APO-AltPfl
DE - Landesrecht Hamburg

Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsschule für Altenpflege (APO-AltPfl) Vom 8. Mai 2006

Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsschule für Altenpflege (APO-AltPfl) Vom 8. Mai 2006
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert, Anlage neu gefasst durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. Februar 2013 (HmbGVBl. S. 61, 74)*
Fußnoten
*)
Übergangsbestimmungen (Artikel 6 Abs. 3): 1. die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2013 an der Berufsschule für Altenpflege, an der teilqualifizierenden Berufsfachschule, an der Höheren Handelsschule, an der Berufsfachschule für Hauswirtschaftshilfe, an der Fachschule für Sozialpädagogik, an der Fachschule für Heilerziehungspflege begonnen haben oder 2. die im Schuljahr 2013/2014 die Ausbildung an der Höheren Handelsschule am Bildungszentrum für Blinde und Sehbehinderte in der Freien und Hansestadt beginnen, sind die bis zum 31. Juli 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsschule für Altenpflege (APO-AltPfl) vom 8. Mai 200601.08.2006
Eingangsformel01.08.2006
§ 1 - Anwendungsbereich01.08.2011
§ 2 - Zulassung zur Ausbildung01.08.2011
§ 3 - Gliederung und Inhalt der Ausbildung01.08.2011
§ 4 - Betreuung und Benotung der praktischen Ausbildung01.08.2013
§ 5 - Zeugnisse, Vornoten01.08.2011
§ 6 - Teilnahmebescheinigung01.08.2011
§ 7 - Praktische Prüfung, Abschlusszeugnis01.08.2011
§ 8 - (aufgehoben)01.08.2011
§ 9 - Gliederung und Gegenstand der Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife01.08.2011
§ 10 - Stundentafel01.08.2011
§ 11 - (aufgehoben)01.08.2011
§ 12 - (aufgehoben)01.08.2011
§ 13 - Inkrafttreten, Übergangsbestimmung01.08.2011
Anlage - Stundentafel der Berufsschule Altenpflege01.08.2013
Auf Grund von § 20 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 42 Absatz 5 Satz 2, § 44 Absatz 1 Satz 3, § 44 Absatz 2 Satz 3, § 45 Absatz 4, § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 267), und § 1 Nummern 6, 11, 13, 14, 15 und 16 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 9. Dezember 2003 (HmbGVBl. S. 580), geändert am 17. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 199), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Berufsschule für Altenpflege in Verbindung mit
1.
dem Altenpflegegesetz (AltPflG) in der Fassung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990, 2012), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (AltPflAPrV) vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418, 4429), zuletzt geändert am 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686, 2745), in der jeweils geltenden Fassung.
Ergänzend zu den in Satz 1 genannten Bestimmungen gelten die Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufsbildende Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183, 184), zuletzt geändert am 22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 346), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Zulassung zur Ausbildung

Zur Ausbildung kann nur zugelassen werden, wer mit einem Träger einer Einrichtung der Altenpflege mit Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg einen Ausbildungsvertrag gemäß § 13 AltPflG geschlossen hat.

§ 3 Gliederung und Inhalt der Ausbildung

Die Ausbildung umfasst
1.
im berufsbezogenen Unterricht die Fächer:
Aufgaben und Konzepte,
Pflege alter Menschen,
Pflege psychisch und neurologisch beeinträchtigter alter Menschen,
Unterstützung bei der Lebensgestaltung,
Berufliches Selbstkonzept,
Fachenglisch,
2.
berufsübergreifenden Unterricht die Fächer:
Sprache und Kommunikation,
Wirtschaft und Gesellschaft,
Wahlpflicht,
3.
in der berufspraktischen Ausbildung das Fach:
Praktische Ausbildung in der Altenpflege.
Die zuständige Behörde kann die Bezeichnung der Unterrichtsfächer fortschreiben, soweit sich nicht wesentliche Unterrichtsinhalte ändern. Die in Satz 1 Nummer 1 genannten Fächer und die in Nummer 3 genannte „Praktische Ausbildung in der Altenpflege“ vermitteln die Unterrichtsgegenstände gemäß Anlage 1 AltPflAPrV.

