AO-SF
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Verordnung über die Ausbildung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (AO-SF) Vom 31. Oktober 2012

Verordnung über die Ausbildung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (AO-SF) Vom 31. Oktober 2012
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (AO-SF) vom 31. Oktober 201201.08.2012
Eingangsformel01.08.2012
Inhaltsverzeichnis01.08.2012
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich01.08.2012
§ 1 - Ziel der Ausbildung, Anwendungsbereich01.08.2012
Abschnitt 2 - Sonderpädagogischer Förderbedarf, Förderschwerpunkte01.08.2012
§ 2 - Sonderpädagogischer Förderbedarf01.08.2012
§ 3 - Förderschwerpunkt Lernen01.08.2012
§ 4 - Förderschwerpunkt Sprache01.08.2012
§ 5 - Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung01.08.2012
§ 6 - Förderschwerpunkt geistige Entwicklung01.08.2012
§ 7 - Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung01.08.2012
§ 8 - Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation01.08.2012
§ 9 - Förderschwerpunkt Sehen01.08.2012
§ 10 - Förderschwerpunkt Autismus01.08.2012
Abschnitt 3 - Überprüfungsverfahren, Feststellung des Förderbedarfs01.08.2012
§ 11 - Einleitung der Überprüfung01.08.2012
§ 12 - Durchführung der Überprüfung01.08.2012
§ 13 - Förderdiagnostik01.08.2012
§ 14 - Entscheidung über den Förderbedarf01.08.2012
§ 15 - Festlegung des Lernortes01.08.2012
§ 16 - Übergang in die Jahrgangsstufe 501.08.2012
§ 17 - Jährliche Überprüfung, Aufhebung des Förderbedarfs01.08.2012
Abschnitt 4 - Förderplanung, individueller sonderpädagogischer Förderplan, Nachteilsausgleich01.08.2012
§ 18 - Aufstellung des sonderpädagogischen Förderplans01.08.2012
§ 19 - Inhalt des sonderpädagogischen Förderplans01.08.2012
§ 20 - Nachteilsausgleich01.08.2012
Abschnitt 5 - Leistungsbewertung, Zeugnisse und Abschlüsse01.08.2012
§ 21 - Zeugnisse01.08.2012
§ 22 - Zeugnisse bei zieldifferentem Unterricht01.08.2012
§ 23 - Abschlüsse01.08.2012
Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen01.08.2012
§ 24 - Umschulung aus anderen Ländern01.08.2012
§ 25 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.08.2012
Auf Grund von § 12 Absatz 4 Satz 7, § 44 Absatz 4 und § 46 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 266), und § 1 Nummern 4, 14 und 16 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
§ 1Ziel der Ausbildung, Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Sonderpädagogischer Förderbedarf, Förderschwerpunkte
§ 2Sonderpädagogischer Förderbedarf
§ 3Förderschwerpunkt Lernen
§ 4Förderschwerpunkt Sprache
§ 5Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung
§ 6Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
§ 7Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung
§ 8Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation
§ 9Förderschwerpunkt Sehen
§ 10Förderschwerpunkt Autismus
Abschnitt 3 Überprüfungsverfahren, Feststellung des Förderbedarfs
§ 11Einleitung der Überprüfung
§ 12Durchführung der Überprüfung
§ 13Förderdiagnostik
§ 14Entscheidung über den Förderbedarf
§ 15Festlegung des Lernortes
§ 16Übergang in die Jahrgangsstufe 5
§ 17Jährliche Überprüfung, Aufhebung des Förderbedarfs
Abschnitt 4 Förderplanung, individueller sonderpädagogischer Förderplan, Nachteilsausgleich
§ 18Aufstellung des sonderpädagogischen Förderplans
§ 19Inhalt des sonderpädagogischen Förderplans
§ 20Nachteilsausgleich
Abschnitt 5 Leistungsbewertung, Zeugnisse und Abschlüsse
§ 21Zeugnisse
§ 22Zeugnisse bei zieldifferentem Unterricht
§ 23Abschlüsse
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
§ 24Umschulung aus anderen Ländern
§ 25Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Anwendungsbereich

