IEVO
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn sowie über das hierfür zu entrichtende Entgelt bei Nebentätigkeiten der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Inanspruchnahme- und Entgelt-Verordnung - IEVO) Vom 6. Dezember 2011

Verordnung über die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn sowie über das hierfür zu entrichtende Entgelt bei Nebentätigkeiten der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Inanspruchnahme- und Entgelt-Verordnung - IEVO) Vom 6. Dezember 2011
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 3 der Verordnung zum Neuerlass nebentätigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 6. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 513).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn sowie über das hierfür zu entrichtende Entgelt bei Nebentätigkeiten der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (Inanspruchnahme- und Entgelt-Verordnung - IEVO) vom 6. Dezember 201114.12.2011
§ 1 - Geltungsbereich14.12.2011
§ 2 - Genehmigung, Ausmaß und Widerruf der Inanspruchnahme14.12.2011
§ 3 - Entgelt für die Inanspruchnahme14.12.2011
§ 4 - Bemessung des Entgelts14.12.2011
§ 5 - Ärztlicher und zahnärztlicher Bereich der Krankenhäuser und der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde14.12.2011
§ 6 - Andere Bereiche14.12.2011
§ 7 - Gemeinsame Vorschriften über das Entgelt14.12.2011
§ 8 - Aufzeichnungen, Auskunfts- und Vorlagepflicht14.12.2011
§ 9 - Berechnung des Entgelts im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich der Krankenhäuser und der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde14.12.2011
§ 10 - Berechnung des Entgelts in anderen Bereichen14.12.2011
§ 11 - Entrichtung14.12.2011
§ 12 - Besondere Fälle14.12.2011

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg und für die Beamtinnen und Beamten der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

§ 2 Genehmigung, Ausmaß und Widerruf der Inanspruchnahme

(1) In der Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben.
(2) Die Genehmigung gilt als allgemein erteilt für eine Inanspruchnahme bei einer Nebentätigkeit für den Dienstherrn.
(3) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere Räume, Ausstattungsgegenstände, Instrumente, Apparate und Maschinen, mit Ausnahme von Bibliotheken. Personal darf nur innerhalb seiner Dienstzeit und nur im Rahmen seiner üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden; aus Anlass der Inanspruchnahme darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet oder genehmigt werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Dienstzeit und die hierauf anzuwendenden Bestimmungen des Nebentätigkeitsrechts bleiben unberührt. Zum Material gehören alle verbrauchbaren Sachen und die Energie. Die Inanspruchnahme von Porto ist nicht, die Inanspruchnahme von Verpackung ist nur bei einer Nebentätigkeit für den Dienstherrn gestattet.
(4) Im Rahmen der Genehmigung ist die Inanspruchnahme auf das zur Ausübung der Nebentätigkeit notwendige Ausmaß zu beschränken.
(5) Die Genehmigung der Inanspruchnahme ist zu widerrufen und eine nach Absatz 2 als genehmigt geltende Inanspruchnahme ist zu untersagen, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse nicht mehr vorliegt. Ein Widerruf oder eine Untersagung kann insbesondere ausgesprochen werden, wenn
1.
ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse nicht mehr in dem bisherigen Umfang vorliegt,
2.
andere öffentliche oder wissenschaftliche Interessen beeinträchtigt werden,
3.
die Inanspruchnahme sich nicht auf das zur Ausübung der Nebentätigkeit notwendige Ausmaß beschränkt
oder
4.
die Beamtin oder der Beamte eine der sich aus § 5 Absätze 3 bis 5 und den §§ 8 bis 11 ergebenden Pflichten verletzt oder den Nachweis nach § 5 Absatz 5 nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erteilung der Genehmigung führt.

§ 3 Entgelt für die Inanspruchnahme

(1) Bei gemeinsamer Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn durch mehrere Beamtinnen oder Beamte sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet.
(2) Von der Entrichtung eines Entgelts ist die Beamtin oder der Beamte befreit, wenn sie oder er eine Nebentätigkeit für ihren oder seinen Dienstherrn ausübt und nicht nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2469), in der jeweils geltenden Fassung entschädigt wird.
(3) Auf die Entrichtung eines Entgelts kann verzichtet werden, wenn
1.
die Beamtin oder der Beamte eine Nebentätigkeit ohne Vergütung im dienstlichen Interesse ausübt oder
2.
der Betrag 50 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.
Der Verzicht kann jederzeit widerrufen werden.

