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Gesetz über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts - (HVFG) Vom 11. April 1995

Gesetz über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts - (HVFG) Vom 11. April 1995
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 3, 11 geändert, § 14 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 524)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts - (HVFG) vom 11. April 199501.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Name, Dienstsiegel29.11.2006
§ 2 - Aufgaben, Beteiligungen25.12.2013
§ 3 - Eigenkapital, Anlageregelung, Gewährträgerhaftung25.12.2013
§ 4 - Organe29.11.2006
§ 5 - Zusammensetzung und Aufgaben der Anstaltsträgerversammlung01.01.2011
§ 6 - Geschäftsführung29.11.2006
§ 7 - Aufgaben der Geschäftsführung29.11.2006
§ 8 - Vertretung29.11.2006
§ 9 - Satzung29.11.2006
§ 10 - Wirtschaftsführung29.11.2006
§ 11 - Rechnungswesen, Jahresabschluss25.12.2013
§ 12 - Abgabenfreiheit29.11.2006
§ 13 - Beziehungen zur Freien und Hansestadt Hamburg29.11.2006
§ 14 - Finanzkontrolle25.12.2013
§ 15 - Rückerwerb der Grundstücke und Vermögensbindung29.11.2006
§ 16 - Versorgungsbezüge29.11.2006
§ 17 - Rückkehrrechte01.01.2011
§ 18 - Inkrafttreten29.11.2006
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Name, Dienstsiegel

(1) Die von der Freien und Hansestadt Hamburg errichtete rechtsfähige, gemeinnützige Anstalt Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg Immobilien - Anstalt öffentlichen Rechts - (LBK-Immobilien) wird umbenannt in „Hamburgischer Versorgungsfonds“ (HVF) - Anstalt öffentlichen Rechts -. Die Gemeinnützigkeit wird aufgehoben.
(2) Der HVF führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Wappen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Umschrift „Hamburgischer Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts -.

