Verordnung über die Satzung der Stiftung „Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin“ (BNI-Verordnung) Vom 13. Mai 2008
Verordnung über die Satzung der Stiftung „Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin“ (BNI-Verordnung) Vom 13. Mai 2008
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 8 der Anlage neu gefasst durch Satzung vom 7.04.2016 (Amtl Anz. S. 1524) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Satzung der Stiftung „Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin“ (BNI-Verordnung) vom 13. Mai 2008 | 17.05.2008 |
Eingangsformel | 17.05.2008 |
Einziger Paragraph | 17.05.2008 |
Anlage - Satzung der Stiftung „Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin" | 07.09.2016 |
§ 1 | 07.09.2016 |
§ 1a - Gemeinnützigkeit | 07.09.2016 |
§ 2 - Organe der Stiftung | 07.09.2016 |
§ 3 - Vorstand | 07.09.2016 |
§ 4 - Kuratorium | 07.09.2016 |
§ 5 - Wissenschaftlicher Beirat | 07.09.2016 |
§ 6 - Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats | 07.09.2016 |
§ 7 - Institutskonferenz | 07.09.2016 |
§ 8 - Gleichstellungsbeauftragte/r | 07.09.2016 |
Auf Grund von § 13 Absatz 2 des BNI-Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 4) wird verordnet:
Einziger Paragraph
Der Stiftung „Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin“ wird die aus der Anlage ersichtliche erste Satzung gegeben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 13. Mai 2008.
Anlage
Satzung der Stiftung „Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin“
§ 1
Die Satzung ergeht auf der Grundlage des BNI-Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 4). Die Bestimmungen des BNI-Gesetzes in der jeweils gültigen Fassung sind als Bestandteil der Stiftungssatzung anzusehen.
§ 1a Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke der Abgabenordnung“. Die in § 2 Abs. 1 BNI-Gesetz definierten gemeinnützigen Zwecke der Stiftung werden insbesondere verwirklicht durch
1.
Durchführung von Forschung auf den Gebieten der Infektions- und Tropenmedizin zur Förderung von Wissenschaft und Forschung im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO,
2.
Durchführung von Lehre, Aus-, Fort- und Weiterbildung auf den Gebieten der Infektions- und Tropenmedizin zur Förderung der Bildung im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO,
3.
Erbringung von Beratungs- und Versorgungsleistungen insbesondere durch den Betrieb eines medizinischen Versorgungszentrums - u.a. zur Diagnostik von tropentypischen und seltenen Erregern - zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO,
4.
Durchführung internationaler, wissenschaftlicher Zusammenarbeit unter Berücksichtigung von § 52 Abs. 2 Nrn. 13 und 15 AO.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder bzw. Träger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung; § 58 Nr. 2 AO bleibt unberührt.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung der Stiftung entsprechend § 20 BNI-Gesetz oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist der Grundsatz der Vermögensbindung gemäß § 55 AO zu beachten. Das Vermögen der Stiftung darf, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO verwendet werden.
(6) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 2 Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind gemäß § 6 des BNI-Gesetzes das Kuratorium, der Vorstand, der Wissenschaftliche Beirat und die Institutskonferenz.
(2) Mit Ausnahme des Vorstands werden die Mitglieder der Stiftungsorgane jeweils ehrenamtlich tätig. Notwendige Auslagen können ersetzt werden.
§ 3 Vorstand
(1) Durch die Geschäftsordnung des Vorstands kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern des Vorstands die Vertretung der Angelegenheiten von Geschäftsbereichen (Sektionen, Administration) im Vorstand übertragen. Die Mitglieder des Vorstands unterrichten sich gegenseitig über wichtige Vorgänge innerhalb ihrer Geschäftsbereiche. Angelegenheiten von größerer Bedeutung sind gemeinsam zu erörtern und zu entscheiden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder beziehungsweise stellvertretende Mitglieder des Vorstands an der Beschlussfassung teilnehmen.
(3) Der Vorstand beschließt insbesondere über Angelegenheiten
1.
die dem Kuratorium, dem Wissenschaftlichen Beirat oder der Institutskonferenz vorzulegen sind,
2.
für die ein Vorstandsmitglied eine gemeinschaftliche Beschlussfassung wünscht.
(4) Im Falle der Abwesenheit der oder des Vorsitzenden des Vorstandes erfolgt die Vertretung im Vorstand durch die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands. Diese Vertretung umfasst auch die Leitung des Vorstandes.
(5) Weitere Regelungen zum Verfahren beispielsweise zur Einberufung, Beschlussfassung, Protokollierung, Sitzungshäufigkeit und zu Konfliktlösungsmechanismen sind in der Geschäftsordnung des Vorstands festzulegen.
§ 4 Kuratorium
(1) Das Kuratorium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums bedürfen Beschlüsse über
1.
die Änderung der Satzung (§ 13 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Nummer 5 des BNI-Gesetzes),
2.
Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands,
3.
Auflösung der Stiftung und Verwendung des Stiftungsvermögens.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der beziehungsweise des Vorsitzenden, die dann doppelt zählt. § 9 Absatz 3 des BNI-Gesetzes bleibt unberührt.