§ 4 Bemessung des Entgelts

(1) Das Entgelt besteht aus der Kostenerstattung und dem Vorteilsausgleich.
(2) Durch die Kostenerstattung sollen die dem Dienstherrn durch die Inanspruchnahme entstehenden Sach- und Personalkosten einschließlich der allgemeinen Verwaltungskosten gedeckt werden für
1.
die Beschaffung, Unterhaltung und Verwaltung der Einrichtungen,
2.
das Personal
und
3.
die Beschaffung und Verwaltung des Materials.
(3) Durch den Vorteilsausgleich sollen die besonderen wirtschaftlichen Vorteile ausgeglichen werden, die der Beamtin oder dem Beamten durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn entstehen.

§ 5 Ärztlicher und zahnärztlicher Bereich der Krankenhäuser und der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde

(1) Das Entgelt im Sinne von § 4 für die Inanspruchnahme im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich der Krankenhäuser und der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde umfasst bei
1.
stationären (voll-, teil-, vor- und nachstationären) Patientinnen und Patienten
a)
die Kostenerstattung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 - für die vor dem 1. Januar 1993 zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher oder wahlzahnärztlicher Leistungen berechtigten Beamtinnen und Beamten die Kostenerstattung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 - des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert am 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622, 1627), in der jeweils geltenden Fassung und
b)
die Erstattung der von Buchstabe a nicht erfassten Kosten und einen Vorteilsausgleich in Höhe von insgesamt 17 vom Hundert (v. H.) - für die vor dem 1. Januar 1993 zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher oder wahlzahnärztlicher Leistungen berechtigten Beamtinnen und Beamten in Höhe von insgesamt 29,08 v. H. - des nach Abzug der Gebührenminderung nach § 6 a Absatz 1 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 211), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320, 3325), in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 7 Satz 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320, 3325), in der jeweils geltenden Fassung sich ergebenden Bruttoeinkommens aus der Nebentätigkeit,
2.
anderen als stationären Leistungen
a)
eine Kostenerstattung in Höhe von 30 v. H. und
b)
einen Vorteilsausgleich in Höhe von 20 v. H.
des Bruttoeinkommens aus der Nebentätigkeit.
(2) Ist für die Nebentätigkeit eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung endgültig nicht erlangt worden, beschränkt sich das Entgelt auf die Kostenerstattung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a. Grundlage für die Berechnung der Kostenerstattung nach Satz 1 sind
1.
bei nicht geforderter Vergütung die für die Leistung üblicherweise geforderten Gebühren,
2.
bei nicht erlangter Vergütung die in Rechnung gestellten Gebühren;
bei stationären Patientinnen und Patienten sind der Berechnung die Gebühren jeweils vor Abzug der Gebührenminderung nach § 6 a Absatz 1 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte oder nach § 7 Satz 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte zugrunde zu legen.
(3) Die Zahl der für die Inanspruchnahme bei stationär aufgenommenen Patientinnen und Patienten genutzten Betten darf 10 v. H. des Bestandes des Krankenhauses an insgesamt planmäßig zur Verfügung stehenden Betten im Jahresdurchschnitt nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze kann die zuständige Behörde allgemein oder im Einzelfall die Zahl der Betten bestimmen, die genutzt werden dürfen.
(4) Beamtinnen und Beamte, die Einrichtungen, Personal oder Material für die Nebentätigkeit in Anspruch nehmen, dürfen von der Möglichkeit des § 2 Absatz 1 der Gebührenordnung für Ärzte oder des § 2 Absatz 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte nur Gebrauch machen, wenn
1.
ein medizinisch begründeter Ausnahmefall besonderen Schwierigkeitsgrades vorliegt, dem durch eine Vergütung im Rahmen der Gebührenordnung nicht Rechnung getragen werden kann,
oder
2.
die oder der Zahlungspflichtige auf Grund außergewöhnlich günstiger Einkommens- oder Vermögensverhältnisse in der Lage und gewillt ist, eine von der Gebührenordnung abweichende Höhe der Vergütung zu vereinbaren.
(5) Einrichtungen, Personal oder Material darf die Beamtin oder der Beamte erst in Anspruch nehmen, wenn sie oder er hierfür den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1.500.000 Euro für Personenschäden, 150.000 Euro für Sachschäden und 25.000 Euro für Vermögensschäden nachgewiesen hat.

