Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung - KampfmittelVO) Vom 13. Dezember 2005
Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung - KampfmittelVO) Vom 13. Dezember 2005
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 289) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung - KampfmittelVO) vom 13. Dezember 2005 | 31.12.2005 |
Eingangsformel | 31.12.2005 |
§ 1 - Zweck, Begriffsbestimmungen | 01.10.2014 |
§ 2 - Anzeigepflichten | 31.12.2005 |
§ 3 - Sicherungspflichten | 01.10.2014 |
§ 4 - Betretensverbote | 01.10.2014 |
§ 5 - Verantwortlichkeit der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers | 01.10.2014 |
§ 6 - Vorsorgepflichten bei Eingriffen in den Baugrund | 01.10.2014 |
§ 7 - Verdachtsflächenkataster | 01.10.2014 |
§ 8 - Aufhebung des Kampfmittelverdachts auf einer Fläche (Kampfmittelfreiheit) | 01.10.2014 |
§ 9 - Informationspflicht | 01.10.2014 |
§ 10 - Überwachung | 01.10.2014 |
§ 11 - Kostentragung, Entschädigung | 01.10.2014 |
§ 12 - Ordnungswidrigkeiten | 01.10.2014 |
§ 13 - Anwendungsbereich | 01.10.2014 |
§ 14 - Außerkrafttreten | 01.10.2014 |
Auf Grund von § 1 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424, 428), wird verordnet:
§ 1 Zweck, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung dient der Abwehr von Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen.
(2) Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind gewahrsamslos gewordene Gegenstände militärischer Herkunft und Teile solcher Gegenstände, die
1.
Explosivstoffe enthalten oder aus Explosivstoffen bestehen (zum Beispiel Gewehrpatronen, Granaten, Bomben, Zünder, Minen, Spreng- und Zündmittel),
2.
Kampfstoffe, Nebelstoffe, Brandkampfstoffe oder Reizstoffe enthalten sowie
3.
Kriegswaffen und wesentliche Teile von Kriegswaffen aus der Zeit des Ersten und Zweiten Weltkrieges.
(3) Kampfmittelbeseitigung ist das Entschärfen oder Vernichten eines Kampfmittels. Zur Kampfmittelbeseitigung gehören auch das Bergen und der Transport eines Kampfmittels.
(4) Verdachtsflächen sind Flurstücke oder Teile von Flurstücken, bei denen nach spezifischen, flächenbezogenen Erkenntnissen der zuständigen Behörde ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel besteht.
§ 2 Anzeigepflichten
(1) Wer Kampfmittel entdeckt oder in Besitz hat oder wer vergrabene, verschüttete oder überflutete Fundstellen oder sonst die Örtlichkeit solcher Gegenstände kennt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen.
(2) Unberührt bleiben
1.
hinsichtlich der Kampfmittel, die zugleich Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2507), zuletzt geändert am 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2305), sind, die Anzeigepflichten nach § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummern 1 und 4 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
2.
hinsichtlich der Kampfmittel, die zugleich Waffen oder Munition im Sinne des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3970, 4592, BGBl. 2003 I S. 1957), geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1826), sind, die Anzeigepflicht nach § 37 Absatz 1 des Waffengesetzes.
§ 3 Sicherungspflichten
(1) Es ist verboten, entdeckte Kampfmittel zu berühren, ihre Lage zu verändern oder sie in Besitz zu nehmen.
(2) Das Bergen, Entschärfen, Sprengen, Aufbewahren, Transportieren und sonstige Behandeln von Kampfmitteln sowie deren Besitz ist nur der zuständigen Behörde gestattet.
§ 4 Betretensverbote
Das Betreten von Flächen, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind, ist verboten. Die Entdeckerin oder der Entdecker hat sich unverzüglich von der Fundstelle zu entfernen. Das Betretensverbot gilt in dem Umkreis um die Fundstelle, in dem sich nach vernünftiger Einschätzung der Gefährdung durch das Kampfmittel realisieren kann. Ist eine Absperrung der Fundstelle vorgenommen worden, gilt das Betretensverbot innerhalb der Absperrung. Das Verbot gilt nicht für Angehörige der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden sowie Angehörige der Unternehmen, die mit der Beseitigung der Kampfmittel beauftragt sind.
§ 5 Verantwortlichkeit der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers
Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks ist aufgrund ihrer bzw. seiner Zustandsverantwortlichkeit nach den allgemeinen ordnungsrechtlichen Vorschriften verpflichtet, Gefahren und Schäden Dritter durch Kampfmittel auf dem Grundstück zu beseitigen beziehungsweise zu verhindern.
