Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG) in der Fassung vom 21. September 2004
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG) in der Fassung vom 21. September 2004
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 190) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG) in der Fassung vom 21. September 2004 | 01.01.2004 |
Inhaltsverzeichnis | 08.05.2010 |
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen | 01.01.2004 |
§ 1 - Begriffsbestimmungen | 01.01.2004 |
§ 2 - Schulgestaltung und Schulaufsicht | 08.05.2010 |
§ 3 - Datenschutz | 01.01.2004 |
§ 4 - Geltung sonstiger schulrechtlicher Vorschriften | 08.05.2010 |
§ 5 - Bezeichnung der Schulen in freier Trägerschaft im Rechtsverkehr | 01.01.2004 |
Zweiter Abschnitt - Ersatzschulen | 01.01.2004 |
§ 6 - Genehmigungsvoraussetzungen | 01.01.2004 |
§ 7 - Rücknahme, Widerruf, Erlöschen und Übergang der Genehmigung | 01.01.2004 |
§ 8 - Anzeigepflichten | 01.01.2004 |
§ 9 - Staatliche Anerkennung von Ersatzschulen | 01.01.2004 |
§ 10 - Dienstleistung und Ausbildung an Ersatzschulen | 01.01.2004 |
Dritter Abschnitt - Ergänzungsschulen | 01.01.2004 |
§ 11 - Anzeigepflicht für Ergänzungsschulen | 08.05.2010 |
§ 12 - (aufgehoben) | 08.05.2010 |
§ 13 - Untersagung des Unterrichts | 01.01.2004 |
Vierter Abschnitt - Staatliche Finanzhilfe | 01.01.2004 |
§ 14 - Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfe | 01.01.2004 |
§ 15 - Berechnung der Finanzhilfe, Bildung der Schülerkostensätze | 29.07.2015 |
§ 16 - Höhe der Schülerkostensätze | 01.01.2004 |
§ 17 - Bildung der Schülerkostensätze in besonderen Fällen | 01.01.2004 |
§ 18 - Gewährung von Finanzhilfe für private Vorschulklassen | 01.01.2004 |
§ 19 - Berücksichtigungsfähige Schülerzahlen | 01.01.2004 |
§ 20 - Minderung der Finanzhilfe | 01.01.2004 |
§ 21 - Höchstgrenze der Finanzhilfe | 01.01.2004 |
§ 22 - Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfe | 01.01.2004 |
§ 23 - Prüfung der Verwendung | 01.01.2004 |
§ 24 - Widerruf | 01.01.2004 |
§ 25 - Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | 01.01.2004 |
Fünfter Abschnitt - Schlussvorschriften | 01.01.2004 |
§ 26 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2004 |
§ 27 - Übergangsbestimmungen | 01.01.2004 |
Inhaltsübersicht | |
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Begriffsbestimmungen |
§ 2 | Schulgestaltung und Schulaufsicht |
§ 3 | Datenschutz |
§ 4 | Geltung sonstiger schulrechtlicher Vorschriften |
§ 5 | Bezeichnung der Schulen in freier Trägerschaft im Rechtsverkehr |
Zweiter Abschnitt Ersatzschulen | |
§ 6 | Genehmigungsvoraussetzungen |
§ 7 | Rücknahme, Widerruf, Erlöschen und Übergang der Genehmigung |
§ 8 | Anzeigepflichten |
§ 9 | Staatliche Anerkennung von Ersatzschulen |
§ 10 | Dienstleistung und Ausbildung an Ersatzschulen |
Dritter Abschnitt Ergänzungsschulen | |
§ 11 | Anzeigepflicht für Ergänzungsschulen |
§ 12 | (gestrichen) |
§ 13 | Untersagung des Unterrichts |
Vierter Abschnitt Staatliche Finanzhilfe | |
§ 14 | Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfe |
§ 15 | Berechnung der Finanzhilfe, Bildung der Schülerkostensätze |
§ 16 | Höhe der Schülerkostensätze |
§ 17 | Bildung der Schülerkostensätze in besonderen Fällen |
§ 18 | Gewährung von Finanzhilfe für private Vorschulklassen |
§ 19 | Berücksichtigungsfähige Schülerzahlen |
§ 20 | Minderung der Finanzhilfe |
§ 21 | Höchstgrenze der Finanzhilfe |
§ 22 | Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfe |
§ 23 | Prüfung der Verwendung |
§ 24 | Widerruf |
§ 25 | Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen |
Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften | |
§ 26 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 27 | Übergangsbestimmungen |
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Schulen in freier Trägerschaft wirken als Ersatzschulen oder als Ergänzungsschulen neben und an Stelle staatlicher Schulen bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulen nach Maßgabe des Hamburgischen Schulgesetzes eigenverantwortlich mit.
(2)
1
Ersatzschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck Schulen entsprechen, die nach dem Hamburgischen Schulgesetz (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), geändert am 27. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 177, 228), in der jeweils geltenden Fassung bestehen.
2
Sie können auch nach dem Hamburgischen Schulgesetz vorgesehene, jedoch nicht bestehende Schulen im öffentlichen Interesse ersetzen.