§ 6 Andere Bereiche

Außerhalb des ärztlichen und zahnärztlichen Bereichs der Krankenhäuser und der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde beträgt das Entgelt im Sinne von § 4 für die Inanspruchnahme von Einrichtungen 12 v. H., von Personal 18,5 v. H. und von Material 7 v. H. des Bruttoeinkommens aus der Nebentätigkeit. § 10 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 7 Gemeinsame Vorschriften über das Entgelt

(1) Bruttoeinkommen und Vergütung ist die Gesamtheit aller Beträge, die die Beamtin oder der Beamte für die in Nebentätigkeit erbrachten Leistungen bezogen hat; dazu gehören auch Abschlagszahlungen. Die nach § 17 Absatz 3 Satz 5 des Krankenhausentgeltgesetzes von der Vergütung abgezogenen anteiligen Verwaltungskosten und zu erstattenden Kosten sind Bestandteile des Bruttoeinkommens und der Vergütung.
(2) Steht das Entgelt nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder nach § 6 in keinem angemessenen Verhältnis zu den dem Dienstherrn entstehenden Kosten und den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen für die Beamtin oder den Beamten, kann die zuständige Behörde das Entgelt von Amts wegen nach den Grundsätzen des § 4 Absätze 2 und 3 neu berechnen. Das Entgelt ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten neu zu berechnen, wenn sie oder er glaubhaft macht, dass es nicht den Grundsätzen des § 4 Absätze 2 und 3 entspricht. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach dem in § 11 für die Entrichtung des Entgelts festgelegten Zeitpunkt zu stellen; die Zahlungsfrist nach § 11 bleibt unberührt. Im Rahmen der Neuberechnung sind Schätzungen zulässig, soweit eine genaue Ermittlung mit nicht vertretbarem Aufwand verbunden wäre. Für künftige entsprechende Fälle der Inanspruchnahme kann das Entgelt auf Grund der Neuberechnung pauschaliert werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Erstattung der Kosten nach § 5 Absatz 2 bei anderen als stationären Leistungen. § 10 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

§ 8 Aufzeichnungen, Auskunfts- und Vorlagepflicht

(1) Im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich der Krankenhäuser und der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde haben die Beamtinnen und Beamten bei Leistungen für stationäre Patientinnen und Patienten die nach § 301 Absatz 5 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622, 1625), in der jeweils geltenden Fassung und nach § 17 Absatz 3 Satz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes erforderlichen Aufzeichnungen und Auflistungen - auch zur Ermittlung des Vorteilsausgleichs nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b - zu führen; auf Verlangen haben die Beamtinnen und Beamten die Unterlagen vollständig vorzulegen sowie Auskunft über Art und Umfang der Inanspruchnahmen zu geben. Ist die Abrechnung nach § 17 Absatz 3 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes dem Krankenhausträger überlassen, sind die Unterlagen dem Krankenhaus oder der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde für jeden abgelaufenen Kalendermonat unverzüglich vollständig vorzulegen.
(2) Im Übrigen haben die Beamtinnen und Beamten Aufzeichnungen und Nachweise zu führen, die sämtliche für die Berechnung des Entgelts - im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich auch sämtliche für die von der Kosten- und Leistungsrechnung zu erfassenden Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte -erforderlichen Angaben enthalten müssen. Auf Verlangen haben die Beamtinnen und Beamten die Unterlagen nach Satz 1 insbesondere auch über die Höhe des Bruttoeinkommens aus der Nebentätigkeit vollständig vorzulegen sowie Auskunft über Art und Umfang der Inanspruchnahmen zu geben.
(3) Die Beamtinnen und Beamten sind unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 verpflichtet, die Aufzeichnungen und Nachweise fünf Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Aufzeichnungen und Nachweise beziehen.
(4) Absatz 2 gilt nicht, soweit die Beamtin oder der Beamte auf Grund von § 3 Absatz 2 ein Entgelt nicht zu entrichten hat oder nach § 3 Absatz 3 Satz 1 für künftige Fälle auf die Entrichtung eines Entgelts verzichtet worden ist. In den Fällen des Satzes 1 hat die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen Auskunft über Art und Umfang der Inanspruchnahme zu geben.
(5) § 9 Absatz 2 Sätze 1 und 2 sowie § 10 Absatz 2 Satz 1 bleiben unberührt.

