BVSVO
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Verordnung zur Durchführung der Brandverhütungsschau (Brandverhütungsschauverordnung - BVSVO) Vom 1. Dezember 2009

Verordnung zur Durchführung der Brandverhütungsschau (Brandverhütungsschauverordnung - BVSVO) Vom 1. Dezember 2009
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 24 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 2012 (HmbGVBl. S. 8, 13)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zum Erlass der Verordnung zur Durchführung der Brandverhütungsschau und zur Anpassung der Gebührenordnung für die Feuerwehr vom 1. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 403)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung der Brandverhütungsschau (Brandverhütungsschauverordnung - BVSVO) vom 1. Dezember 200901.02.2010
Eingangsformel01.02.2010
§ 101.02.2012
§ 201.02.2010
§ 301.02.2010
§ 401.02.2010
§ 501.02.2010
Auf Grund von § 6 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 255), wird verordnet:

§ 1

(1) Brandverhütungsschauen sind bei folgenden Objekten durchzuführen:
1.
Gebäuden im Sinne von § 2 Absatz 2 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 43), in der jeweils geltenden Fassung,
1.1
bei denen auf einer Nutzfläche von mehr als 2 000 m² explosionsgefährliche, hoch entzündliche, leicht entzündliche oder brandfördernde gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert am 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768, 2776), in der jeweils geltenden Fassung, nicht nur zufällig oder beiläufig hergestellt, gelagert, bearbeitet, verarbeitet, wiedergewonnen, verwendet oder vernichtet werden,
1.2
bei denen auf einer Nutzfläche von mehr als 2 000 m² und mehr als 1 000 m² Nutzfläche je Geschoss Güter aus oder mit brennbaren Bestandteilen oder Verpackungen nicht nur zufällig oder beiläufig hergestellt, gelagert, bearbeitet, verarbeitet, wiedergewonnen, verwendet oder vernichtet werden,
2.
Versammlungsstätten im Sinne der Versammlungsstättenverordnung vom 5. August 2003 (HmbGVBl. S. 420), geändert am 25. September 2007 (HmbGVBl. S. 343), in der jeweils geltenden Fassung sowie in nicht ebenerdigen Versammlungsräumen, die einer Nutzung von mehr als 100 Personen und dem Gaststättengewerbe dienen und in denen regelmäßig Tanzveranstaltungen durchgeführt werden,
3.
Verkaufsstätten im Sinne der Verkaufsstättenverordnung vom 5. August 2003 (HmbGVBl. S. 413) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
Büro- und Verwaltungsgebäuden mit mehr als fünf Geschossen und einer Bruttogeschossfläche von mehr als 10 000 m²,
5.
Krankenhäusern und Heimen, wie Alten-, Pflege-, Behinderten-, Kinder- und Jugendheimen, Kindertagesstätten, sowie Ausbildungsstätten und Werkstätten für Behinderte,
6.
Hotels und Beherbergungsstätten im Sinne der Beherbergungsstättenverordnung vom 5. August 2003 (HmbGVBl. S. 448) in der jeweils geltenden Fassung; dies gilt auch für Gemeinschaftsunterkünfte mit insgesamt mehr als zwölf Gastbetten in einem Gebäude,
7.
Gebäuden auf Flughäfen mit Verkaufsstätten, die mehr als 500 m² Nutzfläche besitzen,
8.
Ausbildungsstätten und Hochschulen mit mehr als 100 Personen in einem Raum oder mehr als 200 Personen im jeweiligen Gebäude, sowie allgemein- und berufsbildende Schulen,
9.
Hochhäusern im Sinne der Hamburgischen Bauordnung mit Ausnahme der in den jeweiligen Hochhäusern befindlichen Wohnungen,
10.
Haftanstalten,
11.
Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen und besonders brandgefährdet sind, und Museen,
12.
Objekten mit radioaktiven Stoffen ab Gefahrgruppe III nach der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. 2001 I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert am 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793, 1796), in der jeweils geltenden Fassung, Objekten mit Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen ab Risikogruppe 2 nach der Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert am 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768, 2776), in der jeweils geltenden Fassung sowie Objekten mit gentechnischen Anlagen ab Sicherheitsstufe 2 (Genlabore) nach der Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 298), zuletzt geändert am 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768, 2776), in der jeweils geltenden Fassung,
13.
unterirdischen Verkehrsanlagen mit Verkaufsstätten, die mehr als 500 m² Nutzfläche besitzen,
14.
unterirdischen Großgaragen im Sinne der Garagenverordnung vom 17. Januar 2012 (HmbGVBl. S. 8) in der jeweils geltenden Fassung, die mit anderen Objekten nach dieser Verordnung in Verbindung stehen.
(2) Bei anderen als den in Absatz 1 genannten Objekten ist eine Brandverhütungsschau durchzuführen, wenn bei ihnen Gefahren im Sinne des § 6 Absatz 1 des Feuerwehrgesetzes bestehen.

§ 2

(1) Die Brandverhütungsschau soll bei den unter § 1 Absatz 1 genannten Objekten möglichst wie folgt durchgeführt werden:
1.
in Zeitabständen von drei Jahren bei den Objekten der Nummern 2, 3, 5, 6, 7, 10 und 13,
2.
in Zeitabständen von fünf Jahren bei den Objekten der Nummern 1, 4, 8, 9, 11, 12 und 14.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die in Absatz 1 genannten Fristen verkürzen, wenn dies wegen der besonderen Beschaffenheit, Verwendung oder Lage des Objekts zur Abwehr von Brand- oder Explosionsgefahren erforderlich ist.
(3) Bei Objekten im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmen sich die Zeitabstände, in denen die Brandverhütungsschau durchgeführt wird, nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 3

(1) Der Termin für die Brandverhütungsschau ist dem Grundstückseigentümer oder Verfügungsberechtigten und dem Besitzer des Objekts (Betroffene) spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. Zu der Brandverhütungsschau sollen die Betroffenen oder ein von ihnen beauftragter Vertreter hinzugezogen werden.
(2) Für Objekte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2, die gleichzeitig Betriebsbereiche nach § 1 der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1599) sind, ist die Brandverhütungsschau in enger Abstimmung mit der zuständigen Überwachungsbehörde nach § 16 der Störfall-Verordnung durchzuführen.

§ 4

(1) Die bei der Brandverhütungsschau festgestellten brandschutzgefährdenden Zustände sind, soweit sie nicht sofort beseitigt werden, in einer Niederschrift festzuhalten. Die Betroffenen oder ein von ihnen beauftragter Vertreter sind über das Ergebnis der Brandverhütungsschau zu unterrichten.
(2) Ist ein bei der Brandverhütungsschau festgestellter brandschutzgefährdender Zustand nicht sofort beseitigt worden, so ist nach Ablauf einer angemessenen Frist durch eine Nachschau oder andere geeignete Maßnahmen zu prüfen (Nachprüfung), ob der brandschutzgefährdende Zustand behoben worden ist. § 3 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Das Ergebnis der Nachprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten.

§ 5

Sind die bei der Brandverhütungsschau festgestellten brandschutzgefährdenden Zustände im Zeitpunkt der Nachprüfung nicht behoben, so entscheidet die für die Mängelbeseitigung zuständige Behörde über die weiteren Maßnahmen.
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