3
Ersatzschulen können das Angebot der Schulformen nach dem Hamburgischen Schulgesetz durch besondere Formen der Erziehung oder des Unterrichts prägen.
(3) Ergänzungsschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck berufsbezogene oder allgemeine Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere mit dem Ziel vermitteln, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, an einer staatlichen Prüfung für Externe teilzunehmen oder einen Berufsausbildungsabschluss oder einen allgemein bildenden Schulabschluss zu erwerben, der an staatlichen Schulen nicht erworben werden kann.
§ 2 Schulgestaltung und Schulaufsicht
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt den Schulen in freier Trägerschaft die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Gestaltung von Unterricht und Erziehung sowie der Lehrziele und der Lehrinhalte sowie die Organisation des Unterrichts.
(2)
1
Die Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde.
2
Die Aufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen nach den §§ 6 und 9 und auf die in der Anzeige nach § 11 mitgeteilten Verhältnisse des Schulbetriebs sowie die Einhaltung der in diesem Gesetz für anwendbar erklärten Vorschriften.
3
Dies schließt die schulübergreifende und vergleichende Überprüfung des Erfolges der pädagogischen Arbeit der Schulen in freier Trägerschaft ein.
(3) Die Träger von Schulen in freier Trägerschaft sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen vorzulegen und Besichtigungen der Grundstücke und Räume, die dem Unterrichtsbetrieb dienen, sowie Unterrichtsbesuche zu gestatten.
§ 3 Datenschutz
1
Personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, ihrer Erziehungsberechtigten und der Lehrkräfte dürfen von der zuständigen Behörde verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
2
Hierzu gehören insbesondere die Aufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft gemäß § 2 Absatz 2, die Einhaltung der Schulpflicht gemäß der §§ 37 ff. HmbSG und die Schulentwicklungsplanung gemäß § 86 HmbSG.
3
Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte und die Lehrkräfte sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.
4
Die Schulen in freier Trägerschaft verarbeiten die Daten nach Vorgabe der zuständigen Behörde.
5
Die Daten sind zu anonymisieren, sobald der Zweck der Datenverarbeitung es gestattet.
6
Für die Datenverarbeitung zu Zwecken der Evaluation gilt § 100 HmbSG entsprechend.
§ 4 Geltung sonstiger schulrechtlicher Vorschriften
(1) Für Schulen in freier Trägerschaft gelten § 2 (Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule), § 3 Absätze 1, 2 und 4 (Grundsätze für die Verwirklichung) sowie § 34 (schulärztliche, schulzahnärztliche, schulpsychologische und sonderpädagogische Untersuchungen) HmbSG.
(2)
1
Für Ersatzschulen und staatlich anerkannte Ergänzungsschulen gelten die §§ 61 bis 66 und die §§ 68 bis 74HmbSG, soweit der Schulträger keine abweichende Regelung getroffen hat.
2
Eine abweichende Regelung muss mindestens vorsehen:
1.
eine Interessenvertretung der Schülerinnen und Schüler sowie eine Interessenvertretung der Eltern in der Schule und die Teilnahme der Interessenvertretungen an Konferenzen, in denen sie ihre Vorstellungen hinsichtlich der Gestaltung des Schullebens und der pädagogischen Arbeit der Schule einbringen können,
2.
eine Interessenvertretung der Schülerinnen und Schüler sowie eine Interessenvertretung der Eltern in der Klasse und die Teilnahme der Interessenvertretungen an Konferenzen, in denen Angelegenheiten erörtert werden, die für die gemeinsame Arbeit in der Klasse von wesentlicher Bedeutung sind; Aufgaben der Zeugniskonferenz gemäß § 62 HmbSG gehören nicht hierzu. Soweit Schülerinnen und Schüler nicht in Klassen unterrichtet werden, ist eine gleichwertige Mitwirkung einer Interessenvertretung der Schülerinnen und Schüler sowie einer Interessenvertretung der Eltern für die entsprechende organisatorische Gliederung vorzusehen.
(3) Im Übrigen gelten für Schulen in freier Trägerschaft die Regelungen des Hamburgischen Schulgesetzes und der auf dieser Grundlage erlassenen Vorschriften, soweit sich dieses aus dem jeweiligen Bescheid über die Genehmigung gemäß § 6 oder die staatliche Anerkennung gemäß § 9 ergibt.
§ 5 Bezeichnung der Schulen in freier Trägerschaft im Rechtsverkehr
(1)
1
Schulen in freier Trägerschaft dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit staatlichen Schulen hervorrufen kann.
2
Ein Zusatz, der auf die Genehmigung, die Eintragung in das Ergänzungsschulenverzeichnis oder die staatliche Anerkennung hinweist, ist zulässig.
(2) Private Unterrichtseinrichtungen, die keine Schulen in freier Trägerschaft nach § 1 sind, dürfen keine Bezeichnung führen und Dokumente ausstellen, die eine Verwechslung mit staatlichen Schulen oder mit Schulen in freier Trägerschaft hervorrufen können.
