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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz über den Austritt aus Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts Vom 5. März 1962

Gesetz über den Austritt aus Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts Vom 5. März 1962
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2014 (HmbGVBl. S. 196)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den Austritt aus Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts vom 5. März 196201.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 128.12.2009
§ 201.01.2004
§ 328.07.2007
§ 407.06.2014
§ 501.01.2004
§ 601.01.2004
§ 701.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

1
Wer aus einer in der Freien und Hansestadt Hamburg bestehenden Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts austreten will, hat seinen Austritt gegenüber dem zuständigen Standesamt zu erklären.
2
Die Erklärung kann nur bedingungslos und uneingeschränkt abgegeben werden.
3
Das Standesamt darf Zusätze weder in die Austrittserklärung noch in die Austrittsbescheinigung aufnehmen.

§ 2

1
Die Erklärung nach § 1 kann von dem Austretenden abgegeben werden, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.
2
Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person obliegt, den Austritt erklären.
3
Eine Vertretung kraft Vollmacht ist nicht zulässig.

§ 3

1
Die Erklärung nach § 1 ist mündlich oder schriftlich abzugeben.
2
Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen; die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein.
3
Ehegatten, Lebenspartner sowie Eltern und Kinder können sich in derselben Urkunde erklären.

§ 4

(1)
1
Für die Entgegennahme der Erklärung nach § 1 ist das Standesamt zuständig, in dessen Amtsbezirk der Austretende seinen Wohnsitz hat.
2
Austrittswillige, die ihren Wohnsitz nicht in Hamburg haben, können die Austrittserklärung beim Standesamt Hamburg-Mitte abgeben, wenn es ihnen nicht möglich ist, den Austritt nach dem Recht ihres jetzigen Wohnsitzes wirksam zu erklären.
(2) Das Standesamt hat die Religionsgesellschaft, der der Austretende angehört hat und die Meldebehörde von der Abgabe der Erklärung unverzüglich zu benachrichtigen; es hat ferner dem Austretenden auf Antrag eine Bescheinigung über den Austritt zu erteilen.
(3) Austrittserklärungen werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift oder dem Eingang einer schriftlichen Erklärung wirksam.

§ 5

1
Der Austritt bewirkt im staatlichen Bereich die dauernde Befreiung der Austretenden von allen Leistungen, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgesellschaft beruhen.
2
Das Ende der Kirchensteuerpflicht regelt das Hamburgische Kirchensteuergesetz.

§ 6

(1) Die Verordnung über den Austritt aus Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts vom 29. Januar 1942 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 222-t) wird aufgehoben.
(2) Für die Erklärungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben worden sind, gelten die bisherigen Bestimmungen.

§ 7

Dies Gesetz tritt am 1. April 1962 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 5. März 1962.
Der Senat
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