APO-AllgVwD-Lg1Ea2
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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung in den Aufgabendes Allgemeinen Verwaltungsdienstes (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst Laufbahngruppe 1 Einstiegsamt 2 - APO-AllgVwD-Lg1Ea2) Vom 25. Oktober 2011

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung in den Aufgabendes Allgemeinen Verwaltungsdienstes (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst Laufbahngruppe 1 Einstiegsamt 2 - APO-AllgVwD-Lg1Ea2) Vom 25. Oktober 2011
*)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. April 2016 (HmbGVBl. S. 161, 162)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 der Verordnung zum Neuerlass der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen für die Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste vom 25. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 425, 428)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung in den Aufgabendes Allgemeinen Verwaltungsdienstes (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst Laufbahngruppe 1 Einstiegsamt 2 - APO-AllgVwD-Lg1Ea2) vom 25. Oktober 201105.11.2011
Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften05.11.2011
§ 1 - Geltungsbereich05.11.2011
§ 2 - Bewerbung und Auswahl05.11.2011
§ 3 - Ziel und Inhalt05.11.2011
§ 4 - Bewertung der Leistungen05.11.2011
Abschnitt II - Ausbildung05.11.2011
§ 5 - Durchführung05.11.2011
§ 6 - Ausbildung in den Ausbildungsbehörden16.04.2016
§ 7 - Ausbildung an der Verwaltungsschule16.04.2016
Abschnitt III - Laufbahnprüfung05.11.2011
§ 8 - Laufbahnprüfung und Abschlussprüfung05.11.2011
§ 9 - Prüfungsausschuss05.11.2011
§ 10 - Schriftliche Abschlussprüfung16.04.2016
§ 11 - Durchführung der Klausuren16.04.2016
§ 12 - Bewertung der Klausuren, Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung16.04.2016
§ 13 - Mündliche Abschlussprüfung16.04.2016
§ 14 - Bestehen der Abschlussprüfung, Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung, Zeugnis, Bescheid05.11.2011
§ 15 - Wiederholung der Abschlussprüfung05.11.2011
§ 16 - Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis, Zurückstellung05.11.2011
§ 17 - Täuschung, Ordnungsverstöße05.11.2011
§ 18 - Ausbildungs- und Prüfungsakten, Akteneinsicht05.11.2011
Abschnitt IV - Verwaltungspraktikum05.11.2011
§ 19 - Verwaltungspraktikum05.11.2011

Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Für den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Allgemeine Dienste zur Verwendung in den Aufgaben des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gelten folgende von der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511) und von der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste vom 25. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 425) in der jeweils geltenden Fassung abweichende oder sie ergänzende Vorschriften.

§ 2 Bewerbung und Auswahl

(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der zuständigen Behörde einzureichen. Ihr sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
der Nachweis über den Erwerb der erforderlichen Bildungsvoraussetzungen oder, wenn ein entsprechendes Abschlusszeugnis noch nicht erteilt ist, die letzten beiden Zeugnisse,
3.
Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten und Prüfungen.
Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, werden weitere Nachweise über das Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen gefordert.
(2) Der Entscheidung über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst geht ein Auswahlverfahren bei der zuständigen Behörde voraus, in dem die Eignung festgestellt wird.
(3) Vor der Einstellung haben sich die Bewerberinnen und Bewerber zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung einer ärztlichen Untersuchung bei einer von der zuständigen Behörde bestimmten Ärztin bzw. einem von der zuständigen Behörde bestimmten Arzt zu unterziehen.

