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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen an der Elbchaussee in Othmarschen (Teilbereich 4, südliche Elbchaussee Hausnummern 221 bis 275) Vom 19. Juli 2013

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen an der Elbchaussee in Othmarschen (Teilbereich 4, südliche Elbchaussee Hausnummern 221 bis 275) Vom 19. Juli 2013
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen an der Elbchaussee in Othmarschen (Teilbereich 4, südliche Elbchaussee Hausnummern 221 bis 275) vom 19. Juli 201310.08.2013
Eingangsformel10.08.2013
Einziger Paragraph10.08.2013
Anlage10.08.2013
Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit § 4 und § 6 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306), und § 1 Satz 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:

Einziger Paragraph

(1) Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine durchgehende Linie abgegrenzten Flächen in Othmarschen (Bezirk Altona, Ortsteil 218).
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung; und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt und das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a)
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b)
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hamburg, den 19. Juli 2013.
Das Bezirksamt Altona

Anlage

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