APO-AllgVwD-Lg2Ea2
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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienstezur Verwendung in den Aufgabendes Allgemeinen Verwaltungsdienstes (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 2 - APO-AllgVwD-Lg2Ea2) Vom 25. Oktober 2011

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienstezur Verwendung in den Aufgabendes Allgemeinen Verwaltungsdienstes (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 2 - APO-AllgVwD-Lg2Ea2) Vom 25. Oktober 2011
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 4 der Verordnung zum Neuerlass der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen für die Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste vom 25. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 425, 438)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienstezur Verwendung in den Aufgabendes Allgemeinen Verwaltungsdienstes (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 2 - APO-AllgVwD-Lg2Ea2) vom 25. Oktober 201105.11.2011
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften05.11.2011
§ 1 - Geltungsbereich05.11.2011
§ 2 - Besondere Einstellungsvoraussetzungen, Bewerbung und Auswahl05.11.2011
§ 3 - Ziel05.11.2011
§ 4 - Bewertung der Leistungen im Vorbereitungsdienst05.11.2011
Abschnitt II - Ausbildung05.11.2011
§ 5 - Dauer und Gliederung der Ausbildung05.11.2011
§ 6 - Durchführung05.11.2011
§ 7 - Beurteilungen und Ausbildungsnote05.11.2011
Abschnitt III - Laufbahnprüfung05.11.2011
§ 8 - Laufbahnprüfung und Abschlussprüfung05.11.2011
§ 9 - Prüfungskommission05.11.2011
§ 10 - Schriftliche Abschlussprüfung05.11.2011
§ 11 - Durchführung der Klausuren05.11.2011
§ 12 - Bewertung der Klausuren, Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung05.11.2011
§ 13 - Mündliche Abschlussprüfung05.11.2011
§ 14 - Bestehen der Abschlussprüfung, Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung, Zeugnis, Bescheid05.11.2011
§ 15 - Wiederholung der Abschlussprüfung05.11.2011
§ 16 - Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis, Zurückstellung05.11.2011
§ 17 - Täuschung, Ordnungsverstöße05.11.2011
§ 18 - Ausbildungs- und Prüfungsakten, Akteneinsicht05.11.2011

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Für den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung in den Aufgaben des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gelten folgende von der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511) und von der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste vom 25. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 425) in der geltenden Fassung abweichende oder sie ergänzende Vorschriften.

§ 2 Besondere Einstellungsvoraussetzungen, Bewerbung und Auswahl

(1) In den Vorbereitungsdienst kann von der zuständigen Behörde eingestellt werden, wer die Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten und zur Einstellung in einen Vorbereitungsdienst erfüllt und ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium mit wirtschafts- oder verwaltungswissenschaftlichem Schwerpunkt nachweist.
(2) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der zuständigen Behörde einzureichen. Ihr sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
Nachweise über den Erwerb der erforderlichen Bildungsvoraussetzungen,
3.
Nachweise über den Abschluss des erforderlichen Hochschulstudiums,
4.
Nachweise über etwaige zusätzliche berufliche Tätigkeiten und Prüfungen oder eine Promotion.
Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, werden weitere Nachweise über das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen gefordert.
(3) Die Bewerberinnen und Bewerber haben sich einer bei der zuständigen Behörde gebildeten Kommission vorzustellen. Diese befindet darüber, ob die Bewerberinnen und Bewerber für eine Übernahme in den Vorbereitungsdienst empfohlen werden können.
(4) Vor der Einstellung haben sich die Bewerberinnen und Bewerber zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung einer ärztlichen Untersuchung bei einer von der zuständigen Behörde bestimmten Ärztin bzw. einem von der zuständigen Behörde bestimmten Arzt zu unterziehen.

§ 3 Ziel

Die Referendarin oder der Referendar soll auf der Grundlage ihrer oder seiner vorangegangenen Hochschulausbildung mit der Organisation, den Aufgaben und der Arbeitsweise der Verwaltung, insbesondere mit ihren gestaltenden und ordnenden Funktionen im wirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Bereich, vertraut gemacht werden. Sie oder er soll die durch das Studium erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse im Hinblick auf die Verwaltung um berufspraktische Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzen oder diese vertiefen und sich die für eine Beamtin oder einen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Ämtern ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erforderlichen Fachkenntnisse des öffentlichen und privaten Rechts aneignen.

