Verordnung über die Stundentafeln für die vollqualifizierende Berufsfachschule (STVO-BFSVoll) Vom 13. Juli 1999
Verordnung über die Stundentafeln für die vollqualifizierende Berufsfachschule (STVO-BFSVoll) Vom 13. Juli 1999
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Anlagen 4 und 5 aufgehoben durch Artikel 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 2020 S. 1, 12)**) |
Fußnoten
**)
Gemäß den Übergangsbestimmungen in Artikel 7 gelten für Schülerinnen und Schüler, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in einem Bildungsgang nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsschule für Uhrmacherinnen und Uhrmacher oder der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Haus- und Familienpflege befinden, die bisherigen Vorschriften bis zum Abschluss des begonnenen Bildungsgangs fort. Dies gilt nicht für § 8 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Uhrmacherinnen und Uhrmacher und § 10 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für Pflegeassistenz mit dem Schwerpunkt Haus- und Familienpflege sowie für Schülerinnen und Schüler, die durch Rücktritt oder Wiederholung erneut in das erste Schuljahr dieser Bildungsgänge eintreten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Stundentafeln für die vollqualifizierende Berufsfachschule (STVO-BFSVoll) vom 13. Juli 1999 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.08.2012 |
§ 2 - Struktur der Bildungsgangstundentafel | 01.01.2004 |
§ 3 - Umsetzung der Bildungsgangstundentafel | 01.01.2004 |
§ 4 - Festlegungen durch die Schulkonferenz | 01.01.2004 |
§ 5 - Schulveranstaltungen | 01.01.2004 |
§ 6 - Schlussbestimmung | 01.01.2004 |
Anlage 1 - Bildungsgangstundentafel | 01.01.2004 |
Anlage 2 - Bildungsgangstundentafel | 01.01.2004 |
Auf Grund von § 8 Absatz 4 Satz 1 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
1
Diese Verordnung gilt für die vollqualifizierende Berufsfachschule.
2
Sie vermittelt den Schülerinnen und Schülern die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einen Berufsausbildungsabschluss, der nur in Schulen erworben werden kann.
3
Die dieser Verordnung als Anlagen 1 bis 5 beigefügten Bildungsgangstundentafeln setzen die Zahl der Unterrichtsstunden fest, die auf die Pflichtfächer und den Wahlpflichtbereich insgesamt entfallen (Schülergrundstunden).
§ 2 Struktur der Bildungsgangstundentafel
1
Die Bildungsgangstundentafel ist in Lernbereiche und Unterrichtsfächer gegliedert.
2
Die zuständige Behörde kann die Bezeichnung der Unterrichtsfächer fortschreiben, soweit sich nicht wesentliche Unterrichtsinhalte ändern.
3
Das Gesamtstundenvolumen der Bildungsgangstundentafel ist auf Grundlage eines Schuljahres festgesetzt, das 40 Unterrichtswochen umfasst.
4
In Abhängigkeit insbesondere von der Lage der Sommerferien kann die Zahl der für eine Klasse insgesamt erteilten Unterrichtsstunden von der Bildungsgangstundentafel abweichen.
§ 3 Umsetzung der Bildungsgangstundentafel
(1)
1
Die Schule entscheidet in Abstimmung mit der zuständigen Behörde über die Organisation des Unterrichts und seine zeitliche Strukturierung.
2
Der Verlauf der Ausbildung wird für jede Klasse im Klassenbuch dokumentiert.
(2) Innerhalb des Gesamtstundenvolumens sind Religionsgespräche im Umfang von mindestens 20 Unterrichtsstunden anzubieten.
§ 4 Festlegungen durch die Schulkonferenz
1
Die Schulkonferenz kann im Rahmen des Gesamtstundenvolumens die Unterrichtsstunden zwischen den Lernbereichen um insgesamt bis zu zehn vom Hundert umverteilen.
2
Darüber hinausgehende Abweichungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
§ 5 Schulveranstaltungen
Pflichtmäßige Schulveranstaltungen wie insbesondere Betriebspraktika und Klassenfahrten ersetzen die Erteilung des Unterrichts nach der Stundentafel.
§ 6 Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 13. Juli 1999.
Anlage 1
Bildungsgangstundentafel
Schulform: | Berufsfachschule für Biologisch-technische Assistenz (BFS BTA) |
Ausbildungsdauer: | 2 Jahre |
Lernbereiche, Unterrichtsfächer | Unterrichtsstunden |
Lernbereich I | |
Zellbiologie | 160 |
Biotechnologische Untersuchungsverfahren | 280 |
Biochemische Untersuchungsverfahren | 480 |
Chemisch-physikalische Untersuchungsverfahren | 400 |
Lernbereich II | |
Biologisch-technische Untersuchungen | 560 |
Chemisch-technische Untersuchungen | 400 |
Lernbereich III | |
Sprache und Kommunikation | 80 |
Wirtschaft und Gesellschaft | 120 |
Fachenglisch | 80 |
Summe der Schülergrundstunden | 2560 |
Anlage 2
Bildungsgangstundentafel
Schulform: | Berufsfachschule für Pharmazeutisch-technische Assistenz (BFS PTA) |
Ausbildungsdauer: | 2 Jahre |
Lernbereiche, Unterrichtsfächer | Unterrichtsstunden je Lernbereich | Unterrichtsstunden je Fach | Nummer***)) |
Informieren und Beraten | 560 | ||
Arzneimittel und Diätetik | 320 | 1, 7 | |
Arzneidrogen | 100 | 4 | |
Gefahrstoffe und Pflanzenschutzmittel | 80 | 5 | |
Medizinprodukte | 60 | 6 | |
Prüfen | 860 | ||
Chemie | 200 | 2 | |
Chemisch-pharmazeutische Übungen | 540 | 13 | |
Untersuchungen von Arzneidrogen | 120 | 14 | |
Herstellen | 740 | ||
Galenik und Körperpflege | 180 | 3, 8 | |
Galenische Übungen | 560 | 15 | |
Umgang mit Kunden | 400 | ||
Apotheken-Praxis und Kommunikation | 160 | 16, 12.1 | |
Recht und Beruf | 80 | 11 | |
Fachenglisch | 80 | 12.2 | |
Wirtschaft und Gesellschaft | 80 | 12.3 | |
Summe der Schülergrundstunden | 2560 |
Fußnoten
***)
Nummer entsprechend Teil A der Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 23. September 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2352)
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