Zweiter Abschnitt Ersatzschulen
§ 6 Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Eine Ersatzschule darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde errichtet und erweitert werden.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1.
die Bildungs- und Erziehungsziele der Ersatzschule mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der §§ 2 und 3 Absätze 1, 2 und 4 HmbSG im Einklang stehen,
2.
die schulischen Einrichtungen und die Ausbildung der Lehrkräfte gewährleisten, dass die Bildungs- und Erziehungsziele der Ersatzschule erreicht werden,
3.
eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird,
4.
die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist und
5.
die Schulleitung persönlich geeignet ist, eine Schule verantwortlich zu führen.
(3) Einer Grundschule in freier Trägerschaft ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 und gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Grundgesetzes erfüllt sind.
(4)
1
Schulversuche und Versuchsschulen gemäß § 10 Absatz 1 HmbSG können als Ersatzschule genehmigt werden, wenn sie geeignet sind, das Schulwesen pädagogisch und organisatorisch weiterzuentwickeln, und ein öffentliches Interesse an dem Schulversuch oder der Versuchsschule besteht.
2
Inhalte, Ziele und Durchführung des Schulversuchs oder der Versuchsschule sind in einem Versuchsprogramm festzulegen. Die Versuche sind nach wissenschaftlichen Methoden zu begleiten und auszuwerten.
(5)
1
Die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte nach Absatz 2 Nummer 2 sind erfüllt, wenn die Lehrkräfte eine wissenschaftliche Ausbildung nachweisen, die eine dem pädagogischen Konzept entsprechende fachliche und pädagogische Vorbereitung zum Inhalt hat und die der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte an staatlichen Schulen gleichwertig ist.
2
Die fachliche und pädagogische Eignung einzelner Lehrkräfte kann auch durch Leistungen nachgewiesen werden, die einer wissenschaftlichen Ausbildung nach Satz 1 gleichwertig sind.
(6) Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nach Absatz 2 Nummer 4 ist durch eine angemessene Vergütung und schriftliche vertragliche Regelungen, die den Umfang der Tätigkeit und die Höhe des Entgelts regeln, abzusichern.
(7) Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung sämtlicher für die Genehmigung notwendigen Nachweise bei der zuständigen Behörde einzureichen.
(8) Vor der Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Ablehnung der Genehmigung einer Ersatzschule bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
§ 7 Rücknahme, Widerruf, Erlöschen und Übergang der Genehmigung
(1) Vor der Rücknahme einer Genehmigung ist dem Schulträger Gelegenheit zu geben, innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist die Voraussetzungen der Genehmigung zu schaffen, indem er die von ihr beanstandeten Mängel beseitigt.
(2) Vor dem Widerruf einer Genehmigung ist dem Schulträger Gelegenheit zu geben, innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist die Voraussetzungen der Genehmigung wiederherzustellen, indem er die von ihr beanstandeten Mängel beseitigt.
(3)
1
Die Genehmigung erlischt, wenn die Ersatzschule nicht innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der Genehmigung eröffnet wird oder ohne Zustimmung der zuständigen Behörde ein Jahr keinen Unterricht erteilt hat oder auf Dauer geschlossen wird.
2
Die zuständige Behörde kann die in Satz 1 genannten Fristen auf Antrag verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Die Genehmigung geht auf einen neuen Träger über, wenn die zuständige Behörde den Übergang der Genehmigung vor dem Wechsel der Trägerschaft ausdrücklich zugelassen hat.
§ 8 Anzeigepflichten
(1) Der Träger einer Ersatzschule ist verpflichtet, wesentliche Änderungen der für die Genehmigung nach § 6 maßgeblichen Verhältnisse der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(2)
1
Eine Ersatzschule soll den Schulbetrieb nur zum Ende eines Schuljahres einstellen oder einschränken.
2
Der Träger einer Ersatzschule hat dies unverzüglich, in der Regel sechs Monate vorher, der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 9 Staatliche Anerkennung von Ersatzschulen
(1) Einer Ersatzschule wird von der zuständigen Behörde auf Antrag die staatliche Anerkennung verliehen, wenn der Schulträger die Gewähr dafür bietet, dass die Genehmigungsvoraussetzungen auf Dauer erfüllt werden.
(2)
1
Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, nach den Vorschriften Prüfungen abzuhalten, die für die entsprechende staatliche Schule gelten, sowie Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleichen Berechtigungen verleihen wie diejenigen der entsprechenden staatlichen Schule.
2
Die Person, die nach der Prüfungsordnung für die Durchführung der Prüfung verantwortlich ist, wird von der zuständigen Behörde bestimmt.
3
Die zuständige Behörde kann die Eigenart der Ersatzschule bei der Durchführung der Prüfung berücksichtigen und Abweichungen vom Prüfungsverfahren genehmigen.
(3) Macht die anerkannte Ersatzschule von ihrem Recht aus Absatz 2 Gebrauch, ist sie verpflichtet, die für die entsprechende staatliche Schule bestehenden Zulassungsvoraussetzungen und die entsprechenden Bestimmungen für die Übergänge zwischen den Schulstufen und Schulformen anzuwenden. Über Ausnahmen auf Grund der besonderen Eigenart der Ersatzschule entscheidet die zuständige Behörde.