§ 1 Ziel der Ausbildung, Anwendungsbereich

(1) Alle Schulformen haben die Aufgabe, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf während des gesamten schulischen Werdegangs unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse besonders zu fördern und sie in den Schulalltag zu integrieren. Das Ziel der Förderung liegt dabei im bestmöglichen Ausbau der individuellen Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten und in der Herstellung von Chancengleichheit beim Zugang zu den Lerninhalten.
(2) Diese Verordnung gilt für alle Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinbildenden Schulen. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die an Sonderschulen, Grundschulen, Stadtteilschulen und Gymnasien gemäß den Anforderungen der Bildungspläne für die Grundschule, die Stadtteilschule oder das Gymnasium unterrichtet werden, gelten die Vorschriften der allgemeinen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Lerngruppe, der die Schülerinnen und Schüler angehören, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Abschnitt 2 Sonderpädagogischer Förderbedarf, Förderschwerpunkte

§ 2 Sonderpädagogischer Förderbedarf

(1) Eine Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgt nach dieser Verordnung, wenn die Sorgeberechtigten eine solche schriftlich beantragen oder, wenn die Schülerin oder der Schüler auf Wunsch der Sorgeberechtigten eine Sonderschule besuchen soll. Sie erfolgt außerdem bei Vorliegen konkreter Hinweise von Amts wegen, insbesondere auf Veranlassung der Schule, die eine Schülerin oder ein Schüler besuchen soll oder besucht. Die Sorgeberechtigten sind angemessen zu beteiligen, ihre Zustimmung zur Überprüfung ist anzustreben.
(2) Bei der Überprüfung können bei Bedarf andere Einrichtungen einbezogen werden, insbesondere Einrichtungen zur Frühbetreuung wie die Kindertageseinrichtungen, die Frühförderstellen bzw. das sozialpädiatrische Förderzentrum, die Schulärztin oder der Schularzt, die Landesärztin oder der Landesarzt für behinderte Menschen oder das Jugendamt. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon vor der Einschulung konkrete Hinweise auf einen sonderpädagogischen Förderbedarf vorliegen.
(3) Das Verfahren zur Überprüfung auf einen sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts 3.

§ 3 Förderschwerpunkt Lernen

Sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt Lernen besteht, wenn bei einer Schülerin oder einem Schüler erheblicher Unterstützungsbedarf beim Aufbau eines für das schulische Lernen angemessenen Lern- und Leistungsverhaltens sowie beim Erwerb grundlegender kognitiver Strukturen festgestellt wird. Die sprachliche Entwicklung, die Motorik und sensorische Integration und die Entwicklung des Arbeits- oder Sozialverhaltens sind bei der Überprüfung des Förderbedarfs sowie bei der Planung und Umsetzung der sonderpädagogischen Förderung angemessen zu berücksichtigen.

§ 4 Förderschwerpunkt Sprache

Sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt Sprache besteht, wenn bei einer Schülerin oder einem Schüler erheblicher Unterstützungsbedarf beim Aufbau und der Nutzung von sprachlicher Handlungskompetenz festgestellt wird, dem durch individuelle unterrichtliche Unterstützung oder zeitlich begrenzte Sprachfördermaßnahmen nicht hinreichend entsprochen werden kann.

§ 5 Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung

Sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung besteht, wenn bei einer Schülerin oder einem Schüler erheblicher Unterstützungsbedarf bei der Entwicklung eines altersangemessenen Arbeits- und Sozialverhaltens festgestellt wird. Voraussetzung für die Feststellung ist, dass die über einen längeren Zeitraum beobachtbaren Verhaltensstrukturen einer Schülerin oder eines Schülers aufgrund
1.
einer ausgeprägten Einschränkung ihrer oder seiner individuellen Fähigkeit zur Verarbeitung emotionaler Prozesse oder zu sozial angemessenem Verhalten oder
2.
einer psychischen Erkrankung
zu einer erheblichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Entwicklung der eigenen Person beziehungsweise der Mitschülerinnen und Mitschüler führen und diese durch unterrichtliche oder erzieherische Maßnahmen in der allgemeinen Schule sowie durch ambulante Hilfen nicht vermieden werden kann.

