Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Altona-Altstadt (Soziale Erhaltungsverordnung Altona-Altstadt) Vom 11. Juli 2014
Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Altona-Altstadt (Soziale Erhaltungsverordnung Altona-Altstadt) Vom 11. Juli 2014
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Altona-Altstadt (Soziale Erhaltungsverordnung Altona-Altstadt) vom 11. Juli 2014 | 16.07.2014 |
Eingangsformel | 16.07.2014 |
§ 1 - Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich | 16.07.2014 |
§ 2 - Verhältnis zu sonstigen Genehmigungen, Zustimmungen, Erlaubnissen | 16.07.2014 |
§ 3 - Hinweis | 16.07.2014 |
Anlage - Grenze des Gebietes | 16.07.2014 |
Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit § 4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 19. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 306), und § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
§ 1 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
(1) Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung wird das in dem anliegenden Übersichtsplan mit einer roten Linie umgrenzte Gebiet, dessen Grenzen sich aus der Grenzbeschreibung nach Absatz 2 ergeben, als Erhaltungsgebiet festgesetzt. In dem Erhaltungsgebiet bedürfen der Rückbau, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer Genehmigung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB. Dies gilt auch, wenn das genehmigungsbedürftige Vorhaben nach Satz 2 keiner Genehmigung nach der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 33), bedarf.
(2) Das Erhaltungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Vom Holstenplatz in östlicher Richtung der Verbindungsbahn auf der südlichen Seite folgend bis zur Stresemannstraße; dem Verlauf der Stresemannstraße auf deren südlicher Seite Richtung Osten bis zur Bernstorffstraße; dem Verlauf der Bernstorffstraße und in der Verlängerung der Straße Kleine Freiheit Richtung Süden folgend bis zur Holstenstraße; der Holstenstraße und in der Verlängerung dem Pepermölenbek auf der östlichen Seite Richtung Süden bis zur Trommelstraße; der Trommelstraße auf deren südlicher Seite Richtung Osten folgend bis zum Hein-Köllisch-Platz; an der Südseite der Flurstücke 518 und 2175 der Gemarkung Altona-Südwest entlang bis zur Ecke des Flurstücks 2227 der Gemarkung Altona-Südwest; an dessen östlicher Seite Richtung Süden verschwenkend bis zum Flurstück 545 der Gemarkung Altona-Südwest bis zur Einmündung Antonistraße; der Antonistraße auf deren westlicher Seite Richtung Süden und in gerader Verlängerung bis zur Straße St. Pauli Fischmarkt; St. Pauli Fischmarkt und in der Verlängerung Große Elbstraße an deren nördlicher Seite Richtung Westen bis zur Westkante des Flurstücks 2375 der Gemarkung Altona-Südwest; entlang der Westseite des Flurstücks in gerader Linie Richtung Norden bis zur Nordseite der Straße Palmaille; an der Nordseite der Palmaille Richtung Westen bis zur Einmündung Max-Brauer-Allee; auf der Ostseite der Max-Brauer-Allee Richtung Norden bis zur Nordkante des Flurstücks 21 der Gemarkung Altona-Südwest; entlang dessen Nordseite bis zur Bugdahnstraße; dem Verlauf der Bugdahnstraße Richtung Osten folgend bis zum Flurstück 2292; dieses in gerader Linie querend bis zur Nordkante des Flurstücks 65 der Gemarkung Altona-Südwest; an dessen Nordseite entlang und entlang der Nordseite des Flurstücks 69 der Gemarkung Altona-Südwest die Altonaer Poststraße querend und entlang der Straße Lawaetzweg auf deren Südseite bis zur Jessenstraße; entlang der Südseite der Jessenstraße, Große Bergstraße, Louise-Schröder-Straße Richtung Osten bis zur Ostkante des Flurstücks 296 der Gemarkung Altona-Südwest; entlang der Ostseite der Flurstücke 296, 294, 293, 292 der Gemarkung Altona-Südwest bis zur Königstraße; dem Verlauf der Königstraße Richtung Osten auf deren Nordseite folgend bis zur Holstenstraße; Westseite der Holstenstraße Richtung Norden bis zur Straße Nobistor; Richtung Westen der Nordseite der Straße Nobistor, der Louise-Schröder-Straße, Große Bergstraße bis zur Einmündung Max-Brauer-Allee folgend; der Ostseite der Max-Brauer-Allee Richtung Nord-Osten folgend bis zur Holstenstraße; die Holstenstraße auf deren Ostseite Richtung Norden bis zum Holstenplatz; der Ostseite des Holstenplatz folgend bis zur Verbindungsbahn.
§ 2 Verhältnis zu sonstigen Genehmigungen, Zustimmungen, Erlaubnissen
Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 3 Hinweis
Unbeachtlich werden
1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hamburg, den 11. Juli 2014.
Das Bezirksamt Altona
Anlage
Grenze des Gebietes
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