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Verordnung über die Wahlordnung für die Wahl von Vertreterinnen und Vertretern der Beschäftigten in den Verwaltungsrat der Hamburgischen Investitions- und Förderbank Vom 18. Juni 2013

Verordnung über die Wahlordnung für die Wahl von Vertreterinnen und Vertretern der Beschäftigten in den Verwaltungsrat der Hamburgischen Investitions- und Förderbank Vom 18. Juni 2013
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Wahlordnung für die Wahl von Vertreterinnen und Vertretern der Beschäftigten in den Verwaltungsrat der Hamburgischen Investitions- und Förderbank vom 18. Juni 201301.08.2013
Eingangsformel01.08.2013
§ 101.08.2013
§ 201.08.2013
§ 301.08.2013
Anlage - Wahlordnung für die Wahl von Vertreterinnen und Vertretern der Beschäftigten in den Verwaltungsrat der Hamburgischen Investitions- und Förderbank01.08.2013
Erster Abschnitt - Wahl der Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter01.08.2013
§ 1 - Arbeitnehmervertretung im Verwaltungsrat01.08.2013
§ 2 - Wahlrecht01.08.2013
§ 3 - Wählbarkeit01.08.2013
§ 4 - Einleitung der Wahl01.08.2013
§ 5 - Wahlvorstand01.08.2013
§ 6 - Liste der Wählerinnen und Wähler01.08.2013
§ 7 - Wahlausschreiben01.08.2013
§ 8 - Wahlvorschläge01.08.2013
§ 9 - Prüfung der Wahlvorschläge01.08.2013
§ 10 - Ungültige Wahlvorschläge01.08.2013
§ 11 - Nachfrist für Wahlvorschläge01.08.2013
§ 12 - Bekanntmachung der Wahlvorschläge01.08.2013
§ 13 - Stimmabgabe01.08.2013
§ 14 - Schriftliche Stimmabgabe01.08.2013
§ 15 - Abschluss der Stimmabgabe01.08.2013
§ 16 - Feststellung des Wahlergebnisses01.08.2013
§ 17 - Verfahren bei der Stimmauszählung01.08.2013
§ 18 - Ermittlung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter01.08.2013
§ 19 - Wahlniederschrift01.08.2013
§ 20 - Ablehnung der Wahl Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat01.08.2013
§ 21 - Unterrichtung des Vorstands01.08.2013
§ 22 - Anfechtbarkeit01.08.2013
Zweiter Abschnitt - Abwahl einer Arbeitnehmervertreterin oder eines Arbeitnehmervertreters01.08.2013
§ 23 - Antrag01.08.2013
§ 24 - Wahlausschreiben01.08.2013
§ 25 - Stimmzettel01.08.2013
§ 26 - Auszählung der Stimmzettel01.08.2013
§ 27 - Niederschrift über das Abstimmungsergebnis01.08.2013
§ 28 - Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung01.08.2013
Auf Grund von § 11 Absatz 3 des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank in der Fassung vom 6. März 1973 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 148), wird verordnet:

§ 1

Der Hamburgischen Investitions- und Förderbank wird die aus der Anlage ersichtliche erste Wahlordnung gegeben.

§ 2

Die Verordnung über die Wahl von Arbeitnehmervertretern zum Verwaltungsrat der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt vom 9. Januar 1973 (HmbGVBl. S. 5) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 18. Juni 2013.

Anlage

Wahlordnung für die Wahl von Vertreterinnen und Vertretern der Beschäftigten in den Verwaltungsrat der Hamburgischen Investitions- und Förderbank

Erster Abschnitt Wahl der Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter

§ 1 Arbeitnehmervertretung im Verwaltungsrat

Die Wahl der nach § 11 Absatz 2 des Gesetzes über die Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFBG) in der Fassung vom 6. März 1973 (HmbGVBl. S. 41), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 148), in der jeweils geltenden Fassung von den wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Hamburgischen Investitions- und Förderbank zu wählenden Mitglieder in den Verwaltungsrat richtet sich nach dieser Wahlordnung.

§ 2 Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Hamburgischen Investitions- und Förderbank, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit sechs Monaten bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen.
(2) Von der Wahl ist ausgeschlossen, wer
1.
dem Vorstand angehört,
2.
länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt ist,
3.
infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

§ 3 Wählbarkeit

Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Von der Wählbarkeit sind ausgenommen die Mitglieder der Wahlvorstände.