§ 2 Aufgaben, Beteiligungen

(1) Der HVF verwaltet den mit der Errichtung des LBK-Immobilien diesem übertragenen Grundbesitz und Versorgungsverpflichtungen sowie seine Beteiligungen. Die Immobilienverwaltung umfasst insbesondere Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Abschluss und Veränderung von schuldrechtlichen Überlassungsverträgen sowie den Abschluss von Vereinbarungen mit der Freien und Hansestadt Hamburg über die Wahrnehmung von Rechten nach § 15. Darüber hinaus hat er die Aufgabe, das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf - Körperschaft öffentlichen Rechts - (UKE), die Anstalten öffentlichen Rechts pflegen & wohnen (p&w), Hamburger Friedhöfe (HF) und das Studierendenwerk in der Erfüllung ihrer Versorgungsverpflichtungen durch Zahlungen wirtschaftlich zu entlasten.
(2) Gegenstand der Entlastung von Versorgungsverpflichtungen ist der Anteil der Versorgungslasten, die auf Ansprüchen und Anwartschaften beruhen, die vor der Verselbstständigung oder Neuausrichtung der genannten Einrichtungen entstanden sind.
(3) Maßgeblicher Zeitpunkt nach Absatz 2 ist bei HF der 1. Januar 1995 und beim Studierendenwerk der 1. August 2005. Bei p&w ist der 1. August 1997 der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung der Personen, deren Versorgungsansprüche und Anwartschaften in dem Umfang berücksichtigt werden, wie sie bis zum 31. Dezember 2005 entstanden sind. Die hieraus an die Berechtigten zu leistenden Zahlungen (Versorgungsaltlasten) trägt wirtschaftlich der HVF, indem er Zahlungen an die Einrichtungen leistet. Soweit die Einrichtungen für die Versorgungsaltlasten Rückstellungen gebildet haben, werden diese angemessen berücksichtigt; Kostenbeteiligungen der Freien und Hansestadt Hamburg an Versorgungsbezügen gemäß dem Gesetz zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - vom 8. November 1995 (HmbGVBl. S. 290), zuletzt geändert am 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 30), dem Studierendenwerksgesetz vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 250), dem Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts f&w fördern und wohnen AöR in der Fassung vom 3. April 2007 (HmbGVBl. S. 107) sowie Erstattungen werden angerechnet. Der HVF übernimmt darüber hinaus die Tilgung des Kredits von p&W bei der Landeshauptkasse in Höhe von 50 Millionen Euro. Der Senat wird ermächtigt, Näheres, insbesondere zum Verfahren und zur Zahlungsweise, durch Rechtsverordnung zu regeln.
(4) Maßgeblicher Zeitpunkt nach Absatz 2 ist beim UKE der 1. Januar 2001. Zahlungen, die das UKE hieraus an Berechtigte leistet, beziehungsweise solche Zahlungen, die das UKE zum Zweck der Abgeltung von Versorgungsaltlasten auf vertraglicher Basis an Dritte, wie etwa Versicherungen, leistet, trägt wirtschaftlich der HVF, indem er entsprechende Beträge an das UKE erstattet. Dies umfasst die Erstattung von Verwaltungskosten, die vom UKE auf vertraglicher Basis zu tragen sind, bis zur Höhe von 250.000 Euro pro Jahr. Der Abschluss neuer oder die Änderung bestehender Verträge, die Auswirkungen auf die Verpflichtungen des HVF haben, bedürfen der Zustimmung des HVF. Kostenbeteiligungen der Freien und Hansestadt Hamburg an Versorgungsbezügen gemäß den Regelungen in dem Gesetz zur Errichtung der Körperschaft „Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf“ (UKEG) vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375), zuletzt geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 107), Zahlungen nach § 81 des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 72) in der jeweils geltenden Fassung sowie ein Drittel der bei Errichtung der Einrichtung vorhandenen Restrukturierungsrücklage im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 2 UKEG werden berücksichtigt. Unter Anrechnung der vorgenannten Positionen übernimmt der HVF für bereits vom UKE beglichene Versorgungsaltlasten die Tilgung des Kredits des UKE bei der Landeshauptkasse in Höhe von 72,9 Millionen Euro. Abfindungen, die von der Freien und Hansestadt Hamburg auf Grund von Dienstherrenwechseln vom UKE zu einem anderen Dienstherrn gemäß § 11 oder § 12 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages vom 16. Dezember 2009 bis 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 425) an den aufnehmenden Dienstherrn zu leisten sind, hat das UKE der Freien und Hansestadt Hamburg zu erstatten. Der Senat wird ermächtigt, Näheres, insbesondere zum Verfahren und zur Zahlungsweise, durch Rechtsverordnung zu regeln.
(5) Durch dieses Gesetz werden Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften weder begründet noch aufgehoben. Aus dem Gesetz begründet sich kein unmittelbarer Anspruch der genannten Einrichtungen an den HVF. Mit den Einrichtungen werden einzelvertragliche Regelungen getroffen, in denen die jeweiligen Ansprüche begründet werden.
(6) Der HVF kann sonstige mit dem Unternehmenszweck zusammenhängende Maßnahmen durchführen und sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen und weitere Unternehmen gründen oder sich an fremden Unternehmen beteiligen. Die §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung und die §§ 65 und 67 bis 69 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. Beteiligt sich der HVF mit mehr als 20 vom Hundert am Grund- oder Stammkapital eines anderen Unternehmens, sind die sich aus den §§ 53 und 54 HGrG ergebenden Rechte und Pflichten sowie die Anforderungen an die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses gemäß § 65 Absatz 1 Nummer 4 LHO in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung dieses Unternehmens aufzunehmen.

§ 3 Eigenkapital, Anlageregelung, Gewährträgerhaftung

(1)
1
Der HVF wird mit einem Stammkapital in Höhe von 100 Millionen Euro errichtet.
2
Das Stammkapital steht der Freien und Hansestadt Hamburg zu.
(2)
1
Soweit möglich, bildet der HVF Rücklagen zur Finanzierung seiner Zahlungsverpflichtungen.
2
Die der Anstalt mittel- und langfristig zur Verfügung stehenden liquiden Mittel einschließlich der Erträge sind zu marktüblichen Bedingungen
1.
in Schuldscheindarlehen der Länder oder des Bundes,
2.
in Wertpapieren der Länder, des Bundes oder solcher Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die an der Dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, oder
3.
in Wertpapieren, die vom Bund oder den Ländern garantiert werden,
anzulegen.
3
Der HVF kann die für Finanzen zuständige Behörde beauftragen, die für die Anlage und Bestandsverwaltung der Rücklagen erforderlichen Geschäfte zu tätigen und sie ermächtigen, diese Tätigkeit der Deutschen Bundesbank oder einer anderen in der Geldwirtschaft erfahrenen Einrichtung zu übertragen.
4
Für die Anlage gelten die in Satz 1 genannten Anlagearten.
5
Die für die Finanzen zuständige Behörde erlässt in diesem Fall Anlagerichtlinien.
6
Mittel auf dem Geschäftskonto bei der Landeshauptkasse werden verzinst.
(3) Soweit die zugeführten oder erwirtschafteten Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der Anstalt nicht ausreichen, ist der HVF ermächtigt, zur Deckung seiner Verpflichtungen Kredite aufzunehmen.
(4) Für die Verbindlichkeiten des HVF haftet neben dessen Vermögen die Freie und Hansestadt Hamburg als Gewährträgerin unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des HVF nicht zu erlangen ist (Gewährträgerhaftung).

