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Wahlordnung für die Lehrerkammer Vom 24. Juni 1997

Wahlordnung für die Lehrerkammer Vom 24. Juni 1997
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. September 2013 (HmbGVBl. S. 423)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Wahlordnung für die Lehrerkammer vom 24. Juni 199701.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Aktives Wahlrecht01.01.2004
§ 2 - Passives Wahlrecht, Wahlvorschläge05.10.2013
§ 3 - Wahlvorstand, Abschluss der Wahl08.07.2009
§ 4 - Wählerverzeichnisse08.07.2009
§ 5 - Wahlausschreiben05.10.2013
§ 6 - Stimmzettel01.01.2004
§ 7 - Stimmabgabe08.07.2009
§ 8 - Feststellung des Wahlergebnisses08.07.2009
§ 9 - Verteilung der Sitze08.07.2009
§ 10 - Ersatzmitglieder08.07.2009
§ 11 - Anfechtung der Wahl08.07.2009
§ 12 - Konstituierende Sitzung08.07.2009
§ 13 - Inkrafttreten08.07.2009
Auf Grund von § 107 und § 104 Absatz 3 Satz 4 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) und § 1 der Verordnung über die Weiterübertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 116 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 27. Mai 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 183) wird verordnet:

§ 1 Aktives Wahlrecht

Stimmberechtigt sind die nach § 82 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes Wahlberechtigten, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.

§ 2 Passives Wahlrecht, Wahlvorschläge

(1) Gewählt werden kann, wer in einem Wahlvorschlag aufgeführt ist.
(2) Wahlvorschläge sind spätestens am 30. Tag vor dem Abschluss der Wahl beim Wahlvorstand einzureichen, der über ihre Zulassung entscheidet.
(3)
1
Jeder Wahlvorschlag muss mindestens 20 Bewerberinnen und Bewerber aufführen.
2
Dabei müssen Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Dienstanschrift angegeben sein.
3
Die Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur in einem Wahlvorschlag genannt sein.
(4) In jedem Wahlvorschlag muss mindestens die folgende Anzahl von Vertreterinnen und Vertretern der einzelnen Schulformen und Einrichtungen enthalten sein:
1.
vier Vertreterinnen bzw. Vertreter der Grundschulen,
2.
eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Sonderschulen oder des schulischen Teils eines Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums,
3.
vier Vertreterinnen bzw. Vertreter der Stadtteilschulen,
4.
vier Vertreterinnen bzw. Vertreter der Gymnasien,
5.
vier Vertreterinnen bzw. Vertreter der beruflichen Schulen.
(5)
1
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 50 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
2
Die Wahlberechtigten dürfen nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
(6) Die gültigen Wahlvorschläge sind spätestens am zehnten Tag vor dem Abschluss der Wahl in den Schulen zur Einsicht auszulegen.

§ 3 Wahlvorstand, Abschluss der Wahl

(1)
1
Die zuständige Behörde ernennt spätestens am 90. Tag vor dem Ende der Wahlperiode der amtierenden Lehrerkammer einen aus drei aktiven beziehungsweise im Ruhestand befindlichen Lehrerinnen oder Lehrern bestehenden Wahlvorstand.
2
Dieser wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
3
Der Wahlvorstand kann weitere Wahlberechtigte als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer verpflichten.
(2)
1
Der Wahlvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
2
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
(3)
1
Die zuständige Behörde bestimmt im Benehmen mit der Lehrerkammer den Tag, an dem die Wahl an den einzelnen Schulen durchzuführen ist (Wahltag), und den Tag, bis zu dem Niederschriften über das Wahlergebnis der einzelnen Schulen beim Wahlvorstand eingegangen sein müssen (Abschluss der Wahl).
2
Der Abschluss der Wahl soll spätestens der 30. Tag vor dem Ende der Wahlperiode der amtierenden Lehrerkammer sein.