§ 6 Vorsorgepflichten bei Eingriffen in den Baugrund
(1) Vor Beginn baulicher Maßnahmen, die mit Eingriffen in den Baugrund verbunden sind, ist die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer oder, wenn diese bzw. dieser die Baumaßnahmen nicht selbst durchführt oder durchführen lässt, die Veranlasserin oder der Veranlasser des Eingriffs in den Baugrund nach Einwilligung der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers, verpflichtet, bei der zuständigen Behörde eine Auskunft einzuholen, ob für den betroffenen Baubereich ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel besteht. Die Auskunft soll innerhalb einer Frist von vier Wochen erteilt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die bzw. der Verpflichtete sichere Kenntnis über die Einstufung der Fläche im Verdachtsflächenkataster hat.
(2) Ist der betroffene Baubereich danach als Verdachtsfläche nach § 1 Absatz 4 eingestuft, ist die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer oder die Veranlasserin bzw. der Veranlasser des Eingriffs in den Baugrund verpflichtet, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, soweit diese zur Verhinderung von Gefahren und Schäden durch Kampfmittel bei der Durchführung der Bauarbeiten erforderlich sind.
(3) Auf Antrag berät die zuständige Behörde die Grundstückseigentümerin bzw. den Grundstückseigentümer oder die Veranlasserin bzw. den Veranlasser des Eingriffs in den Baugrund über geeignete Maßnahmen nach Absatz 2.
(4) Die zur Erfüllung der Vorsorgepflichten erforderlichen Kosten trägt die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer oder die Veranlasserin bzw. der Veranlasser des Eingriffs in den Baugrund.
(5) Öffentliche Baudienststellen sind von der Pflicht nach Absatz 1 bei der Durchführung eigener Baumaßnahmen befreit.
(6) Die Vorsorgepflichten nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn der unverzügliche Eingriff in den Baugrund zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit unerlässlich ist.
§ 7 Verdachtsflächenkataster
(1) Die zuständige Behörde führt ein Verdachtsflächenkataster, aus dem sich insbesondere ergibt,
1.
welche Flächen als Verdachtsflächen nach § 1 Absatz 4 eingestuft sind und
2.
welche Flächen als kampfmittelfrei gelten.
Sind Flächen nicht nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 eingestuft, ist für diese bisher keine Gefahrenerkundung erfolgt.
(2) Für Auskünfte aus dem Verdachtsflächenkataster gelten die Regelungen über das Liegenschaftskataster in § 13 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 135), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 529), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Für den automatisierten Abruf von Daten des Verdachtsflächenkatasters durch öffentliche Baudienststellen gilt § 14 des Hamburgischen Vermessungsgesetzes entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer und der Besitzerin bzw. dem Besitzer einer Verdachtsfläche Einsicht in das Verdachtsflächenkataster, die betreffenden Luftbilder oder Akten zu gewähren.
(4) Wird eine bisher als kampfmittelfrei geltende Fläche auf Grund neuer Erkenntnisse als Verdachtsfläche eingestuft, teilt die zuständige Behörde der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer dies von Amts wegen unverzüglich mit.
§ 8 Aufhebung des Kampfmittelverdachts auf einer Fläche (Kampfmittelfreiheit)
(1) Zur dauerhaften Aufhebung des Kampfmittelverdachts einer Fläche im Verdachtsflächenkataster und Herbeiführung der Kampfmittelfreiheit ist ein geeignetes Unternehmen nach § 10 Absatz 2 mit der Durchführung von Aufgaben des systematischen Absuchens der betroffenen Verdachtsfläche auf eine Belastung mit Kampfmitteln und dem Freilegen eines Verdachtsobjektes nach Maßgabe der hierzu von der zuständigen Behörde erlassenen technischen Anweisungen zu beauftragen.
(2) Das Unternehmen ist verpflichtet, der zuständigen Behörde den Beginn und das Ende der Arbeiten anzuzeigen sowie das Ergebnis des systematischen Absuchens der Verdachtsfläche auf eine Belastung mit Kampfmitteln mitzuteilen. Die Anzeige und die Mitteilung nach Satz 1 ersetzen keine bauordnungsrechtlichen Anzeigen oder Genehmigungen.
§ 9 Informationspflicht
Werden bei Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 oder § 8 Absatz 1 Kampfmittel oder Verdachtsobjekte gefunden, ist unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren. Sie hat die Kampfmittelbeseitigung zu veranlassen. Die Sicherungspflichten nach § 3 Absatz 1 finden insoweit auch auf Verdachtsobjekte Anwendung.