(4)
1
Für Rücknahme, Widerruf und Übergang der staatlichen Anerkennung gilt § 7 Absätze 1, 2 und 4 entsprechend; wird die staatliche Anerkennung zurückgenommen, bleibt die Wirksamkeit der von der Ersatzschule erteilten Zeugnisse unberührt.
2
Die staatliche Anerkennung erlischt zusammen mit der Genehmigung gemäß § 7 Absatz 3.
§ 10 Dienstleistung und Ausbildung an Ersatzschulen
1
Lehrkräfte staatlicher Schulen können auf ihren Antrag zur Dienstleistung an Ersatzschulen unter Fortzahlung der Dienstbezüge zeitlich befristet beurlaubt werden, wenn der Träger der Ersatzschule zugestimmt hat.
2
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im Vorbereitungsdienst können auf ihren Antrag zeitlich befristet einer Ersatzschule zur Ausbildung zugewiesen werden, wenn der Träger der Ersatzschule zugestimmt hat.
Dritter Abschnitt Ergänzungsschulen
§ 11
1)
Anzeigepflicht für Ergänzungsschulen
(1) Der Träger hat der zuständigen Behörde die Aufnahme des Betriebs einer Ergänzungsschule anzuzeigen. Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schulleitung, die Lehrkräfte einschließlich ihrer Ausbildung und die Schulräume beizufügen. Das Bildungsziel muss in der Anzeige benannt werden.
(2) Der Träger und das pädagogische Personal von Ergänzungsschulen müssen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen und die Gewähr dafür bieten, dass Unterricht und Erziehung und die dabei verwendeten Lehr- und Lernmittel nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen. Ist der Träger eine Personenvereinigung oder eine juristische Person, so müssen die vertretungsberechtigten Personen diese Voraussetzungen erfüllen.
(3) Schulträger und Schulleitung sind verpflichtet, der zuständigen Behörde jederzeit Einblick in den Betrieb und die Einrichtungen der Schule zu geben, die angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen. Die zuständige Behörde ist berechtigt, sich die in der Schule verwendeten Lehr- und Lernmittel vorlegen zu lassen.
(4) Der Träger einer Ergänzungsschule ist verpflichtet, der zuständigen Behörde wesentliche Änderungen der nach den Absätzen 1 und 2 mitgeteilten Verhältnisse anzuzeigen.
(5) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über den Einheitlichen Ansprechpartner Freie und Hansestadt Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung.
Fußnoten
1)
Red. Anm.: Die Neufassung des § 11 dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36)(siehe Artikel 2 des Änderungsgesetzes vom 27. April 2010 (HmbGVBl. S. 342).
§ 12
1)
(aufgehoben)
Fußnoten
1)
Red. Anm.: Die Aufhebung des § 12 dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36)(siehe Artikel 2 des Änderungsgesetzes vom 27. April 2010 (HmbGVBl. S. 342).
§ 13 Untersagung des Unterrichts
(1) Die zuständige Behörde kann den Betrieb einer Ergänzungsschule untersagen, wenn die Schule nicht den Anforderungen entspricht, die an sie zum Schutz der Schülerinnen und Schüler oder der Allgemeinheit zu stellen sind, oder wenn der Schulträger oder die Leiterin oder der Leiter persönlich nicht geeignet ist, die Schule verantwortlich zu führen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Tätigkeit einer Lehrkraft an einer Ergänzungsschule untersagen, wenn an der Schule schulpflichtige Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden und der Lehrkraft die fachliche und pädagogische Eignung fehlt.
Vierter Abschnitt Staatliche Finanzhilfe
§ 14 Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfe
(1) Der Träger einer Ersatzschule, der wirtschaftlich bedürftig ist und die Schule seit der Erteilung der Genehmigung drei Jahre unbeanstandet betrieben hat (Wartefrist), erhält auf Antrag Finanzhilfe als Zuschuss zu den Ausgaben des Schulbetriebs. § 18 bleibt unberührt.
(2) Wirtschaftlich bedürftig ist der Schulträger, soweit die erzielbaren Einnahmen die bei sparsamer und ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung entstehenden Ausgaben des Schulbetriebs einschließlich angemessener Abschreibungen nicht decken.
(3) Von der Einhaltung einer Wartefrist kann abgesehen werden, wenn
1.
der Träger ohne wesentliche Änderungen der für die Genehmigung nach § 6 maßgebenden Verhältnisse eine Ersatzschule übernimmt, für die Finanzhilfe geleistet wird,
2.
der Träger eine Ersatzschule errichtet, die einer bestehenden Ersatzschule entspricht, und für die Finanzhilfe geleistet wird,
3.
der Träger eine Sonderschule errichtet oder
4.
infolge des Betriebs der Ersatzschule die Einrichtung einer entsprechenden staatlichen Schule nicht erforderlich ist.