§ 4 Wählerverzeichnisse

(1)
1
Die Schulen reichen beim Wahlvorstand spätestens am 30. Tag vor dem Abschluss der Wahl ein Exemplar des Wählerverzeichnisses ein.
2
Darin müssen die Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum aufgeführt sein.
3
Eine Ausfertigung wird bis zum Abschluss der Wahl zur Einsicht für die an der Schule tätigen Wahlberechtigten ausgelegt.
(2)
1
An mehreren Schulen tätige Wahlberechtigte dürfen nur in dem Wählerverzeichnis derjenigen Schule aufgeführt werden, an der sie überwiegend tätig sind.
2
Sind sie an verschiedenen Schulen in gleichem Umfang tätig, so werden sie in das Wählerverzeichnis ihrer Wahl eingetragen.
3
Die Schulen bezeichnen in einer besonderen Aufstellung diejenigen Wahlberechtigten, die in mehreren Schulen tätig sind.
(3)
1
Gegen die Richtigkeit der Wählerverzeichnisse kann bis zum 14. Tag vor dem Abschluss der Wahl beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch erhoben werden.
2
Wahlberechtigte, die nicht eingetragen sind, können ihre Eintragung beantragen.
3
Über Einsprüche und Anträge entscheidet der Wahlvorstand schriftlich.

§ 5 Wahlausschreiben

(1)
1
Spätestens am 50. Tag vor dem Abschluss der Wahl schreibt der Wahlvorstand die Wahl aus.
2
Das Wahlausschreiben ist mit Ortsangabe und Datum zu versehen.
3
Es ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen und in den Schulen bis zum Abschluss der Wahl auszulegen.
(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten:
1.
die Angabe des Tages, bis zu dem die Stimmzettel bei den Wahlbeauftragten der Schulen gemäß § 7 Absatz 4 abgegeben sein müssen (Abschluss der Wahl),
2.
den Hinweis, dass nur stimmberechtigt ist, wer in dem Wählerverzeichnis einer Schule eingetragen ist,
3.
den Hinweis, dass an mehreren Schulen tätige Wahlberechtigte nur in dem Wählerverzeichnis der Schule aufgeführt werden dürfen, in dem sie überwiegend tätig sind,
4.
den Hinweis, dass die Wählerverzeichnisse spätestens am 30. Tag vor dem Abschluss der Wahl beim Wahlvorstand eingereicht werden müssen, wobei die Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum aufgeführt sein müssen,
5.
den Hinweis, dass die Wählerverzeichnisse von ihrer Aufstellung bis zum Abschluss der Wahl in der betreffenden Einrichtung ausgelegt werden müssen,
6.
den Hinweis, dass Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses nur bis zum 14. Tag vor dem Abschluss der Wahl schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können, wobei der letzte Tag der Einspruchsfrist anzugeben ist,
7.
den Hinweis, dass nur gewählt werden kann, wer in einem Wahlvorschlag aufgeführt ist,
8.
den Hinweis, dass jeder Wahlvorschlag mindestens 20 Bewerberinnen oder Bewerber aufführen muss, wobei Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Dienstanschrift angegeben sein müssen und die Bewerberinnen und Bewerber nur in einem Wahlvorschlag genannt sein dürfen,
9.
den Hinweis, dass in jedem Wahlvorschlag mindestens die folgende Anzahl von Vertreterinnen und Vertretern der einzelnen Schulformen enthalten sein muss:
a)
vier Vertreterinnen bzw. Vertreter der Grundschulen,
b)
eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Sonderschulen oder des schulischen Teils eines Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums,
c)
vier Vertreterinnen bzw. Vertreter der Stadtteilschulen,
d)
vier Vertreterinnen bzw. Vertreter der Gymnasien,
e)
vier Vertreterinnen bzw. Vertreter der beruflichen Schulen,
10.
den Hinweis, dass jeder Wahlvorschlag von mindestens 50 Wahlberechtigten unterschrieben sein muss, wobei die Wahlberechtigten nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen dürfen,
11.
die Aufforderung, Wahlvorschläge spätestens am 30. Tag vor Abschluss der Wahl beim Wahlvorstand einzureichen, wobei der letzte Tag der Frist zur Einreichung anzugeben ist,
12.
den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden,
13.
den Hinweis, dass die gültigen Wahlvorschläge spätestens am zehnten Tag vor dem Abschluss der Wahl in den Schulen ausgelegt werden müssen,
14.
die Beschreibung des Verfahrens der Stimmabgabe.

§ 6 Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel und die weiteren Wahlunterlagen werden amtlich hergestellt.
(2) Die Stimmzettel enthalten alle zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber, aufgeteilt nach den gültigen Wahlvorschlägen in der Reihenfolge, in der diese eingegangen sind.

