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Hamburgisches Gesetz zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (HmbNFG) Vom 7. November 1984

Hamburgisches Gesetz zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (HmbNFG) Vom 7. November 1984
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2014 (HmbGVBl. S. 462)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Gesetz zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (HmbNFG) vom 7. November 198401.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Zweck der Förderung01.01.2004
§ 2 - Förderung von Vorhaben01.01.2004
§ 3 - Stipendium01.07.2014
§ 4 - Sonderzuwendungen01.01.2004
§ 5 - Art und Umfang der Förderung01.01.2015
§ 6 - Stellung des Stipendiaten01.01.2004
§ 7 - Ausschluss der Förderung01.01.2004
§ 8 - Zuständigkeit01.01.2004
§ 9 - Verordnungsermächtigung28.07.2007
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Zweck der Förderung

(1)
1
Zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses werden nach Maßgabe dieses Gesetzes und der im Haushaltsplan für diesen Zweck bereitgestellten Mittel Stipendien und Sonderzuwendungen (Förderungsleistungen) an besonders qualifizierte Nachwuchskräfte gewährt.
2
Ziel ist, insbesondere den Anteil des weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses mindestens entsprechend seinem Anteil an den Absolventinnen der jeweiligen Hochschule zu erhöhen.
(2) Bei der Gewährung der Förderungsleistungen sollen Fachgebiete, in denen ein besonderer Bedarf an wissenschaftlichem und künstlerischem Nachwuchs besteht, und Forschungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden.
(3) Es werden folgende Vorhaben gefördert:
1.
die Vorbereitung auf die Promotion, insbesondere die Anfertigung der Dissertation,
2.
die Erarbeitung eines künstlerischen Entwicklungsvorhabens.

§ 2 Förderung von Vorhaben

(1) Wer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, kann zur Vorbereitung auf die Promotion ein Stipendium (§ 3) erhalten, wenn das Vorhaben einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten lässt.
(2) Wer ein Studium an einer Kunsthochschule abgeschlossen hat, kann zur Erarbeitung eines künstlerischen Entwicklungsvorhabens ein Grundstipendium (§ 3 Absatz 3) erhalten, wenn das Vorhaben einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel erwarten lässt.

§ 3 Stipendium

(1) Ein Stipendium wird entweder als Abschlussstipendium oder als Grundstipendium gewährt.
(2)
1
Ein Abschlussstipendium kann erhalten, wer
1.
sich auf die Promotion so weit vorbereitet hat, dass ein Abschluss mit einem über dem Durchschnitt liegenden Ergebnis in der Förderungszeit zu erwarten ist, und
2.
als akademische Mitarbeiterin oder als akademischer Mitarbeiter längstens vier Jahre in einer staatlichen Hochschule der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigt war; der Beschäftigung als akademische Mitarbeiterin oder als akademischer Mitarbeiter steht gleich eine Tätigkeit mit entsprechender Aufgabenstellung und Zielsetzung bei einer wissenschaftlichen Einrichtung in Hamburg, die in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln finanziert wird.
2
Der Zeitraum nach Satz 1 Nummer 2 kann in besonders begründeten Einzelfällenaus familiären oder behinderungsbedingten Gründen um maximal weitere drei Jahre verlängert werden.
3
Die Förderung soll unmittelbar an die Berufstätigkeit beziehungsweise die Beurlaubung von der Berufstätigkeit anschließen.
(3)
1
Ein Grundstipendium kann erhalten, wer weit überdurchschnittliche Studien- und Prüfungsleistungen nachweist.
2
Bei der Beurteilung der Studien- und Prüfungsleistung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Behinderung sind die bisherigen Nachteile auf Grund der Behinderung zu berücksichtigen.
3
Die Förderung soll spätestens ein Jahr nach Abschluss des Hochschulstudiums beginnen.
4
In besonders begründeten Einzelfällen kann die Förderung aus familiären oder behinderungsbedingten Gründen bis maximal drei Jahre nach Abschluss des Studiums begonnen werden.
5
Wird nach Abschluss des Hochschulstudiums eine für den Ausbildungsgang notwendige praktische Ausbildung oder ein beruflicher Vorbereitungsdienst angetreten und soll das Vorhaben unmittelbar nach Abschluss des Ausbildungsganges durchgeführt werden, so soll die Förderung spätestens ein Jahr nach dem Abschluss des Ausbildungsganges beginnen.
(4)
1
Die Dauer der Förderung beträgt beim Grundstipendium bis zu zwei Jahre, beim Abschlussstipendium bis zu ein Jahr.
2
Diese Zeiten können aus behinderungsbedingten Gründen um die Hälfte verlängert werden.
3
Verzögert sich der Abschluss des Vorhabens durch Umstände, die bei der Gewährung des Stipendiums nicht vorauszusehen waren und von der Stipendiatin oder vom Stipendiaten nicht zu vertreten sind, so kann die Dauer der Förderung beim Grundstipendium bis zu einem Jahr, beim Abschlussstipendium bis zu sechs Monaten verlängert werden.
(5) Bei einer Bemessung des Stipendiums sind der Familienstand und das Einkommen der Stipendiatin bzw. des Stipendiaten zu berücksichtigen.