§ 3 Ziel und Inhalt

(1) Ziel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit, ihren fachlichen Kenntnissen und ihren Fähigkeiten für die allgemeine Verwaltung in den Ämtern ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 geeignet sind.
(2) Die Ausbildung vermittelt die zur Erfüllung der Aufgaben benötigte Fachkompetenz sowie die Schlüsselqualifikationen. Sie soll Lernfähigkeit und Lernbereitschaft weiterentwickeln, die Persönlichkeitsentwicklung fördern und der Fähigkeit zu selbstständigem und verantwortlichem Handeln dienen. Die Ausbildung stellt eine vielseitige Verwendbarkeit der Nachwuchskräfte nach der Ausbildung sicher und soll sie befähigen, sich auf veränderte Arbeitsbedingungen einzustellen. Die Fähigkeit, die erworbenen Kenntnisse sowie die beruflichen Kompetenzen eigenständig und durch Fortbildung zu erweitern, wird gefördert. Die Ausbildung soll die Nachwuchskräfte auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereiten. Hierzu gehört insbesondere, dass die Nachwuchskräfte in der Lage sind, sich den aktuellen Herausforderungen an Staat und Gesellschaft zu stellen. Dieses erfordert insbesondere interkulturelle Kompetenzen, nachhaltiges und globales Denken und Handeln sowie die Bereitschaft und Fähigkeit, den demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Wertvorstellungen zu entsprechen.
(3) Die Ausbildung bezieht sich auf die Gebiete allgemeine Verwaltung und Rechtsanwendung. Sie vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten
1.
im öffentlichen Recht (insbesondere Staats-, Verwaltungs-, Personal- und Sozialrecht) sowie im privaten Recht,
2.
in der Verwaltungsbetriebslehre (insbesondere Finanz- und Haushaltswesen, Betriebs- und Volkswirtschaft),
3.
in Sprache und Kommunikation,
4.
zur Förderung der Sozialkompetenzen sowie
5.
in Arbeits- und Bürotechniken.

§ 4 Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen der in den Vorbereitungsdienst aufgenommenen Nachwuchskräfte sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
15 bis 14 Punkte sehr gut (Note 1): eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
13 bis 11 Punkte gut (Note 2): eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
10 bis 8 Punkte befriedigend (Note 3): eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
7 bis 5 Punkte ausreichend (Note 4): eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
4 bis 2 Punkte mangelhaft (Note 5): eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
1 bis 0 Punkte ungenügend (Note 6): eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen abbrechend zu berechnen. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
von 14 Punkten bis 15 Punkte = sehr gut,
von 11 Punkten bis 13,99 Punkte = gut,
von 8 Punkten bis 10,99 Punkte = befriedigend,
von 5 Punkten bis 7,99 Punkte = ausreichend,
von 2 Punkten bis 4,99 Punkte = mangelhaft,
von 0 Punkten bis 1,99 Punkte = ungenügend.

Abschnitt II Ausbildung

§ 5 Durchführung

(1) Die Ausbildung findet in den Ausbildungsbehörden und an der Verwaltungsschule statt. Beide Ausbildungsabschnitte sollen inhaltlich und zeitlich aufeinander abgestimmt sein.
(2) Die zuständige Behörde lenkt und überwacht die Ausbildung. Sie weist die Nachwuchskräfte den Ausbildungsbehörden und der Verwaltungsschule zu.
(3) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde eine fachlich befähigte und pädagogisch geeignete Ausbildungsleitung. Sie lenkt und überwacht die Ausbildung in der Ausbildungsbehörde. Sie ist bei der Auswahl fachlich befähigter und pädagogisch geeigneter Ausbilderinnen und Ausbilder zu beteiligen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann eine Ausbildungsleiterin bzw. ein Ausbildungsleiter die Aufgaben für mehrere Behörden wahrnehmen.