§ 9 Berechnung des Entgelts im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich der Krankenhäuser und der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde

(1) Im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich der Krankenhäuser und der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde ist bei Abrechnung der Leistungen für stationäre Patientinnen und Patienten durch den Krankenhausträger § 17 Absatz 3 Satz 5 des Krankenhausentgeltgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Abzug auch auf den Vorteilsausgleich erstreckt. Im Bereich nach Satz 1 hat die Beamtin oder der Beamte das Entgelt
1.
bei Selbstabrechnung der Leistungen für stationäre Patientinnen und Patienten oder bei Abrechnung dieser Leistungen durch eine Abrechnungsstelle,
2.
für andere als stationäre Leistungen
für jedes abgelaufene Kalendervierteljahr, in dem sie oder er eine Vergütung für die Nebentätigkeit bezogen hat, bis zum Ablauf des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats zu berechnen und schriftlich mitzuteilen. Satz 2 gilt entsprechend für jedes abgelaufene Kalendervierteljahr, in dem die Beamtin oder der Beamte eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung endgültig nicht erlangt hat.
(2) Der Mitteilung über das Entgelt nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 sind die erforderlichen Aufzeichnungen und Nachweise beizufügen; bei kassenärztlicher oder kassenzahnärztlicher Tätigkeit ist die Abrechnung der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung vorzulegen. Der Mitteilung sind Aufzeichnungen und Nachweise über die von der Kosten- und Leistungsrechnung zu erfassenden Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte beizufügen. Mit der Mitteilung ist die Erklärung zu verbinden, dass die Aufzeichnungen, Nachweise und Angaben vollständig und zutreffend sind und dass das Entgelt richtig berechnet worden ist.

§ 10 Berechnung des Entgelts in anderen Bereichen

(1) Außerhalb des ärztlichen und zahnärztlichen Bereichs der Krankenhäuser und der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde ist das Entgelt von der Beamtin oder dem Beamten für jedes abgelaufene Kalenderhalbjahr, in dem sie oder er für eine Nebentätigkeit mit Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
1.
eine Vergütung bezogen,
2.
eine Vergütung nicht gefordert
oder
3.
eine in Rechnung gestellte Vergütung endgültig nicht erlangt
hat, zu berechnen und bis zum 20. des auf das Kalenderhalbjahr folgenden Monats schriftlich mitzuteilen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist der Berechnung des Entgelts die von der Beamtin oder dem Beamten üblicherweise geforderte, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die von ihr oder ihm in Rechnung gestellte Vergütung zugrunde zu legen; die Bemessungssätze nach § 6 ermäßigen sich auf die Hälfte. Bei Anwendung des § 7 Absatz 2 sind bei einer ohne Vergütung ausgeübten Nebentätigkeit die Kosten im Sinne von § 4 Absatz 2 zu erstatten.
(2) Der Mitteilung über das Entgelt sind die erforderlichen Aufzeichnungen und Nachweise beizufügen. Mit der Mitteilung ist die Erklärung zu verbinden, dass die Aufzeichnungen, Nachweise und Angaben vollständig und zutreffend sind und dass das Entgelt richtig berechnet worden ist.

§ 11 Entrichtung

Das Entgelt ist bis zu dem in § 9 Absatz 1 Satz 2 oder § 10 Absatz 1 Satz 1 für die schriftliche Mitteilung genannten Zeitpunkt zu entrichten. Ergeht eine Zahlungsaufforderung, ist die Zahlung innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Aufforderung zu leisten.

§ 12 Besondere Fälle

Kommt die Beamtin oder der Beamte seinen Verpflichtungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 oder § 10 nicht nach, kann das Entgelt auf Grund einer Schätzung festgesetzt werden.
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