Verordnung über die Einrichtung von Raucherräumen in Gaststätten (Hamburgische Passivraucherschutzverordnung - HmbPSchV) Vom 11. September 2012
Verordnung über die Einrichtung von Raucherräumen in Gaststätten (Hamburgische Passivraucherschutzverordnung - HmbPSchV) Vom 11. September 2012
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Einrichtung von Raucherräumen in Gaststätten (Hamburgische Passivraucherschutzverordnung - HmbPSchV) vom 11. September 2012 | 15.09.2012 |
Eingangsformel | 15.09.2012 |
§ 1 - Geltungsbereich | 15.09.2012 |
§ 2 - Anforderungen an Raucherräume | 15.09.2012 |
§ 3 - Anforderungen an die raumlufttechnische Anlage | 15.09.2012 |
§ 4 - Verantwortlichkeit für die Einrichtung von Raucherräumen | 15.09.2012 |
Auf Grund von § 2 Absatz 3 des Hamburgischen Passivraucherschutzgesetzes (HmbPSchG) vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 264), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Raucherräume in Gaststätten im Sinne von § 2 Absatz 3 Satz 1 HmbPSchG und deren Belüftung.
§ 2 Anforderungen an Raucherräume
Ein Raucherraum
1.
darf nicht als Durchgang in andere Räume dienen,
2.
muss über selbsttätig schließende Türen verfügen,
3.
muss mit einer raumlufttechnischen Anlage entsprechend den Anforderungen des § 3 ausgestattet werden.
§ 3 Anforderungen an die raumlufttechnische Anlage
(1) Die raumlufttechnische Anlage
1.
muss eine von den übrigen Räumen getrennte Luftführung aus dem Raucherraum aufweisen,
2.
muss im Raucherraum einen Unterdruck erzeugen,
3.
muss regelmäßig, mindestens jährlich, gewartet werden,
4.
muss über eine selbsttätige Warnfunktion bei Störung oder Ausfall verfügen,
5.
muss die Abluft so nach außen abführen, dass Personen nicht belästigt werden; die abgesaugte Luft darf nicht in das Gebäude zurückgeführt werden.
Die Wartung nach Satz 1 Nummer 3 ist zu dokumentieren. Die Dokumentationen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Wirksamkeit der Anlage ist gegeben, wenn der Gehalt an Feinstaub in der Luft des Nichtraucherbereichs, vermindert um den Feinstaubgehalt in der Umgebungsluft des Gebäudes, bei Abwesenheit sonstiger Feinstaubquellen im Mittel 0,025 mg PM
2,5
pro Kubikmeter Luft unterschreitet. Der Feinstaubgehalt der Innenraum- und der Außenluft ist mindestens einmal jährlich über die gesamte Öffnungszeit des Betriebs zu bestimmen. Die Dokumentationen zu den Messergebnissen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Ist die Wirksamkeit drei Monate nach Inbetriebnahme der Anlage nicht durch Messungen belegt, ist die Benutzung untersagt.
(3) Die Wirksamkeit der raumlufttechnischen Anlage ist spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen zu zertifizieren und von der Betreiberin bzw. dem Betreiber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Sachkundige sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse, Erfahrungen und Tätigkeiten die ihnen übertragenen Prüfungen und Messungen von Feinstaub nach dem Stand der Technik sachgerecht durchführen und mögliche Gefahren erkennen und beurteilen können.
(4) In Gaststätten, in denen die raumlufttechnische Anlage von einem Sachkundigen nicht nach Absatz 3 zertifiziert ist, ist dies im Nichtraucherbereich deutlich sichtbar kenntlich zu machen.
§ 4 Verantwortlichkeit für die Einrichtung von Raucherräumen
Verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen und die Erbringung der geforderten Nachweise nach §§ 2 und 3 sind die Betreiberinnen oder Betreiber der jeweiligen Gaststätte.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 11. September 2012.
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