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Prüfungsordnung zum Erwerb von Abschlüssen der allgemeinbildenden Schulen durch Externe (Externenprüfungsordnung - ExPO -) Vom 25. April 2012

Prüfungsordnung zum Erwerb von Abschlüssen der allgemeinbildenden Schulen durch Externe (Externenprüfungsordnung - ExPO -) Vom 25. April 2012
*)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung vom 21. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 158)
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Beachte die in der Verordnung über abweichende Prüfungsregelungen zum Erwerb von Abschlüssen der allgemeinbildenden Schulen durch Externe vom 19. April 2022 (HmbGVBl. S. 266, 267) verkündeten Ausnahmeregelungen.]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Prüfungsordnung zum Erwerb von Abschlüssen der allgemeinbildenden Schulen durch Externe (Externenprüfungsordnung - ExPO -) vom 25. April 201201.08.2012
Eingangsformel01.08.2012
Inhaltsverzeichnis01.08.2012
Abschnitt 1 - Allgemeines01.08.2012
§ 1 - Anwendungsbereich01.08.2012
§ 2 - Zweck der Prüfungen01.08.2012
§ 3 - Beteiligung sonstiger Bildungseinrichtungen01.08.2012
§ 4 - Termin und Ort der Prüfungen01.08.2012
Abschnitt 2 - Zulassung zur Prüfung01.08.2012
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen09.04.2014
§ 6 - Zulassungsverfahren01.08.2012
Abschnitt 3 - Prüfungsgremien01.08.2012
§ 7 - Prüfungsleitung, Prüfungskommission01.08.2012
§ 8 - Fachprüfungsausschüsse09.04.2014
Abschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen zu den Prüfungsverfahren01.08.2012
§ 9 - Bewertungssystem01.08.2012
§ 10 - Schriftliche Prüfung01.08.2012
§ 11 - Mündliche Prüfung01.08.2012
§ 12 - Gäste, Zuhörende01.08.2012
§ 13 - Niederschriften01.08.2012
§ 14 - Nachteilsausgleich01.08.2012
§ 15 - Rücktritt, Versäumnis01.08.2012
§ 16 - Besondere Vorkommnisse01.08.2012
Abschnitt 5 - Prüfung zum Erwerb des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses01.08.2012
§ 17 - Gliederung und Gegenstand der Prüfung01.08.2012
§ 18 - Sprachenzertifikat, Sprachfeststellungsprüfung, Befreiung von der Englischprüfung01.08.2012
§ 19 - Ergebnis der Prüfung01.08.2012
§ 20 - Zeugnis, Bescheinigung01.08.2012
§ 21 - Wiederholung der Prüfung01.08.2012
Abschnitt 6 - Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses01.08.2012
§ 22 - Gliederung und Gegenstand der Prüfung09.04.2014
§ 23 - Sprachenzertifikat, Sprachfeststellungsprüfung, Prüfung in einer anderen Fremdsprache01.08.2012
§ 24 - Ergebnis der Prüfung01.08.2012
§ 25 - Zeugnis, Bescheinigung01.08.2012
§ 26 - Wiederholung der Prüfung01.08.2012
Abschnitt 7 - Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, Erwerb der Fachhochschulreife01.08.2012
§ 27 - Gegenstand und Gliederung der Prüfung01.08.2012
§ 28 - Wahl der Prüfungsfächer für die Abiturprüfung01.08.2012
§ 29 - Erster Prüfungsteil01.08.2012
§ 30 - Ergebnis des ersten Prüfungsteils01.08.2012
§ 31 - Zweiter Prüfungsteil01.08.2012
§ 32 - Besondere Lernleistung01.08.2012
§ 33 - Allgemeine Hochschulreife01.08.2012
§ 34 - Fachhochschulreife09.04.2014
§ 35 - Latinum, Graecum01.08.2012
§ 36 - Zeugnisse, Bescheinigungen09.04.2014
§ 37 - Wiederholung der Abiturprüfung01.08.2012
Abschnitt 8 - Schlussbestimmungen01.08.2012
§ 38 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen01.08.2012
Anlage 1 - Übersicht über die im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erreichbare Höchstzahl von Punkten01.08.2012
Anlage 2 - Übersicht über die in der Abiturprüfung erreichbare Höchstzahl von Punkten für Schülerinnen und Schüler an Rudolf-Steiner-Schulen bei Einbringung einer besonderen Lernleistung01.08.2012
Anlage 3 - Tabelle zur Errechnung der Abiturdurchschnittsnote (N) aus der Punktzahl des Gesamtergebnisses (E)01.08.2012
Anlage 4 - Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote (N) für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife in der Abiturprüfung aus der Punktzahl (P) nach der Formel N = 5 2/3-P /2101.08.2012
Auf Grund von § 44 Absatz 4, § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 21. September 2010 (HmbGVBl. S. 551), und § 1 Nummern 14, 16 und 17 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324) wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Zweck der Prüfungen
§ 3Beteiligung sonstiger Bildungseinrichtungen
§ 4Termin und Ort der Prüfungen
Abschnitt 2 Zulassung zur Prüfung
§ 5Zulassungsvoraussetzungen
§ 6Zulassungsverfahren
Abschnitt 3 Prüfungsgremien
§ 7 Prüfungsleitung, Prüfungskommission
§ 8Fachprüfungsausschüsse
Abschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen zu den Prüfungsverfahren
§ 9Bewertungssystem
§ 10Schriftliche Prüfung
§ 11Mündliche Prüfung
§ 12Gäste, Zuhörende
§ 13Niederschriften
§ 14Nachteilsausgleich
§ 15Rücktritt, Versäumnis
§ 16Besondere Vorkommnisse
Abschnitt 5 Prüfung zum Erwerb des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses
§ 17Gliederung und Gegenstand der Prüfung
§ 18Sprachenzertifikat, Sprachfeststellungsprüfung, Befreiung von der Englischprüfung
§ 19Ergebnis der Prüfung
§ 20Zeugnis, Bescheinigung
§ 21Wiederholung der Prüfung
Abschnitt 6 Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses
§ 22Gliederung und Gegenstand der Prüfung
§ 23Sprachenzertifikat, Sprachfeststellungsprüfung, Prüfung in einer anderen Fremdsprache
§ 24Ergebnis der Prüfung
§ 25Zeugnis, Bescheinigung
§ 26Wiederholung der Prüfung
Abschnitt 7 Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, Erwerb der Fachhochschulreife
§ 27Gegenstand und Gliederung der Prüfung
§ 28Wahl der Prüfungsfächer für die Abiturprüfung
§ 29Erster Prüfungsteil
§ 30Ergebnis des ersten Prüfungsteils
§ 31Zweiter Prüfungsteil
§ 32Besondere Lernleistung
§ 33Allgemeine Hochschulreife
§ 34Fachhochschulreife
§ 35Latinum, Graecum
§ 36Zeugnisse, Bescheinigungen
§ 37Wiederholung der Abiturprüfung
Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
§ 38Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Erwerb des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses, den Erwerb des mittleren Schulabschlusses und den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife durch Personen, die keine staatliche oder staatlich anerkannte Schule in der Freien und Hansestadt Hamburg besuchen, die zu dem erstrebten Abschluss führt (Externe).

§ 2 Zweck der Prüfungen

In den Prüfungen für Externe müssen die Prüflinge nachweisen, dass ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten den Anforderungen entsprechen, die in den allgemeinbildenden Schulen an den Erwerb des ersten allgemeinbildenden oder des mittleren Schulabschlusses oder an den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gestellt werden.

