Gesetz über die Besetzung von Gremien im Einflussbereich der Freien und Hansestadt Hamburg mit Frauen und Männern (Hamburgisches Gremienbesetzungsgesetz - HmbGremBG) Vom 17. Dezember 2013
Gesetz über die Besetzung von Gremien im Einflussbereich der Freien und Hansestadt Hamburg mit Frauen und Männern (Hamburgisches Gremienbesetzungsgesetz - HmbGremBG) Vom 17. Dezember 2013
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Besetzung von Gremien im Einflussbereich der Freien und Hansestadt Hamburg mit Frauen und Männern (Hamburgisches Gremienbesetzungsgesetz - HmbGremBG) vom 17. Dezember 2013 | 28.12.2013 |
Eingangsformel | 28.12.2013 |
§ 1 - Geltungsbereich | 28.12.2013 |
§ 2 - Ziel des Gesetzes | 28.12.2013 |
§ 3 - Benennungsverfahren | 28.12.2013 |
§ 4 - Gremienbericht | 28.12.2013 |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle Gremien, für die Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg Gremienmitglieder benennen. Benennen in diesem Sinne ist das Berufen, Entsenden, Vorschlagen oder jede Einflussnahme auf die Gremienbesetzung in sonstiger Weise. Gremien im Sinne des Satzes 1 sind alle kollegialen Beiräte, Kommissionen, Aufsichts-, Beschluss- und Beratungsorgane öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Einrichtungen und alle vergleichbaren Gruppierungen ungeachtet ihrer Bezeichnung, sofern diese Gremien nicht nur vorübergehend eingerichtet werden. Stellen im Sinne des Satzes 1 sind alle Behörden, Ämter und Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg einschließlich der Verwaltung der Bürgerschaft, die Personen für Gremien benennen. Keine Stellen im Sinne des Satzes 1 sind die der Aufsicht der Freien und Hansestadt unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Eigengesellschaften und staatlich beherrschte Beteiligungsgesellschaften.
§ 2 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist die gleichberechtigte Vertretung von Frauen und Männern in den in § 1 genannten Gremien. Die Vertretung von Frauen und Männern ist als gleichberechtigt anzusehen, wenn die Voraussetzungen des § 3 erfüllt sind.
§ 3 Benennungsverfahren
(1) Die in § 1 genannten Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg sind verpflichtet, Gremienmitglieder nach Maßgabe von Satz 2 gleichberechtigt zu benennen. Bestehen die Gremien aus
1.
zwei, drei oder vier Mitgliedern, müssen Frauen und Männer mit jeweils mindestens einem Mitglied,
2.
fünf oder sechs Mitgliedern, müssen Frauen und Männer mit jeweils mindestens zwei Mitgliedern,
3.
sieben oder acht Mitgliedern, müssen Frauen und Männer mit jeweils mindestens drei Mitgliedern,
4.
neun oder mehr Mitgliedern, müssen Frauen und Männer mit jeweils mindestens 40 vom Hundert
vertreten sein.
(2) Sofern die Freie und Hansestadt Hamburg nicht sämtliche Mitglieder eines Gremiums benennen kann, sind die Gremienmitglieder der Freien und Hansestadt Hamburg entsprechend Absatz 1 Satz 2 zu benennen. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat darüber hinaus eine Besetzung des Gesamtgremiums nach Absatz 1 anzustreben.
(3) Steht einem Dritten das Recht zu, von der Freien und Hansestadt Hamburg zu benennende Gremienmitglieder vorzuschlagen, so findet Absatz 1 keine Anwendung, soweit der Dritte von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch gemacht hat. Absatz 2 Satz 2 gilt insoweit entsprechend.
(4) Ausnahmen von Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind zulässig, soweit ein wichtiger Grund vorliegt.
(5) Die Wirksamkeit der Gremienbesetzung sowie die Wirksamkeit der Beschlüsse der Gremien werden durch einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht berührt.
(6) Gremien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 nicht entsprechen, dürfen in ihrer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zusammensetzung fortbestehen. Neue Mitglieder sind unter Beachtung der Absätze 1 bis 4 zu benennen.
(7) Soweit die Freie und Hansestadt Gremienmitglieder benennen kann, haben die benennenden Stellen die jeweiligen Benennungsverfahren einschließlich klarer Anforderungsprofile zu entwickeln, den konkreten Gegebenheiten anzupassen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
§ 4 Gremienbericht
Der Senat ist verpflichtet, der Bürgerschaft alle vier Jahre, erstmals zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, einen Bericht zur Verteilung der Geschlechter in den unter § 1 genannten Gremien vorzulegen. Ausnahmen im Sinne des § 3 Absatz 4 sind im Bericht zu nennen und der wichtige Grund für jeden Einzelfall ist darzulegen. Für Gremien, welche die in § 3 Absätze 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, hat der Bericht konkrete Maßnahmen der benennenden Stellen zur künftigen Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben aufzuführen.
Ausgefertigt Hamburg, den 17. Dezember 2013. Der Senat
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