(4)
1
Wurde von der Einhaltung einer Wartefrist nicht abgesehen, hat der Träger nach Ablauf der Wartefrist einen Anspruch auf Ausgleich in Höhe von 50 vom Hundert (v. H.) der während der Wartefrist entfallenen Finanzhilfe gemäß den §§ 15 bis 21.
2
Der Ausgleichsbetrag wird in zehn gleichen Jahresraten ab Beginn der staatlichen Finanzhilfe geleistet.
§ 15 Berechnung der Finanzhilfe, Bildung der Schülerkostensätze
(1) Die Höhe der Finanzhilfe berechnet sich nach den Schülerkostensätzen nach den Absätzen 2 und 3 und §§ 16 und 17, vervielfacht mit der nach § 19 zu berücksichtigenden Zahl der Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule und gegebenenfalls gemindert nach § 20.
(2)
1
Die Schülerkostensätze belaufen sich auf einen Vom- Hundert-Anteil der Schülerjahreskosten.
2
Schülerjahreskosten sind die Kosten für eine Schülerin oder einen Schüler einer staatlichen Schule, bezogen auf die jeweilige Schulform, Schulstufe und Organisationsform und bei Sonderschulen auf den jeweiligen Förderschwerpunkt oder die jeweiligen Förderschwerpunkte.
3
Bei der Bildung der Schülerkostensätze sind die Schülerjahreskosten derjenigen staatlichen Schulform, Schulstufe, Organisationsform und bei Sonderschulen des entsprechenden Förderschwerpunktes oder der entsprechenden Förderschwerpunkte einschließlich der Kosten für die Schulgebäude zugrunde zu legen, die der Schulform, Schulstufe, Organisationsform und bei Sonderschulen dem Förderschwerpunkt oder den Förderschwerpunkten der Ersatzschule entsprechen.
4
Maßgebend sind die Schülerjahreskosten für das Vorjahr des Bewilligungsjahres, wie sie mit dem Halbjahresbericht zum Haushaltsverlauf der Bürgerschaft zur Kenntnis gebracht werden.
(3) Weist der Haushaltsplan des Bewilligungsjahres für das Vorjahr des Bewilligungsjahres keine Haushaltskennzahlen für ein dem Angebot der Ersatzschule entsprechendes staatliches Angebot aus, legt die zuständige Behörde den Schülerkostensatz nach den Umständen des Einzelfalles fest. § 17 bleibt unberührt.
§ 16 Höhe der Schülerkostensätze
(1)
1
Die Schülerkostensätze für Ersatzschulen, die einer der Schulformen und Bildungsgänge nach den §§ 14 bis 18 und §§ 20 bis 27 HmbSG entsprechen (allgemeine Ersatzschulen), betragen im Bewilligungsjahr 2004 65 v. H. der Schülerjahreskosten nach § 15 Absätze 2 und 3.
2
Vom Bewilligungsjahr 2005 an steigen die Schülerkostensätze für die allgemeinen Ersatzschulen von 70 v. H. in jährlich gleichen Schritten auf 85 v. H. der Schülerjahreskosten nach § 15 Absätze 2 und 3 im Bewilligungsjahr 2011.
3
Die Schülerkostensätze für Ersatzschulen, die einer Sonderschule nach § 19 HmbSG entsprechen (private Sonderschulen), betragen 100 v. H. der Schülerjahreskosten nach § 15 Absätze 2 und 3.
(2)
1
Sind die für staatliche Schulen zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel im Vorjahr des Bewilligungsjahres durch Konsolidierungsmaßnahmen pauschal reduziert worden, so werden die Schülerkostensätze für die betroffenen Schulformen, Schulstufen, Organisationsformen und Förderschwerpunkte um den entsprechenden Vom-Hundert-Anteil gemindert, soweit die Haushaltskennzahlen nach § 15 Absatz 2 Satz 4 die Konsolidierungsmaßnahmen nicht berücksichtigen.
2
Satz 1 gilt sinngemäß für den Fall pauschaler Erhöhungen der öffentlichen Mittel im Vorjahr des Bewilligungsjahres.
§ 17 Bildung der Schülerkostensätze in besonderen Fällen
(1)
1
Die Schülerkostensätze für die allgemeinen Ersatzschulen, die nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeiten, bemessen sich nach den Schülerjahreskosten für die integrierte Gesamtschule.
2
Dabei werden für die Primarstufe die Schülerjahreskosten für Grundschulklassen an integrierten Gesamtschulen, ab der Jahrgangsstufe 5 bis zum Ende derjenigen Jahrgangsstufe, in der spätestens der Realschulabschluss erlangt werden kann, mindestens jedoch bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10, die Schülerjahreskosten für die Sekundarstufe I und für die folgenden Jahrgangsstufen bis zur Jahrgangsstufe 13 die Schülerjahreskosten für die Sekundarstufe II an integrierten Gesamtschulen zugrunde gelegt.