§ 3 Beteiligung sonstiger Bildungseinrichtungen

(1) Staatlich genehmigte Ersatzschulen, Weiterbildungseinrichtungen sowie Fernlehrinstitute, deren Lehrgänge von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen sind und die wesentliche Teile des Präsenzunterrichts in der Freien und Hansestadt Hamburg durchführen (sonstige Bildungseinrichtungen), können bei der zuständigen Behörde beantragen, im Rahmen dieser Verordnung bei der Durchführung von Prüfungen für ihre Schülerinnen und Schüler fortlaufend beteiligt zu werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Lehrkräfte der Bildungseinrichtung für die Durchführung von Prüfungen fachlich und pädagogisch geeignet sind und wenn die Räume, Anlagen und Einrichtungen der Bildungseinrichtung eine einwandfreie Durchführung von Prüfungen ermöglichen.
(2) Bei der Durchführung von Prüfungen sind die Bildungseinrichtungen verpflichtet, die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(3) Die Beteiligung an der Durchführung von Prüfungen ist der Bildungseinrichtung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen oder wenn Beschäftigte der Bildungseinrichtung die Bestimmungen über die Durchführung von Prüfungen nicht einhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn Beschäftigte der Bildungseinrichtung vertraulich zu behandelnde Informationen über Inhalt und Ablauf der Prüfungen an Schülerinnen oder Schüler weitergeben.

§ 4 Termin und Ort der Prüfungen

(1) Die Prüfungen werden jeweils mindestens zweimal jährlich durchgeführt. Die Termine und Orte der Prüfungen werden von der zuständigen Behörde festgelegt.
(2) Prüfungen können in einer Bildungseinrichtung durchgeführt werden, wenn sich eine ausreichende Anzahl von Prüflingen in der Bildungseinrichtung auf die Prüfung vorbereitet hat und wenn die Durchführung der Prüfung in der Bildungseinrichtung wirtschaftlich vertretbar ist.

Abschnitt 2 Zulassung zur Prüfung

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer sich in geeigneter Weise vorbereitet hat und nicht gemäß den Absätzen 2 und 3 ausgeschlossen ist. Geeignete Prüfungsvorbereitungen sind insbesondere der erfolgreiche Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder die erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Lehrgängen sonstiger Bildungseinrichtungen.
(2) Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer
1.
bei ordnungsgemäßem Besuch einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in der Freien und Hansestadt Hamburg oder in einem anderen Bundesland den angestrebten Abschluss zu einem Zeitpunkt hätte erreichen können, der nach dem Termin der beantragten Prüfung liegt oder
2.
in der Freien und Hansestadt Hamburg oder in einem anderen Bundesland zu einer gleichartigen Prüfung an anderer Stelle zugelassen ist und diese Prüfung noch nicht abgeschlossen hat oder
3.
den angestrebten Abschluss im Rahmen der jeweils zulässigen Anzahl von Wiederholungsmöglichkeiten an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in der Freien und Hansestadt Hamburg oder in einem anderen Bundesland, durch eine Prüfung für Externe oder durch eine gleichartige Prüfung insgesamt nicht erreicht hat.
In besonders gelagerten Einzelfällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zu Satz 1 Nummern 1 und 3 zulassen.
(3) Zur Abiturprüfung wird nicht zugelassen, wer innerhalb eines Jahres vor Beginn der Prüfung Schülerin oder Schüler einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule war, die zur allgemeinen Hochschulreife führt. In besonders gelagerten Einzelfällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.
(4) Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Möglichkeit besteht, an dem Ort der Wohnung oder an einem der Wohnung näher gelegenen Ort eine gleichartige Prüfung abzulegen. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung entscheidend. Satz 1 gilt nicht, wenn in der Freien und Hansestadt Hamburg eine Bildungseinrichtung im Sinne des § 3 Absatz 1 besucht wurde.

§ 6 Zulassungsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung zu einer Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten.
(2) Im Antrag ist anzugeben,
1.
ob und gegebenenfalls welche staatliche oder staatlich anerkannte Schule mit welchem Abschluss besucht wurde,
2.
ob bereits und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis an einer dem angestrebten Abschluss entsprechenden Prüfung für Externe oder an einer gleichartigen Prüfung teilgenommen wurde und
3.
welche Fächer als Prüfungsfächer gewählt werden.
Für die Abiturprüfung ist ferner anzugeben, wann der zweite Prüfungsteil gemäß § 27 Absatz 2 Satz 5 stattfinden und ob gegebenenfalls ein Latinum oder Graecum nach § 35 erworben werden soll.
(3) Dem Antrag sind beizufügen
1.
ein Lichtbild, das nicht älter als drei Monate ist,
2.
ein Lebenslauf mit einer Darstellung des Bildungsweges,
3.
die Abschluss- und Abgangszeugnisse der besuchten staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen,
4.
Angaben über Art und Umfang der geeigneten Prüfungsvorbereitung oder gegebenenfalls der Nachweis über den erfolgreichen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang einer sonstigen Bildungseinrichtung und
5.
bei Anträgen Minderjähriger die Einwilligung der Sorgeberechtigten.
(4) Die Entscheidung über die Zulassung ist schriftlich bekannt zu geben und im Fall der Ablehnung zu begründen. Die zuständige Behörde berät die Prüflinge nach der Zulassung zur Abiturprüfung in geeigneter Weise über die Möglichkeiten des Erwerbs des schulischen Teils der Fachhochschulreife oder der Fachhochschulreife.

Abschnitt 3 Prüfungsgremien

§ 7 Prüfungsleitung, Prüfungskommission

(1) Zur Durchführung der Prüfungen zum ersten allgemeinbildenden und zum mittleren Schulabschluss bestellt die zuständige Behörde eine Prüfungsleiterin oder einen Prüfungsleiter (Prüfungsleitung). Die Prüfungsleitung soll Beamtin oder Beamter des Schulaufsichts- oder Schulberatungsdienstes, Schulleiterin oder Schulleiter, stellvertretende Schulleiterin oder stellvertretender Schulleiter, Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter sein. Als Prüfungsleitung kann ferner eine Lehrkraft einer staatlichen Schule bestellt werden, die über hinreichende Erfahrungen bei der Vorbereitung und Durchführung von Externenprüfungen verfügt und die Lehrbefähigung besitzt.
(2) Zur Durchführung der Abiturprüfung bestellt die zuständige Behörde eine aus drei Mitgliedern bestehende Prüfungskommission. Die Mitglieder müssen beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben und über die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe verfügen. Das vorsitzende Mitglied soll grundsätzlich Beamtin oder Beamter des Schulaufsichtsdienstes oder Schulleiterin oder Schulleiter sein. Die Prüfungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

§ 8

*)
Fachprüfungsausschüsse
(1) Zur Durchführung der Prüfungen in den einzelnen Prüfungsfächern wird für jedes Prüfungsfach ein Fachprüfungsausschuss gebildet. Die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse für die Prüfungen zum ersten allgemeinbildenden und zum mittleren Schulabschluss werden von der Prüfungsleitung bestellt, die auch über die Verteilung der Aufgaben unter den Mitgliedern bestimmen kann. Die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse für die Abiturprüfung werden vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission bestellt, welches auch über die Verteilung der Aufgaben unter den Mitgliedern bestimmen kann.
(2) Dem Fachprüfungsausschuss gehören an
1.
als vorsitzendes Mitglied eine Lehrkraft einer staatlichen Schule, die beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt hat; bei der Abiturprüfung für Externe muss die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe und für das betreffende Prüfungsfach vorliegen,
2.
zwei beisitzende Mitglieder, die Lehrkräfte staatlicher Schulen sein sollen und die Lehrbefähigung in dem betreffenden Prüfungsfach besitzen; bei der Abiturprüfung für Externe muss die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe und für das betreffende Prüfungsfach vorliegen.
Über Ausnahmen von dem Erfordernis nach Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz entscheidet die zuständige Behörde. Die Mitgliedschaft in mehreren Fachprüfungsausschüssen ist möglich.
(3) Dem Fachprüfungsausschuss soll eine Lehrkraft einer sonstigen Bildungseinrichtung als beisitzendes Mitglied angehören, wenn diese Bildungseinrichtung gemäß § 3 bei der Durchführung von Prüfungen beteiligt ist, sich eine ausreichende Anzahl von Prüflingen in der Bildungseinrichtung auf die Prüfung vorbereitet hat und die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 vorliegen. Bei der Bestellung der Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse für die Prüfungen zum ersten allgemeinbildenden und zum mittleren Schulabschluss kann in Einzelfällen auf die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 verzichtet werden, wenn die Lehrkraft auf Grund langjähriger Unterrichtserfahrung fachlich und pädagogisch für die Durchführung einer Prüfung geeignet ist.
(4) Bei den mündlichen Prüfungen und Beratungen müssen alle Mitglieder des Fachprüfungsausschusses anwesend sein. Der Fachprüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(5) In den Prüfungen zum ersten allgemeinbildenden und zum mittleren Schulabschluss kann die Prüfungsleitung alle schriftlichen Prüfungsarbeiten einsehen und bei allen Prüfungen und Beratungen der Fachprüfungsausschüsse anwesend sein. Sie kann in die Prüfung eingreifen und Fragen stellen. Sie hat kein Stimmrecht. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Mitglieder der Prüfungskommission in den Abiturprüfungen. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann den Vorsitz eines Fachausschusses übernehmen.
(6) Hält das vorsitzende Mitglied des Fachprüfungsausschusses eine Entscheidung des Fachprüfungsausschusses für fehlerhaft, holt es die Entscheidung der Prüfungsleitung, bei Abiturprüfungen die Entscheidung der Prüfungskommission ein. Hält die Prüfungsleitung oder die Prüfungskommission eine Entscheidung des Fachprüfungsausschusses entgegen der Auffassung der oder des Vorsitzenden für fehlerhaft, beantragt sie eine Entscheidung der zuständigen Behörde. Bis zur Entscheidung der Prüfungsleitung bzw. der Prüfungskommission oder der zuständigen Behörde ist die beanstandete Entscheidung ausgesetzt.
Fußnoten
*)
[Red. Anm: Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 der Änderungsverordnung vom 27. März 2014 (HmbGVBl. S. 121) gelten die durch Artikel 2 Nummer 2 vorgenommenen Änderungen in § 8 Absatz 1 auch für Fachprüfungsausschüsse, die nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung am 9. April 2014 im Rahmen zuvor begonnener Prüfungsverfahren zu bilden sind.]