§ 10 Überwachung
(1) Das systematische Absuchen von Verdachtsflächen auf eine Belastung mit Kampfmitteln und das Freilegen eines Verdachtsobjektes durch geeignete Unternehmen nach § 8 Absatz 1 bedarf der Überwachung durch die zuständige Behörde.
(2) Die zuständige Behörde führt ein Register mit geeigneten Unternehmen. Die vorherige Aufnahme in das Register ist Voraussetzung der Durchführung von Aufgaben des systematischen Absuchens einer Verdachtsfläche auf eine Belastung mit Kampfmitteln und dem Freilegen eines Verdachtsobjektes nach § 8 Absatz 1.
(3) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke, Geschäfts- oder Wohnräume und Einrichtungen, in denen Tätigkeiten zur Sondierung oder Kampfmittelbeseitigung ausgeübt werden, zu betreten, Gewässer und Gegenstände zu untersuchen sowie Unterlagen einzusehen und Ablichtungen oder Auszüge zu fertigen. Personenbezogene Daten aus Maßnahmen nach Satz 1 dürfen nur für den in § 1 genannten Zweck, zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden, erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung verarbeitet werden.
(4) Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer und die Besitzerin bzw. der Besitzer einer Verdachtsfläche sowie die geeigneten Unternehmen nach Absatz 2 Satz 1 sind verpflichtet,
1.
die Maßnahmen nach Absatz 3 zu dulden,
2.
die zur Überwachung befugten Personen zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Räume, Einrichtungen und Geräte zugänglich zu machen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen sowie Unterlagen vorzulegen.
§ 11 Kostentragung, Entschädigung
(1) Die Kosten des systematischen Absuchens einer Verdachtsfläche auf eine Belastung mit Kampfmitteln nach § 8 Absatz 1, des Freilegens von Verdachtsobjekten und die Kosten der Wiederherstellung der Flächen trägt die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer.
(2) Soweit die Kosten für Maßnahmen nach Absatz 1 die Höhe von 5 vom Hundert des Verkehrswertes des Grundstücks nach § 194 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I. S. 2415), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), in der jeweils geltenden Fassung überschreiten, kann die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer im Rahmen einer Billigkeitsentschädigung von der Freien und Hansestadt Hamburg die die Höhe von 5 vom Hundert des Verkehrswertes des Grundstücks übersteigenden notwendigen Kosten erstattet bekommen. Die Billigkeitsentschädigung erfolgt auf Antrag im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Auf die Billigkeitsentschädigung besteht kein Rechtsanspruch. Bei einer Erschließung im Sinne von § 123 des Baugesetzbuchs erfolgt keine Billigkeitsentschädigung.
(3) Die Kosten der Kampfmittelbeseitigung im Sinne von § 1 Absatz 3 trägt die Freie und Hansestadt Hamburg.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 die Entdeckung, den Besitz oder die Kenntnis der Örtlichkeit von Kampfmitteln nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,
2.
entgegen § 3 Absatz 1 und § 9 Satz 3 Kampfmittel oder Verdachtsobjekte berührt, ihre Lage verändert oder in Besitz nimmt,
3.
entgegen § 3 Absatz 2 Kampfmittel sammelt, bearbeitet, birgt oder sonst behandelt, ohne mit deren Beseitigung beauftragt zu sein,
4.
entgegen § 4 Flächen betritt, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind,
5.
entgegen § 6 Absatz 1 vor Beginn baulicher Maßnahmen keine Auskunft über den konkreten Verdacht von Kampfmitteln innerhalb des beabsichtigten Baubereichs bei der zuständigen Behörde einholt,
6.
durch Unterlassen der geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung von Gefahren und Schäden durch Kampfmittel bei der Durchführung von Bauarbeiten nach § 6 Absatz 2 Gefahren oder Schäden Dritter durch Kampfmittel verursacht,
7.
ohne vorherige Aufnahme in das Register geeigneter Unternehmen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Aufgaben des systematischen Absuchens einer Verdachtsfläche auf eine Belastung mit Kampfmitteln und des Freilegens eines Verdachtsobjekts nach § 8 Absatz 1 durchführt,
8.
entgegen § 10 Absätze 3 und 4 eine mit der Überwachung beauftragte Person nicht unterstützt oder eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, die durch eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 gewonnen oder erlangt sind, können eingezogen werden.
§ 13 Anwendungsbereich
Die Vorschriften der §§ 2 bis 4 sind auf die Bundeswehr, die Stationierungsstreitkräfte, die Bundespolizei, den Zollgrenzdienst und die Polizei nicht anzuwenden.
§ 14 Außerkrafttreten
Die Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel vom 26. Juni 1990 (HmbGVBl. S. 131) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 13. Dezember 2005.
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