§ 6 Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

Sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt geistige Entwicklung besteht, wenn bei einer Schülerin oder einem Schüler erheblicher Unterstützungsbedarf beim Erwerb von Basisfähigkeiten hinsichtlich der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit, insbesondere in den Bereichen der Wahrnehmung, der Motorik, des Kommunikations- und Sozialverhaltens, der individuellen Handlungskompetenz sowie der Entwicklung kognitiver Strategien zu einer individuell angemessenen Orientierung in der personalen und sächlichen Umwelt festgestellt wird. Relevante Aspekte für eine möglichst selbstständige Bewältigung alltagsbezogener Anforderungen sind bei Überprüfung, Planung und Umsetzung der sonderpädagogischen Förderung zu berücksichtigen.

§ 7 Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung

Sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung besteht, wenn bei einer Schülerin oder einem Schüler erheblicher Unterstützungsbedarf hinsichtlich der Entwicklung von Grundfähigkeiten in den Bereichen der Sensorik, der Wahrnehmung und der Motorik festgestellt wird. Ursachen für einen derartigen Unterstützungsbedarf sind insbesondere medizinisch diagnostizierbare, erhebliche Funktionsbeeinträchtigungen des Stütz- und Bewegungssystems, Schädigungen von Gehirn, Rückenmark, Muskulatur oder Knochengerüst, Fehlfunktionen von Organen oder schwerwiegende Entwicklungsbedarfe in den Bereichen Sprache, Kognition und emotionale und soziale Entwicklung, die sich in Zusammenhang mit körperlich-motorischen Beeinträchtigungen ergeben.

§ 8 Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation

Sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt Hören und Kommunikation besteht, wenn bei einer Schülerin oder einem Schüler Unterstützungsbedarf hinsichtlich der Entwicklung von Fähigkeiten zur Wahrnehmung akustisch vermittelter Umweltreize, zur Kommunikation, zur Entwicklung der Sprachkompetenz und zur Kompensation relevanter Begleiterscheinungen einer erheblichen Minderung des Hörvermögens festgestellt wird. Ein solcher Förderbedarf besteht insbesondere, wenn
1.
lautsprachliche Informationen der Umwelt trotz apparativer Versorgung nicht oder nur begrenzt über das Gehör aufgenommen werden können,
2.
aufgrund einer Hörminderung erhebliche Beeinträchtigungen in der Entwicklung des Sprechens, der Sprache, im kommunikativen Verhalten oder im Lernverhalten auftreten oder
3.
eine erhebliche Störung der zentralen Verarbeitung der Höreindrücke besteht.

§ 9 Förderschwerpunkt Sehen

Sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt Sehen besteht, wenn bei einer Schülerin oder einem Schüler Unterstützungsbedarf hinsichtlich der Entwicklung von Fähigkeiten zur Wahrnehmung und Verarbeitung optisch vermittelter Umweltreize oder zur Kompensation von Begleiterscheinungen im Zusammenhang mit einer erheblichen Minderung des Sehvermögens festgestellt wird. Ein solcher Förderbedarf besteht insbesondere, wenn
1.
das Sehvermögen so stark herabgesetzt ist, dass die Schülerin oder der Schüler auch nach optischer Korrektur ihrer bzw. seiner Umwelt überwiegend nicht visuell begegnen kann (Blindheit) oder mit einer Erblindung rechnen muss,
2.
nach optischer Korrektur Teilfunktionen des Sehens wie Fern- oder Nahvisus, das Gesichtsfeld, der Kontrast, die Farbe oder die Blendung und Bewegung erheblich eingeschränkt sind (Sehbehinderung) oder
3.
eine erhebliche Störung der zentralen Verarbeitung der Seheindrücke besteht (ausgeprägte Beeinträchtigung der Wahrnehmungsverarbeitung).

§ 10 Förderschwerpunkt Autismus

(1) Sonderpädagogischer Förderbedarf im Schwerpunkt Autismus besteht, wenn ein erheblicher Unterstützungsbedarf hinsichtlich der Entwicklung von Fähigkeiten zur Kommunikation und Interaktion mit anderen Personen, zur Selbstbehauptung und Selbstkontrolle oder zu situations-, sach- und sinnbezogenem Handeln festgestellt wird.
(2) Aufgrund des breiten Spektrums der Ausprägung einer autistischen Störung sind die Rahmenbedingungen der schulischen Förderung individuell festzulegen und zu beschreiben. Sofern die Notwendigkeit einer sonderpädagogischen Förderung festgestellt wird, orientieren sich ihre fachliche Ausgestaltung und ihr Umfang an den jeweiligen Schwerpunkten, die die autistische Störung prägen.