Abschnitt 4 Gemeinsame Bestimmungen zu den Prüfungsverfahren

§ 9 Bewertungssystem

(1) Die Leistungen in den Prüfungen zum ersten allgemeinbildenden und zum mittleren Schulabschluss werden in Noten nach folgenden Notenstufen bewertet:
sehr gut (1): die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maß,
gut (2): die Leistungen entsprechen voll den Anforderungen,
befriedigend (3): die Leistungen entsprechen im Allgemeinen den Anforderungen,
ausreichend (4): die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im Ganzen noch den Anforderungen,
mangelhaft (5): die Leistungen entsprechen nicht den Anforderungen, lassen jedoch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6): die Leistungen entsprechen nicht den Anforderungen, und selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Bei den Noten sehr gut bis mangelhaft ist eine vorhandene Tendenz durch ein Plus- oder Minuszeichen zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für Endnoten in einem Prüfungsfach. Zwischennoten sind unzulässig.
(2) Die Leistungen in der Abiturprüfung werden in Punkten bewertet. Diese entsprechen folgenden Noten:
Note sehr gut gut befriedigend
(1) (2) (3)
+ - + - + -
Punkte 15 14 13 12 11 10 9 8 7
Note ausreichend mangelhaft ungenügend
(4) (5) (6)
+ - + -
Punkte 6 5 4 3 2 1 0

§ 10 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus schriftlichen Arbeiten, die in der vorgesehenen Zeit unter Aufsicht anzufertigen sind. Die Arbeiten können auch praktische Anteile umfassen.
(2) Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen stellt oder genehmigt die zuständige Behörde. Die Aufgaben können auch aus mehreren Teilaufgaben bestehen oder in der Weise gestellt werden, dass die Prüflinge aus mehreren eine auswählen. Die Aufgaben werden bis zum Beginn der Prüfung unter Verschluss gehalten.
(3) Die Lehrkraft einer Bildungseinrichtung nach § 3, die beisitzendes Mitglied des Fachprüfungsausschusses ist und den auf die Prüfung vorbereitenden Unterricht erteilt hat, kann der zuständigen Behörde Aufgaben vorschlagen. Dies gilt nicht für diejenigen Fächer, in denen die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums vom 22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 325) und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vom 25. März 2008 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 26. Januar 2012 (HmbGVBl. S. 26), in der jeweils geltenden Fassung zentrale Aufgabenstellungen der zuständigen Behörde vorsehen. Es müssen mehr Aufgaben vorgeschlagen werden als später der Prüfling zur Bearbeitung und ggf. Auswahl erhält. Es dürfen keine Aufgaben vorgeschlagen werden, die im Unterricht der Bildungseinrichtung bereits so weit behandelt wurden oder einer bearbeiteten Aufgabe so nahe stehen, dass ihre Lösung keine selbständige Leistung mehr darstellt. Bei den Aufgabenvorschlägen sind die vorgesehenen Hilfen und Hilfsmittel, die Herkunft verwendeter Texte sowie deren Änderungen und Kürzungen und ein Erwartungshorizont einschließlich Bewertungskriterien anzugeben. Die zuständige Behörde ist an die Aufgabenvorschläge einschließlich der Angaben nach Satz 5 nicht gebunden. Sie kann insbesondere die vorgeschlagenen Aufgaben ändern oder andere Aufgaben stellen. Die Aufgabenvorschläge und die zur Bearbeitung bestimmten Aufgaben werden bis zum Beginn der Prüfung unter Verschluss gehalten.
(4) Die Aufsicht während der Arbeiten soll von Lehrkräften geführt werden, die einer staatlichen Schule angehören und die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I besitzen. Bei der Abiturprüfung für Externe soll die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe vorliegen. Die Aufsicht führenden Lehrkräfte werden von der Prüfungsleitung, bei der Abiturprüfung vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission bestimmt. Soweit eine Prüfung in den Räumen einer sonstigen Bildungseinrichtung durchgeführt wird, kann die Aufsicht teilweise von ihren Lehrkräften geführt werden. Sie sollen die fachliche Qualifikation entsprechend den Sätzen 1 und 2 haben.
(5) Es dürfen nur die bei den Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Stellt sich während einer Arbeit heraus, dass nicht vorgesehene Hilfen unentbehrlich sind, so kann sie die Aufsicht führende Person geben. Diese Hilfen sind in der Niederschrift zu vermerken. Hilfen für einzelne Prüflinge sind unzulässig.
(6) Für die Arbeiten einschließlich der Entwürfe und Notizen darf nur das von der zuständigen Behörde gelieferte und gestempelte Papier verwendet werden. Alle ausgegebenen Bögen sind bei Abgabe der Arbeiten zurückzugeben.
(7) Die Arbeiten sind übersichtlich und gut leserlich in der vorgesehenen Zeit anzufertigen. Reicht diese Zeit nicht aus, so sind sie unvollendet abzugeben. Eine nicht rechtzeitig abgegebene Arbeit gilt als ungenügende Leistung.
(8) Die Arbeitszeit darf nicht durch eine gemeinsame Pause unterbrochen werden.
(9) Die Prüfungsarbeiten zum ersten allgemeinbildenden und zum mittleren Schulabschluss werden von den beisitzenden Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses unabhängig voneinander unter Kennzeichnung ihrer Vorzüge und Mängel, der richtigen Lösungen und der Fehler begutachtet und mit einem Notenvorschlag versehen. Entwürfe können ergänzend zur Bewertung herangezogen werden. Die Note wird vom Fachprüfungsausschuss festgesetzt.

§ 11 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird vom Fachprüfungsausschuss durchgeführt. Sie wird vom vorsitzenden Mitglied geleitet und von einem beisitzenden Mitglied geführt. Ist ein beisitzendes Mitglied Lehrkraft einer sonstigen Bildungseinrichtung, darf es die Prüfung nur führen, wenn es den auf die Prüfung vorbereitenden Unterricht erteilt hat. Alle Mitglieder des Fachprüfungsausschusses können Fragen stellen. Schriftliche Prüfungsaufgaben und Texte, die zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden sollen, sind den anderen Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses spätestens am Tag vor der Prüfung zur Kenntnis zu geben.
(2) Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen geprüft. Zur Vorbereitung auf die Prüfungsaufgaben kann den Prüflingen eine Vorbereitungszeit von bis zu 30 Minuten gegeben werden.
(3) Bei der Prüfung sollen die individuellen Arten der Vorbereitung der einzelnen Prüflinge, insbesondere der Besuch einer Schule in freier Trägerschaft, die Teilnahme an Lehrgängen sonstiger Bildungsträger und die besonderen Arbeitsgebiete und Schwerpunkte der Vorbereitung angemessen berücksichtigt werden. Der Fachprüfungsausschuss setzt die Noten und Punkte nach § 9 auf Vorschlag desjenigen Mitglieds des Fachprüfungsausschusses fest, welches das Prüfungsgespräch geführt hat.

