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Verordnung über die Satzung der »Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts -« Vom 21. November 1995

Verordnung über die Satzung der »Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts -« Vom 21. November 1995
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 11 der Satzung neu gefasst am 25. Mai 2016 (Amtl. Anz. 2016 S. 1406)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Satzung der »Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts -« vom 21. November 199501.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Einziger Paragraph01.01.2004
Anlage17.08.2016
§ 1 - Geschäftsführung17.08.2016
§ 2 - Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse17.08.2016
§ 3 - Abwesenheit der Geschäftsführung17.08.2016
§ 4 - Aufgaben des Aufsichtsrates17.08.2016
§ 5 - Unterrichtung des Aufsichtsrates17.08.2016
§ 6 - Weitere zustimmungsbedürftige Geschäfte17.08.2016
§ 7 - Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat17.08.2016
§ 8 - Wirtschaftsplan17.08.2016
§ 9 - Mittelfristige Finanzplanung17.08.2016
§ 10 - Unternehmenskonzept17.08.2016
§ 11 - Beschaffung17.08.2016
§ 12 - Tochterunternehmen17.08.2016
Anlage zu § 8 Absatz 101.01.2004
Auf Grund von § 12 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - (HFG) vom 8. November 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 290) wird verordnet:

Einziger Paragraph

Der »Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts -« wird die aus der Anlage ersichtliche erste Satzung gegeben.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 21. November 1995.

Anlage

Satzung für die »Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts -«
Vom 21. November 1995

§ 1 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der »Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts -« (HF) verantwortlich nach den Gesetzen, den Bestimmungen dieser Satzung sowie unter Beachtung des von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Zielbildes. Die Mitglieder der Geschäftsführung haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiterin oder eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
(2) Die Geschäftsführung hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein angemessenes Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.
(3) Aufgabengebiet und Geschäftsbereich der einzelnen Mitglieder der Geschäftsführung, ihre Vertretung untereinander sowie die Organisation und Geschäftsverteilung innerhalb der Hamburger Friedhöfe ergeben sich aus dem Organisations- und Geschäftsverteilungsplan, der von der Geschäftsführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats aufgestellt und geändert wird.
(4) Die Mitglieder der Geschäftsführung unterrichten sich gegenseitig über wichtige Vorgänge innerhalb ihrer Geschäftsbereiche. Angelegenheiten von größerer Bedeutung sind vor der Entscheidung gemeinsam zu erörtern.
(5) Die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer beschließen gemeinsam über Angelegenheiten,
1.
die nach dem Gesetz zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - (HFG) und dieser Satzung dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorzulegen sind,
2.
die die Geschäftsbereiche von zwei oder mehreren Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern betreffen,
3.
für die eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer eine gemeinschaftliche Beschlussfassung wünscht.
Im Übrigen hat im Konfliktfall jede Geschäftsführerin oder jeder Geschäftsführer das Recht, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrates um Vermittlung anzurufen. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten.
(6) Die Einigungsstelle nach § 81 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG) in der Fassung vom 16. Januar 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 17), zuletzt geändert am 1. Juli 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 149, 152), wird bei der Geschäftsführung gebildet.

§ 2 Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse

(1) Erklärungen im Namen der »Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts -« werden unter der Zeichnung »Hamburger Friedhöfe« abgegeben und bedürfen der Unterschrift zweier Mitglieder der Geschäftsführung. Die Geschäftsführung kann die Vertretung so regeln, dass neben einem Mitglied der Geschäftsführung eine sonstige Angestellte oder ein sonstiger Angestellter oder zwei Angestellte gemeinsam zeichnen können. Ist eine Willenserklärung gegenüber der »Hamburger Friedhöfe« abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer oder einer oder einem zeichnungsbefugten Angestellten. Die Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse werden einmal jährlich vollständig im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht. Änderungen sind unverzüglich im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.
(2) Für den laufenden Geschäftsverkehr kann die Geschäftsführung eine andere Regelung treffen. Sie kann insbesondere für bestimmte Schriftstücke vorsehen, dass sie von nur einer oder einem zeichnungsberechtigten Angestellten rechtsverbindlich unterzeichnet werden können. Sie kann ferner vorsehen, dass bestimmte durch Datenverarbeitungsanlagen erstellte Schriftstücke nicht unterschrieben werden, sofern sie einen dahingehenden Hinweis enthalten.

