Hamburgisches Gesetz über eine Dezember-Sonderzahlung im Jahr 2011 und zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 (HmbDSBVAnpG 2011/2012) Vom 1. November 2011
Hamburgisches Gesetz über eine Dezember-Sonderzahlung im Jahr 2011 und zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 (HmbDSBVAnpG 2011/2012) Vom 1. November 2011
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 vom 1. November 2011 (HmbGVBl. S. 454, 455)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Hamburgisches Gesetz über eine Dezember-Sonderzahlung im Jahr 2011 und zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 (HmbDSBVAnpG 2011/2012) vom 1. November 2011 | 01.12.2011 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.12.2011 |
§ 2 - Dezember-Sonderzahlung für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter | 01.12.2011 |
§ 3 - Höhe der Dezember-Sonderzahlung | 01.12.2011 |
§ 4 - Dezember-Sonderzahlung für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger | 01.12.2011 |
§ 5 - Erhöhung der Dienstbezüge und sonstiger Bezüge ab dem 1. April 2011 | 01.12.2011 |
§ 6 - Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht | 01.12.2011 |
§ 7 - Erhöhung der Dienstbezüge und sonstiger Bezüge ab dem 1. Januar 2012 | 01.12.2011 |
§ 8 - Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem 1. April 2011 | 01.12.2011 |
§ 9 - Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2012 | 01.12.2011 |
§ 10 - Ausschlusstatbestände, Rückzahlung | 01.12.2011 |
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
1.
die Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg,
2.
die Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,
3.
die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
4.
die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die die Freie und Hansestadt Hamburg oder eine der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
die ehrenamtlichen Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg,
2.
die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,
3.
die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Dezember-Sonderzahlung für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter
(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, R, W, C und in den fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Anwärterinnen und Anwärter sowie Richterinnen und Richter erhalten mit den Dienst- oder Anwärterbezügen für den Monat Dezember 2011 eine Sonderzahlung, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge haben.
(2) Die Dezember-Sonderzahlung wird jeder bzw. jedem Berechtigten nur einmal gewährt; bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 6 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 1. November 2011 (HmbGVBl. S. 454, 457), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Sie bleibt bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt.
(3) Die Dezember-Sonderzahlung ist bei der Fortschreibung des Besoldungsdurchschnitts gemäß § 37 Absatz 2 HmbBesG sowie bei der Bemessung des Altersteilzeitzuschlags nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.
§ 3 Höhe der Dezember-Sonderzahlung
(1) Die Dezember-Sonderzahlung beträgt 1000 Euro für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen und 300 Euro für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen. Sie vermindert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Monat des Jahres 2011, für den keine Dienst- oder Anwärterbezüge nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetz zugestanden haben. Die Minderung erfolgt nicht für die Monate, in denen Dienst- oder Anwärterbezüge nicht zustehen, weil Wehr- oder Zivildienst geleistet wurde.
(2) Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern wird die Dezember-Sonderzahlung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Maßgeblich ist die für ihren oder seinen ersten Arbeitstag im Dezember des Jahres festgelegte Arbeitszeit. Satz 1 gilt nicht für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter deren Arbeitszeit auf Grund einer begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung herabgesetzt ist.
§ 4 Dezember-Sonderzahlung für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
(1) Am 1. Dezember 2011 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von Ruhegehalt, dem ein Grundgehalt in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 12 und C 1 zugrunde liegt, erhalten eine Dezember-Sonderzahlung in Höhe von 500 Euro. Witwen, Witwer und Waisen, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der in Satz 1 genannten Besoldungsgruppen zugrunde liegt, erhalten eine Dezember-Sonderzahlung in Höhe des mit dem jeweiligen Anteilssatz der Hinterbliebenenversorgung vervielfältigten Betrags nach Satz 1.