§ 6 Ausbildung in den Ausbildungsbehörden

(1) Die Ausbildung in den Ausbildungsbehörden umfasst
1.
die Ausbildung in den Dienststellen,
2.
den fachpraktischen Unterricht durch die Ausbildungsleitung nach dem Fachlehrplan,
3.
die Anleitung und Beratung durch die Ausbildungsleitung.
(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 1 findet in drei Ausbildungsstationen statt und ist in der Regel wie folgt gegliedert:
1.
einführende Ausbildung von drei Monaten,
2.
Fachausbildung von vier Monaten,
3.
Schlussausbildung in zwei Teilen mit insgesamt sieben Monaten.
(3) Während der Ausbildung in den Ausbildungsstationen haben die Nachwuchskräfte als Einzelleistungen jeweils einen Leistungsnachweis aus der Verwaltungspraxis (in der Regel je eine Hausarbeit, eine Klausur und ein Referat) anzufertigen. Ein weiterer Leistungsnachweis ist im fachpraktischen Unterricht bei der Ausbildungsleitung zu erbringen. Einzelheiten werden in den Ausbildungsplänen der jeweiligen Ausbildungsbehörde festgelegt.
(4) Über die Nachwuchskräfte ist jeweils nach Beendigung einer Ausbildungsstation von der jeweiligen Ausbilderin oder dem jeweiligen Ausbilder eine Beurteilung über die Ausbildungsleistungen abzugeben. Diese muss erkennen lassen, ob das Ziel der Ausbildungsstation erreicht wurde.
(5) Zum Ende der dritten Ausbildungsstation werden die in den Ausbildungsstationen erstellten Beurteilungen und die Ergebnisse der Leistungsnachweise aus der Verwaltungspraxis durch die Ausbildungsleitung in einem Zeugnis zu einer Praxisausbildungsnote zusammengefasst. In das Ergebnis gehen
1.
das Mittel der Bepunktungen der Beurteilungen zu zwei Dritteln und
2.
das Mittel der Bepunktungen der vier Leistungsnachweise aus der Verwaltungspraxis zu einem Drittel
ein. Die Ausbildungsleitung kann das Ergebnis um bis zu einen Punkt erhöhen oder absenken. Die Entscheidung ist zu begründen.
(6) Die Beurteilungen und das Zeugnis nach den Absätzen 4 und 5 sind jeweils mit der Nachwuchskraft zu besprechen und der zuständigen Behörde zu übersenden.

§ 7 Ausbildung an der Verwaltungsschule

(1) Die Ausbildung an der Verwaltungsschule dauert in der Regel zehn Monate. Sie erstreckt sich auf die Fächer:
1.
Politik/Staats- und Europarecht,
2.
Verwaltungsrecht,
3.
Privatrechtliches Handeln,
4.
Personalwesen,
5.
Finanz- und Haushaltswesen,
6.
Wirtschaftslehre,
7.
Rechnungswesen,
8.
Psychologie der Arbeitswelt,
9.
Soziale Sicherung,
10.
Organisationslehre,
11.
Aufbau der hamburgischen Verwaltung,
12.
Deutsch,
13.
Arbeitstechnik,
14.
Englisch,
15.
Informationstechnologie.
Während der theoretischen Ausbildung sind schriftliche und mündliche Leistungsnachweise in den Fächern nach Satz 2 Nummern 1 bis 14 zu erbringen. Einzelheiten zu Ausbildungsgegenständen und Leistungsnachweisen werden in den von der zuständigen Behörde zu genehmigenden Lehrplänen der Verwaltungsschule festgelegt. Diese können auch vorsehen, dass mehrere Fächer zu Lernfeldern zusammengefasst werden können.
(2) Zur Einführung in den Unterricht und im Rahmen fächerübergreifender Arbeit können Internatskurse durchgeführt werden.
(3) Zum Ende der Ausbildung an der Verwaltungsschule werden die Ergebnisse der in den Fächern absolvierten Leistungsnachweise in einem Abschlusszeugnis ausgewiesen und zu einer Theorieausbildungsnote zusammengefasst. Sie errechnet sich aus dem Mittel der in den jeweiligen Fächern erteilten Punkte.

Abschnitt III Laufbahnprüfung

§ 8 Laufbahnprüfung und Abschlussprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Nachwuchskräfte die Ziele der Ausbildung für die Laufbahn erreicht haben.
(2) Die Laufbahnprüfung setzt sich zusammen aus den Leistungen während der berufspraktischen Ausbildung bei den Ausbildungsbehörden und den Leistungen in der theoretischen Ausbildung an der Verwaltungsschule sowie der zum Ende des Vorbereitungsdienstes abzulegenden Abschlussprüfung.
(3) Die zum Ende des Vorbereitungsdienstes abzulegende Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Ort und Zeit der Abschlussprüfung bestimmt die zuständige Behörde.
(4) Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt voraus, dass in wenigstens der Hälfte aller Leistungsnachweise während der Ausbildung an der Verwaltungsschule sowie bei den Ausbildungsbehörden jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wurde und die zum Abschluss dieser Ausbildungsteile erteilten Zeugnisse eine jeweils mindestens mit „ausreichend“ bewertete Praxisausbildungsnote und Theorieausbildungsnote ausweisen.
(5) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Abschlussprüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde.

