BauPMÜDG
DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zur Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (Bauprodukte-Marktüberwachungsdurchführungsgesetz - BauPMÜDG) Vom 29. Januar 2013

Gesetz zur Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (Bauprodukte-Marktüberwachungsdurchführungsgesetz - BauPMÜDG) Vom 29. Januar 2013
*)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 4 des Gesetzes zu dem Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik und zum Erlass des Bauprodukte-Marktüberwachungsdurchführungsgesetzes vom 29. Januar 2013 (HmbGVBl. S. 17); tritt gemäß Bekanntmachung vom 12. Mai 2014 (HmbGVBl. S: 164) am 1. Juni 2014 in Kraft.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (Bauprodukte-Marktüberwachungsdurchführungsgesetz - BauPMÜDG) vom 29. Januar 201301.06.2014
§ 101.06.2014
§ 201.06.2014
§ 301.06.2014

§ 1

(1) Die Aufgaben der Marktüberwachung nach
1.
Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. EU Nr. L 218 S. 30) bezüglich Bauprodukten im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 554), in der jeweils geltenden Fassung und
2.
§ 26 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. 2011 I S. 2178, 2179, 2012 I S. 131) in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 13 des Bauproduktengesetzes (BauPG) in der Fassung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert am 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2197), in der jeweils geltenden Fassung
werden von der Marktüberwachungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg wahrgenommen, soweit sie nicht auf die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde übertragen worden sind. Gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist das Deutsche Institut für Bautechnik.
(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für
1.
die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht,
2.
die Anordnung, dass Produkte, die die geltenden Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit nicht erfüllen, vom Markt genommen werden beziehungsweise ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird (Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und § 26 ProdSG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 BauPG),
3.
die Anordnung der Vernichtung oder anderweitigen Unbrauchbarmachung von Produkten, die eine ernste Gefahr darstellen (Artikel 19 Absatz 1 Satz 4 und Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008); die Warnung vor Gefahren, die von Produkten ausgehen (Artikel 19 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008); die Anordnung, dass Produkte, die eine ernste Gefahr darstellen, zurückgerufen oder vom Markt genommen werden oder durch die die Bereitstellung solcher Produkte auf dem Markt untersagt wird (Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008),
4.
die Feststellung nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in den Fällen des Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 765/2008,
5.
Maßnahmen zur Unterbindung des Inverkehrbringens von Produkten, die eine ernste Gefahr darstellen, sowie geeignete Maßnahmen bei der Feststellung, dass Produkte mit den Harmonisierungsvorschriften der Gemeinschaft im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit nicht übereinstimmen (Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008).
(3) Besteht für die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang des Vorgangs bei ihr. Ab diesem Zeitpunkt gilt die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde auch für die übrigen Länder als ausschließlich zuständig für die Sachbehandlung des Produkts. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst die Zuständigkeit alle Aufgaben und Befugnisse nach Absatz 1. Die Befugnis der Marktüberwachungsbehörde, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.
(4) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten in der Freien und Hansestadt Hamburg.
(5) Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs obliegt der Marktüberwachungsbehörde.

§ 2

Für Amtshandlungen der Marktüberwachungsbehörde, die der Kontrolle von harmonisierten Bauprodukten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung dienen, werden Gebühren, Zinsen und Auslagen erhoben, soweit das Bauprodukt Mängel aufweist. Der Senat wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 3

Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 14. September 2010 bis 15. Mai 2012 (HmbGVBl. 2013 S. 19) in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens nach Satz 1 ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Markierungen
Leseansicht