§ 4 Bewertung der Leistungen im Vorbereitungsdienst

(1) Die Leistungen im Vorbereitungsdienst sind mit folgenden Punktzahlen und den ihnen zugeordneten Noten zu bewerten:
sehr gut (16-18 Punkte): eine besonders hervorragende Leistung,
gut (13-15 Punkte): eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,
vollbefriedigend (10-12 Punkte): eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung,
befriedigend (7-9 Punkte): eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
ausreichend (4-6 Punkte): eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (1-3 Punkte): eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
ungenügend (0 Punkte): eine völlig unbrauchbare Leistung.
(2) Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen abbrechend zu berechnen. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
14,00-18,00 Punkte: sehr gut,
11,50-13,99 Punkte: gut,
9,00-11,49 Punkte: vollbefriedigend,
6,50- 8,99 Punkte: befriedigend,
4,00- 6,49 Punkte: ausreichend,
1,50- 3,99 Punkte: mangelhaft,
0- 1,49 Punkte: ungenügend.

Abschnitt II Ausbildung

§ 5 Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst baut auf der für die Einstellung erforderlichen fachtheoretischen Ausbildung auf. Er wird auf eine berufspraktische Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnen, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, verkürzt und dauert zwei Jahre.
(2) Die Referendarin oder der Referendar wird in Ausbildungsstellen in den folgenden Abschnitten ausgebildet:
1. allgemeine Einführung in einer Fachbehörde: ................. fünf Monate,
2. in einem Bezirksamt (mindestens drei Monate im Rechtsamt): ................ fünf Monate,
3. in einer Querschnittseinheit (zum Beispiel in der Finanzbehörde, im Personalamt, beim Rechnungshof oder in der Senatskanzlei): ............. fünf Monate,
4. an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer: ... drei Monate,
5. abschließende Fachausbildung: ........... sechs Monate.
Die zuständige Behörde kann Reihenfolge, Dauer und Art der Ausbildungsabschnitte im Einzelfall aus besonderen Gründen ändern.
(3) Die Referendarin oder der Referendar darf in einen späteren Ausbildungsabschnitt nur überwiesen werden, wenn das Ziel des früheren Ausbildungsabschnitts erreicht wurde. Der einzelne Ausbildungsabschnitt darf höchstens auf das Doppelte der jeweiligen Dauer nach Absatz 2 verlängert werden. Die Summe der Verlängerungszeiten darf ein Jahr nicht überschreiten. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um die entsprechende Zeit.

§ 6 Durchführung

(1) Die Ausbildungsstellen bestellen für die Ausbildungsabschnitte nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 und 5 eine fachlich befähigte und pädagogisch geeignete Ausbildungsleiterin oder einen fachlich befähigten und pädagogisch geeigneten Ausbildungsleiter mit der Befähigung für die Laufbahn Allgemeine Dienste in der Laufbahngruppe 2 mit Zugang zum zweiten Einstiegsamt.
(2) In den einzelnen Ausbildungsabschnitten hat sich die Referendarin oder der Referendar mit den Aufgaben und der Arbeitsweise der Ausbildungsstelle vertraut zu machen. Ihr oder ihm ist Gelegenheit zu eigenverantwortlicher und selbständiger Tätigkeit zu geben. Die Fähigkeit zur schriftlichen und mündlichen Erörterung praktischer Fragen soll durch die Abfassung von Gutachten und Entwürfen für Berichte, Entscheidungen und andere Verwaltungsmaßnahmen sowie durch Teilnahme an Verhandlungen geschult werden.
(3) Die Referendarin oder der Referendar hat an den zur Erweiterung und Vertiefung ihrer oder seiner Kenntnisse eingerichteten Arbeitsgemeinschaften und Lehrgängen teilzunehmen. Sie oder er soll außerdem ihre oder seine Kenntnisse in Fremdsprachen erhalten und erweitern.

§ 7 Beurteilungen und Ausbildungsnote

(1) Für die Ausbildungsabschnitte nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 und 5 hat die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter jeweils die Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen sowie das Engagement und das Verhalten der Referendarin oder des Referendars zu beurteilen. Die Beurteilung soll sich insbesondere an den Kriterien Verständnis für die Rechtsgrundlagen, Zusammenhänge und Ziele der Verwaltungstätigkeit ausrichten. Ferner soll sich die Beurteilung auf die Fähigkeit erstrecken, Sachverhalte vollständig zu erfassen, unter Berücksichtigung auch des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Hintergrundes zu würdigen und geeignete Vorschläge zu machen. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht wurde. Sie ist mit der Referendarin oder dem Referendar zu besprechen.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter bewertet die Gesamtleistung in den nach Absatz 1 beurteilten Ausbildungsabschnitten abschließend mit einer zusammenfassenden Punktzahl und der entsprechenden Note nach § 4.
(3) Die zuständige Behörde ermittelt aus der Note nach Absatz 2 und den Leistungen im Ausbildungsabschnitt nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die Gesamtnote für die Ausbildung (Ausbildungsnote).