§ 9 Prüfungsausschuss

(1) Die Abschlussprüfung wird vor dem Prüfungsausschuss bei der zuständigen Behörde abgelegt. Er besteht aus der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen und Beisitzern.
(2) Vorsitzende oder Vorsitzender ist eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahn Allgemeine Dienste in der Laufbahngruppe 2. Beisitzerinnen oder Beisitzer sind
1.
eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahn Allgemeine Dienste in der Laufbahngruppe 2, die oder der aus der Laufbahn Allgemeine Dienste in der Laufbahngruppe 1 aufgestiegen sein soll,
2.
zwei Lehrkräfte der Verwaltungsschule,
3.
die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter der Ausbildungsbehörde der Anwärterin oder des Anwärters.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Satz 1 und Satz 2 Nummern 1 und 2 werden von der zuständigen Behörde bestellt. Ist das Mitglied nach Satz 2 Nummer 3 verhindert, bestellt die zuständige Behörde auf Vorschlag der Ausbildungsbehörde eine Vertretung.
(3) Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden. In diesem Fall können Mitglieder eines Prüfungsausschusses bei Verhinderung von Mitgliedern eines anderen Prüfungsausschusses vertreten werden.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Bewertung der Prüfungsleistungen an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten des Prüfungsverfahrens verpflichtet. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die offenkundig sind und augenscheinlich keiner Vertraulichkeit bedürfen.

§ 10 Schriftliche Abschlussprüfung

(1) Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die in § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 7 genannten
Fächer sowie
2.
die Gegenstände der Ausbildung in der Ausbildungsbehörde der Anwärterin oder des Anwärters.
(2) Die zuständige Behörde wählt aus den Fächern nach Absatz 1 Nummer 1 insgesamt drei Fächer aus und teilt dies den Anwärterinnen und Anwärtern sechs Wochen vor dem Prüfungstag mit; zu diesen Klausuren legt die Verwaltungsschule und zur Klausur nach Absatz 1 Nummer 2 die Ausbildungsbehörde der Anwärterin oder des Anwärters bis spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin je einen Vorschlag für die Aufgaben vor. Die erlaubten Hilfsmittel sind anzugeben. Dem Vorschlag ist ein Lösungshinweis beizufügen.
(3) Die Dauer für die je an einem Tag zu schreibende Klausur beträgt vier Stunden.
(4) Die Aufgaben sind bis zum Beginn der einzelnen Klausuren geheim zu halten. Sie sind für jede Klausur getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Aufgaben dürfen bis zum Abschluss der Prüfung nicht zum Gegenstand von Unterrichtsveranstaltungen gemacht werden.

§ 11 Durchführung der Klausuren

(1) Die Umschläge mit den Aufgaben werden zu Beginn der einzelnen Klausuren in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Ihnen ist ein Exemplar der Aufgabe auszuhändigen, das zusammen mit der Klausur wieder abzugeben ist.
(2) Die Prüflinge haben ihre Klausur mit einer ihnen zugeteilten Kennziffer zu versehen, die für jede Klausur gewechselt wird. Die Klausur darf keine Namensangaben der Prüflinge enthalten.
(3) Die Klausuren sind unter ständiger Aufsicht anzufertigen. Die zuständige Behörde bestimmt die Sitzordnung. Die oder der Aufsichtführende hat darüber zu wachen, dass Unregelmäßigkeiten unterbleiben und keine unerlaubten Hilfsmittel benutzt werden. Der Prüfungsraum darf jeweils nur von einem Prüfling verlassen werden.
(4) Die oder der Aufsichtführende fertigt über die Durchführung der Prüfung an jedem Tag eine Niederschrift an. Er vermerkt darin den Ort und den Beginn der Prüfung, die Bezeichnung des Lehrgangs, die Namen der teilnehmenden Prüflinge, die Aufgaben für die Klausuren, das Fernbleiben und die Dauer der zeitweiligen Abwesenheit von Prüflingen, Verstöße gegen die Ordnung und besondere Vorkommnisse. Die oder der Aufsichtführende verzeichnet auf jeder Klausur den Zeitpunkt ihrer Abgabe und die Anzahl der beschriebenen Seiten.