§ 4 Betreuung und Benotung der praktischen Ausbildung

(1) Die Fachlehrkräfte besuchen die Schülerinnen und Schüler mindestens sechsmal während der gesamten Ausbildung in den Ausbildungseinrichtungen und fertigen hierüber Berichte. Sie benoten die in der praktischen Ausbildung erzielten Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Benehmen mit den Praxisanleiterinnen beziehungsweise Praxisanleitern der Einrichtungen der Altenpflege (Ausbildungsbetriebe).
(2) Die Schülerinnen und Schüler fertigen in jedem Ausbildungsjahr einen Tätigkeits- und Erfahrungsbericht über ihre praktische Ausbildung an. Die Fachlehrkraft erörtert den Jahresbericht mit den Schülerinnen und Schülern und benotet diesen.
(3) In die Benotung des Faches „Praktische Ausbildung in der Altenpflege“ fließen die Note nach Absatz 1 Satz 2 mit einem Anteil von 75 vom Hundert und die Note des Jahresberichtes nach Absatz 2 mit einem Anteil von 25 vom Hundert ein.

§ 5 Zeugnisse, Vornoten

(1) Die dem Bildungsplan gemäß unterrichteten Lernfelder werden gesondert benotet und bis auf eine Stelle hinter dem Komma genau errechnet. Die Noten für die Lernfelder sind auf einem Beiblatt zum Zeugnis auszuweisen.
(2) Aus den Noten für die Lernfelder nach Absatz 1 werden die Noten für die Fächer des berufsbezogenen Unterrichts bestimmt und im Zeugnis ausgewiesen.
(3) Aus den Noten für die Lernfelder nach Absatz 1 sind die Vornoten gemäß § 9 AltPflAPrV bis auf eine Stelle hinter dem Komma genau zu bilden.
(4) Für die Zeugnisse gilt § 3 der Zeugnisordnung der Berufsschule (ZO-BES) vom 16. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 151), zuletzt geändert am 22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 346) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des Abschlusszeugnisses. Für das Abschlusszeugnis gilt § 14 Absatz 2 AltPflAPrV.

§ 6 Teilnahmebescheinigung

(1) Die Schülerinnen und Schüler werden zur Prüfung zugelassen, sofern die Nachweise gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 1 AltPflAPrV sowie die Bescheinigung der Berufsschule gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 AltPflAPrV vorliegen. Die Bescheinigung erfolgreicher Leistungen erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 2.
(2) Erfolgreiche Leistungen werden bescheinigt, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht oder nicht ausreichende Leistungen gemäß Satz 2 ausgeglichen wurden. Mangelhafte Leistungen in höchstens einem Fach des berufsbezogenen oder des berufsübergreifenden Unterrichts können durch mindestens gute Leistungen in einem Fach oder befriedigende Leistungen in zwei Fächern des berufsbezogenen, des berufsübergreifenden Unterrichtes sowie des Faches „Praktische Ausbildung in der Altenpflege“ ausgeglichen werden. Mangelhafte Leistungen in mehr als einem Fach oder mangelhafte Leistungen im Fach „Praktische Ausbildung in der Altenpflege“ oder ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden.

§ 7 Praktische Prüfung, Abschlusszeugnis

(1) Die praktische Prüfung besteht aus
1.
der schriftlichen Ausarbeitung der Pflegeplanung und
2.
der Durchführung der Pflege einschließlich Beratung, Betreuung und Begleitung eines alten Menschen sowie abschließende Reflexion.
Beide Teile der praktischen Prüfung werden gesondert benotet. Aus den beiden Noten ist eine Gesamtnote für die praktische Ausbildung zu bilden; hierbei wird die für den ersten Prüfungsteil nach Satz 1 Nummer 1 erteilte Note einfach und die für den zweiten Prüfungsteil nach Satz 1 Nummer 2 erteilte Note fünffach gewichtet.
(2) Die Schülerin oder der Schüler erhält zusätzlich neben dem Zeugnis nach § 14 Absatz 2 AltPflAPrV ein Abschlusszeugnis der Berufsschule nach § 4 der ZO-BES.