§ 3 Abwesenheit der Geschäftsführung

(1) Die Mitglieder der Geschäftsführung teilen der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats Dienstreisen und Urlaub von mehr als fünf Tagen rechtzeitig mit.
(2) Dienstreisen in das Ausland von mehr als zwei Tagen bedürfen der vorherigen Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Aufsichtsrates.
(3) Dienstreisen und Urlaub dürfen nur angetreten werden, wenn für die Zeit der Abwesenheit eine ausreichende Vertretung sichergestellt ist.
(4) Ist ein Mitglied der Geschäftsführung aus anderen als den im Absatz 1 genannten Gründen an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Geschäfte nicht nur vorübergehend gehindert, ist dies der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich mitzuteilen.

§ 4 Aufgaben des Aufsichtsrates

Die Aufgaben des Aufsichtsrates ergeben sich aus § 7 HFG. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiterin oder eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu beachten. Dem Aufsichtsrat obliegt die endgültige Entscheidung über Beschlüsse der Einigungsstelle gemäß § 81 Absatz 6 HmbPersVG.

§ 5 Unterrichtung des Aufsichtsrates

(1) Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat zu berichten
1.
über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung, und zwar mindestens einmal jährlich sowie bei wesentlichen wirtschaftlichen Änderungen,
2.
über die Rentabilität der »Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts -«, und zwar in der Sitzung des Aufsichtsrats, in der über den Jahresabschluss verhandelt wird,
3.
regelmäßig, mindestens vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage der »Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts -«,
4.
über Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität der »Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts -« von erheblicher Bedeutung sein können, und zwar so rechtzeitig, dass der Aufsichtsrat vor Vornahme der Geschäfte Gelegenheit hat, zu ihnen Stellung zu nehmen,
5.
über Angelegenheiten der Tochtergesellschaften und Beteiligungen, soweit sie von finanzieller, personeller oder grundsätzlicher Bedeutung sind.
(2) Die Geschäftsführung hat grundsätzliche und wichtige Angelegenheiten unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates mitzuteilen. Dazu gehören Betriebsstörungen und rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der »Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts -« sowie Fälle, in denen der Verdacht einer solchen Handlung besteht, sofern sie von wesentlicher Bedeutung sind, ferner Rechtsstreitigkeiten zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg beziehungsweise ihrer Unternehmen und der »Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts -« sowie sonstige Vorgänge, die auf die Lage der »Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts -« von erheblichem Einfluss sein können. Darüber hinaus gibt die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat Auskunft über den Geschäftsbetrieb.
(3) Die Geschäftsführung hat den Aufsichtsratsmitgliedern jeweils innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Quartals auf der Grundlage eines internen monatlichen Soll-Ist-Vergleichs und entsprechend der Gliederung des Erfolgsplanes einen Bericht über die Entwicklung des Geschäftsverlaufs im Vergleich zum Wirtschaftsplan vorzulegen.
(4) Dem ersten Quartalsbericht eines jeden Jahres sind Personal-Ist-Zahlen zum letzten Bilanzstichtag beizufügen.

§ 6 Weitere zustimmungsbedürftige Geschäfte

(1) Neben den im HFG oder in dieser Satzung aufgeführten Geschäften bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates
1.
der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Verträgen mit besonderer Bedeutung, namentlich von solchen mit der Freien und Hansestadt Hamburg,
2.
die Anlegung von Barmitteln in anderer Form als in Fest- oder Termingeldern,
3.
Rechtsgeschäfte, an denen Aufsichtsratsmitglieder persönlich oder als Vertreter einer Handelsgesellschaft beziehungsweise einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wirtschaftlich beteiligt sind,
4.
die Einstellung von Angestellten nach Vergütungsgruppe I MTV und höher beziehungsweise mit vergleichbaren Vergütungen oder Sonderdienstverträgen sowie wesentliche Änderungen der Vertragsbedingungen dieser Angestellten,
5.
die Gewährung von Lohn- und Gehaltsvorschüssen, soweit sie über den Rahmen der für die Bediensteten der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Vorschussrichtlinien hinausgehen,
6.
die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten gegen die Freie und Hansestadt Hamburg (nicht dazu gehört die Einleitung von verwaltungsrechtlichen Vorverfahren) beziehungsweise ihre Unternehmen sowie die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung oder mit einem Streitwert von mehr als 50000 Euro,
7.
die Gewährung von Spenden, Schenkungen oder sonstigen Zuwendungen von mehr als 500 Euro im Einzelfall oder wenn ein Gesamtwert in Höhe von 2500 Euro jährlich überschritten wird,
8.
die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte bei Tochtergesellschaften und wichtigen Beteiligungen, soweit sie in personeller oder finanzieller Hinsicht von besonderer Bedeutung sind,
9.
die Übernahme neuer Aufgaben,
10.
die Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abschlussprüfer für den Jahresabschluss, den Konzernabschluss, den Lagebericht, den Konzernlagebericht sowie die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung gemäß § 53 HGrG.
(2) Die Wertgrenze für den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten wird auf 250000 Euro festgesetzt (§ 7 Absatz 4 Nummer 5 HFG).
(3) Die Zeitdauer für den Abschluss., die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen wird auf fünf Jahre, die Wertgrenze auf einen jährlichen Miet- oder Pachtzins von 100000 Euro festgesetzt (§ 7 Absatz 4 Nummer 6 HFG).
(4) Die Wertgrenze für die Aufnahme von Krediten und für die Gewährung von Darlehen wird auf 50000 Euro festgesetzt (§ 7 Absatz 4 Nummer 7 HFG).
(5) Für die Gewährung von Krediten an Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Bevollmächtigte sowie an Aufsichtsratsmitglieder gelten die Bestimmungen der §§ 89 und 115 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (Bundesgesetzblatt I Seite 1089), zuletzt geändert am 28. Oktober 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 3210, 3260), sinngemäß.
(6) Auskünfte an Presse, Rundfunk und Fernsehen in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung bedürfen der vorherigen Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Aufsichtsrates.
(7) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, welche weiteren Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig sind.