Abschnitt 3 Überprüfungsverfahren, Feststellung des Förderbedarfs

§ 11 Einleitung der Überprüfung

(1) Die Sorgeberechtigten können die Einleitung der Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderbedarf bei der zuständigen Schule beantragen. Der Antrag kann bis zum Ende der Jahrgangsstufe 7 gestellt werden; er ist zu begründen. Darüber hinaus kann eine Überprüfung nur bei Vorliegen wichtiger Gründe und mit Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen.
(2) Die zuständige Schule veranlasst die Einleitung der Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderbedarf von Amts wegen, wenn hierfür konkrete Anhaltspunkte vorliegen und die Feststellung zur Gestaltung des weiteren Bildungsweges des Schülers oder der Schülerin erforderlich ist oder, wenn die Sorgeberechtigten die Aufnahme ihres Kindes in eine Sonderschule wünschen.
(3) Im Falle des Absatzes 2 informiert die Schule die Sorgeberechtigten über die Einleitung der Überprüfung unter Angabe der wesentlichen Gründe. In jedem Fall unterrichtet sie vorher die Sorgeberechtigten über die Vorgehensweise sowie über die sich für die Schülerin oder den Schüler ergebenden Auswirkungen und Ziele der sonderpädagogischen Förderung und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Überprüfung kann nach Maßgabe des § 34 HmbSG auch gegen den Willen der Sorgeberechtigten erfolgen.

§ 12 Durchführung der Überprüfung

(1) Die Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgt durch die zuständige Behörde.
(2) In den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache und soziale und emotionale Entwicklung kann die Überprüfung durch die zuständige Behörde auf die Schule delegiert werden, die diese dann eigenständig durchführt. Die sonderpädagogischen Lehrkräfte bewerten die individuelle Situation der Schülerin oder des Schülers sowie ihre oder seine besonderen Bedarfe und legen die notwendigen Fördermaßnahmen fest. Sie dokumentieren die wesentlichen Ergebnisse der Überprüfung in einem individuellen, diagnosegestützten sonderpädagogischen Förderplan, in dem die Entwicklungsvoraussetzungen und der individuelle Förderbedarf vor dem Hintergrund konkreter Beobachtungen schulischer Lern- und Interaktionssituationen zu beschreiben sind. Die Prüfung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem für die Schülerin oder den Schüler zuständigen Lehrkräfteteam und wird gegebenenfalls durch das örtlich zuständige Regionale Bildungs- und Beratungszentrum und sonstige öffentliche Leistungsträger unterstützt.
(3) Die Überprüfung in den übrigen Förderschwerpunkten erfolgt durch die zuständige Behörde. Bei der Aufnahme in eine Sonderschule, ein Gymnasium oder eine Schule in freier Trägerschaft gilt dies auch für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Förderschwerpunkte. Die zuständige Behörde kann bei der Feststellung der individuellen Situation der Schülerin oder des Schülers sowie ihrer oder seiner besonderen Bedarfe ein Regionales Bildungs- und Beratungszentrum, eine spezielle Sonderschule einschließlich der Bildungszentren für Hören und Kommunikation sowie für Blinde und Sehbehinderte, das Bildungszentrum für Haus- und Krankenhausunterricht/Autismus sowie sonstige öffentliche Stellen einbeziehen oder das Überprüfungsverfahren vollständig an eine der genannten Einrichtungen delegieren. Die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung werden in einem sonderpädagogischen Gutachten festgehalten. Das Gutachten enthält auch erste Empfehlungen zur Förderung in der Schule und ist mit allen Anlagen der zuständigen Behörde zur Entscheidung vorzulegen.
(4) Im Rahmen der Überprüfung auf sonderpädagogischen Förderbedarf ist eine schulärztliche Untersuchung zu veranlassen, wenn die Feststellung des körperlichen Entwicklungsstandes und die Beurteilung der Beeinträchtigungen sowie der allgemeinen gesundheitlich bedingten Leistungsfähigkeit einschließlich der Sinnesorgane aus medizinischer Sicht für das Ergebnis der sonderpädagogischen Überprüfung von Belang sind. Die schulärztliche Untersuchung kann durch Berichte und Gutachten anderer Einrichtungen, insbesondere Berichte bereits besuchter Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie Gutachten anderer Dienststellen, ergänzt werden. Bei Bedarf werden die zur sonderpädagogischen Überprüfung gebotenen Untersuchungen durchgeführt. Wird bei einer Schülerin oder einem Schüler sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen geprüft, zählen hierzu auch Testverfahren zur Feststellung der Leistungsfähigkeit und der Intelligenz.
(5) Die Sorgeberechtigten sind über die vorgesehenen Untersuchungen und ihren Zeitpunkt zu unterrichten und erhalten Gelegenheit, bei den Untersuchungen anwesend zu sein, soweit hierdurch der Zweck der Untersuchung nicht beeinträchtigt wird und Rechte Dritter nicht berührt werden. Wird ein sonderpädagogisches Gutachten oder ein sonderpädagogischer Förderplan erstellt, sind diese den Sorgeberechtigten auszuhändigen und im Gespräch zu erläutern. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 13 Förderdiagnostik