(2) Das Kuratorium tagt grundsätzlich zweimal im Jahr.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Für die in § 9 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des BNI-Gesetzes genannten Mitglieder des Kuratoriums ist bei Verhinderung eine Stellvertretung mit Stimmrecht zulässig.
(4) Das Kuratorium kann zulassen, dass Gäste an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen.
(5) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 5 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Kuratorium auf Vorschlag des Vorstands oder des Wissenschaftlichen Beirats für die Dauer von vier Jahren bestellt werden; einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder sollen auf einem für den Zweck der Stiftung relevanten Gebiet anerkannt wissenschaftlich tätig sein und dürfen nicht dem „Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin“ angehören. Der Wissenschaftliche Beirat soll eine internationale Orientierung aufweisen.
(2) Der Wissenschaftliche Beirat wählt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Wissenschaftliche Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Wissenschaftliche Beirat soll mindestens einmal jährlich tagen.
(3) Der Wissenschaftliche Beirat kann zur Erledigung seiner Aufgaben Kommissionen bilden. Zu diesen Kommissionen können auch Dritte hinzugezogen werden.
(4) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats teil, sofern dieser nicht im Einzelfall anders entscheidet.
§ 6 Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats
(1) Der Wissenschaftliche Beirat bewertet regelmäßig - entsprechend den jeweils geltenden Regelungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e.V. - die Forschungsleistung der einzelnen Arbeitseinheiten im Dialog mit dem Vorstand und den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stiftung - gegebenenfalls unter Beteiligung externer Sachverständiger - und berichtet dem Kuratorium über seine Bewertung. Er bewertet die Forschungsqualität im Sinne einer Erfolgskontrolle.
(2) Der Wissenschaftliche Beirat prüft das vom Vorstand vorzulegende Programmbudget, gibt Empfehlungen zum Ressourceneinsatz und nimmt dazu gegenüber dem Kuratorium Stellung.
(3) Weitere Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats sind:
1.
die Beratung der Stiftung bei ihrer wissenschaftlichen Arbeit,
2.
die Förderung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches zwischen der Stiftung und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen im In- und Ausland,
3.
die Beratung des Vorstands bei der mittelfristigen Forschungs- und Finanzplanung,
4.
die Unterstützung der Stiftung bei der Gewinnung von wissenschaftlichem Leitungspersonal.
§ 7 Institutskonferenz
(1) Die Institutskonferenz berät den Vorstand in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere bei
1.
der Erstellung des wissenschaftlichen Programms,
2.
der Akquisition und Verteilung von Drittmitteln,
3.
der Zuordnung von Ressourcen,
4.
Organisationsangelegenheiten,
5.
der Nutzung externer Forschungseinrichtungen,
6.
der Einrichtung und der personellen Besetzung von Kommissionen,
7.
Vorschlägen an das Kuratorium
a)
zur Bestellung der Leitungen von wissenschaftlichen Abteilungen,
b)
zur Berufung und Abberufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats.
(2) Die Institutskonferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben; diese bedarf der Genehmigung des Kuratoriums.
§ 8 Gleichstellungsbeauftragte/r
(1) Der Vorstand bestellt aus dem Kreis der Beschäftigten eine bzw. einen Gleichstellungsbeauftragte/n sowie eine bzw. einen stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragte/n (die Gleichstellungsbeauftragten) für die Dauer von vier Jahren. Mindestens eine der Bestellten muss dem weiblichen Geschlecht angehören.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragten werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. Ihre Amtszeit endet mit Ablauf von vier Jahren oder mit dem Ausscheiden aus der Dienststelle. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung kann auf Antrag oder mit dem Einverständnis der Gleichstellungsbeauftragten durch die Dienststelle aufgehoben werden. Im Übrigen kann sie nur aus wichtigem Grund widerrufen werden.
(3) Bestellungen geht ein Interessenbekundungsverfahren voraus. Die Beschäftigten der Dienststelle sind vor der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten von der Dienststelle anzuhören. Die Bestellungen sowie das Ergebnis der Anhörung sind den Beschäftigten der Dienststelle unverzüglich bekannt zu geben.
(4) Rechtsstellung, Aufgaben und Rechte der Gleichstellungsbeauftragten richten sich nach dem Hamburgischen Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst (HmbGleiG) in der jeweils geltenden Fassung. Zur Vortragspflicht der Gleichstellungsbeauftragten gehört es, dem Kuratorium einen jährlichen Bericht über ihre Arbeit zu erstatten.
(5) Zur Beratung über Angelegenheiten der Gleichstellung des Instituts und seiner Organe wird eine Kommission Gleichstellung gebildet. Sie berät die Organe des Instituts in allen Fragen, die für die Gleichstellung von Bedeutung sind. Die Kommission Gleichstellung trifft sich mindestens vierteljährlich. Zu den Sitzungen können Gäste eingeladen werden. Die Bestellung der Mitglieder der Kommission wird in der Dienstvereinbarung des BNI zur Gleichstellung geregelt. Die bzw. der Gleichstellungsbeauftragte oder seine bzw. ihre Stellvertretung nimmt die Funktion der Sprecherin bzw. des Sprechers in der Kommission Gleichstellung wahr.
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