von denen je eine ihren Schwerpunkt im Straßenverkehrs- und Strafprozessrecht haben soll,
7.
Wiederholung und Vertiefung.
(4) Die Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note zu bewerten und mit den Beamtinnen und Beamten zu besprechen.

§ 9 Ausbildungsleitung

(1) Die fachpraktische Ausbildung, einschließlich der begleitenden Lehrveranstaltungen, wird bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hamburg durchgeführt. Die Ausbildungsleitung obliegt der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt beim Landgericht Hamburg. Sie kann auf die ständige Vertreterin bzw. den ständigen Vertreter oder eine Hauptabteilungsleiterin bzw. einen Hauptabteilungsleiter übertragen werden.
(2) Die Ausbildungsleitung regelt und überwacht die Ausbildung in den fachpraktischen Ausbildungsabschnitten nach Maßgabe der auf Vorschlag der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwaltes von der zuständigen Behörde genehmigten Ausbildungspläne und des für die begleitenden Lehrveranstaltungen aufgestellten Lehrplans.
(3) Im vorletzten oder im letzten Monat des zweiten Ausbildungsabschnitts prüft die Ausbildungsleitung oder eine von ihr beauftragte Person in einer Hauptverhandlung, ob die Beamtin oder der Beamte die für den Amtsanwaltsdienst erforderliche Redegabe, Gewandtheit und Sicherheit besitzt. Hierüber ist ein besonderes Zeugnis auszustellen und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt zu übersenden.
(4) Zwei Wochen vor Beendigung des Ausbildungsabschnitts berichtet die Ausbildungsleitung an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich erreichen wird. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt ordnet die Beamtin oder den Beamten zur Teilnahme am fachwissenschaftlichen Studium II ab. § 2 Absatz 6 bleibt unberührt.

§ 10 Beurteilungen

(1) Jede Ausbildungsstelle, der eine Beamtin oder ein Beamter für mindestens einen Monat zugewiesen ist, hat sich in einer Beurteilung über deren oder dessen Persönlichkeit, Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen, Stand der Ausbildung und Führung zu äußern. Die Beurteilung schließt mit einer der in § 4 Absatz 1 genannten Noten und Punktzahlen ab. Unterschreitet die Ausbildungszeit einen Monat, so ist anstelle der Beurteilung eine Bescheinigung über die Dauer und den Gegenstand der Ausbildung zu erteilen.
(2) Am Ende des ersten und dritten Ausbildungsabschnitts ist die Beamtin oder der Beamte durch die Direktorin oder den Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft, am Ende des zweiten Ausbildungsabschnittes durch die Leiterin oder den Leiter der Staatsanwaltschaft, bei der sie oder er ausgebildet worden ist, in einer den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechenden Abschlussbeurteilung zu beurteilen.
(3) Jede Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten zur Kenntnisnahme vorzulegen; es ist Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die Beurteilungen sind - gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung der Beamtin oder des Beamten - der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt zuzuleiten und zu den Personalakten zu nehmen.

Abschnitt 3 Amtsanwaltsprüfung

§ 11 Amtsanwaltsprüfung

Die Amtsanwaltsprüfung wird an der Fachhochschule für Rechtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der Regelungen des Staatsvertrages über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung durchgeführt.

§ 12 Verwendung nach bestandener Prüfung

Nach Bestehen der Prüfung sind die Beamtinnen und Beamten bis zu ihrer Ernennung zur Amtsanwältin bzw. zum Amtsanwalt nach Möglichkeit im Amtsanwaltsdienst zu verwenden. Sie führen für die Dauer ihrer Verwendung als Amtsanwalt nach Satz 1 die Dienstbezeichnung „Beauftragte Amtsanwältin“ bzw. „Beauftragter Amtsanwalt“.
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