§ 12 Gäste, Zuhörende

(1) Die Prüfungen und Beratungen der Fachprüfungsausschüsse sind nicht öffentlich.
(2) Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Behörde können während der mündlichen Prüfungen und anschließenden Beratungen als Gäste anwesend sein.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Fachprüfungsausschusses kann einzelne Personen, die ein berechtigtes Interesse haben oder an deren Anwesenheit einzelne Prüflinge ein berechtigtes Interesse haben, als Zuhörende zu den mündlichen Prüfungen zulassen. Die Einwilligung aller Prüflinge ist erforderlich. Der Zulassungsantrag muss spätestens drei Werktage vor der mündlichen Prüfung bei der Prüfungsleitung, bei Abiturprüfungen beim vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission, eingehen. Die Anwesenheit von Zuhörenden bei den Beratungen der Fachprüfungsausschüsse ist ausgeschlossen.

§ 13 Niederschriften

(1) Über die Prüfungen und Beratungen der Fachprüfungsausschüsse werden Niederschriften geführt. Sie sollen den Ablauf des Prüfungsverfahrens und alle besonderen Vorkommnisse wiedergeben.
(2) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung wird von der Aufsicht führenden Lehrkraft geführt. Sie soll insbesondere enthalten
1.
den Sitzplan der Prüflinge,
2.
die Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte und die Zeiten ihrer Aufsicht,
3.
den Beginn der Aufgabenstellung,
4.
den Beginn der Arbeitszeit,
5.
die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren, und
6.
die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben.
(3) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung wird von einem beisitzenden Mitglied des Fachprüfungsausschusses geführt. Sie soll insbesondere enthalten
1.
die Namen der Mitglieder des Fachprüfungsausschusses,
2.
die Namen der einzelnen Prüflinge,
3.
das Prüfungsfach,
4.
Angaben über Inhalt und Ablauf der Prüfung,
5.
Angaben über die Leistungen der einzelnen Prüflinge und
6.
die Bewertung der Prüfungsleistungen.
Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses zu unterschreiben. Schriftliche Prüfungsaufgaben und Texte, die Gegenstand der Prüfung waren, sowie Entwürfe zu den Arbeiten der einzelnen Prüflinge sind der Niederschrift als Anlagen beizufügen.

§ 14 Nachteilsausgleich

Behinderten Prüflingen oder Prüflingen mit einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens sind ihrer Behinderung angemessene Erleichterungen zu gewähren. Als solche Erleichterungen kommen insbesondere eine Verlängerung der Arbeitszeit sowie die Zulassung oder Bereitstellung besonderer Hilfsmittel in Betracht. Über Abweichungen von Vorschriften für das Prüfungsverfahren entscheidet bei Prüfungen zum Erwerb des ersten allgemeinbildenden oder des mittleren Schulabschlusses die Prüfungsleitung, bei Abiturprüfungen die Prüfungskommission. Die fachlichen Anforderungen bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Prüflinge, die wegen Schwangerschaft eines Nachteilsausgleichs bedürfen.

§ 15 Rücktritt, Versäumnis

(1) Bis zum Beginn des ersten Prüfungsteils können die Prüflinge wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund mit Genehmigung der zuständigen Behörde von der Prüfung zurücktreten. Im Fall eines genehmigten Rücktritts gilt die Prüfung als nicht abgelegt; im Fall eines nicht genehmigten Rücktritts ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) Wer einen Prüfungstermin aus wichtigem Grund versäumt, erhält Gelegenheit, die Prüfungsleistung nachträglich zu erbringen. Den wichtigen Grund hat der Prüfling unverzüglich nachzuweisen. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Attests verlangt werden. Wird ein Prüfungstermin zum zweiten Mal wegen einer Erkrankung versäumt, ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.
(3) Wer einen Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt, hat die Prüfung nicht bestanden.

§ 16 Besondere Vorkommnisse

(1) Die Prüfungsleitung, bei Abiturprüfungen die Prüfungskommission, kann einen Prüfling, der während der Prüfung täuscht, zu täuschen versucht, bei Täuschungen oder Täuschungsversuchen anderer hilft oder schuldhaft die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung behindert, von der Fortsetzung der Prüfung ausschließen oder anordnen, dass er einen Teil oder mehrere Teile der Prüfung wiederholt. In der Regel setzt der Prüfling die Prüfung bis zur Entscheidung fort. Wer ausgeschlossen wird, hat die Prüfung nicht bestanden.
(2) Die während der schriftlichen Prüfung Aufsicht führende Lehrkraft teilt der Prüfungsleitung, bei Abiturprüfungen der Prüfungskommission, jede Pflichtwidrigkeit unverzüglich mit. Wird eine Pflichtwidrigkeit, die zum Ausschluss oder zur Anordnung der Wiederholung berechtigt hätte, erst nach dem Abschluss der Prüfung festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Prüfungsleistungen nachträglich für nicht erbracht erklären. Die Erklärung muss innerhalb von fünf Jahren seit dem Datum des Abschlusszeugnisses erfolgen. Das Abschlusszeugnis wird eingezogen.
(3) Wer eine geforderte Prüfungsleistung verweigert oder aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, anderweitig nicht erbringt, hat die Prüfung nicht bestanden.
(4) Ist das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen, so kann die zuständige Behörde bis zur Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse die Wiederholung der gesamten Prüfung oder einzelner Teile der Prüfung für alle oder einen Teil der Prüflinge anordnen.

Abschnitt 5 Prüfung zum Erwerb des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses

§ 17 Gliederung und Gegenstand der Prüfung

(1) Die Prüfung zum Erwerb des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Schriftlich wird in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch geprüft. Für die Bearbeitung der einzelnen Arbeiten stehen je drei bis vier Stunden zur Verfügung.
(3) Wer in zwei Fächern der schriftlichen Prüfung mangelhafte oder geringere Leistungen erbracht hat, ist von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen. In diesem Fall gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden.
(4) Mündlich wird in den Fächern Biologie, Deutsch, Geographie oder Geschichte/Politik, Mathematik und Chemie oder Physik geprüft. Auf Vorschlag des Fachprüfungsausschusses und mit Einverständnis des Prüflings kann auf die Durchführung einer mündlichen Prüfung in einzelnen Fächern verzichtet werden. Die Prüfungsleitung kann eine mündliche Prüfung in einem Fach festsetzen, insbesondere um angemessene und vergleichbare Anforderungen zu gewährleisten. In einem Prüfungsfach soll die Prüfung etwa 15 Minuten je Prüfling dauern. Wird die Prüfung in einem Prüfungsfach als Gruppenprüfung durchgeführt, soll die Gruppe nicht mehr als 15 Personen und die Prüfungszeit nicht mehr als etwa 45 Minuten umfassen.