(2) Umfasst das Angebot einer privaten Sonderschule mehrere Förderschwerpunkte im Sinne des § 19 HmbSG und weist der Haushaltsplan des Bewilligungsjahres für das Vorjahr des Bewilligungsjahres keine entsprechende Haushaltskennzahl aus, so wird der Schülerkostensatz gebildet, indem je Förderschwerpunkt der Anteil der förderungsbedürftigen Schülerinnen und Schüler an der Gesamtschülerschaft der geförderten Schule ermittelt wird und die Schülerjahreskosten für eine staatliche Sonderschule mit mehreren Förderschwerpunkten entsprechend den ermittelten Anteilen zugrunde gelegt werden.
(3)
1
Bei der Förderung privater Grundschulen oder der Sekundarstufe I von Ersatzschulen, die nach dem 31. Dezember 2003 den Ganztagsbetrieb aufgenommen haben, wird der Schülerkostensatz für die entsprechende Schulform und Schulstufe im Ganztagsbetrieb zugrunde gelegt, wenn der voraussichtliche Vom-Hundert-Anteil der Ganztagsschulen in der entsprechenden Schulform, Schulstufe und Ganztagsform im privaten Schulwesen am Ende des Bewilligungsjahres den Vom-Hundert-Anteil der Ganztagsschulen in der entsprechenden Schulform, Schulstufe und Ganztagsform im staatlichen Schulwesen am Ende des Vorjahres des Bewilligungsjahres nicht übersteigt.
2
Finanzhilfe nach Satz 1 wird auch dann gewährt, wenn das Ausmaß, in dem das private Ganztagsschulangebot in der entsprechenden Schulform, Schulstufe und Ganztagsform im Bewilligungsjahr voraussichtlich erweitert werden wird, das Ausmaß der Erweiterung des staatlichen Ganztagsschulangebots in der entsprechenden Schulform, Schulstufe und Ganztagsform im Vorjahr des Bewilligungsjahres nicht übersteigt.
3
Haben nach dem 31. Dezember 2003 mehr private Grundschulen oder mehr Sekundarstufen I von Ersatzschulen den Ganztagsbetrieb aufgenommen, als nach den Sätzen 1 und 2 förderungsfähig sind, so wählt die zuständige Behörde das nach diesen Sätzen zu fördernde Angebot oder die nach diesen Sätzen zu fördernden Angebote nach dem Ausmaß der Überschreitung der Förderungsgrenzen sowie danach aus, inwieweit die Förderung eine Stärkung der Angebotsvielfalt im hamburgischen Schulwesen erwarten lässt.
4
Entsteht in einer Schulform, Schulstufe oder Ganztagsform erstmals nach dem 31. Dezember 2004 ein Förderungsspielraum nach den Sätzen 1 oder 2, so erhalten innerhalb dieser Schulform, Schulstufe oder Ganztagsform vorrangig die seit dem 31. Dezember 2003 am längsten bestehenden privaten Ganztagsschulen Finanzhilfe nach den Sätzen 1 oder 2, wenn nicht die Stärkung der Angebotsvielfalt im hamburgischen Schulwesen die Förderung einer anderen Ganztagsschule geboten erscheinen lässt.
5
Wird dem Träger einer Ganztagsgrundschule oder einer Sekundarstufe I im Ganztagsbetrieb Förderung nach den Sätzen 1 bis 4 nicht gewährt, so erhält er Finanzhilfe auf der Grundlage des Schülerkostensatzes für die entsprechende Schulform und Schulstufe im Halbtagsbetrieb.
(4)
1
Für die Bemessung der Finanzhilfe für eine Ersatzschule, die nach dem 31. Dezember 2003 Integrationsklassen eingerichtet hat, gilt Absatz 3 Sätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei dem Vergleich der Verhältnisse im staatlichen und im privaten Schulwesen der Vom-Hundert-Anteil der Integrationsklassen an allen Klassen in der entsprechenden Schulform und Schulstufe und das Ausmaß der Erweiterung des Angebots an Integrationsklassen in der entsprechenden Schulform und Schulstufe zugrunde zu legen ist.
2
Wird dem Träger einer Ersatzschule mit Integrationsklassen Förderung nach Satz 1 nicht gewährt, so erhält er für die Integrationsklassen Finanzhilfe auf der Grundlage des Schülerkostensatzes für die entsprechende Regelklasse.
§ 18 Gewährung von Finanzhilfe für private Vorschulklassen
Für die Gewährung von Finanzhilfe für private Vorschulklassen, die nach dem 31. Dezember 2003 eingerichtet worden sind, gilt § 17 Absatz 3 Sätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei dem Vergleich der Verhältnisse im staatlichen und im privaten Schulwesen der Vom-Hundert-Anteil der Vorschulklassen an allen Vorschul- und Grundschulklassen und das Ausmaß der Erweiterung des Vorschulklassenangebots zugrunde zu legen ist.
§ 19 Berücksichtigungsfähige Schülerzahlen
1
Finanzhilfe wird für die Zahl von Schülerinnen und Schülern der Ersatzschule geleistet, die im Durchschnitt des Bewilligungsjahres die Ersatzschule besuchen und die ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, in der Freien und Hansestadt Hamburg haben.
