HmbLVO-WissD
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Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste (HmbLVO-WissD) Vom 5. Juni 2012

Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste (HmbLVO-WissD) Vom 5. Juni 2012
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste (HmbLVO-WissD) vom 5. Juni 201216.06.2012
Eingangsformel16.06.2012
§ 1 - Geltungsbereich16.06.2012
§ 2 - Gestaltung der Laufbahn16.06.2012
§ 3 - Beförderung16.06.2012
§ 4 - Laufbahnzugang16.06.2012
§ 5 - Außerkrafttreten16.06.2012
Auf Grund von § 25 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 346, 348), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Für die Laufbahn Wissenschaftliche Dienste gelten folgende von der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511) in der jeweils geltenden Fassung abweichende oder sie ergänzende Vorschriften.

§ 2 Gestaltung der Laufbahn

(1) In der Fachrichtung Wissenschaftliche Dienste sind neben den Aufgabenbereichen der wissenschaftlichen Rätinnen und Räte und der Kustodinnen und Kustoden folgende Laufbahnzweige eingerichtet:
1.
Bibliotheksdienst zur Verwendung in wissenschaftlichen Bibliotheken,
2.
Akademischer Dienst zur Verwendung in Funktionen der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen zur Wahrnehmung von Daueraufgaben gemäß § 126 Absatz 2 Nummer 1 HmbBG.
(2) Der für einen Verzicht auf das Durchlaufen des Einstiegsamtes gemäß § 18 Satz 2 Nummer 1 HmbBG und § 3 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a HmbLVO erforderliche besondere Qualifikationsstand kann insbesondere bei Bewerberinnen und Bewerbern vorliegen, die ihre besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit mit einer qualifizierten Promotion oder mit vergleichbaren herausragenden wissenschaftlichen Leistungen in einem für das Aufgabenspektrum der Laufbahn geeigneten Schwerpunkt nachgewiesen haben, soweit die Promotion oder eine an ihre Stelle tretende sonstige wissenschaftliche Leistung oder Prüfung nicht bereits als Zugangsvoraussetzung gefordert wird.

§ 3 Beförderung

(1) Der nach § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 HmbLVO erforderliche Qualifizierungsstand für die Übertragung eines über dem zweiten Einstiegsamt liegenden Beförderungsamtes kann von Beamtinnen und Beamten der Laufbahn Wissenschaftliche Dienste in den Ämtern ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 im Laufbahnzweig Bibliotheksdienst nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erworben werden.
(2) Beamtinnen und Beamte erwerben den erforderlichen Qualifizierungsstand nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 HmbLVO durch Abschluss eines für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt qualifizierenden, mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigem Abschluss abgeschlossenen Hochschulstudiums mit den Schwerpunkten Informations-, Medien- oder Bibliothekswissenschaften.
(3) Die Anerkennung des erforderlichen Qualifizierungsstandes nach § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 HmbLVO auf Basis einer besonderen beruflichen Qualifikation ist möglich
1.
bei einer Promotion mit fachlichem Bezug zu den Aufgaben der Laufbahn, soweit diese nicht bereits Einstellungsvoraussetzung oder Grundlage für das Überspringen des Einstiegsamtes war oder
2.
bei besonderen beruflichen Erfahrungen in der Laufbahn, wenn
a)
in den Gesamtbewertungen der letzten, mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A erstellten dienstlichen Beurteilung jeweils mindestens die Bewertung „entspricht den Anforderungen in vollem Umfang“ erreicht wurde und die Beurteilung das für die Wahrnehmung der Aufgaben ab dem zweiten Einstiegsamt erforderliche Fach- und Führungspotential ausweist,
b)
die Beamtin oder der Beamte sich in einer Dienstzeit in der Laufbahngruppe 2 von mindestens zehn Jahren bewährt hat und
c)
das 58. Lebensjahr noch nicht überschritten wurde.

§ 4 Laufbahnzugang

(1) Der Zugang zu der Laufbahn in der Laufbahngruppe 2 auf Basis einer Hochschulausbildung und einer hauptberuflichen Tätigkeit erfordert für das zweite Einstiegsamt
1.
ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und
2.
bei einer vorgesehenen Verwendung im Laufbahnzweig Akademischer Dienst eine der angestrebten Tätigkeit entsprechende qualifizierte Promotion; diese kann ersetzt werden
a)
außerhalb der akademischen Heilberufe durch eine qualifizierte zweite Staatsprüfung,
b)
durch einen qualifizierten Master- oder Diplomabschluss in den Ingenieurwissenschaften oder in Fachgebieten, in denen eine Promotion nicht üblich ist, wenn die Bewertung des Abschlusses erkennen lässt, dass er mit einer eigenständigen besonderen wissenschaftlichen Leistung verbunden war, oder
c)
durch andere wissenschaftliche Leistungen, die einer qualifizierten Promotion gleichwertig sind, und
3.
eine geeignete wissenschaftliche oder praktisch-fachliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren, bei nachgewiesener Promotion von mindestens zwei Jahren, bei Ärztinnen und Ärzten oder Zahnärztinnen und Zahnärzten von mindestens einem Jahr nach der Approbation, Bestallung oder Erlaubnis zur Berufsausübung; die Tätigkeit kann vollständig oder teilweise ersetzt werden durch eine zweite Staatsprüfung bei Bewerberinnen und Bewerbern, die in Fachgebieten verwendet werden sollen, für die eine zweite Staatsprüfung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn die zweite Staatsprüfung bereits nach Nummer 2 Buchstabe a als Ersatz für eine erforderliche Promotion herangezogen worden ist.
(2) Der Zugang zu der Laufbahn auf Basis einer Hochschulausbildung und einer hauptberuflichen Tätigkeit im Laufbahnzweig Bibliotheksdienst erfordert
1.
für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss mit dem Schwerpunkt Bibliotheks-, Medien- oder Informationswissenschaften und eine entsprechende Berufstätigkeit von zwei Jahren,
2.
für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium mit dem Schwerpunkt Bibliotheks-, Medien- oder Informationswissenschaften und eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren; die Mindestdauer der hauptberuflichen Tätigkeit kann auf bis zu ein Jahr verkürzt werden, sofern das Hochschulstudium eine Schwerpunktsetzung im Tätigkeitsbereich des öffentlichen Bibliothekswesens beinhaltete und die Berufstätigkeit in Aufgaben des Bibliotheksdienstes geleistet wurde.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Mindestdauer der hauptberuflichen Tätigkeit und der wissenschaftlichen oder praktisch-fachlichen Tätigkeit im Einzelfall bis zur Hälfte abkürzen, insbesondere wenn die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Studienabschlüsse nachweist. Dies gilt nicht, wenn ihre Dauer bereits gemäß Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 2 verkürzt wurde.

§ 5 Außerkrafttreten

Die Verordnung über besondere Fachlaufbahnen des wissenschaftlichen Dienstes vom 15. März 1966 (HmbGVBl. S. 88) in der geltenden Fassung sowie die Verordnung über die Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes vom 12. Februar 1991 (HmbGVBl. S. 47) werden aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 5. Juni 2012.
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