§ 4 Sonderzuwendungen

Sonderzuwendungen für Reisekosten und Sachkosten mit Ausnahme von Druckkosten können gewährt werden, wenn diese Aufwendungen für das Vorhaben erforderlich sind und die Aufbringung dieser Kosten der Stipendiatin bzw. dem Stipendiaten nicht zuzumuten ist.

§ 5 Art und Umfang der Förderung

(1)
1
Die Förderungsleistungen werden als Zuschüsse gewährt.
2
Sie sind Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts.
3
Ein Anspruch auf Gewährung besteht nicht.
(2) Das Stipendium besteht aus
1.
dem Grundbetrag in Höhe von 1200 Euro monatlich und
2.
dem Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 154 Euro monatlich, soweit die Voraussetzungen vorliegen.
3
Der Senat wird ermächtigt, diese Beträge durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Lebenshaltungskosten anzupassen; dabei ist sicherzustellen, dass eine angemessene Anzahl von Personen gefördert werden kann.

§ 6 Stellung des Stipendiaten

1
Die Stipendiaten haben während des Vorhabens an einer staatlichen Hochschule der Freien und Hansestadt Hamburg immatrikuliert zu sein.
2
Die Betreuung muss durch eine Professorin bzw. einen Professor oder eine Privatdozentin bzw. einen Privatdozenten erfolgen.

§ 7 Ausschluss der Förderung

Eine Förderung wird nicht gewährt, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller oder die Stipendiatin bzw. der Stipendiat
1.
bereits promoviert worden ist,
2.
für dasselbe Vorhaben eine andere Förderung von öffentlichen oder privaten Einrichtungen erhält oder erhalten hat,
3.
für ein anderes Vorhaben eine Förderung von öffentlichen Einrichtungen oder von mit öffentlichen Mitteln geförderten privaten Einrichtungen erhält oder erhalten hat,
4.
sich in einem Ausbildungsgang oder in einer beruflichen Einführung befindet, sofern diese Ausbildung nicht zum Zwecke und für die Dauer des Vorhabens unterbrochen ist,
5.
eine Berufstätigkeit ausübt, sofern es sich nicht um eine mit der Förderung zu vereinbarende Tätigkeit von geringem Umfang handelt.

§ 8 Zuständigkeit

(1)
1
Die zuständige Behörde verteilt die Förderungsmittel auf die Hochschulen.
2
Sie berücksichtigt dabei Größe, Aufgabenstellung und Entwicklungsstand der Hochschulen.
3
Sie kann bestimmen, in welchem Umfang die Förderungsmittel zum einen für Abschlussstipendien, zum anderen für Grundstipendien vorzusehen sind.
(2) Die Gewährung der Förderungsleistungen obliegt den Hochschulen als staatliche Auftragsangelegenheit.
(3) Die Feststellung, ob im Einzelfall die Qualifikation der Antragstellerin bzw. des Antragstellers und die Qualität des Vorhabens vorliegen, trifft eine an der Hochschule zu bildende Vergabekommission unter Beteiligung des zuständigen Fachbereichs.

§ 9 Verordnungsermächtigung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über
1.
die Anrechnung des Einkommens auf das Stipendium,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderbetreuungszuschlages nach § 5 Absatz 2,
3.
die Art und Höhe von Sonderzuwendungen nach § 4,
4.
die Feststellung der Förderungsvoraussetzungen, die Dauer der Förderung und ihre Verlängerung, die Unterbrechung des Vorhabens und der Förderung,
5.
den Umfang der mit der Förderung zu vereinbarenden Nebentätigkeiten,
6.
das Verfahren bei Gewährung der Förderungsleistungen einschließlich der Einrichtung, der Zusammensetzung und der Aufgaben der Vergabekommission,
7.
die Verpflichtung der Stipendiatin bzw. des Stipendiaten, über Ausbildungs- und Berufstätigkeiten sowie über eigenes Einkommen und das seiner Ehegattin oder seines Lebenspartners bzw. das ihres Ehegatten oder ihrer Lebenspartnerin Auskunft zu geben,
8.
die Verpflichtung der Stipendiatin bzw. des Stipendiaten und der Betreuerin bzw. des Betreuers, über das Erreichen der Förderungsziele zu berichten.
Ausgefertigt Hamburg, den 7. November 1984.
Der Senat
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