§ 12 Bewertung der Klausuren, Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung

(1) Die Klausuren werden in der nachstehenden Reihenfolge bewertet:
1.
a)
die Arbeit aus den Gegenständen der Ausbildung in der letzten Ausbildungsbehörde von der Beisitzerin oder dem Beisitzer nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3,
b)
die übrigen Arbeiten jeweils von einer Lehrkraft der Verwaltungsschule, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein muss,
2.
von der Beisitzerin oder dem Beisitzer nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
3.
von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
Die Endpunktzahl und die Endnote für die jeweilige Klausur ergeben sich aus dem Mittel der drei Bewertungen.
(2) Maßgebend für die Bewertung der Klausuren sind die Richtigkeit und die Begründung der Lösung sowie die Art ihrer Darstellung. Verstöße gegen die Regeln der deutschen Sprache lassen insgesamt einen Abzug bis zu drei Punkten zu.
(3) Jede nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Klausur wird mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.
(4) Die Bewerterinnen und Bewerter haben ihre Bewertung zu erläutern; auf besonders gute Leistungen oder wesentliche Fehler ist hinzuweisen.
(5) Die Endnoten der Klausuren werden dem Prüfling eine Woche vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt.
(6) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
1.
wenigstens die Hälfte aller Klausuren mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist,
2.
das Mittel aus den Endpunktzahlen aller Klausuren ebenfalls mindestens die Note „ausreichend“ ergibt und
3.
keine Klausur mit der Note „ungenügend“ bewertet worden ist.

§ 13 Mündliche Abschlussprüfung

(1) Die Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung setzt voraus, dass der Prüfling die schriftliche Abschlussprüfung bestanden hat.
(2) Die mündliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf:
1.
zwei Fächer aus § 10 Absatz 1 Nummer 1, die von der zuständigen Behörde bestimmt und dem Prüfling eine Woche vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben werden,
2.
die Gegenstände nach § 10 Absatz 1 Nummer 2.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Abschlussprüfung.
(4) In der mündlichen Prüfung sollen Gruppen von jeweils nicht mehr als fünf Prüflingen geprüft werden. Die Prüfungszeit soll für jeden Prüfling dreißig Minuten betragen.
(5) Die Leistungen werden vom Prüfungsausschuss in jedem Bereich der mündlichen Prüfung gesondert bewertet. Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn sie insgesamt mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde.
(6) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungsschule oder ihre oder seine Vertretung sowie von der zuständigen Behörde beauftragte oder zugelassene Personen dürfen bei der Prüfung und den Beratungen des Prüfungsausschusses anwesend sein. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann anderen Personen bei berechtigtem Interesse die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten; sie dürfen bei den Beratungen des Prüfungsausschusses nicht anwesend sein. § 9 Absatz 5 gilt entsprechend.
(7) Der Verlauf und die wesentlichen Gegenstände der mündlichen Prüfung sind von den Prüferinnen und Prüfern zu dokumentieren und werden zusammen mit den Ergebnissen der mündlichen Prüfung Gegenstand der Niederschrift nach § 14 Absatz 2 Satz 2.

§ 14 Bestehen der Abschlussprüfung, Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung, Zeugnis, Bescheid

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und mündliche Teil der Abschlussprüfung bestanden sind.
(2) Der Prüfungsausschuss berechnet im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung. In das Ergebnis gehen
1.
die Leistungen in der Ausbildung an der Verwaltungsschule (Theorieausbildungsnote) mit 20 vom Hundert (v.H.),
2.
die Leistungen in der Ausbildung in den Ausbildungsbehörden (Praxisausbildungsnote) mit 20 v.H.,
3.
die schriftliche Abschlussprüfung mit 40 v.H.,
4.
die mündliche Abschlussprüfung mit 20 v.H.
ein. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Prüflingen die Gesamtnoten in Abwesenheit der Zuhörerinnen und Zuhörer bekannt und eröffnet ihnen, wie ihre Leistungen im Einzelnen bewertet worden sind.
(4) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis und den Erwerb der Laufbahnbefähigung ein Zeugnis. Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen, der Bescheid wird von der zuständigen Behörde ausgestellt. Das Zeugnis oder der Bescheid sind in einer weiteren Ausfertigung zu den Prüfungsakten zu nehmen.

