STVO-BFSVoll
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Verordnung über die Stundentafeln für die vollqualifizierende Berufsfachschule (STVO-BFSVoll) Vom 13. Juli 1999

Verordnung über die Stundentafeln für die vollqualifizierende Berufsfachschule (STVO-BFSVoll) Vom 13. Juli 1999
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlagen 4 und 5 aufgehoben durch Artikel 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 2020 S. 1, 12)**)
Fußnoten
**)
Gemäß den Übergangsbestimmungen in Artikel 7 gelten für Schülerinnen und Schüler, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in einem Bildungsgang nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsschule für Uhrmacherinnen und Uhrmacher oder der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Haus- und Familienpflege befinden, die bisherigen Vorschriften bis zum Abschluss des begonnenen Bildungsgangs fort. Dies gilt nicht für § 8 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Uhrmacherinnen und Uhrmacher und § 10 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Pflegeassistenz mit dem Schwerpunkt Haus- und Familienpflege sowie für Schülerinnen und Schüler, die durch Rücktritt oder Wiederholung erneut in das erste Schuljahr dieser Bildungsgänge eintreten.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Stundentafeln für die vollqualifizierende Berufsfachschule (STVO-BFSVoll) vom 13. Juli 199901.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Anwendungsbereich01.08.2012
§ 2 - Struktur der Bildungsgangstundentafel01.01.2004
§ 3 - Umsetzung der Bildungsgangstundentafel01.01.2004
§ 4 - Festlegungen durch die Schulkonferenz01.01.2004
§ 5 - Schulveranstaltungen01.01.2004
§ 6 - Schlussbestimmung01.01.2004
Anlage 1 - Bildungsgangstundentafel01.01.2004
Anlage 2 - Bildungsgangstundentafel01.01.2004
Auf Grund von § 8 Absatz 4 Satz 1 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

1
Diese Verordnung gilt für die vollqualifizierende Berufsfachschule.
2
Sie vermittelt den Schülerinnen und Schülern die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einen Berufsausbildungsabschluss, der nur in Schulen erworben werden kann.
3
Die dieser Verordnung als Anlagen 1 bis 5 beigefügten Bildungsgangstundentafeln setzen die Zahl der Unterrichtsstunden fest, die auf die Pflichtfächer und den Wahlpflichtbereich insgesamt entfallen (Schülergrundstunden).

§ 2 Struktur der Bildungsgangstundentafel

1
Die Bildungsgangstundentafel ist in Lernbereiche und Unterrichtsfächer gegliedert.
2
Die zuständige Behörde kann die Bezeichnung der Unterrichtsfächer fortschreiben, soweit sich nicht wesentliche Unterrichtsinhalte ändern.
3
Das Gesamtstundenvolumen der Bildungsgangstundentafel ist auf Grundlage eines Schuljahres festgesetzt, das 40 Unterrichtswochen umfasst.
4
In Abhängigkeit insbesondere von der Lage der Sommerferien kann die Zahl der für eine Klasse insgesamt erteilten Unterrichtsstunden von der Bildungsgangstundentafel abweichen.

§ 3 Umsetzung der Bildungsgangstundentafel

(1)
1
Die Schule entscheidet in Abstimmung mit der zuständigen Behörde über die Organisation des Unterrichts und seine zeitliche Strukturierung.
2
Der Verlauf der Ausbildung wird für jede Klasse im Klassenbuch dokumentiert.
(2) Innerhalb des Gesamtstundenvolumens sind Religionsgespräche im Umfang von mindestens 20 Unterrichtsstunden anzubieten.

§ 4 Festlegungen durch die Schulkonferenz

1
Die Schulkonferenz kann im Rahmen des Gesamtstundenvolumens die Unterrichtsstunden zwischen den Lernbereichen um insgesamt bis zu zehn vom Hundert umverteilen.
2
Darüber hinausgehende Abweichungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

§ 5 Schulveranstaltungen

Pflichtmäßige Schulveranstaltungen wie insbesondere Betriebspraktika und Klassenfahrten ersetzen die Erteilung des Unterrichts nach der Stundentafel.

§ 6 Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 13. Juli 1999.

Anlage 1

Bildungsgangstundentafel
Schulform: Berufsfachschule für Biologisch-technische Assistenz (BFS BTA)
Ausbildungsdauer: 2 Jahre
Lernbereiche, Unterrichtsfächer Unterrichtsstunden
Lernbereich I
Zellbiologie 160
Biotechnologische Untersuchungsverfahren 280
Biochemische Untersuchungsverfahren 480
Chemisch-physikalische Untersuchungsverfahren 400
Lernbereich II
Biologisch-technische Untersuchungen 560
Chemisch-technische Untersuchungen 400
Lernbereich III
Sprache und Kommunikation 80
Wirtschaft und Gesellschaft 120
Fachenglisch 80
Summe der Schülergrundstunden 2560

Anlage 2

Bildungsgangstundentafel
Schulform: Berufsfachschule für Pharmazeutisch-technische Assistenz (BFS PTA)
Ausbildungsdauer: 2 Jahre
Lernbereiche, Unterrichtsfächer Unterrichtsstunden je Lernbereich Unterrichtsstunden je Fach Nummer***))
Informieren und Beraten 560
Arzneimittel und Diätetik 320 1, 7
Arzneidrogen 100 4
Gefahrstoffe und Pflanzenschutzmittel 80 5
Medizinprodukte 60 6
Prüfen 860
Chemie 200 2
Chemisch-pharmazeutische Übungen 540 13
Untersuchungen von Arzneidrogen 120 14
Herstellen 740
Galenik und Körperpflege 180 3, 8
Galenische Übungen 560 15
Umgang mit Kunden 400
Apotheken-Praxis und Kommunikation 160 16, 12.1
Recht und Beruf 80 11
Fachenglisch 80 12.2
Wirtschaft und Gesellschaft 80 12.3
Summe der Schülergrundstunden 2560
Fußnoten
***)
Nummer entsprechend Teil A der Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 23. September 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2352)
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