§ 4 Einleitung der Wahl

(1) Der Vorstand des Unternehmens teilt dem Personalrat mit, dass Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Verwaltungsrat zu wählen sind. Dabei ist der Zeitpunkt des Beginns der Amtsdauer der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter anzugeben. Die Wahl soll so durchgeführt werden, dass das Wahlergebnis möglichst 14 Tage vor diesem Zeitpunkt feststeht; fehlt bereits zur Zeit der Mitteilung nach Satz 1 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Verwaltungsrat, so ist die Wahl unverzüglich durchzuführen.
(2) Die durch Wahlen und Abstimmungen entstehenden Kosten trägt das Unternehmen. Es hat auch die erforderlichen Räume und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

§ 5 Wahlvorstand

(1) Der Personalrat bestimmt unverzüglich nach Eingang der in § 4 Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Mitteilung einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und eine oder einen der Wahlberechtigten als Vorsitzende oder Vorsitzenden. Kommt der Personalrat seiner Verpflichtung zur Bestellung des Wahlvorstandes nicht spätestens zwei Wochen nach der Mitteilung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 nach, so wird der Wahlvorstand in einer Personalversammlung von der Mehrheit der wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewählt.
(2) Der Wahlvorstand leitet die Wahl. Er kann wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung heranziehen.
(3) Die Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder gefasst. Über jede Sitzung des Wahlvorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.

§ 6 Liste der Wählerinnen und Wähler

(1) Der Wahlvorstand hat für jede Wahl eine Liste der Wählerinnen und Wähler (Wählerliste) aufzustellen. Die Wahlberechtigten sollen darin mit Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.
(2) Der Vorstand des Unternehmens soll dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. Er soll den Wahlvorstand insbesondere bei der Feststellung der nicht wahlberechtigten Personen unterstützen.
(3) Wählen kann nur, wer in die Wählerliste eingetragen ist.
(4) Die Wählerliste und ein Abdruck dieser Wahlordnung sind vom Tag der Einleitung der Wahl (§ 7 Absatz 1) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen.
(5) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Wahl der Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden. Über die Einsprüche hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die Wählerliste zu berichtigen. Die Entscheidung des Wahlvorstands ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer, die oder der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die Entscheidung muss der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer spätestens am Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe zugehen. Die Wählerliste kann nach Ablauf der Einspruchsfrist nur bei Schreibfehlern und offenbaren Unrichtigkeiten oder in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche berichtigt werden.

§ 7 Wahlausschreiben

(1) Spätestens sechs Wochen vor dem Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Mit dem Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
(2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
1.
das Datum seines Erlasses,
2.
die Bestimmung des Ortes, an dem die Wählerlisten und diese Wahlordnung ausliegen,
3.
dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen können, die in die Wählerliste eingetragen sind, und dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 6) nur vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben,
4.
die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
5.
dass die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie die Personalreferentin oder der Personalreferent des Unternehmens nicht Mitglieder des Verwaltungsrats sein können,
6.
dass die Wahlberechtigten, der Personalrat und die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens Wahlvorschläge einreichen können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben,
7.
dass ein gültiger Wahlvorschlag, wenn er nicht vom Personalrat oder den im Personalrat vertretenen Gewerkschaften eingereicht wird, mindestens von einem Zehntel der wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterzeichnet sein muss; die Mindestzahl ist anzugeben,
8.
dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht (Nummer 6) eingereicht sind,
9.
die Bestimmung des Orts, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen,
10.
Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe,
11.
den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Unternehmensadresse des Wahlvorstands).
(3) Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu halten.

§ 8 Wahlvorschläge

(1) Die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird aufgrund von Wahlvorschlägen vorgenommen. Die Wahlvorschläge sind als Vorschlagslisten vom Personalrat, den im Personalrat vertretenen Gewerkschaften oder von den wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen.
(2) In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Berufsbezeichnung aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen.
(3) Wenn keine andere Unterzeichnerin oder kein anderer Unterzeichner der Vorschlagsliste ausdrücklich als Vertreterin oder Vertreter der Vorschlagsliste (Listenvertreterin oder Listenvertreter) bezeichnet ist, wird die oder der an erster Stelle Unterzeichnete als Listenvertreterin oder Listenvertreter angesehen. Die Listenvertreterin oder der Listenvertreter ist berechtigt und verpflichtet, dem Wahlvorstand die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands entgegenzunehmen.
(4) Die Unterschrift einer oder eines Wahlberechtigten zählt nur auf einer Vorschlagsliste. Hat eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so hat sie oder er auf Aufforderung des Wahlvorstandes binnen einer ihr oder ihm gesetzten angemessenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift sie oder er aufrechterhält. Unterbleibt die fristgemäße Erklärung, so wird ihr oder sein Name auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen; sind mehrere Vorschlagslisten, die von derselben oder demselben Wahlberechtigten unterschrieben sind, gleichzeitig eingereicht worden, so entscheidet das Los darüber, auf welcher Vorschlagsliste die Unterschrift gilt.

