Hamburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 (HmbBVAnpG 2013/2014) Vom 3. September 2013
Hamburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 (HmbBVAnpG 2013/2014) Vom 3. September 2013
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2013/2014 und zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 3. September 2013 (HmbGVBl. S. 369)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Hamburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 (HmbBVAnpG 2013/2014) vom 3. September 2013 | 11.09.2013 |
§ 1 - Geltungsbereich | 11.09.2013 |
§ 2 - Erhöhung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge ab dem 1. Januar 2013 | 11.09.2013 |
§ 3 - Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht. | 11.09.2013 |
§ 4 - Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2013 | 11.09.2013 |
§ 5 - Erhöhung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge ab dem 1. Januar 2014 | 11.09.2013 |
§ 6 - Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2014 | 11.09.2013 |
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
1.
die Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg,
2.
die Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,
3.
die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
4.
die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die die Freie und Hansestadt Hamburg oder eine der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
die ehrenamtlichen Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg,
2.
die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,
3.
die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Erhöhung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge ab dem 1. Januar 2013
Ab dem 1. Januar 2013 werden um 2,45 vom Hundert erhöht
1.
die Grundgehaltssätze,
2.
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
3.
die Amtszulagen sowie die allgemeinen Stellenzulagen nach § 48 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 5. März 2013 (HmbGVBl. S. 79),
4.
die Leistungsbezüge nach § 32 HmbBesG,
5.
die Beträge zu § 4 Absätze 1 und 2 der Hamburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 8. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 171) sowie
6.
der in Anlage 3 des Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 vom 1. November 2011 (HmbGVBl. S. 454) veröffentlichte Betrag zu § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498), in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.
Die Anwärtergrundbeträge werden ab dem 1. Januar 2013 um 50 Euro erhöht.
§ 3 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht.
Die Erhöhung nach § 2 gilt entsprechend für
1.
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
a)
in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
b)
der nach § 80 HmbBesG künftig wegfallenden Ämter;
2.
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer;
3.
die Grundgehaltssätze der gemäß § 41 Absatz 1 HmbBesG fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C gemäß Anlage IV in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung mit den am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Beträgen (Anlage X HmbBesG);
4.
die
a)
in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 gemäß Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes mit den am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Beträgen sowie
b)
allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes mit dem am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Betrag (Anlage X HmbBesG).
§ 4 Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2013
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 2 entsprechend für die in den §§ 2 und 3 genannten Bezügebestandteile, sofern sie der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.
§ 5 Erhöhung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge ab dem 1. Januar 2014
Ab dem 1. Januar 2014 werden die in den §§ 2 und 3 genannten Dienst- und sonstigen Bezüge mit den sich aus den §§ 2 und 3 nach dem 1. Januar 2013 ergebenden Beträgen um 2,75 vom Hundert erhöht.
§ 6 Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2014
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 5 entsprechend für die in den §§ 2 und 3 genannten Bezügebestandteile, sofern sie der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.
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