Abschnitt III Laufbahnprüfung

§ 8 Laufbahnprüfung und Abschlussprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Referendarin oder der Referendar nach ihren oder seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen, nach dem praktischen Geschick in der Erledigung der Verwaltungsaufgaben und nach dem Gesamtbild ihrer oder seiner Persönlichkeit das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat.
(2) Die Laufbahnprüfung setzt sich zusammen aus den Leistungen während der Ausbildung und der am Ende des Vorbereitungsdienstes abzulegenden Abschlussprüfung.
(3) Am Ende des Vorbereitungsdienstes haben die Referendarinnen und Referendare die Abschlussprüfung abzulegen. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Ort und Zeit der Abschlussprüfung bestimmt die zuständige Behörde.
(4) Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt voraus, dass die Leistungen während der Ausbildung mindestens mit der Ausbildungsnote „ausreichend“ bewertet wurden. Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und teilt der Referendarin oder dem Referendar die Zulassungsentscheidung sowie die Ausbildungsnote und ihre Berechnung schriftlich mit.
(5) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn in allen Bestandteilen der Laufbahnprüfung mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wurde.

§ 9 Prüfungskommission

(1) Die Abschlussprüfung wird vor der Prüfungskommission bei der zuständigen Behörde abgelegt.
(2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission und deren Vertreter für die Dauer von drei Jahren. Die Prüfungskommission besteht einschließlich der oder des Vorsitzenden aus drei Prüferinnen bzw. Prüfern. Die oder der Vorsitzende sowie die Mitglieder der Prüfungskommission und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter müssen die Befähigung für die Fachrichtung Allgemeine Dienste in der Laufbahngruppe 2 mit Zugang zum zweiten Einstiegsamt besitzen oder Hochschullehrerin bzw. Hochschullehrer sein.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei der Bewertung der Prüfungsleistungen an Weisungen nicht gebunden. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten des Prüfungsverfahrens verpflichtet. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die offenkundig sind und augenscheinlich keiner Vertraulichkeit bedürfen.

§ 10 Schriftliche Abschlussprüfung

(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus vier Klausuren.
(2) Die Klausuren sind unter der Aufsicht einer oder eines von der zuständigen Behörde bestimmten Bediensteten an je einem Tage anzufertigen; für jede Arbeit stehen fünf Stunden zur Verfügung.
(3) Die Klausuren sind den folgenden Gebieten zu entnehmen:
1.
zwei Arbeiten aus dem allgemeinen und besonderen Verwaltungsrecht,
2.
eine Arbeit, in der ein wirtschaftliches Problem aus der öffentlichen Verwaltung zu behandeln ist,
3.
eine Arbeit nach der Wahl des Prüflings aus dem Bereich der Wirtschafts-, Verkehrs-, Finanz-, Arbeitsverwaltung oder aus der Statistik.
Der Prüfling hat der zuständigen Behörde zwei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes mitzuteilen, welchen der in Satz 1 Nummer 3 genannten Gebiete die Aufgaben entnommen werden sollen.
(4) Die zuständige Behörde stellt die Aufgaben und bestimmt, welche Hilfsmittel bei der Anfertigung der Klausuren benutzt werden dürfen. Die Aufgaben sollen möglichst auf Grund von Aktenauszügen aus der Verwaltungspraxis gestellt werden.

§ 11 Durchführung der Klausuren

(1) Vor Beginn einer Klausur wird der Umschlag mit der Aufgabe in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Jedem Prüfling ist ein Exemplar der Aufgabe auszuhändigen, das zusammen mit der Klausur wieder abzugeben ist.
(2) Die Aufsicht führenden Personen haben darüber zu wachen, dass Unregelmäßigkeiten unterbleiben und keine unzulässigen Hilfsmittel benutzt werden. Der Prüfungsraum darf jeweils nur von einem Prüfling verlassen werden.
(3) Die Aufsicht führenden Personen fertigen eine Niederschrift an. Darin geben sie den Ort und den Beginn der Klausur, die Namen der Prüflinge, die Aufgaben für die Klausuren, das Fernbleiben und die Dauer der zeitweiligen Abwesenheit von Prüflingen, Verstöße gegen die Ordnung und besondere Vorkommnisse an. Sie vermerken auf jeder abgegebenen Klausur den Zeitpunkt der Abgabe und die Anzahl der beschriebenen Seiten.