§ 9 Prüfung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorstand hat der Überbringerin oder dem Überbringer der Vorschlagsliste oder, falls die Vorschlagsliste auf eine andere Weise eingereicht wird, der Listenvertreterin oder dem Listenvertreter den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu bestätigen.
(2) Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten, wenn die Liste nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber zu bezeichnen. Er hat die Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste die Listenvertreterin oder den Listenvertreter unverzüglich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

§ 10 Ungültige Wahlvorschläge

(1) Ungültig sind Vorschlagslisten, die nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 7 Absatz 2 Nummer 7) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 8 Absatz 4 bleibt unberührt.
(2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten,
1.
auf denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in der in § 8 Absatz 2 bestimmten Weise bezeichnet sind,
2.
wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt,
3.
wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß § 8 Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,
falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden.

§ 11 Nachfrist für Wahlvorschläge

(1) Ist nach Ablauf der in § 8 Absatz 1 genannten Frist für einen Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so hat dies der Wahlvorstand sofort in der gleichen Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen zu setzen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlgang nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.
(2) Wird trotz Bekanntmachung nach Absatz 1 ein gültiger Wahlvorschlag nicht eingereicht, so hat der Wahlvorstand sofort bekannt zu machen, dass der Wahlgang nicht stattfindet.

§ 12 Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(1) Nach Ablauf der in § 8 Absatz 1, §§ 10 und 11 genannten Fristen stellt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge zu einer Liste zusammen, in der die Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname und Berufsbezeichnung aufzuführen sind.
(2) Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu geben wie das Wahlausschreiben (§ 7 Absatz 3).

§ 13 Stimmabgabe

(1) Die Stimmabgabe erfolgt in gemeinsamer Wahl sämtlicher wahlberechtigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschläge). Die Stimmzettel müssen die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Das Gleiche gilt für Wahlumschläge.
(2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Berufsbezeichnung aufzuführen. Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihr oder ihm gewählten Bewerberinnen und Bewerber durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle; sie oder er darf nicht mehr Bewerberinnen und Bewerber ankreuzen, als Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem Wahlgang zu wählen sind.
(3) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt oder die andere Angaben als die in § 12 Absatz 1 genannte Liste, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.
(4) Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Bezeichnung der Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Die Wahlurne muss vom Wahlvorstand verschlossen und so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Wahlumschläge nicht herausgenommen werden können, ohne dass die Urne geöffnet wird.
(5) Während der Wahl müssen immer mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt (§ 5 Absatz 2), so genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstandes und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.
(6) Die Wählerin oder der Wähler händigt den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, dem mit der Entgegennahme der Wahlumschläge betrauten Mitglied des Wahlvorstandes aus, wobei sie oder er seinen Namen angibt. Der Wahlumschlag ist in Gegenwart der Wählerin oder des Wählers in die Wahlurne einzuwerfen, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist.

§ 14 Schriftliche Stimmabgabe

(1) Einer wahlberechtigten Arbeitnehmerin oder einem wahlberechtigten Arbeitnehmer, die oder der im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Unternehmen verhindert ist, ihre oder seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf ihr oder sein Verlangen das Wahlausschreiben, die Vorschlagslisten, den Stimmzettel und den Wahlumschlag sowie einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung in der Wählerliste zu vermerken.
(2) Die Wählerin oder der Wähler gibt ihre oder seine Stimme in der Weise ab, dass sie oder er den verschlossenen Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, unter Verwendung des Freiumschlags so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.
(3) Unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Briefumschläge, entnimmt ihnen die Wahlumschläge und legt diese nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste ungeöffnet in die Wahlurne.
(4) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.

§ 15 Abschluss der Stimmabgabe

Nach Abschluss der Stimmabgabe ist die Wahlurne zu versiegeln, wenn die Stimmzählung nicht unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird.

§ 16 Feststellung des Wahlergebnisses

Unverzüglich, spätestens am dritten Arbeitstag nach dem Abschluss der Stimmabgabe, stellt der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung das Wahlergebnis fest.

§ 17 Verfahren bei der Stimmauszählung

(1) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die auf jede Bewerberin oder jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.
(2) Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen.

§ 18 Ermittlung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter

Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 19 Wahlniederschrift

(1) Nach Ermittlung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:
1.
die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge,
2.
die Zahl der gültigen Stimmen,
3.
die jeder Bewerberin oder jedem Bewerber zugefallenen Stimmenzahlen,
4.
die Zahl der ungültigen Stimmen,
5.
die Namen der in den Verwaltungsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber,
6.
gegebenenfalls besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes und von einem weiteren Mitglied zu unterschreiben.
(3) Die Wahlakten sind mindestens für die Dauer der Wahlzeit der Gewählten durch den Personalrat aufzubewahren.
(4) Der Wahlvorstand hat die als Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Verwaltungsrat Gewählten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Erklärt die oder der Gewählte nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass sie oder er die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen.

