Hamburgisches Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (Hamburgisches Sonderzahlungsgesetz - HmbSZG) Vom 1. November 2011
Hamburgisches Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (Hamburgisches Sonderzahlungsgesetz - HmbSZG) Vom 1. November 2011
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2013 (HmbGVBl. S. 79, 80) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 vom 1. November 2011 (HmbGVBl. S. 454)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Hamburgisches Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (Hamburgisches Sonderzahlungsgesetz - HmbSZG) vom 1. November 2011 | 01.12.2011 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.12.2011 |
§ 2 - Sonderzahlung für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter | 01.12.2011 |
§ 3 - Sonderzahlung für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger | 01.12.2011 |
§ 4 - Minderung der Sonderzahlung | 01.12.2011 |
§ 5 - Berücksichtigung der Elternzeit | 01.12.2012 |
§ 6 - Ausschlusstatbestände | 01.12.2012 |
§ 7 - Rückzahlung | 01.12.2012 |
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
1.
die Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg,
2.
die Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,
3.
die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
4.
die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die die Freie und Hansestadt Hamburg oder eine der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
die ehrenamtlichen Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg,
2.
die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,
3.
die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Sonderzahlung für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter
(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die am 1. Dezember des Jahres in einem in § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 bezeichneten Rechtsverhältnis stehen und Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge für den Monat Dezember haben, erhalten zusammen mit diesen Bezügen eine Sonderzahlung in Höhe von 300 Euro für jedes nach Satz 2 berücksichtigungsfähige Kind. Berücksichtigungsfähig ist jedes Kind, für das der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter im Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird. Ist für ein Kind im laufenden Kalenderjahr bereits auf Grund eines Tarifvertrages oder vergleichbarer Vorschriften ein Sonderbetrag gezahlt worden, entfällt der Betrag für dieses Kind insoweit.
(2) Ohne Dienstbezüge beurlaubte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten am 1. Dezember des Jahres eine Sonderzahlung in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Maßgeblich sind die Verhältnisse der Berechtigten am Tag vor Beginn der Beurlaubung.
§ 3 Sonderzahlung für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
(1) Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, die Anspruch auf Versorgungsbezüge für den Monat Dezember haben, erhalten zusammen mit diesen eine Sonderzahlung in Höhe von 300 Euro für jedes Kind, für das im Monat Dezember der Unterschiedsbetrag gemäß § 61 Absatz 1 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (HmbBeamtVG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72), zuletzt geändert am 1. November 2011 (HmbGVBl. S. 454, 457), in der jeweils geltenden Fassung gezahlt wird.
(2) Die Voraussetzungen für den Anspruch nach Absatz 1 sind auch erfüllt, wenn Versorgungsbezüge nur deshalb nicht zustehen, weil die Berechtigten zur Ableistung des Wehr- oder des Zivildienstes einberufen sind.
(3) Versorgungsbezüge im Sinne dieses Gesetzes sind Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld und die Unterhaltsbeiträge nach § 18, § 26 Absatz 1 und § 30 HmbBeamtVG.
§ 4 Minderung der Sonderzahlung
(1) Die Sonderzahlungen nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 vermindern sich um je ein Zwölftel des zustehenden Betrages für jeden vollen Monat des Kalenderjahres, für den keine Dienst- oder Anwärterbezüge nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetz (HmbBesG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 1. November 2011 (HmbGVBl. S. 454, 457), in der jeweils geltenden Fassung, dem Hamburgischen Besoldungsüberleitungsgesetz vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 67), in der jeweils geltenden Fassung, oder Versorgungsbezüge nach dem Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetz gezahlt werden.
(2) Die Minderung erfolgt nicht für die Monate des Kalenderjahres, in denen Dienst- oder Anwärterbezüge nicht zustehen, weil Wehr- oder Zivildienst geleistet wurde.
§ 5 Berücksichtigung der Elternzeit
(1) In dem Kalenderjahr, in dem eine Elternzeit beginnt, erhalten die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter für jedes Kind, für das ihnen am Tag vor Beginn der Elternzeit ein Familienzuschlag gewährt wurde, am 1. Dezember des Jahres eine Sonderzahlung nach § 2. Eine Minderung der Sonderzahlung nach § 4 Absatz 1 erfolgt nicht.
(2) In dem Kalenderjahr, in dem die Elternzeit endet und die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter in mindestens einem Kalendermonat Anspruch auf Bezüge haben, erhalten sie für jedes Kind, für das ihnen am Tag nach Ende der Elternzeit ein Familienzuschlag gewährt wurde, am 1. Dezember des Jahres eine Sonderzahlung nach § 2. Eine Minderung nach § 4 Absatz 1 erfolgt nicht.
(3) Beginnt und endet eine Elternzeit innerhalb eines Kalenderjahres, wird die Sonderzahlung nach den Absätzen 1 und 2 nur einmal gewährt.
(4) Wird die Elternzeit in mehreren Zeitabschnitten genommen, gelten die Absätze 1 bis 3 nur für den ersten Zeitabschnitt der Elternzeit. Auf weitere Zeitabschnitte der Elternzeit findet § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 entsprechende Anwendung.
§ 6 Ausschlusstatbestände
(1) Bei mehreren Berechtigten wird die Sonderzahlung nach diesem Gesetz für jedes Kind nur einmal gewährt. § 45 Absatz 5 HmbBesG findet insoweit Anwendung.
(2) Berechtigte, deren Dienst- oder Versorgungsbezüge im Monat Dezember auf Grund einer vorläufigen Maßnahme im Rahmen eines Disziplinarverfahrens teilweise einbehalten werden oder kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten gelten, erhalten eine Sonderzahlung nach § 2 nur, wenn die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind.
(3) Bei einer Kürzung der Bezüge auf Grund einer Disziplinarmaßnahme im Monat Dezember wird die Sonderzahlung im gleichen Umfang gekürzt.
(4) Personen, bei denen die Zahlung der Bezüge auf Grund eines Verwaltungsaktes eingestellt worden ist, erhalten die Sonderzahlung nicht, solange ihnen Bezüge für den Monat Dezember nur infolge der Aussetzung der sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes auszuzahlen sind.
(5) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen für den Monat Dezember eine Unterhaltsleistung nach § 73 des Hamburgischen Disziplinargesetzes (HmbDG) vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 69), zuletzt geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 105), in der jeweils geltenden Fassung ein Unterhaltsbeitrag nach § 72 HmbDG oder eine Versorgungsleistung durch Gnadenerweis des Senats nach § 34 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 346, 348), in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird, erhalten keine Sonderzahlung nach § 3.
§ 7 Rückzahlung
Ist eine Sonderzahlung gezahlt worden, obwohl sie nach § 2, § 3 oder § 5 nicht zustand, so ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen.
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