§ 8

(aufgehoben)

§ 9 Gliederung und Gegenstand der Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife

(1) Die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife umfasst schriftliche Prüfungen in den Bereichen Sprache und Kommunikation sowie Fachenglisch und eine Facharbeit mit mathematischen oder naturwissenschaftlichen Schwerpunkt mit anschließender Präsentation.
(2) Die Facharbeit ist aus dem Bereich eines oder mehrerer Lernfelder des berufsbezogenen Unterrichts anzufertigen. Die Präsentation dauert 30 Minuten. Die Facharbeit und ihre Präsentation können auch als Gruppenleistung erbracht werden, wenn die individuellen Anteile deutlich zuzuordnen sind.

§ 10 Stundentafel

(1) Die dieser Verordnung als Anlage beigefügte Stundentafel weist für jedes Fach des berufsbezogenen und des berufsübergreifenden Unterrichts die Unterrichtsstunden aus, die über die Dauer des Bildungsganges von drei Jahren mindestens zu erteilen sind (Grundstunden). Darüber hinaus weist sie die Stunden aus, an denen die Schülerinnen und Schüler teilnehmen müssen, die den Erwerb der Fachhochschulreife anstreben. Bei der Umrechnung der Grundstunden in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 40 Unterrichtswochen.
(2) Je Schuljahr sind Religionsgespräche im Umfang von mindestens zehn Unterrichtsstunden anzubieten. Diese ersetzen den Unterricht nach der Stundentafel.
(3) Bis zu 10 vom Hundert der für jedes Fach vorgesehenen Unterrichtsstunden können zur Verstärkung eines anderen Faches oder mehrerer anderer Fächer genutzt werden.

§ 11

(aufgehoben)

§ 12

(aufgehoben)

§ 13 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Auf Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2006 die berufliche Ausbildung begonnen haben, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
Hamburg, den 8. Mai 2006.
Die Behörde für Bildung und Sport

Anlage

zu § 10
Stundentafel der Berufsschule Altenpflege
Unterrichts- stunden Unterrichtsstunden zum Erwerb der Fachhochschulreife
(grundständig, ohne FHR- Unterricht) nach § 40 b Absatz 2 Satz 1 Num- mer 1 APO-AT nach § 40 b Absatz 2 Satz 1 Num- mer 2 APO-AT nach § 40 b Absatz 2 Satz 1 Num- mer 3 APO-AT nach § 40 b Absatz 2 Satz 1 Num- mer 4 APO-AT
1. Berufsbezogener Unterricht:
Aufgaben und Konzepte 420
Pflege alter Menschen 580 120
Pflege psychischer und neurologisch beeinträchtigter alter Menschen 360
Unterstützung bei der Lebensgestaltung 300
Berufliches Selbstkonzept 240
Fachenglisch 120 120
2. Berufsübergreifender Unterricht:
Sprache und Kommunikation 401) 120
Wirtschaft und Gesellschaft 401) 80
Naturwissenschaft/Mathematik 120
Zwischensumme: 2100 (2020)2) 120 440
3. Berufspraktische Ausbildung:
Praktische Ausbildung in der Altenpflege 2500
Fußnoten
1)
Unterricht entfällt, wenn Schülerinnen oder Schüler am Unterricht nach § 40 b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 APO-AT teilnehmen.
Unterricht entfällt, wenn Schülerinnen oder Schüler am Unterricht nach § 40 b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 APO-AT teilnehmen.
2)
Für Schülerinnen und Schüler, die am Unterricht nach § 40 b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 APO-AT teilnehmen.
Markierungen
Leseansicht