§ 12 Bewertung der Klausuren, Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung

(1) Jede Klausur wird durch zwei Mitglieder der Prüfungskommission begutachtet und nach § 4 bewertet. Die zuständige Behörde legt fest, welches Mitglied das Erstvotum und welches das Zweitvotum anfertigt.
(2) Weichen die Bewertungen einer schriftlichen Prüfungsarbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der auf die zweite Dezimalstelle nach dem Komma errechnete Durchschnitt als Punktzahl. Bei größeren Abweichungen sind die Prüferinnen oder Prüfer gehalten, ihre Bewertungen gemeinsam zu überprüfen. Einigen sich die Prüferinnen oder Prüfer nicht auf eine einheitliche Punktzahl, so setzt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Punktzahl mit einer der von den Prüferinnen oder Prüfern erteilten Punktzahlen oder einer dazwischen liegenden Punktzahl fest.
(3) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
1.
wenigstens drei der Klausuren mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und
2.
das Mittel aus den Endpunktzahlen aller Klausurarbeiten ebenfalls mindestens die Note „ausreichend“ ergibt.
Die zuständige Behörde teilt dem Prüfling das Ergebnis in angemessener Frist, spätestens jedoch zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung, schriftlich mit.

§ 13 Mündliche Abschlussprüfung

(1) Die Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung setzt voraus, dass der Prüfling die schriftliche Abschlussprüfung bestanden hat.
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf
1.
das Staats- und Verwaltungsrecht sowie die Grundzüge des bürgerlichen Rechts,
2.
wirtschaftliche Probleme aus der öffentlichen Verwaltung,
3.
die Bereiche der Wirtschafts-, Verkehrs-, Finanz-, Arbeitsverwaltung oder der Statistik.
(3) In der Prüfung hat der Prüfling einen freien Vortrag aus Akten zu halten. Die Aufgabenstellung für den Vortrag ist dem Prüfling am Prüfungstag zu übergeben. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde; Prüflingen mit Behinderungen kann die Zeit auf Antrag verlängert werden. Die Dauer des Vortrags sollte zehn Minuten nicht überschreiten; anschließende Rückfragen sind möglich. Das Nähere regelt die zuständige Behörde.
(4) Zu einem Prüfungstermin sollen nicht mehr als fünf Prüflinge geladen werden. Die Prüfung soll für jeden Prüfling etwa eine Stunde dauern und bei Prüfung von mehr als zwei Prüflingen durch eine angemessene Pause unterbrochen werden.
(5) Dem Prüfling werden in angemessener Frist, spätestens jedoch zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung, zusammen mit den Ergebnissen der Klausuren, die Namen der Prüferinnen und Prüfer für die mündliche Prüfung mitgeteilt.
(6) Rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung werden den Mitgliedern der Prüfungskommission die Namen der Prüflinge und die Ergebnisse ihrer Klausuren mitgeteilt. Jedes Mitglied der Prüfungskommission hat das Recht, die Klausuren der Prüflinge sowie die Bewertungen einzusehen.
(7) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann einzelnen Personen bei berechtigtem Interesse die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten; sie dürfen bei den Beratungen der Prüfungskommission und der Bekanntgabe der Noten nicht anwesend sein. § 9 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät sich die Prüfungskommission über die mündlichen Leistungen und bewertet die Leistungen nach § 4. Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden.

§ 14 Bestehen der Abschlussprüfung, Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung, Zeugnis, Bescheid

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und mündliche Teil der Abschlussprüfung bestanden ist.
(2) Die Prüfungskommission ermittelt im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung zunächst das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung (Prüfungsnote). In das Ergebnis gehen
1. die vier Klausuren mit je ............ 12 vom Hundert (v.H.),
2. der Vortrag in der mündlichen Abschlussprüfung mit ................. 20 v.H.,
3. die Leistungen der mündlichen Abschlussprüfung im Übrigen mit ................................................ 32 v.H. ein.
(3) Das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung setzt sich zusammen
1.
zu einem Drittel aus der Punktzahl der Ausbildungsnote und
2.
zu zwei Dritteln aus der Punktzahl der Prüfungsnote.
Für die bestandene Prüfung setzt die Prüfungskommission eine Schlussnote mit der Bezeichnung nach § 4 fest. Dafür werden Bruchteile der Punktzahl bei mehr als einem halben Punkt aufgerundet, im Übrigen abgerundet.
(4) Die Prüfungskommission gibt dem Prüfling das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung oder die Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung sowie jeweils die Prüfungsnote einschließlich der ihr zugrunde liegenden Einzelnoten in Abwesenheit der Zuhörerinnen und Zuhörer bekannt und teilt es der zuständigen Behörde mit.
(5) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis und den Erwerb der Laufbahnbefähigung ein Zeugnis. Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Das Zeugnis oder der Bescheid ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und in einer weiteren Ausfertigung zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(6) Über den Prüfungshergang ist eine von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen, in der insbesondere festzuhalten sind:
1.
Ort, Tag und Dauer der Prüfungen,
2.
die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
3.
die Ausbildungsnote,
4.
die Einzelnoten der schriftlichen Prüfung,
5.
die Gegenstände und die Einzelnoten der mündlichen Prüfung,
6.
die Prüfungsnote,
7.
die Schlussnote oder die Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung.
Neben den Noten sind auch die Punktzahlen festzuhalten.