§ 4 Organe

(1) Organe des HVF sind
1.
die Anstaltsträgerversammlung,
2.
die Geschäftsführung.
(2)
1
Die Mitglieder der Organe haben über alle zu ihrer Kenntnis gelangenden vertraulichen Angaben und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des HVF Verschwiegenheit zu bewahren.
2
Diese Pflicht besteht nach ihrem Ausscheiden fort.

§ 5 Zusammensetzung und Aufgaben der Anstaltsträgerversammlung

(1)
1
Die Anstaltsträgerversammlung besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, darunter mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die Finanzen zuständigen Behörde.
2
Die Mitglieder der Anstaltsträgerversammlung können im Falle einer persönlichen Verhinderung durch eine dauerhaft bestellte Vertretungsperson vertreten werden.
(2) Der Anstaltsträgerversammlung obliegt die Regelung aller Angelegenheiten, die die Bestellung, Abberufung, das Anstellungsverhältnis und die Beendigung desselben der Mitglieder der Geschäftsführung betreffen.
(3) Die Anstaltsträgerversammlung hat die Geschäftsführung zu beraten und deren Tätigkeit zu überwachen. Hinsichtlich der Beratung, Steuerung und Überwachung der in § 2 Absatz 1 Satz 3 genannten Aufgaben des HVF wird diese Aufgabe nur von der Vertreterin oder dem Vertreter der für die Finanzen zuständigen Behörde wahrgenommen.
(4)
1
Die Anstaltsträgerversammlung kann von der Geschäftsführung jederzeit Berichte über die Angelegenheiten des HVF verlangen, die Bücher und Schriften einsehen und prüfen sowie örtliche Besichtigungen vornehmen.
2
Die Anstaltsträgerversammlung kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(5)
1
Angelegenheiten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes bedürfen der Zustimmung der Anstaltsträgerversammlung.
2
Ein Katalog der zustimmungsbedürftigen Geschäfte ist in der Satzung festgelegt.

§ 6 Geschäftsführung

(1)
1
Die Geschäftsführung besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern.
2
Organmitglieder des Landesbetriebs Krankenhäuser Hamburg GmbH (LBK Hamburg GmbH) können nicht Organmitglieder des HVF sein.
3
Wenn ein Organmitglied des HVF zu einem Organmitglied der LBK Hamburg GmbH berufen wird, endet sein Amt beim HVF unmittelbar und gleichzeitig.
4
Ein Mitglied kann von der Anstaltsträgerversammlung zur Sprecherin oder zum Sprecher oder Vorsitzenden der Geschäftsführung bestellt werden.
5
Die Geschäftsführung trägt gemeinschaftlich die Verantwortung.
(2) Die Entlastung der Geschäftsführung erfolgt durch die Anstaltsträgerversammlung. Die Entlastung der Anstaltsträgerversammlung erfolgt durch die Leitung der für die Finanzen zuständigen Behörde.

§ 7 Aufgaben der Geschäftsführung

1
Die Geschäftsführung leitet den HVF.
2
Sie hat die Vorschriften dieses Gesetzes, die allgemeinen Rechtsvorschriften sowie die Bestimmungen der Satzung zu beachten und auf ihre Einhaltung zu achten.
3
Sie ist verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die für den Umfang ihrer Befugnis, den HVF zu vertreten, durch Weisungen der Anstaltsträgerversammlung und der für die Finanzen zuständigen Behörde festgesetzt sind.
(2)
1
Die Geschäftsführung hat der Anstaltsträgerversammlung über den Geschäftsbetrieb laufend zu berichten.
2
Soweit Angelegenheiten der Zustimmung der Anstaltsträgerversammlung bedürfen, sind die für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen der Anstaltsträgerversammlung rechtzeitig vorzulegen.
3
Im Übrigen gilt § 90 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert am 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426, 1433), in der jeweils geltenden Fassung ergänzend.
(3) Die Geschäftsführung hat das Recht, in Angelegenheiten, die der Zustimmung der Anstaltsträgerversammlung bedürfen, eine vorherige mündliche Erörterung zu verlangen.