2
Dabei wird in der Regel die Zahl der Schülerinnen und Schüler am Stichtag der Herbsterhebung des Bewilligungsjahres zu fünf Zwölfteln und die Zahl der Schülerinnen und Schüler am Stichtag der Herbsterhebung des Vorjahres zu sieben Zwölfteln angesetzt.
3
Finanzhilfe wird auch für Schülerinnen und Schüler geleistet, die ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn das Land auf Grund eines Abkommens Zahlungen an die Freie und Hansestadt Hamburg zum Ausgleich der von der Freien und Hansestadt Hamburg gewährten Finanzhilfe für diese Schülerinnen und Schüler leistet.
4
Bleiben die Zahlungen dieses Landes hinter der von der Freien und Hansestadt Hamburg für Schülerinnen und Schüler dieses Landes aufzuwendenden Finanzhilfe erheblich zurück, so ist der auf die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler der Ersatzschule aus diesem Land entfallende Kostensatz um den Vom-Hundert-Satz zu kürzen, um den die von diesem Land geleisteten Ausgleichszahlungen hinter dem Gesamtbetrag der für Schülerinnen und Schüler dieses Landes aufzuwendenden Finanzhilfe zurückbleiben.
§ 20 Minderung der Finanzhilfe
1
Die Dienstbezüge nach § 10 Satz 1 beurlaubter Lehrkräfte werden in Höhe der Bruttobezüge zuzüglich eines Betrages in Höhe des Zuschlagswertes für Altersversorgung und Beihilfeleistungen der im Bewilligungsjahr gültigen Personalkostentabelle für den öffentlichen Dienst auf die Finanzhilfe angerechnet.
2
Satz 1 gilt entsprechend für die Anwärterbezüge von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern im Vorbereitungsdienst, die nach § 10 Satz 2 einer Ersatzschule zur Ausbildung zugewiesen sind, soweit sie selbständigen Unterricht leisten.
§ 21 Höchstgrenze der Finanzhilfe
Die Finanzhilfe darf die durch erzielbare Einnahmen nicht gedeckten und bei sparsamer und ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung entstehenden Ausgaben der Ersatzschule einschließlich angemessener Abschreibungen nicht übersteigen.
§ 22 Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfe
(1)
1
Die Finanzhilfe wird für ein Haushaltsjahr bewilligt (Bewilligungsjahr) und vorab in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt.
2
Die Finanzhilfe wird durch den Grundlagenbescheid und den Festsetzungsbescheid festgelegt.
3
Der Grundlagenbescheid setzt die Schülerkostensätze nach § 15 Absätze 2 und 3 sowie § 16 und § 17 fest und enthält einen Hinweis auf die voraussichtliche Höhe der Finanzhilfe für das Bewilligungsjahr.
4
Der Festsetzungsbescheid setzt die Zahl der Schülerinnen und Schüler fest, für die im Bewilligungsjahr nach § 19 Finanzhilfe geleistet wird, sowie die Höhe der Finanzhilfe nach § 15 Absatz 1 für das Bewilligungsjahr.
5
Ist dem Schulträger für das Bewilligungsjahr ein Betrag ausgezahlt worden, der die im Festsetzungsbescheid festgesetzte Finanzhilfe übersteigt, ist er insoweit zur Erstattung verpflichtet.
6
Die Erstattung soll durch Aufrechnung gegen Finanzhilfeansprüche des Schulträgers in den folgenden Bewilligungsjahren erfolgen.
(2)
1
Der Antrag auf Finanzhilfe muss bis zum 30. September des Vorjahres des Bewilligungsjahres gestellt werden.
2
Er kann frühestens für das auf den Ablauf der Wartefrist folgende Haushaltsjahr gestellt werden.
(3) Der Schulträger ist verpflichtet, der zuständigen Behörde wesentliche Änderungen der Verhältnisse, die dem Antrag auf Finanzhilfe zugrunde liegen, unverzüglich mitzuteilen.
§ 23 Prüfung der Verwendung
(1)
1
Der Schulträger hat innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bewilligungsjahres die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfe nachzuweisen.
2
Die zuständige Behörde kann die Frist um bis zu neun Monate verlängern.
3
Dem Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfe sind ein von einer Wirtschaftsprüfung oder Steuerberatung geprüfter Jahresabschluss mit einer Bestätigung der Ordnungsgemäßheit der Buchführung und des Jahresabschlusses beizufügen.
(2)
1
Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfe und die sparsame und ordnungsgemäße Wirtschaftsführung durch die Anforderung von Büchern, Belegen und sonstigen Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
2
Der Schulträger hat die erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß und prüfbar bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
3
Hierzu gehört auch die Übermittlung personenbezogener Daten der Beschäftigten, soweit sie für die Prüfung erforderlich sind.
4
Die Beschäftigten sind über die Übermittlung der Daten zu unterrichten.
5
Ergibt diese Prüfung, dass die Finanzhilfe nicht zweckentsprechend verwendet wurde oder dass die Wirtschaftsführung nicht sparsam oder nicht ordnungsgemäß war, so hat der Schulträger die Kosten der Prüfung zu tragen.
(3) Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg ist berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung aller Schulträger zu prüfen.