§ 15 Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Ist die Abschlussprüfung nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. Art und Dauer der ergänzenden Ausbildung und den Termin der Wiederholung bestimmt die zuständige Behörde.
(2) Die Abschlussprüfung ist vollständig zu wiederholen.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.

§ 16 Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis, Zurückstellung

(1) Sind Prüflinge durch eine Erkrankung oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände gehindert, eine Prüfung anzutreten, haben sie die Hinderungsgründe vorab in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankung haben die Prüflinge auf Verlangen ein ärztliches Zeugnis, im Zweifelsfall ein personal- oder amtsärztliches Gutachten, beizubringen.
(2) In besonderen Fällen kann die Anwärterin oder der Anwärter mit Genehmigung der zuständigen Behörde auch von einer bereits angetretenen Prüfung zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gilt die jeweilige Prüfung als nicht begonnen. Die zuständige Behörde bestimmt, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher neuen Aufgabenstellung die Prüfung nachgeholt wird und entscheidet, ob bereits erbrachte Teile der Prüfung zu wiederholen sind. Die im Rahmen der schriftlichen Abschlussprüfung zuvor bereits vollständig erbrachten Prüfungsarbeiten müssen nicht wiederholt werden. Eine unterbrochene mündliche Prüfung ist in vollem Umfang nachzuholen.
(4) Wird eine Prüfung aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen versäumt, gilt diese Prüfung als mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. Wird eine schriftliche Prüfungsarbeit aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen abgebrochen, ist sie zu bewerten; eine ebenso abgebrochene mündliche Abschlussprüfung gilt als nicht bestanden.
(5) Von der Abschlussprüfung kann von der zuständigen Behörde zurückgestellt werden, wer erhebliche Teile der Ausbildung versäumt hat oder nach den Leistungen im letzten Ausbildungsjahr nicht genügend vorbereitet erscheint. Die zuständige Behörde bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Abschlussprüfung anzutreten ist. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.

§ 17 Täuschung, Ordnungsverstöße

(1) Einem Prüfling, der bei einer Prüfungsleistung täuscht, zu täuschen versucht, anderen in unzulässiger Weise hilft oder sonst gegen die Ordnung verstößt, wird die Fortsetzung der Prüfung nur unter Vorbehalt gestattet. Bei einer erheblichen Störung der Ordnung, insbesondere des ordnungsgemäßen Ablaufs einer Prüfung, kann er durch die Prüferin oder den Prüfer oder die Aufsichtsperson sofort von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden. Nach Anhörung der oder des Betroffenen entscheidet die zuständige Behörde je nach der Schwere des Verstoßes darüber, ob die Wiederholung der Prüfungsleistung oder der nachträgliche Ausschluss von der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) angeordnet wird oder ob die gesamte Prüfung als nicht bestanden gilt.
(2) Wird erst nach Aushändigung des Zeugnisses über das Ergebnis der Laufbahnprüfung bekannt, dass der Prüfling in einem für die Laufbahnprüfung notwendigen Leistungsnachweis getäuscht hat, kann die zuständige Behörde je nach Schwere des Verstoßes die Prüfungsleistung nachträglich mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten und das Ergebnis entsprechend berichtigen oder die Laufbahnprüfung insgesamt für nicht bestanden erklären und das Zeugnis einziehen. Die Maßnahme ist innerhalb eines Monats, nachdem die zuständige Behörde von der Täuschung und der Person der oder des Täuschenden Kenntnis erlangt hat, und innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung zu treffen.

§ 18 Ausbildungs- und Prüfungsakten, Akteneinsicht

(1) Die Ausbildungsakten werden bei der zuständigen Behörde geführt.
(2) Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfling Einsicht in die bei der zuständigen Behörde geführten Prüfungsakten gewährt.

Abschnitt IV Verwaltungspraktikum

§ 19 Verwaltungspraktikum

(1) Auf die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c HmbBG (Verwaltungspraktikum) stehenden Personen sind § 2, § 3 Absatz 3 und §§ 4 und 5 dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.
(2) Vor Beendigung des Verwaltungspraktikums ist zu entscheiden, ob der Verwaltungspraktikant oder die Verwaltungspraktikantin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst geeignet ist.
(3) Das Verwaltungspraktikum bildet mit dem Vorbereitungsdienst einen geschlossenen Ausbildungsgang.
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