(1) Auf Basis der Diagnostik und der sonderpädagogischen Förderplanung steuern und sichern die Schulen den effizienten und zielgenauen Einsatz der personellen und sonstigen Ressourcen für die Förderung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
(2) Das sonderpädagogische Gutachten gemäß § 12 Absatz 3 Satz 3 enthält mindestens die folgenden Angaben:
1.
Anlass und Fragestellung,
2.
Informationsquellen,
3.
Anamnese mit medizinischer Vorgeschichte und bisheriger Förderung,
4.
Befunde der schulärztlichen Untersuchung beziehungsweise weitere medizinische Berichte,
5.
Beobachtungen zum aktuellen Entwicklungsstand der Schülerin oder des Schülers,
6.
Testdiagnostik,
7.
Empfehlungen für die sonderpädagogische Förderplanung,
8.
Angaben zu relevanten Bedingungsfaktoren für eine gelingende schulische Förderung,
9.
Angaben und Begründungen zur Notwendigkeit ergänzender Unterstützungsmaßnahmen im Sinne einer ganzheitlichen Leistungserbringung,
10.
Angaben zu den Vorstellungen der Sorgeberechtigten und der Schülerinnen und Schüler zur schulischen Förderung und zum gewünschten Lernort.

§ 14 Entscheidung über den Förderbedarf

(1) Die zuständige Behörde entscheidet auf Grundlage der nach dieser Verordnung durchgeführten Überprüfung über
1.
den sonderpädagogischen Förderbedarf,
2.
den vordringlichen Förderschwerpunkt,
3.
den Lernort.
(2) Ist sonderpädagogische Förderung in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung festzustellen, kann die zuständige Behörde die Entscheidungen gemäß Absatz 1 auf die zuständige Schule delegieren. Diese führt die Entscheidungen im Nachgang zu der nach Maßgabe von § 12 Absatz 2 erfolgten Überprüfung herbei und informiert die Sorgeberechtigten über das Ergebnis der Feststellungen einschließlich der sich daraus für die sonderpädagogische Förderplanung ergebenden Folgen sowie der damit gegebenenfalls verbundenen zieldifferenten Beschulung und der möglichen Folgerungen für den Abschluss. Das Ergebnis der Entscheidung wird im sonderpädagogischen Förderplan der Schülerin oder des Schülers aufgenommen. Die Entscheidung über den Lernort kann bei Bedarf den Sorgeberechtigten gesondert mitgeteilt werden.
(3) In den übrigen Förderschwerpunkten entscheidet die zuständige Behörde auf Grundlage eines nach Maßgabe des § 12 Absatz 3 Satz 3 eingeholten sonderpädagogischen Gutachtens, der sonstigen entscheidungserheblichen Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Sorgeberechtigten über die Feststellungen gemäß Absatz 1. Das Ergebnis der Entscheidung wird den Sorgeberechtigten schriftlich bekanntgegeben.
(4) Sofern bei einer Schülerin oder einem Schüler ein Förderbedarf in mehreren Förderschwerpunkten besteht, ist ein vorrangig zu gewichtender Förderschwerpunkt zu benennen. Liegt der vorrangige Förderschwerpunkt in den Bereichen Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören und Kommunikation, körperliche und motorische Entwicklung, oder Autismus, so soll die schulische Förderung gemäß den Anforderungen der Bildungspläne Grundschule, Stadtteilschule oder Gymnasium erfolgen. Die zuständige Behörde kann eine zieldifferente Förderung, die gemäß den Anforderungen des individuellen sonderpädagogischen Förderplans erfolgt, aus wichtigen Gründen genehmigen.