§ 8 Vertretung

(1)
1
Der HVF wird durch die Geschäftsführung gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
2
Erklärungen, durch die der HVF privatrechtlich verpflichtet wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Bei Beteiligungsunternehmen werden die Gesellschafterrechte durch einen oder beide Mitglieder der Anstaltsträgerversammlung wahrgenommen.

§ 9 Satzung

1
Der HVF hat eine Satzung, in der neben allen Regelungen, die nach diesem Gesetz der Satzung vorbehalten sind, nähere Vorschriften über die innere Verfassung des HVF, über die Befugnisse und Pflichten seiner Organe und die Anforderungen an die Wirtschafts- und Finanzplanung getroffen werden.
2
Sie enthält Regelungen über Zusammensetzung, Organisation, Geschäftsverteilung, Vertretungsbefugnisse sowie Befugnisse und Pflichten der Geschäftsführung.
3
Änderungen der Satzung beschließt die Anstaltsträgerversammlung.
4
Die Änderungen sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.

§ 10 Wirtschaftsführung

Der HVF hat bei seiner Wirtschaftsführung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 7 Absatz 1 LHO zu beachten. Bei der Rechnungslegung sind die Leistungen, die bereits dem LBK-Immobilien übertragen waren, durch getrennte Buchungskreise eindeutig identifizierbar und jeweils quantifizierbar auszuweisen.

§ 11 Rechnungswesen, Jahresabschluss

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3)
1
Die Geschäftsführung hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen.
2
Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neues Geschäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und der Anstaltsträgerversammlung vorgelegt.
(4)
1
Die Feststellung des Jahresabschlusses, die Genehmigung des Lageberichts und die Entscheidung über die Verwendung des Jahresergebnisses erfolgen durch die Anstaltsträgerversammlung.
2
Der Jahresabschluss ist im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.
(5) Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(6)
1
Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 HGrG entsprechend anzuwenden.
2
Die Freie und Hansestadt Hamburg nimmt die Rechte gemäß § 68 LHO wahr.

§ 12 Abgabenfreiheit

Für Wege- und Sielbaumaßnahmen, die vor der Eintragung von Erbbaurechten Dritter an Grundstücken des HVF im Grundbuch fertig gestellt waren, verzichtet die Freie und Hansestadt Hamburg auf die Erhebung der Erschließungs- und Ausbaubeiträge sowie der Siel- und Sielanschlussbeiträge.

§ 13 Beziehungen zur Freien und Hansestadt Hamburg

1
Die Freie und Hansestadt Hamburg ist Trägerin des HVF .
2
Sie ist verpflichtet, die Anstalt für die Dauer ihres Bestehens als Einrichtung funktionsfähig zu erhalten.

§ 14 Finanzkontrolle

Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 LHO. Die §§ 99 bis 103 LHO sind nicht anzuwenden.

§ 15 Rückerwerb der Grundstücke und Vermögensbindung

(1) Auf Verlangen der für die Verwaltung der Liegenschaften der Freien und Hansestadt Hamburg zuständigen Stelle hat der HVF Grundstücke, die ganz oder teilweise nicht mehr betriebsnotwendig sind, zum Verkehrswert im Rahmen der Nutzung lasten- und nutzungsfrei an die Freie und Hansestadt Hamburg zurückzuübereignen.
(2) Soweit der HVF Grundstücke ganz oder teilweise zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr benötigt, hat er dies der Freien und Hansestadt Hamburg mitzuteilen.