§ 7 Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat

(1) Jedem Aufsichtsratsmitglied ist zu Beginn ihrer oder seiner Tätigkeit auszuhändigen:
1.
das Gesetz über die Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - und das Bestattungsgesetz,
2.
das Zielbild und das Unternehmenskonzept der »Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts -«,
3.
der Organisations- und Geschäftsverteilungsplan,
4.
die Satzung,
5.
die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates,
6.
der neueste Geschäftsbericht,
7.
der Wirtschaftsplan für das laufende Geschäftsjahr,
8.
die mittelfristige Finanzplanung,
9.
der letzte Quartalsbericht,
10.
ein Verzeichnis der wichtigsten Verträge.
(2) Die Geschäftsführung hat dafür zu sorgen, dass nach einem zu Beginn des Geschäftsjahres in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats aufzustellenden Zeitplan in regelmäßigen Abständen Sitzungen des Aufsichtsrats stattfinden. Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalendervierteljahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Der Geschäftsführung obliegt die Vorbereitung der Sitzungen. Die Einladungen zu den Sitzungen sind den Mitgliedern des Aufsichtsrates möglichst frühzeitig zuzuleiten. Die von der oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu billigenden Tagesordnungen sowie erläuternde Unterlagen sollen spätestens sechs Werktage, bei Entscheidungen, die für die Anstalt von besonderer Bedeutung sind, spätestens zwölf Werktage vor der Sitzung den Mitgliedern des Aufsichtsrates vorliegen.
(3) Die Geschäftsführung stellt sicher, dass den Mitgliedern des Aufsichtsrats bzw. eines Ausschusses rechtzeitig zu der Sitzung, in der über den Jahresabschluss und den Lagebericht verhandelt wird, auch der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers ausgehändigt wird. Dieses gilt auch für die Prüfungsberichte der Tochtergesellschaften gemäß § 12 Absatz 2 der Satzung.

§ 8 Wirtschaftsplan

(1) Die Geschäftsführung erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan. Er ist dem Aufsichtsrat so rechtzeitig vorzulegen, dass, er vor dem Beginn des Geschäftsjahres darüber beschließen kann. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan mit der Gesamtheit der Erträge und Aufwendungen, dem Investitionsplan, dem Finanzierungsplan mit den gesamten Finanzbedarfen und Deckungsmitteln sowie den dazugehörigen Erläuterungen und einer Stellenübersicht. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage.
(2) Vorhaben, für die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan die für die Aufnahme in den Investitionsplan erforderlichen Unterlagen noch nicht vorhanden sind, dürfen erst dann begonnen werden, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen und der Aufsichtsrat zugestimmt hat.
(3) Vorhaben, zu deren Finanzierung im Finanzplan Haushaltsmittel der Freien und Hansestadt Hamburg vorgesehen sind, dürfen erst begonnen werden, wenn diese Mittel eingegangen sind oder der rechtzeitige Eingang gegenüber der »Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts -« sichergestellt ist. Dies gilt sinngemäß auch für Vorhaben, deren Finanzierung mit einer Bürgschaft der Freien und Hansestadt Hamburg gesichert werden soll.
(4) Ergibt sich im Laufe des Geschäftsjahres, dass die Ansätze des Wirtschaftsplanes voraussichtlich wesentlich über- oder unterschritten werden, ist ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Für neue Ansätze und Maßnahmen ist die Einwilligung des Aufsichtsrats einzuholen.