(2) Zu den Versorgungsbezügen im Sinne des Absatzes 1 gehören auch die Versorgungsbezüge nach § 2 Absatz 4 des Hamburgischen Versorgungsüberleitungsgesetzes (HmbVersÜLG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 102) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) § 61 Absatz 3 Satz 3 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (HmbBeamtVG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt geändert am 1. November 2011 (HmbGVBl. S. 454, 457), in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
§ 5 Erhöhung der Dienstbezüge und sonstiger Bezüge ab dem 1. April 2011
Ab dem 1. April 2011 werden um 1,5 vom Hundert erhöht
1.
die Grundgehaltssätze,
2.
die Anwärtergrundbeträge,
3.
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
4.
die Amtszulagen sowie die allgemeinen Stellenzulagen nach § 48 HmbBesG,
5.
die Leistungsbezüge nach § 32 HmbBesG,
6.
die in Nummer 2 der Bekanntmachung vom 23. Februar 2010 (HmbGVBl. S. 212) veröffentlichten Beträge zu § 4 Absätze 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3495), in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, sowie
7.
der in Nummer 2 der Bekanntmachung vom 23. Februar 2010 (HmbGVBl. S. 212) veröffentlichte Betrag zu § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498), in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.
§ 6 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht
Die Erhöhung nach § 5 gilt entsprechend für
1.
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
a)
in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
b)
in den Zwischenbesoldungsgruppen,
c)
der nach § 80 HmbBesG künftig wegfallenden Ämter;
2.
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
3.
die Grundgehaltssätze der gemäß § 41 Absatz 1 HmbBesG fortgeltenden
Bundesbesoldungsordnung C
gemäß Anlage IV in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung mit den am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Beträgen (Anlage X HmbBesG),
4.
die
a)
in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 gemäß Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes mit den am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Beträgen sowie
b)
allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes mit dem am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Betrag (Anlage X HmbBesG).
§ 7 Erhöhung der Dienstbezüge und sonstiger Bezüge ab dem 1. Januar 2012
(1) Ab dem 1. Januar 2012 werden die Grundgehälter und die Anwärterbezüge mit den sich nach dem 1. April 2011 ergebenden Beträgen erhöht:
1.
die Grundgehälter in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 um 116,68 Euro,
2.
die Grundgehälter in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 sowie in den Besoldungsordnungen W, R, C und in den fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer um 83,34 Euro und
3.
die Anwärtergrundbeträge um 25 Euro.
(2) Im Anschluss an die Erhöhung nach Absatz 1 werden
1.
die nach Absatz 1 erhöhten Bezüge sowie
2.
die weiteren, in Absatz 1 nicht genannten Dienst- und sonstigen Bezüge nach §§ 5 und 6 mit den sich nach dem 1. April 2011 ergebenden Beträgen
um 1,9 vom Hundert erhöht.
§ 8 Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem 1. April 2011
(1) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 5 entsprechend für die in den §§ 5 und 6 genannten Bezügebestandteile, sofern sie der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen. Satz 1 gilt entsprechend für Versorgungsbezüge und Überleitungszulagen nach § 2 Absatz 4 und § 4 HmbVersÜLG.
(2) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. April 2011 um 51,44 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b gemäß Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
(3) Die Erhöhung nach Absatz 1 ist die zweite Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem 31. Januar 2010 im Sinne des § 16 Absatz 6 Satz 4 Nummer 2 HmbBeamtVG.
§ 9 Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2012
(1) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 7 entsprechend für die in den §§ 5 und 6 genannten Bezügebestandteile sowie die Überleitungszulagen nach § 4 HmbVersÜLG, sofern sie der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen. Abweichend von Satz 1 gilt für Versorgungsbezüge nach § 2 Absatz 4 HmbVersÜLG nur die Erhöhung nach § 7 Absatz 2 entsprechend.
(2) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Januar 2012 um 52,42 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b gemäß Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
(3) Die Erhöhung nach Absatz 1 ist die dritte Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem 31. Januar 2010 im Sinne des § 16 Absatz 6 Sätze 5 bis 7 HmbBeamtVG.
§ 10 Ausschlusstatbestände, Rückzahlung
Für die Dezember-Sonderzahlungen nach den §§ 2, 3 und 4 gelten die §§ 6 und 7 des Hamburgischen Sonderzahlungsgesetzes entsprechend.
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