§ 16 Versorgungsbezüge

Bei den Beschäftigten des HVF, die zum 1. Januar 2005 vom LBK Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts - (LBK Hamburg) für ihre Tätigkeit bei der LBK-Immobilien beurlaubt wurden, zählt die Beschäftigungszeit beim LBK Hamburg, LBK Immobilien und beim HVF bei der Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 53), zuletzt geändert am 2. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 222), in der jeweils geltenden Fassung wie eine Beschäftigungszeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg mit, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls erneut Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg sind. Versorgungsbezüge, die von der Freien und Hansestadt Hamburg oder vom HVF gezahlt werden, werden im Verhältnis zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem HVF in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem sie auf einer Tätigkeit beim HVF oder beim LBK Hamburg einerseits und auf einer Tätigkeit im Bereich der hamburgischen Verwaltung andererseits beruhen. Der Senat wird ermächtigt, die gegenseitigen Aufteilungsansprüche durch eine vertragliche Vereinbarung anders zu regeln.

§ 17

1)
Rückkehrrechte
Veräußert der HVF seine Beteiligung an der LBK Hamburg GmbH mehrheitlich, so ist die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet, diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LBK Hamburg GmbH, die bereits im Zeitpunkt der Errichtung der LBK Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts - dort beschäftigt waren, auf deren Wunsch unter Wahrung der beim LBK Hamburg erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit wieder in den Diensten der Freien und Hansestadt Hamburg zu beschäftigen. Diese Verpflichtung der Freien und Hansestadt Hamburg gilt auch gegenüber denjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bereits im Zeitpunkt der Errichtung der LBK Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts - durch das LBK Hamburg Gesetz vom 11. April 1995 (HmbGVBl. S. 77) in der am 1. Mai 1995 geltenden Fassung dort beschäftigt waren und deren Arbeitsverhältnisse vor der Veräußerung der mehrheitlichen Anteile vom LBK Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts - auf rechtlich selbständige Tochterunternehmen, an denen die LBK Hamburg GmbH oder nachfolgend die Asklepios Kliniken Hamburg GmbH die Anteile ausschließlich hält oder bis zum 31. Dezember 2006 gehalten hat, übergegangen sind, soweit
1.
das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember 2010 besteht
oder
2.
in Ausnahmefällen bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Ursache hierfür nicht in zurechenbarer Weise von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer gesetzt wurde;
das Rückkehrrecht besteht unter Wahrung auch der bei den Tochterunternehmen erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe oder Entgeltgruppe und Beschäftigungszeit. Maßgeblicher Veräußerungszeitpunkt ist der Zeitpunkt des dinglichen Übergangs der Anteilsmehrheit. In diesem Fall hat die Leitung der LBK Hamburg GmbH alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von ihrem Recht nach Satz 1 schriftlich zu unterrichten, die rückkehrberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der rechtlich selbständigen Tochterunternehmen nach Satz 2 werden von der zuständigen Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg unterrichtet. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Unterrichtung nach Satz 4 dem Absender der Unterrichtung schriftlich mitteilen, dass sie von ihrem Recht Gebrauch machen. Personen, bei denen eine Unterrichtung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchgeführt werden kann, können ihr Rückkehrrecht ab dem 31. Dezember 2010 innerhalb eines Jahres oder, wenn sie auf andere Weise als durch Unterrichtung Kenntnis von ihrem Rückkehrrecht erlangen, innerhalb von sechs Monaten nach Kenntniserlangung gegenüber der zuständigen Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg geltend machen; maßgebend für die Wahrung des Rückkehrrechts ist jeweils die früher ablaufende Frist. Die Überführung der Arbeitsverhältnisse in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg soll dann binnen eines weiteren Jahres erfolgen. Vor einer Veräußerung der Mehrheitsanteile durch den HVF wird das Recht nach Satz 1 ausgelöst, wenn einem oder mehreren der berechtigten Beschäftigten rechtswirksam betriebsbedingt gekündigt wird. In diesem Fall ist die Ausübung des Rückkehrrechts von den betriebsbedingt gekündigten Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg unverzüglich nach Ausspruch der Kündigung anzuzeigen. Die Überführung der Arbeitsverhältnisse in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg erfolgt in diesem Fall unverzüglich nach Feststellung der Rechtswirksamkeit der Kündigung.
Fußnoten
1)
Zu Satz 1 vergleiche die Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 820 / HmbGVBl. S. 510) mit folgendem Wortlaut: „1. § 17 Satz 1 des Gesetzes über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts - (HVFG) vom 21. November 2006 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I Seite 557) ist mit Artikel 3 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes unvereinbar. 2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2010 eine Neuregelung zu treffen.“

§ 18 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1995 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 11. April 1995.
Der Senat
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