§ 18 Sprachenzertifikat, Sprachfeststellungsprüfung, Befreiung von der Englischprüfung

(1) Prüflinge, die den ersten allgemeinbildenden Schulabschluss anstreben und die durch Vorlage eines international anerkannten Sprachenzertifikats Englischkenntnisse nachweisen können, die dem Niveau „B 1“ des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen, werden auf Antrag von der Prüfungsleitung von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Abschlussprüfung im Fach Englisch befreit.
(2) Prüflinge, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, werden auf Antrag statt in Englisch in einer Sprache ihrer Wahl, die nicht Deutsch ist, geprüft, wenn sie keine deutsche Schule besucht haben oder nach dem Beginn der Sekundarstufe I in das deutsche Schulwesen eingetreten sind und weniger als drei Schuljahre am Fremdsprachenunterricht teilgenommen haben (Sprachfeststellungsprüfung). Dies gilt nur dann, wenn fachkundige Prüferinnen oder Prüfer mit der Lehrbefähigung oder einer vergleichbaren Qualifikation für die gewählte Sprache zur Verfügung stehen. Die Entscheidung trifft die Prüfungsleitung. Das Ergebnis der Sprachfeststellungsprüfung eines anderen Bundeslandes wird anerkannt.
(3) Die Prüfungsleitung kann ausnahmsweise von einer Prüfung im Fach Englisch befreien, wenn Englisch während der vorhergehenden Schullaufbahn nicht oder nur in geringem Umfang Unterrichtsfach war und mindestens sieben Jahre vergangen sind, seitdem der Prüfling die Schule verlassen hat. Wird ein Prüfling von der Prüfung im Fach Englisch befreit, entfällt die Wahlmöglichkeit zwischen Geographie und Geschichte/Politik.

§ 19 Ergebnis der Prüfung

(1) Die Endnote für ein Prüfungsfach wird auf Grund einer pädagogisch-fachlichen Gesamtbewertung der erbrachten Prüfungsleistungen gebildet. Die Endnote wird vom Fachprüfungsausschuss festgesetzt.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Endnote in allen Prüfungsfächern mindestens „ausreichend“ lautet oder insgesamt die Durchschnittsnote „4,0“ erreicht ist und kein Fall von Absatz 3 vorliegt.
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden
1.
bei der Note „mangelhaft“ (5) in Deutsch und Mathematik,
2.
bei der Note „ungenügend“ (6) in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder Englisch,
3.
bei der Note „ungenügend“ (6) in zwei Fächern,
4.
bei der Note „mangelhaft“ (5) oder schlechter in mehr als zwei Fächern.
(4) Die Prüfungsleitung stellt fest, ob die Prüfung bestanden ist. Das Ergebnis ist den Prüflingen unverzüglich bekannt zu geben.

§ 20 Zeugnis, Bescheinigung

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über die Erlangung des ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses. Das Zeugnis enthält die Endnoten der einzelnen Fächer und gegebenenfalls einen Vermerk über die Befreiung von der Prüfung im Fach Englisch nach § 18 Absatz 1. Wurde eine Sprachfeststellungsprüfung abgelegt, ist unter den Bemerkungen aufzunehmen „Die Note im Fach ... wurde im Rahmen einer Sprachfeststellungsprüfung festgestellt; sie tritt an die Stelle der Note in Englisch.“
(2) Das Zeugnis wird von der Prüfungsleitung unterschrieben und trägt das Datum des Tages, an dem die letzte mündliche Prüfung stattgefunden hat. Die Durchschrift des Zeugnisses wird von der zuständigen Behörde verwahrt.
(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung und die erbrachten Prüfungsleistungen.

§ 21 Wiederholung der Prüfung

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zweimal wiederholen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen. Die Prüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden.

Abschnitt 6 Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses

§ 22 Gliederung und Gegenstand der Prüfung

(1) Die Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Schriftlich wird in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch sowie nach Wahl der einzelnen Prüflinge in dem Fach Biologie, Chemie, Geschichte/Politik oder Physik geprüft. Für die Bearbeitung der einzelnen Arbeiten stehen in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und im Wahlfach je drei bis vier Stunden zur Verfügung.
(3) Wer in zwei Fächern der schriftlichen Prüfung nach Absatz 2 mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbringt, ist von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen. In diesem Fall gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden.
(4) Mündlich wird in den Fächern Biologie, Deutsch, Englisch, Geschichte/Politik, Mathematik und Chemie oder Physik geprüft. Ist Chemie oder Physik Wahlfach der schriftlichen Prüfung gewesen, so ist es auch Fach der mündlichen Prüfung. In einem Prüfungsfach soll die Prüfung etwa 15 Minuten je Prüfling dauern. Wird die Prüfung in einem Prüfungsfach als Gruppenprüfung durchgeführt, soll die Gruppe nicht mehr als 15 Personen und die Prüfungszeit nicht mehr als etwa 45 Minuten umfassen.
(5) Prüflinge, die bis zum Ende der Klasse 10 ein staatliches oder staatlich anerkanntes Gymnasium besucht haben, können auf Antrag in bis zu insgesamt drei Fächern nach den Absätzen 2 und 4 auf die Durchführung der Prüfung verzichten und die Prüfungsleistung durch die schulische Abschlussnote des Faches ersetzen, wenn die Abschlussnote nicht schlechter als „ausreichend“ ist und das letzte schulische Zeugnis innerhalb von vier Jahren vor dem Datum des Beginns der Prüfung ausgestellt wurde. Gleiches gilt für Prüflinge, die bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 eine staatliche oder staatlich anerkannte Stadtteilschule besucht haben, wenn die Abschlussnote nicht schlechter als „ausreichend“ bezogen auf erhöhte Anforderungen oder „sehr gut“ bezogen auf grundlegende Anforderungen ist.

§ 23 Sprachenzertifikat, Sprachfeststellungsprüfung, Prüfung in einer anderen Fremdsprache

(1) Prüflinge, die den mittleren Schulabschluss anstreben und die durch Vorlage eines international anerkannten Sprachenzertifikats Englischkenntnisse nachweisen können, die dem Niveau „B 1“ des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen, werden auf Antrag von der Prüfungsleitung von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Abschlussprüfung im Fach Englisch befreit.
(2) Prüflinge, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, werden auf Antrag statt in Englisch in einer Sprache ihrer Wahl, die nicht Deutsch ist, geprüft, wenn sie keine deutsche Schule besucht haben oder nach dem Beginn der Sekundarstufe I in das deutsche Schulwesen eingetreten sind und weniger als drei Schuljahre am Fremdsprachenunterricht teilgenommen haben (Sprachfeststellungsprüfung). Dies gilt nur dann, wenn fachkundige Prüferinnen oder Prüfer mit der Lehrbefähigung oder einer vergleichbaren Qualifikation für die gewählte Sprache zur Verfügung stehen. Die Entscheidung trifft die Prüfungsleitung. Das Ergebnis der Sprachfeststellungsprüfung eines anderen Bundeslandes wird anerkannt.
(3) Die Prüfung im Fach Englisch nach § 22 Absätze 2 und 4 wird auf Antrag durch eine Prüfung in einer anderen Sprache, die nicht Deutsch ist, ersetzt, wenn diese Sprache an einer staatlichen Schule oder an einer Bildungseinrichtung nach § 3 in der Freien und Hansestadt Hamburg unterrichtet wird. Für die Besetzung des Fachprüfungsausschusses ist es ausreichend, wenn ein Mitglied die nach § 8 Absatz 2 erforderliche fachliche Qualifikation für das Prüfungsfach besitzt.

§ 24 Ergebnis der Prüfung

(1) Die Endnote für ein Prüfungsfach wird auf Grund einer pädagogisch-fachlichen Gesamtbewertung der erbrachten Prüfungsleistungen gebildet. Die Kennzeichnung einer Tendenz ist unzulässig. Die Endnote wird vom Fachprüfungsausschuss festgesetzt.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Endnote in allen Fächern mindestens „ausreichend“ lautet oder für nicht ausreichende Leistungen ein Ausgleich nach Absatz 3 besteht und kein Fall von Absatz 4 vorliegt.
(3) Ausgeglichen werden
1.
die Note „mangelhaft“ in einem Fach durch die Note „gut“ oder besser in einem anderen Fach oder durch die Note „befriedigend“ oder besser in zwei anderen Fächern,
2.
die Note „ungenügend“ in einem Fach durch die Note „sehr gut“ in einem anderen Fach oder durch die Note „gut“ in zwei anderen Fächern.
(4) Der Ausgleich ist ausgeschlossen
1.
bei der Note „mangelhaft“ (5) oder schlechter in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik oder Englisch,
2.
bei der Note „ungenügend“ (6) in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder Englisch,
3.
bei der Note „mangelhaft“ (5) oder schlechter und der Note „ungenügend“ (6) in zwei Fächern,
4.
bei der Note „mangelhaft“ (5) oder schlechter in mehr als zwei Fächern.
(5) Die Prüfungsleitung stellt fest, ob die Prüfung bestanden ist. Das Ergebnis ist den Prüflingen unverzüglich bekannt zu geben.