§ 9 Mittelfristige Finanzplanung

Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist dem Aufsichtsrat eine mittelfristige Finanzplanung (Erfolgs-, Investitions- und Finanzierungsvorschau) vorzulegen, die das Planjahr und mindestens drei darauf folgende Geschäftsjahre umfasst. Die dem Zahlenwerk zugrunde liegenden Annahmen und die wesentlichen Planungsdaten sind zu erläutern.

§ 10 Unternehmenskonzept

Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat ein Unternehmenskonzept (mittelfristiges Handlungsprogramm zur Umsetzung der Unternehmensziele) zur Kenntnisnahme vorzulegen. Es ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben.

§ 11 Beschaffung

Das öffentliche Vergaberecht ist anzuwenden.

§ 12 Tochterunternehmen

(1) Die Geschäftsführung hat dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Satzung auch von den Geschäftsführungen der Tochtergesellschaften beachtet werden.
(2) Bei Tochtergesellschaften ohne Aufsichtsrat sind die Geschäfte, die nach dem Gesetz über die Errichtung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - und nach der Satzung zustimmungspflichtig wären, stets dem Aufsichtsrat der »Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts -« zur Beschlussfassung vorzulegen. Das gilt auch für Maßnahmen, die nach den Gesellschaftsverträgen der Tochtergesellschaften der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen.
(3) Bei Tochtergesellschaften und wichtigen Beteiligungen mit Aufsichtsrat sind die Maßnahmen, die in personeller oder finanzieller Hinsicht von besonderer Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat der »Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts -« vorzulegen.

Anlage zu § 8 Absatz 1

Einzelheiten zum Wirtschaftsplan
1.
Der Erfolgsplan ist entsprechend der Gewinn- und Verlustrechnung zu gliedern und soll neben den einzelnen Ansätzen die voraussichtlichen Vorjahresergebnisse sowie die absoluten und relativen Veränderungen enthalten. Die Ansätze und Veränderungen sind nach ihrer Bedeutung zu erläutern.
2.
Die Stellenübersicht muss die Anzahl der Stellen, ihre Aufteilung auf Organisationseinheiten und Vergütungsgruppen, die entsprechenden Ist-Zahlen des Vorjahres und eine Erläuterung der Abweichungen enthalten.
3.
Im Investitionsplan sind die Ansätze für Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen gegliedert aufzuführen und zu erläutern. Wesentliche Vorhaben, insbesondere solche, deren Kosten 500000 Euro übersteigen, sollen grundsätzlich nur dann in den Investitionsplan aufgenommen werden, wenn Erläuterungen (Pläne, Kostenübersichten, Wirtschaftlichkeitsberechnungen) vorliegen, aus denen die Notwendigkeit der Maßnahmen, die Art der Ausführung, die Bau- oder Beschaffungskosten und die wirtschaftlichen Auswirkungen ersichtlich sind.
4.
In den Finanzierungsplan sind der im Geschäftsjahr zu erwartende Finanzbedarf und die zu seiner Deckung vorgesehenen Finanzierungsmittel aufzunehmen. Die Ansätze sind zu erläutern.
5.
Es sind die quartalsmäßigen Soll-Werte und die Ist-Werte darzustellen und die wesentlichen Abweichungen für das jeweilige Berichtsquartal und den abgelaufenen Jahreszeitraum zu erläutern. Außerdem ist eine Hochrechnung des Jahresergebnisses anhand der Ist-Werte vorzunehmen und die spezifischen Unternehmenskennzahlen sind zu ermitteln.
6.
Die Personaldaten sind wie folgt aufzugliedern:
Beschäftigte insgesamt ...
davon:
weibliche Mitarbeiter ...
Teilzeitbeschäftigte
*)
...
Auszubildende
*)
...
Schwerbehinderte
*)
...
Ferner sind anzugeben die Anzahl eingesetzter ABM-Kräfte
*)
und die Höhe etwaiger Lohnkostenzuschüsse.
Fußnoten
*)
jeweils mit Angabe der weiblichen Mitarbeiter
jeweils mit Angabe der weiblichen Mitarbeiter
jeweils mit Angabe der weiblichen Mitarbeiter
jeweils mit Angabe der weiblichen Mitarbeiter
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