§ 24 Widerruf
1
Grundlagenbescheid und Festsetzungsbescheid können ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Finanzhilfe nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet wird oder wenn sich die für die Berechnung der Finanzhilfe maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse nachträglich ändern.
2
Der Festsetzungsbescheid kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Schulträger die Nachweise nach § 23 nicht fristgerecht einreicht.
§ 25 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
1
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die wirtschaftliche Bedürftigkeit, den Umfang der bei sparsamer und ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung anzuerkennenden Ausgaben und Kosten des Schulbetriebs und der bei sparsamer und ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung erzielbaren Einnahmen sowie das Verwaltungsverfahren zu regeln.
2
Dabei ist vorzusehen, dass die Personalausgaben und die Sachausgaben der Ersatzschule auch dann sparsamer und ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung entsprechen, wenn der auf eine Schülerin oder einen Schüler entfallende Anteil die in den Schülerjahreskosten nach § 15 Absätze 2 und 3 enthaltenen Personalausgaben und Sachausgaben in begrenztem Umfang überschreitet.
3
Für allgemeine Ersatzschulen ist je Ausgabenart ein Überschreitensspielraum von bis zu 5 v. H., für private Sonderschulen ein Überschreitensspielraum von bis zu 20 v. H. der in den Schülerjahreskosten enthaltenen Personal- und Sachausgaben vorzusehen.
Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
gegen die Bezeichnungspflichten nach § 5 Absätze 1 und 2 verstößt oder als Schulträger oder Schulleiterin oder Schulleiter bei der Bezeichnung der Schule in freier Trägerschaft die Begriffe „Genehmigung“ oder „Anerkennung“ missbräuchlich verwendet, ohne die nach § 6 Absatz 1 erforderliche Genehmigung eine Ersatzschule errichtet oder erweitert,
2.
gegen die Anzeigepflichten nach § 8, § 11 Absatz 4 und § 12 Absatz 1 Satz 3 verstößt,
3.
eine Ergänzungsschule betreibt, deren Betrieb nach § 13 Absatz 1 untersagt ist,
4.
als Schulträger an einer Ergänzungsschule eine Lehrkraft entgegen einer Untersagung nach § 13 Absatz 2 unterrichten lässt,
5.
gegen Auflagen im Genehmigungs- oder Anerkennungsbescheid verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 EUR geahndet werden.
§ 27 Übergangsbestimmungen
(1)
1
Die am 1. Januar 2004 bestehenden allgemeinen Ersatzschulen erhalten Finanzhilfe auf der Grundlage derjenigen Schülerkostensätze einschließlich aller Zuschläge, die der für das Bewilligungsjahr 2003 gewährten Finanzhilfe zugrunde gelegt worden sind, wenn diese Schülerkostensätze einschließlich der Zuschläge die sich nach diesem Gesetz errechnenden Schülerkostensätze übersteigen.
2
Maßgebend sind die Schülerkostensätze einschließlich der Zuschläge, wie sie in den Grundlagenbescheiden nach § 19 Absatz 1 Sätze 2 und 3 HmbSfTG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung für das Bewilligungsjahr 2003 festgelegt worden sind.
3
Übersteigen diese einen Anteil von 85 v. H. der Schülerjahreskosten nach § 15 Absätze 2 und 3, wird bei der Bemessung der Finanzhilfe nur der dem Anteil von 85 v. H. entsprechende Betrag zugrunde gelegt.
(2)
1
Die am 1. Januar 2004 bestehenden privaten Sonderschulen erhalten für einen Übergangszeitraum Finanzhilfe in der im Bewilligungsjahr 2003 gewährten Höhe, wenn dieser Betrag die nach diesem Gesetz zu gewährende Finanzhilfe überschreitet.
2
Beträgt die Überschreitung bis zu 10 v. H., so beläuft sich der Übergangszeitraum auf ein Jahr; beträgt sie mehr als 10 v. H., beläuft sich der Übergangszeitraum auf zwei Jahre ab dem 1. Januar 2004.
3
Maßgebend ist die Höhe der Finanzhilfe, wie sie im Festsetzungsbescheid nach § 19 Absatz 1 Sätze 2 und 4 HmbSfTG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung für das Bewilligungsjahr 2003 festgelegt worden ist.
4
Unterschreitet die Zahl der nach § 19 berücksichtigungsfähigen Schülerinnen und Schüler die Zahl der im Bewilligungsjahr 2003 berücksichtigungsfähigen Schülerinnen und Schüler, verringert sich die Finanzhilfe nach Satz 1 entsprechend.
5
Überschreitet die Zahl der nach § 19 berücksichtigungsfähigen Schülerinnen und Schüler die Zahl der im Bewilligungsjahr 2003 berücksichtigungsfähigen Schülerinnen und Schüler, erhöht sich die Finanzhilfe nach Satz 1 für diese zusätzlichen Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe des § 15 Absatz 1.
6
Die Vorschriften des § 22 Absatz 1 Sätze 5 und 6 bleiben unberührt.
(3) Die Vorschriften der §§ 21 und 24 bleiben unberührt.
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