§ 25 Zeugnis, Bescheinigung

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über die Erlangung des mittleren Schulabschlusses. Das Zeugnis enthält die Endnoten der einzelnen Fächer und gegebenenfalls einen Vermerk über die Befreiung von der Prüfung im Fach Englisch nach § 23 Absatz 1. Wurde eine Sprachfeststellungsprüfung abgelegt, ist unter Bemerkungen aufzunehmen „Die Note im Fach ... wurde im Rahmen einer Sprachfeststellungsprüfung festgestellt; sie tritt an die Stelle der Note in Englisch.“ Das Zeugnis wird von der Prüfungsleitung unterschrieben und trägt das Datum des Tages, an dem die letzte mündliche Prüfung stattgefunden hat. Die Durchschrift des Zeugnisses wird von der zuständigen Behörde verwahrt.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung und die erbrachten Prüfungsleistungen.

§ 26 Wiederholung der Prüfung

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal frühestens nach sechs Monaten wiederholen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen. Die Prüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden.

Abschnitt 7 Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, Erwerb der Fachhochschulreife

§ 27 Gegenstand und Gliederung der Prüfung

(1) Die Abiturprüfung erstreckt sich auf acht Fächer der folgenden drei Bereiche:
1.
sprachlich-literarisch-künstlerischer Bereich:
Bildende Kunst, Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Latein, Musik, Russisch, Spanisch,
2.
gesellschaftswissenschaftlicher Bereich:
Geographie, Gemeinschaftskunde, Geschichte, Philosophie, Religion, Wirtschaft,
3.
mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich:
Biologie, Chemie, Mathematik, Physik.
(2) Die Abiturprüfung besteht aus zwei Prüfungsteilen. Der erste Prüfungsteil umfasst vier Fächer, in denen jeweils eine schriftliche Prüfung durchgeführt wird und eine mündliche Prüfung hinzutreten kann. Der zweite Prüfungsteil umfasst vier andere Fächer, in denen jeweils eine mündliche Prüfung durchgeführt wird. Zum zweiten Prüfungsteil wird zugelassen, wer den ersten Prüfungsteil bestanden hat oder wer den schulischen Teil der Fachhochschulreife noch nicht erworben hat und diesen Abschluss nach den Ergebnissen des ersten Prüfungsteils erwerben kann. Der zweite Prüfungsteil findet nach Wahl der einzelnen Prüflinge entweder im Anschluss an den ersten Prüfungsteil oder zum nächstfolgenden Prüfungstermin statt.

§ 28 Wahl der Prüfungsfächer für die Abiturprüfung

(1) Die Prüfungsfächer werden von den einzelnen Prüflingen gewählt. Die Abiturprüfung muss insgesamt die Fächer Deutsch und Mathematik sowie jeweils ein gesellschaftswissenschaftliches und ein naturwissenschaftliches Fach und zwei Fremdsprachen umfassen. Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Prüfung in einem Fach zulassen, das nicht in § 27 Absatz 1 aufgeführt ist.
(2) Im ersten Prüfungsteil werden die Fächer Mathematik, Deutsch, eine Fremdsprache und ein weiteres Fach geprüft. Zwei Fächer des ersten Prüfungsteils, darunter eines der Fächer Deutsch, Fremdsprache oder Mathematik, sind als Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau zu wählen, in denen vertiefte und erweiterte Kenntnisse nachzuweisen sind.
(3) Wer bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13 eine Rudolf-Steiner-Schule in der Freien und Hansestadt Hamburg erfolgreich besucht hat, kann auf Antrag in zwei Fächern des zweiten Prüfungsteils der Abiturprüfung auf die Durchführung der mündlichen Prüfung verzichten und die Prüfungsleistung jeweils durch die Note des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 in den beiden Fächern ersetzen. Der Verzicht auf die Prüfung in der weiteren Fremdsprache ist ausgeschlossen.

§ 29 Erster Prüfungsteil

(1) Für die schriftlichen Arbeiten stehen den Prüflingen nach näherer Festlegung bei der Bestimmung der Aufgaben in den Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau jeweils vier bis fünf und in den anderen Prüfungsfächern drei bis vier Zeitstunden zur Verfügung; bei besonderen Aufgabenstellungen kann eine bis zu einer Stunde längere Arbeitszeit vorgesehen werden.
(2) Die beisitzenden Mitglieder des jeweiligen Fachprüfungsausschusses begutachten die Arbeiten unter Kennzeichnung ihrer Vorzüge und Mängel, der richtigen Lösungen und der Fehler unabhängig voneinander und bewerten jede Arbeit mit einer Punktzahl. Entwürfe können ergänzend zur Bewertung herangezogen werden. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses legt die endgültige Punktzahl fest. Beträgt die Differenz der im Erstgutachten und im Zweitgutachten erteilten Punktzahlen nicht mehr als 3 Punkte, wird der Mittelwert beider Punktzahlen gebildet. Liegt der Mittelwert zwischen zwei Punktzahlen, wird zur nächsten vollen Punktzahl aufgerundet. In begründeten Fällen kann ein Drittgutachten veranlasst werden. Beträgt die Differenz der im Erstgutachten und im Zweitgutachten erteilten Punktzahlen mehr als 3 Punkte, wird stets ein Drittgutachten veranlasst. Die zuständige Behörde bestimmt die Person der Drittgutachterin oder des Drittgutachters. Sie kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses auswählen. Die im Drittgutachten erteilte Punktzahl muss sich in dem durch Erst- und Zweitgutachten gesetzten Rahmen bewegen und ist als endgültige Punktzahl festzulegen.
(3) In einem Fach der schriftlichen Prüfung werden einzelne Prüflinge ergänzend im Rahmen der Abiturprüfung mündlich geprüft, wenn
1.
ein Drittgutachten veranlasst worden ist und ein Mitglied des Fachprüfungsausschusses die mündliche Prüfung beantragt, oder
2.
Prüflinge die mündliche Prüfung binnen einer Woche ab der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfung beantragen.
Der Prüfling kann den Antrag nicht zurücknehmen.
(4) Eine ergänzende mündliche Prüfung im Rahmen der Abiturprüfung findet nicht statt, wenn in der schriftlichen Prüfung weniger als 16 Punkte der einfachen Wertung oder in den Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau weniger als 8 Punkte der einfachen Wertung erreicht wurden. In diesem Fall ist die Abiturprüfung nicht bestanden. Die Prüfung kann mit dem Ziel fortgesetzt werden, die Fachhochschulreife zu erwerben.
(5) Mit der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfung ist den Prüflingen mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Fach sie mündlich geprüft werden. Sie sind darauf hinzuweisen, dass sie für jedes Fach, in dem keine mündliche Prüfung festgesetzt ist, die mündliche Prüfung binnen einer Woche beantragen können und dass der Antrag nicht zurückgenommen werden kann.

§ 30 Ergebnis des ersten Prüfungsteils

(1) Die in den beiden schriftlichen Prüfungsfächern auf erhöhtem Anforderungsniveau erreichten Punkte werden nach Anlage 1 jeweils mit dem Faktor 13 multipliziert. Die in den beiden anderen schriftlichen Prüfungsfächern erreichten Punkte werden nach Anlage 1 jeweils mit dem Faktor 9 multipliziert. Wurde in einem Fach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, so entspricht die in dem Fach erreichte Punktzahl einfacher Wertung dem rechnerischen Durchschnitt aus den Punktzahlen einfacher Wertung für die schriftliche und für die mündliche Prüfung. Ergibt die Multiplikation nach Satz 1 oder 2 eine gebrochene Zahl, so wird, wenn die erste Stelle hinter dem Komma kleiner als 5 ist, zur nächsten ganzen Zahl abgerundet, andernfalls aufgerundet. Das Ergebnis des ersten Prüfungsteils entspricht der in den vier schriftlichen Prüfungsfächern erreichten Punktsumme.
(2) Der erste Prüfungsteil ist bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde, in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter einem Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau, jeweils 5 Punkte einfacher Wertung erreicht wurden und sich die nach Absatz 1 ermittelte Punktsumme auf mindestens 220 Punkte beläuft.
(3) § 32 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfungskommission stellt fest, ob der erste Prüfungsteil bestanden ist. Das Ergebnis ist den Prüflingen unverzüglich bekannt zu geben.