§ 15 Festlegung des Lernortes

(1) Die Regionalen Bildungs- und Beratungszentren beraten die Sorgeberechtigten in Abstimmung mit den allgemeinen Schulen und den speziellen Sonderschulen rechtzeitig über die für die sonderpädagogische Förderung infrage kommenden Lernorte. Dabei sind die Sorgeberechtigten auch über die Möglichkeiten und Voraussetzungen der von der zuständigen Behörde zu gewährenden Schülerbeförderung und über sonstige Unterstützungsmaßnahmen zu unterrichten.
(2) Die zuständige Behörde weist das Kind oder die Jugendliche beziehungsweise den Jugendlichen unter Berücksichtigung der von den Sorgeberechtigten geäußerten Wünsche einer allgemeinen Schule oder einer Sonderschule zu. Bei der Festlegung des Lernortes sind neben den gesetzlichen Aufnahmekriterien insbesondere zu berücksichtigen:
1.
die in der Schule vorhandenen baulichen Gegebenheiten,
2.
die Erfahrung der Schule im Umgang mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf,
3.
die Sicherstellung einer heterogenen Zusammensetzung der Schülerschaft in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit und ohne Förderbedarf im Bereich der sonderpädagogischen Förderung,
4.
die Ausstattung der Schule mit Personal für die sonderpädagogische Förderung,
5.
die Erreichbarkeit der Schule unter Berücksichtigung der Aspekte der Schülerbeförderung.
(3) Bei der Festlegung des Lernortes ist zu berücksichtigen, dass Schulen je Klasse eines Jahrgangs durchschnittlich möglichst nicht mehr als vier Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zugewiesen werden. Eine gleichmäßige Verteilung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf über Schulen der Region ist anzustreben. Hiervon kann insbesondere aus Gründen besonderer pädagogischer Aufgaben, aus Gründen der regionalen Versorgung aller Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder aus sonstigen wichtigen Gründen abgewichen werden.

§ 16 Übergang in die Jahrgangsstufe 5

Unmittelbar nach Erteilung des ersten Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 4 melden die Grundschulen und die Sonderschulen alle Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf an das örtlich zuständige Regionale Bildungs- und Beratungszentrum oder an die weiterführenden Schulen, die die Schülerinnen und Schüler zukünftig besuchen sollen. Neben der Meldung sind insbesondere auch die sonderpädagogischen Gutachten und die Förderpläne zu übermitteln.

§ 17 Jährliche Überprüfung, Aufhebung des Förderbedarfs

(1) Ist sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden, prüft die Zeugniskonferenz mindestens einmal jährlich, ob der Förderbedarf fortbesteht, ob der Förderschwerpunkt sich geändert hat oder ob andere Maßnahmen zur Förderung der Schülerin oder des Schülers besser geeignet sind. Die Ergebnisse der Überprüfung sind bei der Überarbeitung des sonderpädagogischen Förderplans zu berücksichtigen. Bei Bedarf kann das örtlich zuständige Regionale Bildungs- und Beratungszentrum um Unterstützung gebeten werden.
(2) Liegen bei der Schülerin oder dem Schüler die Voraussetzungen für sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung nicht mehr vor, ist der Förderbedarf aufzuheben. Die Schule teilt dies den Sorgeberechtigten unverzüglich mit und nimmt die erforderlichen Änderungen im sonderpädagogischen Förderplan vor. Bei Förderung in den übrigen Förderschwerpunkten unterrichtet die Schule die zuständige Behörde, die dann die Entscheidung über den Fortbestand des Förderbedarfs nach Maßgabe des § 14 Absatz 3 trifft. Die Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 kann auch probeweise für höchstens sechs Monate getroffen werden.
(3) Besteht ein sonderpädagogischer Förderbedarf nicht mehr fort und besucht die Schülerin oder der Schüler eine Sonderschule, berät diese die Sorgeberechtigten hinsichtlich eines zeitnahen Übergangs in eine allgemeine Schule sowie der Wahl des zukünftigen Lernorts. Der Übergang soll in Zusammenarbeit zwischen der Sonderschule und der allgemeinen Schule sowie unter Beteiligung der Sorgeberechtigten vorbereitet werden. Die Berechtigung für den Übergang in die gewünschte Schulform richtet sich dabei nach den geltenden allgemeinen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.