§ 20 Ablehnung der Wahl Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat

Lehnt eine Gewählte oder ein Gewählter die Wahl ab oder scheidet sie oder er vorzeitig aus dem Verwaltungsrat aus, so tritt an ihre oder seine Stelle die Bewerberin oder der Bewerber mit der nach Wahlniederschrift gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 3 nächsthöheren Stimmenzahl (Ersatzmitglied). § 18 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 21 Unterrichtung des Vorstands

Sobald die Namen der gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand diese dem Vorstand der Hamburgischen Investitions- und Förderbank schriftlich mitzuteilen.

§ 22 Anfechtbarkeit

(1) Die Wahl kann von jeder oder jedem Wahlberechtigten binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wahlart oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Die Wahl bleibt gültig, wenn der Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst hat.
(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung nehmen die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer die Aufgabe und Befugnisse wahr, es sei denn, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag einstweilig eine andere Regelung trifft.

Zweiter Abschnitt Abwahl einer Arbeitnehmervertreterin oder eines Arbeitnehmervertreters

§ 23 Antrag

(1) Der Antrag, eine Vertreterin oder einen Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Verwaltungsrat vor Ablauf der Amtsdauer abzuwählen, ist schriftlich an den Personalrat zu richten, falls dieser den Antrag nicht selbst stellt.
(2) Beim Vorliegen eines Antrags, der nicht offensichtlich von einer ungenügenden Zahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unterzeichnet ist, hat der Personalrat unverzüglich einen Wahlvorstand einzusetzen. § 5 gilt entsprechend.
(3) Der Wahlvorstand hat die Gültigkeit des Antrages zu prüfen; § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 1 gelten entsprechend.

§ 24 Wahlausschreiben

(1) Spätestens einen Monat vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben; § 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
1.
das Datum seines Erlasses,
2.
die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und diese Wahlordnung ausliegen,
3.
dass abstimmungsberechtigt nur ist, wer in die Wählerliste eingetragen ist, und dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 6) nur vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Ausschreibens beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben,
4.
den Namen der Vertreterin oder des Vertreters der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Verwaltungsrat, deren oder dessen Abwahl beantragt ist,
5.
die Bezeichnung derjenigen Stelle, die die Abwahl beantragt hat; ist der Antrag durch mindestens ein Fünftel der wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gestellt, so sind die beiden ersten Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Antrags mit Familienname, Vorname und Berufsbezeichnung sowie die Zahl der Unterschriften anzugeben,
6.
Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe,
7.
den Ort, an dem Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Unternehmensadresse des Wahlvorstands).
(3) § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 25 Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel dürfen nur die Frage an die Wählerin oder den Wähler enthalten, ob sie oder er für die Abwahl der mit Familienname und Vorname anzuführenden Vertreterin oder des mit Familienname und Vorname anzuführenden Vertreters der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Verwaltungsrat stimmt. Gibt die Wählerin oder der Wähler ihre oder seine Stimme für den Antrag ab, so kreuzt sie oder er an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle das vorgedruckte „Ja“, andernfalls das vorgedruckte „Nein“ an.
(2) Für die Stimmabgabe gelten im Übrigen § 13 Absätze 4 bis 6, §§ 14 bis 16 entsprechend.

§ 26 Auszählung der Stimmzettel

Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel der Wahlurne und zählt je die für und die gegen den Antrag abgegebenen Stimmen zusammen; § 17 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 27 Niederschrift über das Abstimmungsergebnis

(1) Nach Ermittlung des Abstimmungsergebnisses hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:
1.
die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge,
2.
die Zahl der gültigen Stimmen,
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen,
4.
die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen,
5.
die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen,
6.
das Abstimmungsergebnis,
7.
gegebenenfalls besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
(2) § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 28 Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung

(1) Der Wahlvorstand hat der Arbeitnehmervertreterin oder dem Arbeitnehmervertreter das Ergebnis der Abstimmung über den Antrag auf ihre oder seine Abwahl unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In gleicher Weise hat er den Unternehmensvorstand zu unterrichten. Das Abstimmungsergebnis ist durch zweiwöchigen Aushang an denjenigen Stellen, an denen das Wahlausschreiben (§ 24 Absatz 3) ausgehängt war, bekannt zu machen.
(2) Die Abstimmungsakten sind mindestens für die Dauer der Zeit, für die die Abgewählte oder der Abgewählte ursprünglich gewählt worden war, durch den Personalrat aufzubewahren.
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