Verordnung über die Gebietsänderung und Verlängerung der Veränderungssperre Billstedt 108/Horn 48 Vom 28. September 2015
Verordnung über die Gebietsänderung und Verlängerung der Veränderungssperre Billstedt 108/Horn 48 Vom 28. September 2015
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Gebietsänderung und Verlängerung der Veränderungssperre Billstedt 108/Horn 48 vom 28. September 2015 | 10.10.2015 |
Eingangsformel | 10.10.2015 |
§ 1 - Gebietsänderung und Verlängerung der Veränderungssperre | 10.10.2015 |
§ 2 - Inkrafttreten | 10.10.2015 |
Anlage | 10.10.2015 |
Auf Grund von § 14, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1494), in Verbindung mit § 4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 39), sowie § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142, 147), wird verordnet:
§ 1 Gebietsänderung und Verlängerung der Veränderungssperre
(1) Die durch die Verordnung über die Veränderungssperre Billstedt 108/Horn 48 vom 17. September 2014 (HmbGVBl. S. 431) festgesetzte Veränderungssperre wird in ihrem Geltungsbereich um die Flurstücke 351, 520 und 521 der Gemarkung Horn Marsch (Horner Brückenweg/Marshallweg) reduziert.
(2) Die durch die Verordnung über die Verordnung über die Veränderungssperre Billstedt 108/Horn 48 festgesetzte Veränderungssperre wird für die in der Anlage schraffiert dargestellten Teilbereiche des
Bebauungsplans Billstedt 108/Horn 48 (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteile 128 und 130) um ein Jahr verlängert.
(3) Die Veränderungssperre nach Absatz 2 hat zum Inhalt, dass
1.
Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(4) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1.
Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn die in§ 18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Nachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen eines Entschädigungsanspruchs richtet sich nach § 18 Absatz 3 des Baugesetzbuchs.
2.
Unbeachtlich ist eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Hamburg, den 28. September 2015.
Das Bezirksamt Hamburg-Mitte
Anlage
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