Abschnitt 4 Förderplanung, individueller sonderpädagogischer Förderplan, Nachteilsausgleich

§ 18 Aufstellung des sonderpädagogischen Förderplans

(1) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhalten einen diagnosegestützten, individuellen sonderpädagogischen Förderplan, der spätestens bis zum Ablauf des Halbjahres, in dem der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt wurde, aufzustellen ist.
(2) Der sonderpädagogische Förderplan ist nach Ablauf eines Jahres fortzuschreiben und zu aktualisieren, soweit nicht eine wesentliche Veränderung der Lebensumstände der Schülerin oder des Schülers eine kurzfristige Anpassung erfordert. Er ist den Sorgeberechtigten nach seiner Fertigstellung zu erläutern und auszuhändigen.
(3) Bei der Aufstellung des Förderplans sollen die Sorgeberechtigten, die Schülerin oder der Schüler nach Maßgabe ihrer oder seiner Einsichtsfähigkeit, die sie oder ihn außerhalb der Schulzeit betreuenden Einrichtungen der Jugendhilfe sowie die für sonstige unterstützende Leistungen vorrangig zuständigen Sozialleistungsträger angemessen beteiligt werden. Die Beteiligung kann im Rahmen einer Förderplankonferenz in einem gemeinsamen Austausch der für die sonderpädagogische Förderung der Schülerin oder des Schülers zuständigen Lehrkräfte sowie der in Satz 1 genannten Beteiligten erfolgen.
(4) Der sonderpädagogische Förderplan bedarf der Zustimmung der Sorgeberechtigten. Stimmen die Sorgeberechtigten nicht zu, entscheidet die zuständige Behörde.

§ 19 Inhalt des sonderpädagogischen Förderplans

(1) Der sonderpädagogische Förderplan enthält mindestens Angaben über
1.
die individuellen Förderbereiche,
2.
die Lernausgangslage,
3.
die individuellen Lernziele und Lernindikatoren,
4.
die konkreten Fördermaßnahmen (Unterrichtsinhalte, Methoden, Sozialformen, Medien),
5.
Formen der Evaluation (Erreichung der Lernziele, Angabe der Überprüfungszeiträume, Konsequenzen der Förderung, Reflexion).
(2) Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Schwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung soll sich der sonderpädagogische Förderplan unbeschadet des Absatzes 1 in zwei Abschnitte unterteilen. Der erste Abschnitt enthält eine kurze Beschreibung der Grundlagen für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und schließt mit der Feststellung des Förderbedarfs in einem oder mehreren der genannten Förderschwerpunkte ab. Sofern ein kombinierter Förderbedarf in mehreren Bereichen besteht, erfolgt ein Hinweis, in welchem Bereich der vorrangige Förderbedarf besteht. Der zweite Abschnitt enthält Angaben zu den Förderbereichen, den Zielen der Förderung, den Fördermaßnahmen und deren Wirksamkeit. Die vorgesehen Fördermaßnahmen sind unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Umsetzung und der Zuständigkeiten im Schulalltag zu benennen.
(3) In den sonderpädagogischen Förderplan sollen auch solche Leistungen aufgenommen werden, für die die zuständige Behörde als Sozialleistungsträgerin zuständig ist. Auf Leistungen anderer Sozialleistungsträger soll hingewiesen werden.

§ 20 Nachteilsausgleich

(1) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nach den Bildungsplänen für die Grundschule, die Stadtteilschule oder das Gymnasium unterrichtet werden, erhalten Nachteilsausgleich nach Maßgabe der für die Lerngruppe, der sie angehören, geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
(2) Erhält eine Schülerin oder ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Nachteilsausgleich, ist sicherzustellen, dass die gewährten Erleichterungen in Form von differenzierten organisatorischen und methodischen Veränderungen der für die Leistungserbringung vorgegeben Bedingungen erfolgen. Die Erleichterungen sind auf den jeweiligen Förderbedarf beziehungsweise den Förderschwerpunkt der Schülerinnen und Schüler abzustimmen. In Betracht kommen beispielsweise
1.
eine in Bezug auf den jeweiligen Förderbedarf abgestimmte Aufgabenstellung,
2.
zusätzliche Zeit für die Bearbeitung von Aufgaben,
3.
eine spezielle Arbeitsplatzorganisation,
4.
die Zulassung spezieller Arbeitsmittel und Hilfen,
5.
individuell gestaltete Pausenregelungen,
6.
alternative Sportangebote.
Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs lässt die fachlichen Anforderungen unberührt.
(3) Wird ein Nachteilsausgleich gewährt, ist dieser im sonderpädagogischen Förderplan der Schülerin oder des Schülers anzugeben.