§ 31 Zweiter Prüfungsteil

(1) Jede mündliche Prüfung soll je Prüfling etwa 30 Minuten dauern.
(2) Die in den vier mündlichen Prüfungsfächern oder die in zwei mündlichen Prüfungsfächern und durch Einbringung zweier Halbjahresnoten gemäß § 28 Absatz 3 erreichten Punkte werden nach Anlage 1 jeweils mit dem Faktor 4 multipliziert. Das Ergebnis des zweiten Prüfungsteils entspricht der Punktsumme, die der Prüfling in den vier mündlichen Prüfungsfächern oder in zwei mündlichen Prüfungsfächern und durch die Einbringung zweier Halbjahresnoten erreicht hat.
(3) Der zweite Prüfungsteil ist bestanden, wenn kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde, in mindestens zwei Prüfungsfächern oder eingebrachten Halbjahresnoten jeweils mindestens 5 Punkte einfacher Wertung erreicht wurden und sich die nach Absatz 2 ermittelte Punktsumme auf mindestens 80 Punkte beläuft.
(4) Die Prüfungskommission stellt fest, ob der zweite Prüfungsteil bestanden ist. Das Ergebnis ist den Prüflingen unverzüglich bekannt zu geben.

§ 32 Besondere Lernleistung

(1) Prüflinge, die bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13 eine Rudolf-Steiner-Schule in der Freien und Hansestadt Hamburg besucht haben, können zusätzlich zu den acht Prüfungsfächern eine besondere Lernleistung mit höchstens 15 Punkten einfacher Wertung in die Berechnung der Gesamtnote einbringen. In diesem Fall werden nach Anlage 2 die in den beiden schriftlichen Prüfungsfächern auf erhöhtem Anforderungsniveau erreichten Punkte jeweils mit dem Faktor 12, die in den beiden anderen schriftlichen Prüfungsfächern erreichten Punkte jeweils mit dem Faktor 8 und wird die besondere Lernleistung mit dem Faktor 4 multipliziert. § 30 Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. Das Ergebnis des ersten Prüfungsteils entspricht der in den vier schriftlichen Prüfungsfächern und in der besonderen Lernleistung erreichten Punktsumme.
(2) Die besondere Lernleistung muss in Abstimmung mit der Fachlehrkraft im Rahmen beziehungsweise im Umfang eines mindestens zwei Semester umfassenden Kurses der Qualifikationsphase erbracht worden sein. Sie muss die Anforderungen an die besonderen Lernleistungen in staatlichen Schulen erfüllen und von der Schule nach den Bestimmungen für die staatlichen Schulen bewertet worden sein. Ihre Bewertung darf nicht in die Bewertung der Unterrichtsleistungen eingegangen sein.
(3) Die im Rahmen einer Gruppenarbeit erbrachte Einzelleistung eines Prüflings kann nur dann als besondere Lernleistung in die Berechnung der Gesamtnote eingebracht werden, wenn sie den Anforderungen an eine besondere Lernleistung entspricht und gesondert bewertet worden ist.

§ 33 Allgemeine Hochschulreife

(1) Die allgemeine Hochschulreife hat erlangt, wer beide Prüfungsteile der Abiturprüfung bestanden hat.
(2) Die in den beiden Prüfungsteilen erreichten Punktsummen werden zu einer Gesamtpunktzahl addiert. Aus der Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 3 eine Durchschnittsnote gebildet.

§ 34 Fachhochschulreife

(1) Die Fachhochschulreife erwirbt, wer die schulischen Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt und eine fachpraktische Ausbildung nach Absatz 4 abschließt oder abgeschlossen hat.
(2) Die schulischen Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife hat erlangt, wer in sieben Prüfungsfächern, darunter Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik, einer Naturwissenschaft und Geschichte oder einem anderen gesellschaftswissenschaftlichen Fach, zusammen mindestens 35 Punkte einfacher Wertung und in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft mindestens 20 Punkte einfacher Wertung erreicht hat. Dabei dürfen höchstens drei Fächer, darunter höchstens ein Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau, mit weniger als 5 Punkten einfacher Wertung und kein Fach mit 0 Punkten bewertet worden sein. In einem Fach, in welchem sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft wurde und der rechnerische Durchschnitt nach § 30 Absatz 1 Satz 3 zwischen zwei Punkten liegt, wird zur Ermittlung der Punkte einfacher Wertung zur nächsten vollen Punktzahl aufgerundet. Aus der Gesamtpunktzahl wird nach der Anlage 4 eine Durchschnittsnote gebildet.
(3) Die Prüfungskommission stellt fest, ob die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife erworben wurden. Das Ergebnis ist den Prüflingen unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Die in Absatz 1 genannte fachpraktische Ausbildung kann nachgewiesen werden durch
1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder
2.
eine mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht, wenn die Ausbildung nicht ganz oder überwiegend schulisch erfolgt, oder
3.
eine mindestens einjährige gelenkte praktische Tätigkeit; sie soll Einsichten in das Geschehen in einem Betrieb oder in einer Verwaltung, Erfahrungen in Arbeitsmethoden und einen Überblick über Aufbau und Organisation sowie über Personal- und Sozialfragen des Betriebs oder der Verwaltung vermitteln; oder
4.
ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Zivildienst sowie den Bundesfreiwilligendienst; abgeleistete Dienste von unter einem Jahr Dauer können auf die Dauer einer gelenkten praktischen Tätigkeit nach Nummer 3 angerechnet werden.
Über den Inhalt und Umfang der praktischen Tätigkeit ist ein Zeugnis vorzulegen, das außerdem eine Bewertung der erbrachten Leistungen sowie Angaben über die Versäumnisse enthält.

§ 35 Latinum, Graecum

(1) In der Abiturprüfung können das Große Latinum, das Latinum und das Graecum erworben werden. Die nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprechen den Anforderungen, die an den Erwerb der jeweiligen Berechtigung im Rahmen der Ergänzungsprüfung gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gestellt werden.
(2) Das Große Latinum erwirbt, wer im ersten Prüfungsteil im Fach Latein auf erhöhtem Anforderungsniveau schriftlich und mündlich geprüft wird und insgesamt mindestens 10 Punkte einfacher Wertung erreicht.
(3) Das Latinum erwirbt, wer im ersten Prüfungsteil im Fach Latein auf grundlegendem Anforderungsniveau schriftlich und mündlich geprüft wird und insgesamt mindestens 10 Punkte einfacher Wertung erreicht.
(4) Das Graecum erwirbt, wer im ersten Prüfungsteil im Fach Griechisch auf grundlegendem oder auf erhöhtem Anforderungsniveau schriftlich und mündlich geprüft wird und insgesamt mindestens 10 Punkte einfacher Wertung erreicht.
(5) Die Ergebnisse der zusätzlichen mündlichen Prüfungen nach den Absätzen 2 bis 4 werden in die Berechnung der Punktsumme des ersten Prüfungsteils der Abiturprüfung, in die Berechnung der Gesamtpunktzahl und in die Berechnung der Abitur-Durchschnittsnote nur einbezogen, wenn hierdurch das Ergebnis der Abiturprüfung insgesamt verbessert wird.