§ 15 Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Ist die Abschlussprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Die zuständige Behörde bestimmt, um welche Zeit der Vorbereitungsdienst verlängert werden soll. Der weitere Vorbereitungsdienst soll mindestens sechs Monate dauern und zwölf Monate nicht überschreiten. Den Termin der Wiederholung bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(2) Die Abschlussprüfung ist grundsätzlich vollständig zu wiederholen. Auf Antrag des Prüflings können die bereits bestandenen Klausuren für die Wiederholungsprüfung angerechnet werden.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.

§ 16 Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis, Zurückstellung

(1) Sind Prüflinge durch eine Erkrankung oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände gehindert, eine Prüfung anzutreten, haben sie die Hinderungsgründe vorab in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankung haben die Prüflinge auf Verlangen ein ärztliches Zeugnis, im Zweifelsfall ein personal- oder amtsärztliches Gutachten, beizubringen.
(2) In besonderen Fällen kann die Referendarin oder der Referendar mit Genehmigung der Prüfungskommission auch von einer bereits angetretenen Prüfung zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gilt die jeweilige Prüfung als nicht begonnen. Die Prüfungskommission bestimmt, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher neuen Aufgabenstellung die Prüfung nachgeholt wird und entscheidet, ob bereits erbrachte Teile der Prüfung zu wiederholen sind. Die im Rahmen der schriftlichen Abschlussprüfung zuvor bereits vollständig erbrachten Klausuren müssen nicht wiederholt werden. Eine unterbrochene mündliche Prüfung ist in vollem Umfang nachzuholen.
(4) Wird eine Prüfung aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen versäumt, gilt diese Prüfung als mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet. Wird eine schriftliche Prüfungsarbeit aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen abgebrochen, ist sie zu bewerten; eine ebenso abgebrochene mündliche Abschlussprüfung gilt als nicht bestanden.
(5) Von der Abschlussprüfung kann von der zuständigen Behörde zurückgestellt werden, wer erhebliche Teile der Ausbildung versäumt hat oder nach den Leistungen im letzten Ausbildungsjahr nicht genügend vorbereitet erscheint. Die zuständige Behörde bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Abschlussprüfung anzutreten ist. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.

§ 17 Täuschung, Ordnungsverstöße

(1) Einer Referendarin oder einem Referendar, die bzw. der bei einer Prüfungsleistung täuscht, zu täuschen versucht, anderen in unzulässiger Weise hilft oder sonst gegen die Ordnung verstößt, wird die Fortsetzung der Prüfung nur unter Vorbehalt gestattet. Bei einer erheblichen Störung der Ordnung, insbesondere des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Prüfung, kann sie bzw. er durch die Prüferin oder den Prüfer oder die Aufsichtsperson sofort von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden. Nach Anhörung der oder des Betroffenen entscheidet die zuständige Behörde je nach der Schwere des Verstoßes darüber, ob die Wiederholung der Prüfungsleistung oder der nachträgliche Ausschluss von der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ angeordnet wird oder ob die gesamte Prüfung als nicht bestanden gilt.
(2) Wird erst nach Aushändigung des Zeugnisses über das Ergebnis der Laufbahnprüfung bekannt, dass der Prüfling in einem für die Laufbahnprüfung notwendigen Leistungsnachweis getäuscht hat, kann die zuständige Behörde je nach Schwere des Verstoßes die Prüfungsleistung nachträglich mit der Note „nicht ausreichend“ bewerten und das Ergebnis entsprechend berichtigen oder die Laufbahnprüfung insgesamt für nicht bestanden erklären und das Zeugnis einziehen. Die Maßnahme ist innerhalb eines Monats, nachdem die zuständige Behörde von der Täuschung und der Person der oder des Täuschenden Kenntnis erlangt hat, und innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung zu treffen.

§ 18 Ausbildungs- und Prüfungsakten, Akteneinsicht

(1) Die Ausbildungsakten werden bei der zuständigen Behörde geführt.
(2) Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der betroffenen Person Einsicht in die bei der zuständigen Behörde geführten Prüfungsakten gewährt.
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