§ 7 Stimmabgabe

(1) Der Wahlvorstand übersendet den Schulen im erforderlichen Umfang
1.
Stimmzettel,
2.
eine Anleitung zur Durchführung der Wahl,
3.
zwei Vordrucke einer Niederschrift über das Ergebnis der Wahl.
(2) Die Schulleitung bestimmt im Benehmen mit dem Personalrat jeweils drei Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer (Wahlbeauftragte), die die Kontrolle der Wahlberechtigung, die Verteilung der Wahlunterlagen nach Absatz 1 Nummern 1 und 2 an die in ihrem Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten sowie die Durchführung der Stimmabgabe übernehmen. Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass die Wahlberechtigten den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen können. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.
(3) Die Wählerinnen und Wähler dürfen auf dem Stimmzettel nur einen Wahlvorschlag ankreuzen. Stimmzettel, die nicht dieser Vorschrift entsprechend ausgefüllt sind, sind ungültig.
(4) Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie den Stimmzettel kennzeichnen und diesen in die Wahlurne einwerfen. Die Wahlbeauftragten vermerken die Stimmabgabe in dem Wählerverzeichnis.
(5) Nach Ablauf der Wahlzeit werden die Stimmen schulöffentlich gezählt. Die schulischen Wahlbeauftragten tragen das Ergebnis in die Niederschriften ein und unterzeichnen diese. Sie übergeben ein Exemplar der Niederschrift mit den Stimmzetteln und dem Wählerverzeichnis der Schulleitung, die diese Unterlagen für ein Jahr amtlich verwahrt. Das andere Exemplar senden die Wahlbeauftragten im geschlossenen Umschlag an den Wahlvorstand.

§ 8 Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis durch Öffnen der Umschläge mit den einzelnen Niederschriften der schulischen Wahlbeauftragten unverzüglich nach Abschluss der Wahl fest und erstellt hierüber eine Niederschrift, die von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist.
(2) Niederschriften, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, werden gesondert von den übrigen Niederschriften zu den Wahlunterlagen genommen. Der Wahlvorstand hat das Recht, sich die schulischen Wahlunterlagen aushändigen zu lassen, wenn Tatsachen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Wahlhandlung einer Schule geben.
(3) Der Wahlvorstand ermittelt
1.
die Gesamtstimmenzahl,
2.
die Zahl der auf jeden Wahlvorschlag entfallenen Stimmen,
und übergibt diese Niederschrift und die Wahlunterlagen an die zuständige Behörde.

§ 9 Verteilung der Sitze

(1) Die Sitze werden auf die Wahlvorschläge im Verhältnis der auf sie entfallenden Stimmen im Höchstzahlverfahren d'Hondt verteilt. Innerhalb des Wahlvorschlags sind die Bewerberinnen und Bewerber je nach ihrer Platzierung auf der Liste gewählt.
(2) Enthält ein Wahlvorschlag weniger Bewerberinnen und Bewerber, als Sitze auf ihn entfallen, bleiben die über die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber hinausgehenden Sitze unbesetzt.
(3) Der Wahlleiter gibt das Ergebnis der Wahl im Mitteilungsblatt der zuständigen Behörde bekannt und benachrichtigt die gewählten Bewerberinnen und Bewerber unverzüglich schriftlich über ihre Wahl.
(4) Innerhalb einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung kann eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber die Annahme der Wahl durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand ablehnen.

§ 10 Ersatzmitglieder

1
Lehnt eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber die Annahme der Wahl ab oder scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so rückt die nichtgewählte Bewerberin oder der nichtgewählte Bewerber desselben Wahlvorschlages mit der höchsten Stimmenzahl nach.
2
§ 9 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

§ 11 Anfechtung der Wahl

(1)
1
Gegen die Gültigkeit der Wahl können Wahlberechtigte innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch einlegen.
2
Der Einspruch ist schriftlich bei der zuständigen Behörde einzureichen und zu begründen.
(2)
1
Die zuständige Behörde entscheidet über den Einspruch unverzüglich.
2
Sie ist berechtigt, dazu die Wahlunterlagen einzusehen.
3
Die Entscheidung ergeht schriftlich.
(3) Solange die Entscheidung nach Absatz 2 noch nicht getroffen ist, kann sich die neu gewählte Lehrerkammer nicht konstituieren.

§ 12 Konstituierende Sitzung

1
Die konstituierende Sitzung der Lehrerkammer findet spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses statt, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode der amtierenden Lehrerkammer.
2
Sie wird von der amtierenden Vorsitzenden oder dem amtierenden Vorsitzenden der Kammer einberufen.

§ 13 Inkrafttreten

1
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
2
Zugleich wird die Wahlordnung für die Lehrerkammer vom 17. Juli 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 360) aufgehoben.
Hamburg, den 24. Juni 1997.
Die Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung
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