§ 36

*)
Zeugnisse, Bescheinigungen
(1) Wer die allgemeine Hochschulreife erworben hat, erhält darüber ein Zeugnis. Es enthält die Punkte der einzelnen Prüfungsfächer, die Gesamtpunktzahl und die hieraus gebildete Durchschnittsnote. Es wird von einem Mitglied der Prüfungskommission unterschrieben und trägt das Datum des Tages, an dem die letzte mündliche Prüfung stattgefunden hat. Die Durchschrift des Zeugnisses wird von der zuständigen Behörde verwahrt.
(2) Wer die Fachhochschulreife erworben hat, erhält darüber ein Zeugnis. Es enthält die Punkte der gewerteten Prüfungsfächer, die Gesamtpunktzahl und die hieraus gebildete Durchschnittsnote. Ferner enthält es einen Vermerk über den Erwerb der praktischen Voraussetzungen gemäß § 34 Absatz 4. Soweit ein Praktikum durchgeführt wurde, sind der Fachbereich und die Fachrichtung in das Zeugnis aufzunehmen. Das Zeugnis wird von einem Mitglied der Prüfungskommission unterschrieben und trägt das Datum des Tages, an dem die letzte mündliche Prüfung stattgefunden hat. Die Durchschrift des Zeugnisses wird von der zuständigen Behörde verwahrt.
(3) Wer die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife erworben hat, erhält darüber ein Zeugnis. Es enthält die Punkte der einzelnen Prüfungsfächer, die Gesamtpunktzahl und die hieraus gebildete Durchschnittsnote. Es wird von einem Mitglied der Prüfungskommission unterschrieben und trägt das Datum des Tages, an dem die letzte mündliche Prüfung stattgefunden hat. Die Durchschrift des Zeugnisses wird von der zuständigen Behörde verwahrt.
(4) Wer keine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Qualifikationen erworben hat, erhält eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Abiturprüfung. In ihr wird angegeben, dass die Prüfung nicht bestanden wurde und wann frühestens eine Wiederholung zulässig ist.
Fußnoten
*)
[Red. Anm: Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 der Änderungsverordnung vom 27. März 2014 (HmbGVBl. S. 121) gelten die durch Artikel 2 Nummer 5 vorgenommenen Änderungen in § 36 auch für Abiturprüfungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung am 9. April 2014 begonnen wurden.]

§ 37 Wiederholung der Abiturprüfung

(1) Wer weder die allgemeine Hochschulreife noch den schulischen Teil der Fachhochschulreife erlangt hat, kann die Abiturprüfung frühestens ein Jahr nach Bekanntgabe des Endergebnisses einmal wiederholen. Die Abiturprüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden.
(2) Wer die Fachhochschulreife oder den schulischen Teil der Fachhochschulreife erlangt hat, kann die Abiturprüfung frühestens ein Jahr nach Bekanntgabe des Endergebnisses einmal mit dem Ziel wiederholen, die allgemeine Hochschulreife zu erlangen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ein erneuter Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife ist ausgeschlossen. Bei erfolgloser Teilnahme am ersten Prüfungsteil wird der Prüfling nicht zum zweiten Prüfungsteil zugelassen.

Abschnitt 8 Schlussbestimmungen

§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Externenprüfungsordnung vom 22. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 325, 524) außer Kraft.
(2) Auf diejenigen Abiturprüfungen einschließlich Wiederholungsprüfungen, die vor dem 1. August 2013 beginnen, sind die §§ 6 bis 8, § 10 Absätze 4 und 9, §§ 27 bis 32, §§ 34 bis 36, §§ 38 bis 39 sowie die Anlagen 1 bis 5 der Externenprüfungsordnung in der am 31. Juli 2012 geltenden Fassung anzuwenden. Für diese Abiturprüfungen gilt § 12 Absatz 3 Satz 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des vorsitzenden Mitglieds der Prüfungskommission die Prüfungsleitung tritt, und gelten die § 14 Satz 3, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 16 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Prüfungskommission die Prüfungsleitung tritt.
(3) § 35 gilt bis zum 31. Juli 2013 mit der Maßgabe, dass das Große Latinum, das Latinum und das Graecum auch in der Fortsetzungsprüfung erworben werden können.
(4) § 19 ist auf Prüflinge, die bis zum 31. Juli 2013 die Prüfung zum ersten allgemeinbildenden Schulabschluss ablegen, nur anwendbar, wenn nicht die Anwendung der Externenprüfungsordnung in der am 31. Juli 2012 geltenden Fassung zu einem besseren Prüfungsergebnis führt.
(5) § 24 ist auf Prüflinge, die bis zum 31. Juli 2013 die Prüfung zum mittleren Schulabschluss ablegen, nur anwendbar, wenn nicht die Anwendung der Externenprüfungsordnung in der am 31. Juli 2012 geltenden Fassung zu einem besseren Prüfungsergebnis führt.
Hamburg, den 25. April 2012.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung

Anlage 1

Übersicht über die im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife erreichbare Höchstzahl von Punkten
Faktor Höchstpunktzahl
Schriftliches Prüfungsfach 1 (erhöhtes Anforderungsniveau) 13 195
Schriftliches Prüfungsfach 2 (erhöhtes Anforderungsniveau) 13 195
Schriftliches Prüfungsfach 3 (grundlegendes Anforderungsniveau) 9 135
Schriftliches Prüfungsfach 4
(grundlegendes Anforderungsniveau) 9 135
Mündliches Prüfungsfach 1
(grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60
Mündliches Prüfungsfach 2
(grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60
Mündliches Prüfungsfach 3 (grundlegendes Anforderungsniveau)/ Halbjahresnote aus dem Jahrgang 13 einer Rudolf-Steiner-Schule 4 60
Mündliches Prüfungsfach 4 (grundlegendes Anforderungsniveau)/ Halbjahresnote aus dem Jahrgang 13 einer Rudolf-Steiner-Schule 4 60
Gesamtpunktzahl höchstens 900

Anlage 2

Übersicht über die in der Abiturprüfung erreichbare Höchstzahl von Punkten für Schülerinnen und Schüler an Rudolf-Steiner-Schulen bei Einbringung einer besonderen Lernleistung
Faktor Höchstpunktzahl
Schriftliches Prüfungsfach 1 (erhöhtes Anforderungsniveau) 12 180
Schriftliches Prüfungsfach 2 (erhöhtes Anforderungsniveau) 12 180
Schriftliches Prüfungsfach 3 (grundlegendes Anforderungsniveau) 8 120
Schriftliches Prüfungsfach 4 (grundlegendes Anforderungsniveau) 8 120
Besondere Lernleistung 4 60
Mündliches Prüfungsfach 1 (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60
Mündliches Prüfungsfach 2 (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60
Mündliches Prüfungsfach 3 (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60
Mündliches Prüfungsfach 4 (grundlegendes Anforderungsniveau) 4 60
Gesamtpunktzahl höchstens 900

Anlage 3

Tabelle zur Errechnung der Abiturdurchschnittsnote (N) aus der Punktzahl des Gesamtergebnisses (E)
Abiturdurchschnittsnote (N) aus der Formel N = 5 2/3-E/180
Gesamtpunktzahl Abiturdurchschnittsnote
900-823 1,0
822-805 1,1
804-787 1,2
786-769 1,3
768-751 1,4
750-733 1,5
732-715 1,6
714-697 1,7
696-679 1,8
678-661 1,9
660-643 2,0
642-625 2,1
624-607 2,2
606-589 2,3
588-571 2,4
570-553 2,5
552-535 2,6
534-517 2,7
516-499 2,8
498-481 2,9
480-463 3,0
462-445 3,1
444-427 3,2
426-409 3,3
408-391 3,4
390-373 3,5
372-355 3,6
354-337 3,7
336-319 3,8
318-301 3,9
300 4,0

Anlage 4

Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote (N) für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife in der Abiturprüfung aus der Punktzahl (P) nach der Formel N = 5 2/3-P /21
Gesamtpunktzahl Durchschnittsnote
105-97 1,0
96-95 1,1
94-93 1,2
92-91 1,3
90-89 1,4
88-87 1,5
86-85 1,6
84-83 1,7
82-81 1,8
80-79 1,9
78-76 2,0
75-74 2,1
73-72 2,2
71-70 2,3
69-68 2,4
67-66 2,5
65-64 2,6
63-62 2,7
61-60 2,8
59-58 2,9
57-55 3,0
54-53 3,1
52-51 3,2
50-49 3,3
48-47 3,4
46-45 3,5
44-43 3,6
42-41 3,7
40-39 3,8
38-37 3,9
36-35 4,0
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