Abschnitt 5 Leistungsbewertung, Zeugnisse und Abschlüsse

§ 21 Zeugnisse

Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhalten Zeugnisse nach den Vorgaben der geltenden allgemeinen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

§ 22 Zeugnisse bei zieldifferentem Unterricht

(1) Die Lehrerkonferenz kann beschließen, dass in den Jahrgangsstufen 4 bis 10 über den Lernstand der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die zieldifferent gemäß den Anforderungen des individuellen sonderpädagogischen Förderplans unterrichtet werden, ein frei formulierter Bericht angefertigt wird, der die Bewertung mit einer Note ersetzt. Dies gilt auch, soweit Schülerinnen und Schüler nur in Teilbereichen des Unterrichts zieldifferent unterrichtet werden, für die auf diese Teilbereiche bezogenen Angaben zum Lernstand.
(2) Ab dem Ende der Jahrgangsstufe 8 enthalten die Zeugnisse der zieldifferent unterrichteten Schülerinnen und Schülern Informationen über den voraussichtlichen weiteren Verlauf des Bildungsgangs, über erreichbare Abschlüsse und die Übergangsmöglichkeiten in die berufliche Bildung, in schulische Anschlussmaßnahmen oder in das Berufsleben.
(3) Verlangen die Sorgeberechtigten gemäß § 44 HmbSG ergänzend oder alternativ zum Lernentwicklungsbericht die Ausweisung des Leistungsstands in Noten, so beziehen sich diese auf die Anforderungen des individuellen sonderpädagogischen Förderplans. Der individuelle Rahmen, auf den die Noten oder Punkte Bezug nehmen, ist im Zeugnis kenntlich zu machen. Die Sorgeberechtigten sind im Vorfeld darüber aufzuklären, dass die erteilten Noten oder Punkte sich abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (APO-GrundStGy) vom 22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung nicht auf die Anforderungen der allgemeinen Bildungspläne beziehen. Den Sorgeberechtigten ist ebenso zu erläutern, dass die erteilten Noten nicht zu einer Übergangsberechtigung nach den §§ 13, 31 und 32 APO-GrundStGy und nicht zum ersten allgemeinbildenden Schulabschluss, mittleren Schulabschluss und zur fachgebundenen oder allgemeinen Hochschulreife führen.

§ 23 Abschlüsse

(1) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf richten sich die Abschlüsse nach den Vorgaben der für die jeweilige Lerngruppe geltenden allgemeinen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Ziel ist es, sie zu den in den allgemeinen Schulen vorgesehenen Abschlüssen zu führen beziehungsweise ihnen den Wechsel von einem Bildungsgang in einen anderen zu ermöglichen.
(2) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die die Schulpflicht erfüllt haben und die Schule ohne einen ersten allgemeinbildenden Schulabschluss verlassen, erhalten ein Zeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt.

Abschnitt 6 Schlussbestimmungen

§ 24 Umschulung aus anderen Ländern

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, bei der oder dem in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland bereits ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden ist, kann ohne erneute Überprüfung des Förderbedarfs im Rahmen der vorhandenen Aufnahmekapazitäten und unter Berücksichtigung der Aufnahmekriterien in eine hamburgische Schule aufgenommen werden.
(2) Länderabkommen und Staatsverträge bleiben unberührt.

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt treten außer Kraft:
1.
die Ordnung der Aufnahme in Sonderschulen vom 27. Mai 1986 (HmbGVBl. S. 107),
2.
die Verordnung über die Aufnahme von Kindern in Integrationsklassen an Grundschulen vom 20. Januar 1998 (HmbGVBl. S. 20).
Hamburg, den 31. Oktober 2012.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung
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