Hamburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2015/2016 (HmbBVAnpG 2015/2016) Vom 22. September 2015
Hamburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2015/2016 (HmbBVAnpG 2015/2016) Vom 22. September 2015
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2015/2016 und zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Hamburgisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2015/2016 (HmbBVAnpG 2015/2016) vom 22. September 2015 | 30.09.2015 |
§ 1 - Geltungsbereich | 30.09.2015 |
§ 2 - Erhöhung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge ab dem 1. März 2015 | 30.09.2015 |
§ 3 - Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht | 30.09.2015 |
§ 4 - Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem 1. März 2015 | 30.09.2015 |
§ 5 - Erhöhung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge ab dem 1. März 2016 | 30.09.2015 |
§ 6 - Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem 1. März 2016 | 30.09.2015 |
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
1.
die Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg,
2.
die Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,
3.
die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
4.
die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die die Freie und Hansestadt Hamburg oder eine der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
die ehrenamtlichen Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg,
2.
die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg,
3.
die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Erhöhung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge ab dem 1. März 2015
Ab dem 1. März 2015 werden um 1,9 vom Hundert erhöht
1.
die Grundgehaltssätze,
2.
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
3.
die Amtszulagen sowie die allgemeinen Stellenzulagen nach § 48 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 40, 41),
4.
die Leistungsbezüge nach § 32 HmbBesG und die Grundleistungsbezüge nach § 33 HmbBesG,
5.
die Beträge zu § 4 Absätze 1 und 2 der Hamburgischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung (HmbMVergVO) vom 8. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 3. September 2013 (HmbGVBl. S. 369, 372), sowie
6.
der Betrag zu § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung (HmbEZulVO) vom 23. Juli 2013 (HmbGVBl. S. 340), zuletzt geändert am 1. Oktober 2013 (HmbGVBl. S. 434).
Die Anwärtergrundbeträge werden ab dem 1. März 2015 um 30 Euro erhöht.
§ 3 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht
Die Erhöhung nach § 2 gilt entsprechend für
1.
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
a)
in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
b)
der nach § 80 HmbBesG künftig wegfallenden Ämter,
2.
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
3.
die Grundgehaltssätze der gemäß § 41 Absatz 1 HmbBesG fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C gemäß Anlage IV in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung mit den am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Beträgen (Anlage X HmbBesG),
4.
die
a)
in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 gemäß Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes mit den am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Beträgen sowie
b)
allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes mit dem am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Betrag (Anlage X HmbBesG).
§ 4 Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem 1. März 2015
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 2 entsprechend für die in den §§ 2 und 3 genannten Bezügebestandteile, sofern sie der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.
§ 5 Erhöhung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge ab dem 1. März 2016
Ab dem 1. März 2016 werden mit den sich aus den §§ 2 und 3 ergebenden Beträgen um 2,1 vom Hundert erhöht
1.
die Grundgehaltssätze, mindestens aber um 75 Euro abzüglich einer 0,2 Prozentpunkte entsprechenden Minderung,
2.
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
3.
die Amtszulagen sowie die allgemeinen Stellenzulagen nach § 48 HmbBesG,
4.
die Leistungsbezüge nach § 32 HmbBesG und die Grundleistungsbezüge nach § 33 HmbBesG,
5.
die Beträge nach § 4 Absätze 1 und 2 HmbMVergVO sowie
6.
der Betrag nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 HmbEZulVO.
Die sich nach Anwendung des § 2 Satz 2 ergebenden Anwärtergrundbeträge werden ab dem 1. März 2016 um 30 Euro erhöht. Für die in § 3 genannten Dienst- und sonstigen Bezüge gilt Satz 1 entsprechend.
§ 6 Erhöhung der Versorgungsbezüge ab dem 1. März 2016
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 5 entsprechend für die in den §§ 2 und 3 genannten Bezügebestandteile, sofern sie der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.
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